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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-friseurinnen-friseure-2026.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
ab 1.4.2026
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Lohnabkommen
für
Friseurinnen und Friseure
**1. April 2026**
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Inhalt
(#kollektivvertragsparteien)§ 1 Kollektivvertragsparteien
(#geltungsbereich)§ 2 Geltungsbereich
(#lohnabkommen)§ 3 Lohnabkommen
(#kollektivvertragliche_mindestmonatsloehne)A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.4.2026
(#monatliche_lehrlingseinkommen)B) Monatliche Lehrlingseinkommen / Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg / Berufspraktikum Modeschule Hallein
(#haararbeiterinnen_haararbeiter)§ 4 Haararbeiterinnen und Haararbeiter
(#zulagen)§ 5 Zulagen
(#salonleiterinnen_salonleiter)A) Salonleiterinnen und Salonleiter
(#ausbilderinnen_ausbilder)B) Ausbilderinnen und Ausbilder
(#kumulierte_zulage)C) Kumulierte Zulage
(#friseurmeisterinnen_friseurmeister)D) Zulage für Friseurmeisterinnen / Friseurmeister
(#beguenstigungsklausel)§ 6 Begünstigungsklausel
(#geltungsbeginn)§ 7 Geltungsbeginn
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§ 1 Kollektivvertragsparteien
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
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§ 2 Geltungsbereich
**a) räumlich:** Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
**b) fachlich:** Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Bundesinnung der Friseure
angehören.
**c) persönlich:** Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.
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§ 3 Lohnabkommen
Die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne und Lehrlingseinkommen werden wie folgt neu vereinbart und betragen:
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A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.4.2026
**Lohngruppen**
**1.)** Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer € 2.020,00
**2.)** im 1. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.071,00
**3.)** im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.087,00
**4.)** im 4. und 5. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.133,00
**5.)** ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure € 2.287,00
**a)** Als Friseurin/Friseur gelten alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben.
**b)** Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als Friseurin/Friseur inklusive Zeiten der gesetzlichen Behaltepflicht. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.
**c)** Als angelernte Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer gelten alle Beschäftigten ohne facheinschlägige Lehrabschlussprüfung. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse nach Abs. B.
**d)** Nach dem Ende der Lehrzeit erhalten alle angelernten Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer den Lohn der Lohngruppe A1.
Mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung erfolgt die Einstufung in A 2 mit der darauffolgenden Woche.
**e)** Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist der bei voller wöchentlicher Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Rahmenkollektivvertrag) zustehende Monatslohn (kollektivvertraglicher Mindestmonatslohn bzw. IST-Lohn) durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Stundenlohn mit der vereinbarten Wochenstundenzahl zu multiplizieren. Zur Errechnung des Monatslohns ist der so ermittelte Wochenlohn mit 4,33 zu multiplizieren.
**f) **Teilzeitbeschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, welches mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden vor dem 1. Februar 2007 begründet wurde, erhalten einen Zuschlag von 10 % auf den jeweils errechneten Stundenlohn.
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B) Monatliche Lehrlingseinkommen / Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg/Berufspraktikum - Modeschule Hallein
- Lehrjahr € 804,00
- Lehrjahr € 921,00
- Lehrjahr € 1.244,00
- Lehrjahr € 1.350,00
**a)** Lehrlinge in einem aufrechten Lehrverhältnis sind je nach Lehrjahr einzustufen.
**b)** Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber eine Ausbildung zur Friseurin/zum Friseur absolvieren möchten, können ein Ausbildungsverhältnis von maximal 18 Monaten vereinbaren. Ziel eines solchen Ausbildungsverhältnisses ist hierbei der Antritt zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung. Die Kosten für den erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung trägt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber. Ein Berufsschulbesuch ist für diese Ausbildungsform nicht vorgesehen.
Für die ersten zwölf Monate dieses Ausbildungsverhältnisses gebührt das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres und ab dem 13. Monat das Lehrlingseinkommen des 4. Lehrjahres.
Personen mit Lehrzeiten im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)/Friseur und Perückenmacher (Stylist), jedoch ohne positiver Lehrabschlussprüfung bzw. Absolventinnen/Absolventen einer gleichgehaltenen schulischen Ausbildung, können kein Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg vereinbaren.
**c) **Schülerinnen/Schüler der Modeschule Hallein mit der Schulausrichtung Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei, die aufgrund der schulrechtlichen Bestimmung zur Ableistung eines dreimonatigen Betriebspraktikums zwischen dem III und IV Jahrgang verpflichtet sind, haben Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr gem. Abs. B pro Monat des Betriebspraktikums, da die Lehrplangestaltung mit der Friseurausbildung erst ab dem II Jahrgang beginnt.
Diese Bestimmung gilt für die Dauer des Schulversuches, danach führen die Kollektivvertragsparteien erneut Gespräche über die Bezahlung während des Betriebspraktikums.
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§ 4 Haararbeiterinnen und Haararbeiter
Als Haararbeiterinnen/Haararbeiter gelten alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche die Tätigkeiten des Tressierens, Knüpfens, Kordelns, Nähens oder Tambourierens durchführen. Für die Ausübung einer der oben angeführten Tätigkeiten gebührt eine Zulage von € 2,31 pro angefangene Stunde dieser Tätigkeiten.
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§ 5 Zulagen
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A) Salonleiterinnen und Salonleiter
Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend Friseurtätigkeiten im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Materialausgabe und deren Bestellung, verrichtet werden, erhalten für die zusätzliche Ausübung dieser Tätigkeiten eine monatliche Zulage in Höhe von 15 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A , kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
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B) Ausbilderinnen und Ausbilder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilderin bzw. Ausbilder eingetragen sind, erhalten für die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, eine monatliche Zulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
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C) Kumulierte Zulage
Beim Zusammentreffen der Zulagen gemäß Abs. A und B gebührt Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 22 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
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D) Zulage für Friseurmeisterinnen/Friseurmeister
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Meisterprüfung (derzeit fünf Module) abgelegt haben und einen Nachweis über zumindest eine dreijährige Berufstätigkeit als Friseurin/Friseur vorlegen können, erhalten eine monatliche Meisterzulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen gelten für Friseurmeisterinnen/Friseurmeister nachstehende monatliche kumulierte Zulagen in Höhe von:
für Salonleiterinnen und Salonleiter nach lit. A 20 %,
für Ausbilderinnen und Ausbilder nach lit. B 15 %,
in der kumulierten Zulage nach lit. C 30 %,
des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.
**Übergangsbestimmung:**
Für bestehende Dienstverhältnisse, welche bereits vor dem 1. April 2022 begonnen haben, kann die Zulage nach lit. D in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.
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§ 6 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
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§ 7 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2026 in Kraft.
Wien, am 5. März 2026
**Für die Bundesinnung der Friseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63**
KommR MSt. Wolfgang Eder
Bundesinnungsmeister
Mag. Jakob Wild
Geschäftsführer
**Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida,
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1**
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna Daimler, BA
Generalsekretärin
Christine Heitzinger
Fachbereichsvorsitzende
Kathrin Schranz, MSc
Fachbereichssekretärin