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odoo-at-payroll/pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lohnordnung-rauchfangkehrer-wien-2026.md
T
fegger 97aa3c1c82 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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id: kv-kvt-515
batch: 1
title: "Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Lohnordnung"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2026-01
source:
html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-rauchfangkehrer-wien-2026.html"
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"]
cross_refs: []
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# Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-515). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-wien-2026*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Wien |
| Geltungsdauer | 1.1.2026 - 31.12.2026 |
Erhöhung: + 3,1% ab 1.1.2026
(plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)
## Zusatzkollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe
für das Land Wien
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.
## § 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Wien
b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert
- den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988
- samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig sei 01.07.2021.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wurde von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche handelt.
Mit dem Zusatzkollektivvertrag wurden mit Gültigkeit seit 01.07.2021 weiters unter anderem folgende neue Regelungen getroffen:
- 24. und 31. Dezember und der Karfreitag sind unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen
- Bildungsfreistellung
- Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
- Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist seitens des Arbeitgebers kostenlos zur Verfügung zu stellen.
## § 2 Lohnordnung
gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)
## I. Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin (Gesellen)
| A a),b) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.926,00 |
| --- | --- | --- |
| B a) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.926,00 |
## II. Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin
| a) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.000,00 |
| --- | --- | --- |
## III. Lehrlingseinkommen
| 1. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.172,00 |
| --- | --- | --- |
| 2. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.318,00 |
| 3. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.610,00 |
## IV. Zulagen und Zuschläge,Pauschalien
| Geschäftsführerzulage | In Prozent des Normalstundenlohns | 40 % |
| --- | --- | --- |
| Schmutzzulage | Für Mitarbeiter der Lohnkategorien I und II in Prozent des Normalstundenlohns | 18 % |
| Nachtzulage | Für eine Nachtarbeitszeit von 18 bis 6 Uhr in Prozent des Normalstundenlohns (inklusive allfälliger Überstundenzuschläge) | 100 % |
## V. Nachtarbeitszeit von 18 Uhr bis 6 Uhr
Im übrigen gilt für alle Zulagen der geltende Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter:innen, gültig seit 1.1.1988 samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter:innen, gültig sei 1.7.2021.
Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.
## § 3 Begünstigungsklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
## § 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingslöhne treten am 1.1.2026 in Kraft und gelten bis 31.12.2026.
Acht Monate vor dem 31.12.2026 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien aufzunehmen, soferne die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.
Wien, am 7. August 2025
Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
KommR. Mst. Christian Leiner
Innungsmeister
Mag. Wolfgang Jaspers
Innungsgeschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer