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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/entlassung_eines_betriebsratsmitgliedes.md
T
fegger 8c7837384b [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 8)
Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).

- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
  Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
  Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
  Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
  endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
  Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
  Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
  beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
  Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
  Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
  Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
  insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
  urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
  Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
  ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
  Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
  BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
  Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
  waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
  22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
  vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
  end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
  closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
  Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
  now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
  (numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
  topic under different chapters resolves to different clusters:
  Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
  in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
  6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
  hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
  entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
  binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
  '10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
  18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
  z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
  GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
  (internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
  labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
  parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
  structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
  508 curated entries, 0 problems
2026-09-10 20:17:29 +02:00

9.4 KiB

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lb-brt-18 8 Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_entlassung_eines_betriebsratsmitgliedes.pdf .lexis360/md/entlassung_eines_betriebsratsmitgliedes.md
ArbVG § 122
ArbVG § 122 Abs 3
StGB §§ 111 ff
entlassung
betriebsratsmitglied
entlassungsgrunde
mandatsschutzklausel
geheimnisverrat
nachtragliche-zustimmung
betriebsrat
lb-bnd-12
lb-bnd-33
lb-brt-13
lb-brt-14
lb-brt-26

Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-18).

Zusammenfassung

  • Katalog (§ 122 ArbVG): Das Gericht darf der Entlassung nur bei taxativ aufgezählten Gründen zustimmen: (1) bewusste Täuschung bei Vertragsabschluss (zB gefälschte Zeugnisse), (2) gewisse vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, (3) Untreue, unberechtigte Vorteilszuwendung, (4) Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, abträgliches Nebengeschäft, (5) Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen. Allen Gründen gemeinsam: Die Weiterbeschäftigung muss dem Betriebsinhaber unzumutbar sein — sonst darf das Gericht nicht zustimmen.
  • Strafbare Handlungen: nur vorsätzlich begangene Straftaten (auch Versuch, Beihilfe, Anstiftung); entweder mit Bereicherungsabsicht begangen (zB Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug) oder mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht (zB schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung). Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist unerheblich (auch „private" Taten); eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich; auf einen eingetretenen Schaden kommt es nicht an.
  • Untreue im Dienst: bewusster, vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bzw Arbeitgeberinteressen — ohne Schädigungsabsicht oder Schadenseintritt; entscheidend ist, ob das Vertrauen so schwer erschüttert ist, dass die Fortsetzung nicht einmal für die Dauer einer Kündigungsfrist zumutbar ist. Beispiele: besonders betriebsschädigende Konkurrenztätigkeit, Manipulationen an Arbeitszeitaufzeichnungen (bei Täuschungsabsicht und gewisser Schwere), eigenmächtige Urlaubsüberschreitung, wiederholte mehrfache wesentliche Überschreitung der 30-minütigen Mittagspause, Erschleichung einer Krankenstandsbestätigung.
  • Geheimnisverrat: der Öffentlichkeit unbekannte Tatsachen, deren Bekanntwerden das Unternehmen zu schädigen geeignet ist; Vorsatz erforderlich. Bei der Vorlage der Bilanz an den Betriebsrat sind die zugehenden Geschäftsgeheimnisse zu wahren; beigezogene Experten müssen kraft Berufs mit Schweigepflicht verpflichtet sein.
  • Gehaltslisten: Die Offenlegung von Gehaltsdaten anderer Mitarbeiter (9 ObA 338/00x) bzw die Weitergabe von Listen zur Gehaltssituation von über 100 Mitarbeitern (8 ObA 17/15f) ist grundsätzlich Geheimnisverrat. Im zweiten Fall wurde die Zustimmung zur Entlassung jedoch verweigert, weil sich das Mitglied im Rahmen seines Mandats tätig glauben durfte; die erste Entscheidung wird in der Lehre zum Teil als verfehlt angesehen.
  • Tätlichkeiten/Ehrverletzungen: Tätlichkeiten = schuldhafte Eingriffe in die körperliche Integrität unterhalb der Schwelle der (strafbaren) Körperverletzung; Ehrverletzungen = Handlungen/Äußerungen, die Ansehen und soziale Wertschätzung herabsetzen (Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung, Beschimpfung) — strafbare Handlungen iSd §§ 111 ff StGB und auch nicht strafbare. Erheblichkeit nach objektiven Maßstäben; zu richten gegen Betriebsinhaber, dessen im Betrieb anwesende Familienangehörige oder andere Arbeitnehmer; auch außerdienstliche Ehrverletzungen erfassen, wenn unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und Auswirkung auf Betrieb/Dienstverhältnis (Beispiel: Äußerung „charakterloser Mensch" ggü dem Betriebsleiter).
  • Mandatsschutzklausel: Greift bei Untreue, Geheimnisverrat, Tätlichkeiten/erheblichen Ehrverletzungen (und beim Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletzung): Setzt das Mitglied den Grund in Ausübung des Mandats und ist das Verhalten entschuldbar, ist die Zustimmung zu verweigern — auch bei objektiver Kompetenzüberschreitung, wenn das Mitglied eine befugte Mandatsausübung annehmen durfte. Die Klausel schützt aber nicht jedes Verhalten; relevant ist ua, ob die Verfehlung spontan/impulsiv oder von langer Hand geplant war.
  • Nachträgliche Zustimmung (§ 122 Abs 3 ArbVG): Bei vorsätzlicher Straftat, Tätlichkeit oder erheblicher Ehrverletzung genügt die nachträgliche Zustimmung. Die ausgesprochene Entlassung ist bis zur Entscheidung schwebend rechtsunwirksam (Arbeitsverhältnis bleibt schwebend aufrecht); stattgebendes Urteil wirkt ex tunc, Abweisung macht die Entlassung von Anfang an nichtig. Das (nicht freigestellte) Mitglied bleibt bis zur Entscheidung arbeitspflichtig; wurde es suspendiert und die Entgelt-Rückforderung vorbehalten, ist es bei Erteilung der Zustimmung zur Rückzahlung verpflichtet. Die Klage ist ehestens/unverzüglich einzubringen — eine Klage rund 14 Tage nach Entlassung ist idR verspätet (8 ObA 73/23b). Während der schwebenden Unwirksamkeit darf der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht an der Ausübung der betriebsrätlichen Tätigkeit hindern (auch bei erfolgter Suspendierung).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgründe taxativ § 122 ArbVG: Täuschung bei Vertragsabschluss, bestimmte vorsätzliche strafbare Handlungen, Untreue/Vorteilszuwendung, Geheimnisverrat/abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen
Zusatzerfordernis Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in allen Fällen
Straftaten-Qualität vorsätzlich + Bereicherungsabsicht ODER mit > 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht; Verurteilung/Schaden irrelevant; außerdienstliche Taten möglich (Stand 2026-07)
Untreue-Beispiele Manipulation der Arbeitszeitaufzeichnung, Urlaubsüberschreitung, wiederholte mehrfache Überschreitung der 30-minütigen Mittagspause, erschlichene Krankenstandsbestätigung
Ehrverletzung erheblich + gegen Betriebsinhaber/dessen anwesende Familienangehörige/Arbeitnehmer; §§ 111 ff StGB und nicht strafbare Handlungen; auch außerhalb der Dienstzeit bei unmittelbarem DV-Zusammenhang
Mandatsschutzklausel Entschuldbares Verhalten in Mandatsausübung → Zustimmungsverweigerung; spontane vs lang geplante Verfehlung
Nachträgliche Zustimmung nur bei Straftat, Tätlichkeit, erheblicher Ehrverletzung (§ 122 Abs 3 ArbVG); schwebende Unwirksamkeit, ex-tunc-Wirkung bei Stattgabe
Klagefrist unverzüglich; ca. 14 Tage nach Entlassung idR bereits verspätet (Stand 2026-07)
Rückzahlung Suspendierung mit Rückforderungsvorbehalt → Rückzahlungspflicht des Entgelts bei nachträglicher Zustimmung (OLG Wien 7 Ra 238/99t)

Rechtsgrundlagen

  • § 122 ArbVG (taxativer Entlassungsgründe-Katalog) und § 122 Abs 3 ArbVG (nachträgliche Zustimmung) — ausdrücklich zitiert
  • §§ 111 ff StGB (gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen) — zitiert
  • Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 338/00x (Gehaltsdaten) · 8 ObA 17/15f (Gehaltslisten/Mandatsübung) · 9 ObA 285/97w · 9 ObA 285/88 · OLG Wien 7 Ra 238/99t · 8 ObA 73/23b (Klagefrist) — als Belege genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bestandsschutz-Gate vor Entlassung: Beendigungs-Workflows (Entlassung, hr.contract) sind bei Betriebsratsmitgliedern ohne gerichtliche Zustimmung zu blockieren (→ lb-brt-13); die Entlassung wird erst mit stattgebendem Urteil wirksam — bis dahin weiter abrechnen (Arbeitspflicht besteht, Schicht-/Work-Entry-Planung fortsetzen).
  • Schwebende Unwirksamkeit: Kein Schlussabrechnungs-Trigger bei Ausspruch; Abrechnung/Meldewesen laufen normal weiter; bei Stattgabe Entgelt-Rückforderung als Überzahlung verbuchen (Vorbehalt dokumentieren), bei Abweisung keine Korrektur.
  • Suspendierung + Rückforderungsvorbehalt: Szenario im System abbilden (Abwesenheitstyp „Suspendierung Entgeltvorbehalt"), damit die spätere Rückzahlung die SV-BG nicht neu berechnet, sondern storniert — Detailklärung mit SV-Rechtslage erforderlich ⚠.
  • Arbeitszeitaufzeichnungs-Manipulation als Entlassungsgrund: Pünktlichkeits- und Arbeitszeitdaten sind potenzielle Beweismittel — Aufzeichnungen in Odoo (hr.attendance/Zeiterfassung) revisionssicher führen.
  • Die Katalogprüfung (Unzumutbarkeit, Entschuldbarkeit) ist reine Rechtsfrage — keine Abrechnungslogik.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte; allgemeines Regime) · lb-brt-13 (Kündigungs- und Entlassungsschutz; Verfahren) · lb-brt-14 (Verschwiegenheitspflicht; Geheimnisverrat) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)