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Curated knowledge base from the first batch of Lexis 360 PDF exports (LexisNexis "Lexis Briefings Personalrecht", 55 documents, source Stands 2024-03 to 2026-09). Purpose: development reference alongside RECHTSQUELLEN-*.md and a retrieval-ready corpus for a future question-answering copilot. Licensing split (decision D1): the PDF exports and the extracted full texts stay local and unversioned (Lexis360/ gitignored, like .firecrawl/); only the curation in own words with short quotes and source citations is versioned. - wissensbasis/dokumente/: one curated entry per briefing (55) with approved frontmatter (frozen lb-<cluster>-<nn> ids, English structural keys, German values, stand YYYY-MM, ASCII topic/tags slugs) and sections Zusammenfassung, Kernwerte & Fristen (Stand marked), Rechtsgrundlagen (only citations actually in the source, verified/plausible/open marks), Payroll-Relevanz (Odoo), Verweise - clusters: altersteilzeit 15, lehrlinge 15, jugendliche 7, ferialpraktikanten 4, beschaftigungsformen 8, teilzeit 6 - kb.json + INDEX.md: generated from the frontmatter by --registry (single source of truth, schema-validated) - tools/build_lexis_kb.py: stdlib-only pipeline - --extract (pdftotext, breadcrumb/stand parsing incl. dossier-style exports with wrapped breadcrumbs), --registry (frontmatter validation: required keys, id pattern, id prefix vs topic, stand format, dangling cross_refs), --check (layer 1 <-> layer 2 completeness); ids are frozen across batches, numbers never reused - RUNBOOK.md: batch intake workflow, validation steps, known limitations Corpus contradictions flagged in the entries (not silently resolved): AMS replacement rate for blocked Altersteilzeit 2026 (lb-atz-07 28.5% vs lb-atz-09/12 27.5%), DAG limit 2023 (751.36 vs 751.37 EUR), Kurzarbeit for Lehrlinge (lb-leh-11 vs lb-leh-07); lehrlinge cluster partly older Stands (2024-03/2025-08). Validated: extract 55/55, registry 55 entries/6 clusters, check 0 problems, structural scan of all 55 curated entries, py_compile.
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id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
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| lb-pra-01 | 1 | Ausländische Ferialpraktikanten, Volontäre und Au-pair-Kräfte | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | ferialpraktikanten | Winkler/Reichl-Bischoff | 2026-07 |
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Ausländische Ferialpraktikanten, Volontäre und Au-pair-Kräfte
Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Reichl-Bischoff, Stand Juli 2026 (lb-pra-01).
Zusammenfassung
- Grundsatz AuslBG: Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist eine
Beschäftigungsbewilligung erforderlich; EU-/EWR-Bürger genießen
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Übergangsregelung für kroatische Staatsbürger nur noch
bis 30. 6. 2020). Ausländische Ferial-/Berufspraktikanten und Volontäre sind nach
§ 3 Abs 5 AuslBG von der Beschäftigungsbewilligung ausgenommen:
- Ferial-/Berufspraktikum = Tätigkeit, die Schülern eines geregelten Lehr- oder Studiengangs vorgeschrieben ist — an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht.
- Volontariat (§ 2 Abs 14 AuslBG) = bis zu drei Monaten im Kalenderjahr, dem Erwerb praktischer Fertigkeiten dienend, ohne Arbeitspflicht und Entgeltanspruch. Hilfsarbeiten, einfach angelernte Tätigkeiten oder Baustellenarbeiten sind kein Volontariat.
- Anzeige (§ 3 Abs 5 AuslBG): spätestens zwei Wochen vor Beginn durch den Betriebsinhaber an AMS-Geschäftsstelle und Arbeitsinspektion; Unterlassung ist Meldeverstoß (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG). Das AMS prüft den wirtschaftlichen Gehalt und stellt binnen zwei Wochen eine Anzeigenbestätigung aus — ohne fristgerechte Ausstellung darf beschäftigt werden; bei Ablehnung ist eine begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung zu beenden.
- Verlängerung (§ 3 Abs 9 AuslBG): auf bis zu zwölf Monate möglich bei Reifeprüfung-Niveau-Ausbildung, darauf zielender Qualifikation in Österreich, internationalem Unternehmen, Standortsicherung durch neue Absatz-/Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat, vorgelegtem Schulungsprogramm, Nachweis ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat, ungestörten Lohn-/Arbeitsbedingungen und Verständigung von Betriebsrat/Personalvertretung.
- Widerruf (§ 3 Abs 10 AuslBG): bei wissentlich falschen Angaben in der Anzeige oder Tätigkeiten, die nicht Volontariat/Ferialpraktikum entsprechen.
- Abgabenrecht: SV-rechtlich gelten für ausländische Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten dieselben (beschränkten) Sozialversicherungspflichten wie für inländische (→ lb-pra-03). Lohnsteuerlich sind Bezüge ausländischer Studenten (Ferialpraktikanten), die nicht länger als sechs Monate in einem österreichischen Unternehmen beschäftigt werden, nach § 3 Abs 1 Z 12 EStG befreit — sofern die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat gewährleistet ist.
- Au-pair: 18- bis 28-Jährige in einem österreichischen Haushalt mit betreuungspflichtigen Kindern zur Verbesserung der Sprachkenntnisse; es gelten HGHAG und Mindestlohnregelung (3 Sonderzahlungen jährlich; Mindestlohntarif-VO BGBl II 286/2025). Drittstaats-Au-pair dürfen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten; EU-Au-pair dürfen darüber verdienen und sind entsprechend anzumelden. Arbeitskleidung ist zu stellen, die Hälfte eines Deutschkurses zu bezahlen; die Beschäftigung ist dem AMS anzuzeigen (insb. Drittstaat).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Beschäftigungsbewilligung | Drittstaatsangehörige grundsätzlich bewilligungspflichtig; Ausnahme § 3 Abs 5 AuslBG für Ferial-/Berufspraktikanten und Volontäre |
| Volontariat (§ 2 Abs 14 AuslBG) | max. 3 Monate je Kalenderjahr; kein Entgeltanspruch, keine Arbeitspflicht |
| Anzeigefrist | spätestens 2 Wochen vor Beginn an AMS-Geschäftsstelle + Arbeitsinspektion; Meldeverstoß strafbar (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG) |
| AMS-Anzeigenbestätigung | binnen 2 Wochen; ohne fristgerechte Ausstellung darf beschäftigt werden; bei Ablehnung Beendigung spätestens 1 Woche nach Zustellung |
| Volontariats-Verlängerung | bis zu 12 Monate unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 9 AuslBG |
| Lohnsteuerbefreiung § 3 Abs 1 Z 12 EStG | ausländische Studenten (Ferialpraktikanten), Beschäftigung nicht länger als 6 Monate, Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat vorausgesetzt |
| Au-pair | 18–28 Jahre; Haushalt mit betreuungspflichtigen Kindern; HGHAG + Mindestlohn mit 3 Sonderzahlungen jährlich; Arbeitskleidung, Hälfte des Deutschkurses |
| Au-pair-Entlohnung | Drittstaat: nicht über Geringfügigkeitsgrenze; EU: über der Grenze zulässig und anzumelden (Grenzwert nicht im Briefing — jährliche beitragsrechtliche Werte, → lb-bes-06 ⚠) |
Rechtsgrundlagen
- AuslBG: § 3 Abs 5 (Ausnahme + Anzeige), § 2 Abs 14 (Volontariatsbegriff), § 3 Abs 9 (Verlängerung), § 3 Abs 10 (Widerruf), § 28 Abs 1 Z 1 (Meldeverstoß) — ausdrücklich zitiert. ✅
- § 3 Abs 1 Z 12 EStG (Lohnsteuerbefreiung ausländischer Studenten bei ≤ 6 Monaten, Gegenseitigkeit) ausdrücklich zitiert. ✅
- HGHAG und die Au-pair-Mindestlohntarif-VO (BGBl II 286/2025; Zitat im Export: „§ 4 BGBl A 2025 II 286") nur dem Namen nach genannt — ⚠ §-Details gegen RIS verifizieren.
- SV-Pflicht „wie inländische Praktikanten" ohne eigene Normnennung — Details in lb-pra-03. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- § 3 Abs 1 Z 12 EStG als Freistellungsregel: Bezüge ausländischer Ferialpraktikanten bei Beschäftigungsdauer ≤ 6 Monate und Gegenseitigkeit nicht der Lohnsteuer unterwerfen — Gehaltsregel-Zweig mit Befreiungsmerkmalen am Mitarbeitenden (Staatsangehörigkeit, geplante Dauer, Herkunftsstaat), nie pauschal; Gegenseitigkeitslage jährlich prüfen; die SV-Pflicht bleibt davon unberührt (→ lb-pra-03).
- Au-pair-Weiche: Drittstaat → Entlohnung ≤ Geringfügigkeitsgrenze (geringfügig,
Anmeldung mit UV-Folgen); EU → Entlohnung über der Grenze zulässig (Vollversicherung
- Anmeldung); Geringfügigkeitsgrenze als
hr.rule.parameter-Jahreswert führen (→ lb-bes-06); 3 Sonderzahlungen im Au-pair-Entgeltmodell berücksichtigen.
- Anmeldung); Geringfügigkeitsgrenze als
- Fristen als HR-Todos: Anzeige 2 Wochen vor Beginn; Beendigung binnen 1 Woche nach Ablehnung; AMS-Anzeige auch für Au-pair.
- Volontariats-/Praktikumsdefinitionen (keine Arbeitspflicht, kein Entgeltanspruch) sind zugleich die abgabenrechtliche Weiche → lb-pra-03, lb-pra-04.
Verweise
- KB-intern: lb-pra-02 (Ferialpraktikant — Arbeitsrecht) · lb-pra-03 (Ferialpraktikant — SV und Lohnsteuer) · lb-pra-04 (Begriffsdefinition und Voraussetzungen) · lb-bes-06 (Geringfügige Beschäftigung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§-67/§-68-Inventar; § 3-Abs-1-Z-12-EStG-Fall dort nicht inventarisiert ❓)