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id: lb-elt-03
batch: 7
title: "Elternteilzeit - Entgelt, Beendigungsansprüche"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: elternteilzeit
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_elternteilzeit_entgelt_beendigungsanspruche.pdf"
text: ".lexis360/md/elternteilzeit_entgelt_beendigungsanspruche.md"
legal_bases: ["MSchG § 15j", "MSchG § 16", "VKG § 8b", "VKG § 7c", "AZG § 19d", "AVRAG § 2g", "AngG § 23", "AngG § 23a", "UrlG § 10"]
tags: [elternteilzeit, entgelt, sonderzahlungen, uberstundenpauschale, abfertigung-alt, urlaubsersatzleistung]
cross_refs: ["lb-kar-01", "lb-elt-02", "lb-elt-05", "lb-son-01", "lb-ues-02", "lb-tzb-04", "lb-sac-03", "lb-sac-09", "lb-url-09", "lb-url-13", "lb-kzs-06"]
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# Elternteilzeit Entgelt, Beendigungsansprüche
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-03).*
## Zusammenfassung
- **Dienstzeitabhängige Ansprüche:** Zeiten der Elternteilzeit zählen
voll (Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im
Krankenstand usw.).
- **Sonderzahlungen:** Fallen in ein Kalenderjahr Elternteilzeit-Phasen,
gebühren Sonderzahlungen im entsprechenden Umfang von Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigung — **Mischberechnung** (§ 15j Abs 7 MSchG,
§ 8b Abs 7 VKG); kollektivvertragliche Regelungen beachten.
- **Sachbezüge:** Am Arbeitsverhältnisbestand anknüpfende Sachbezüge
(zB Dienstwohnung) bleiben ungeschmälert; für Dienstwohnungen gilt ein
gesetzlicher Sonderschutz (§ 16 MSchG, § 7c VKG): Vereinbarungen, die
den Anspruch berühren, sind während des Kündigungsschutz-Zeitraums nur
vor dem Arbeits- und Sozialgericht nach Rechtsbelehrung wirksam.
Entgeltbezogene Sachbezüge könnten aliquotiert werden — faktisch scheitert
das an der **Unteilbarkeit** (zB Firmen-Kfz). Diskriminierungsfalle
§ 19d Abs 6 AZG: die (Privat-)Nutzzung eines Dienstwagens nicht vom
Arbeitszeitausmaß abhängig machen.
- **Urlaub:** Teilzeitbeschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte
fünf/sechs Wochen Urlaub; bei 5-Tage-Woche à 4 Stunden entspricht das
30 Werktagen = 25 Arbeitstagen; bei 3-Tage-Woche 15 Urlaubstage.
Resturlaub aus der Vollzeitphase → Berechnung beim Wechsel
Vollzeit/Teilzeit (→ lb-url-13).
- **Mehrarbeit/Überstunden:** Keine Pflicht zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 8
AZG), keine einseitige Anordnung; nur mit ausdrücklicher Zustimmung im
Anlassfall, dann gesetzlicher Mehrarbeitszuschlag **25 %** ohne
Zeitausgleich (§ 19d Abs 3a und 3b AZG).
- **Überstundenpauschale/All-in:** Die Pauschale **ruht** während der
Elternteilzeit — auch ohne Ausübung eines Widerrufsvorbehalts; nur
tatsächlich geleistete Mehr-/Überstunden sind (einzelverrechnet) zu
vergüten. All-in-Vereinbarungen: § 2g AVRAG (Grundlohn im
Dienstzettel ausgewiesen, Vereinbarungen nach 28. 12. 2015) ist die
Basis; nach Rsp ruht nur der bestimmbare Überstundenanteil (zB
„durchschnittlich 25 Mehr-/Überstunden pro Monat", 8 ObA 22/22a;
konkrete Zahl im Dienstvertrag, 9 ObA 83/22d); ohne bestimmmbaren
Anteil ist das aliquote Entgelt **vom gesamten All-in-Gehalt** zu
berechnen (9 ObA 62/25w; Herausrechnen über Durchschnittswerte
unzulässig). Kein Diskriminierungsverstoß (9 ObA 20/23s).
- **Abfertigung Alt:** Endet das Dienstverhältnis während der
Elternteilzeit durch **AG-Kündigung, unverschuldete Entlassung,
begründeten Austritt oder einvernehmlich**, ist das Entgelt auf die
**frühere Normalarbeitszeit** hochzurechnen (§ 23 Abs 8 AngG);
vorangegangene Elternteilzeiten oder sonstige Sonderteilzeitformen
(zB Teilzeit iZm Familienhospizkarenz) bleiben außer Betracht. Bei
**AN-Kündigung**: halbe Abfertigung (höchstens drei Monatsentgelte)
bei ununterbrochen fünf Jahren; maßgeblich ist der **Durchschnitt der
in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter
Außerachtlassung der Karenz** (§ 23a Abs 4a AngG).
- **Urlaubsersatzleistung:** bei AN-Kündigung/verschuldeter Entlassung
nur auf Basis des **Teilzeitentgelts**; bei einvernehmlicher Lösung,
unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder AG-Kündigung
ist je Urlaubsjahr die **überwiegend zu leistende Arbeitszeit**
zugrunde zu legen (§ 10 Abs 4 UrlG; Entgeltsatz bleibt der aktuelle).
Nicht verbrauchter Urlaub aus Jahren vor der Geburt: volle
Urlaubsersatzleistung, soweit nicht verjährt. Tritt ein ursprünglich
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während der Karenz für ein zweites
Kind aus (die Elternteilzeit für das erste Kind endet mit Karenzantritt
automatisch und das alte Ausmaß lebt auf), ist die Urlaubsersatzleistung
vom **wieder auflebenden Vollzeitverhältnis** zu berechnen
(9 ObA 62/14d).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Sonderzahlungen | **Mischberechnung** nach Vollzeit-/Teilzeitphasen im Kalenderjahr (§ 15j Abs 7 MSchG, § 8b Abs 7 VKG) |
| Mehrarbeitszuschlag | **25 %** ohne Zeitausgleich (§ 19d Abs 3a, 3b AZG); Mehrarbeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung im Anlassfall |
| Überstundenpauschale | ruht während der ETZ; nur geleistete Mehr-/Überstunden vergüten |
| All-in | Grundlohn ausweisen (§ 2g AVRAG); Kürzung nur bei bestimmtbarem Überstundenanteil |
| Abfertigung Alt (fremdbeendet) | BG = **frühere Normalarbeitszeit**, hochgerechnet auf aktuelles Gehalt (§ 23 Abs 8 AngG) |
| Abfertigung Alt (AN-Kündigung) | halbe Abfertigung, max. **3 Monatsentgelte**; Ø-Arbeitszeit der letzten **5 Jahre ohne Karenz** (§ 23a Abs 4a AngG) |
| Urlaubsersatzleistung | je Urlaubsjahr: überwiegend zu leistende Arbeitszeit (§ 10 Abs 4 UrlG); bei AN-Kündigung/verschuldeter Entlassung nur Teilzeitentgelt |
| Dienstwohnung | § 16 MSchG/§ 7c VKG: Vereinbarungen während des Schutzes nur vor ASG nach Rechtsbelehrung |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 15j Abs 7 MSchG / § 8b Abs 7 VKG** — Mischberechnung der
Sonderzahlungen; **§ 16 MSchG / § 7c VKG** — Dienstwohnungsschutz.
- **§ 19d Abs 3a, 3b, 6, 8 AZG** — Mehrarbeitszuschlag,
Diskriminierungsverbot, Mehrarbeitsverbot.
- **§ 2g AVRAG** — Pauschalabgeltung/Grundlohnausweis; Judikatur:
9 ObA 30/15z, 8 ObA 22/22a, 9 ObA 83/22d, 9 ObA 20/23s,
9 ObA 62/25w.
- **§ 23 Abs 8 / § 23a Abs 4a AngG** — Abfertigung Alt bei Beendigung
während Elternteilzeit; **§ 10 Abs 4 UrlG** — Urlaubsersatzleistungs-
basis; 9 ObA 62/14d (Karenz für zweites Kind beendet ETZ).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Mischberechnung der SZ** braucht phasenscharfe Zeitanteile je
Kalenderjahr (Vollzeit-/ETZ-Tage) aus den Work Entries — Sonderzahlungs-
regel als Verhältnisrechnung über das Jahr (→ lb-son-01), analog zur
aliquoten SZ in unbezahlten Phasen.
- **Ruhen der Überstundenpauschale:** für den ETZ-Zeitraum ein
Entgeltbestandteil-Flag `ruht` (kein Auszahlungsbestandteil, kein
SV-Beitragsbestandteil); geleistete Mehr-/Überstunden laufen als
Einzelabgeltung mit 25 %-Zuschlag — Kombination mit § 2g-All-in-Logik
(Grundlohn ausgewiesen) in der Regelbibliothek.
- **Abfertigung-alt-Bandbreite:** zwei Bemessungsmodi je Beendigungsart
(frühere Normalarbeitszeit vs. 5-Jahres-Durchschnitt ohne Karenz) in
der Endabrechnung; Birthdate-Schwelle § 15f (→ lb-kar-01, lb-kar-03)
wirkt hier nicht direkt, die Karenz-Ausnahme im Durchschnitt aber
schon.
- **Urlaubsersatzleistung je Urlaubsjahr** mit Überwiegen-Betrachtung
(Vollzeit- vs. ETZ-Phase des Entstehungsjahres) — Urlaubsjahres-Sicht
je Anspruchsjahr führen (→ lb-url-09, lb-url-13).
- **Karenz für weiteres Kind beendet ETZ automatisch** und lässt das alte
Ausmaß aufleben: Vertragsereignis-Kette (ETZ-Ende → Karenzbeginn) im
Kalender- und Work-Entry-Modell.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-kar-01 (Abfertigung Alt bei Karenz-Beendigung) ·
lb-elt-02 (Anspruch/Vereinbarung, Entgeltbasis) · lb-elt-05
(Wahlrecht/Ersatzansprüche bei rechtsunwirksamer Beendigung) ·
lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-ues-02
(Überstundenpauschale und All-in) · lb-tzb-04 (Mehrarbeit/Überstunden
bei Teilzeit) · lb-sac-03 (Privatnutzung Dienstwagen) · lb-sac-09
(Sachbezug Dienstwohnung) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung) ·
lb-url-13 (Urlaub beim Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-kzs-06
(Pflege-/Hospiz-Teilzeitformen als weitere Sonderteilzeit)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 6 UrlG,
§ 67 EStG-Kontext der SZ); GemBG-Schiene: quartalsweise Sonderzahlung
und Abfertigung § 130 GemBG — die AngG/BMSVG-Modi greifen dort nicht
(`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`).
- *Hinweis:* Quellenverweise auf Briefings „Abfertigung Alt bei
Dienstverhältnisende während Karenz" (= lb-kar-01) und
„Urlaubsberechnung bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit" (= lb-url-13).