mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/odoo-at-payroll.git
synced 2026-09-17 16:56:42 +00:00
8c7837384b
Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
6.4 KiB
6.4 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-01 | 8 | Austritt Angestellte - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
|
|
|
|
Austritt Angestellte – Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-01).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 26 Z 2 AngG): Der Angestellte kann vorzeitig austreten,
wenn der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt ungebührlich schmälert oder
vorenthält.
- Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung des Entgelts — gleich ob durch Verletzung eines Gesetzes, Kollektivvertrags oder einer Einzelvereinbarung (zB Nichtzahlung des KV-Minimalentgelts, Fehleinstufung, Nichtweitergabe von KV-Erhöhungen).
- Vorenthaltung = der Anspruch ist dem Umfang nach weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt wird aber bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze geleistet; gleichgültig ob in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers.
- Geld- und Naturalleistungsansprüche sind gleichgestellt. Während einer Karenz (unbezahlter Urlaub) kann sich der Austrittsgrund nicht ereignen, weil keine Entgeltzahlungspflicht besteht.
- Geltendmachung: Anspruch muss grundsätzlich bereits fällig sein (Ausnahme: AG kündigt an, künftig ein geringeres Entgelt zu zahlen — dann darf der nächste Zahlungstermin abgewartet werden; bloße Konkursankündigung genügt nicht). Der AG muss Unrechtsbewusstsein haben (verschiedene vertretbare Rechtsmeinungen schließen den Tatbestand aus). Nur eine wesentliche Verletzung berechtigt zum Austritt (Unzumutbarkeit der Fortsetzung; Rsp hat eine 20%-Schmälerung als wesentlich beurteilt).
- Nachfrist: Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung; Austritt kann als „Dauerzustand" weiter erklärt werden, aber keine plötzliche, für den AG unerkennbare Verweigerung der Zusammenarbeit. Forderung konkret benennen; noch während der Frist erklärter Austritt ist verfrüht — außer die Nichtzahlung steht vor Fristablauf fest. Fristdauer stark einzelfallabhängig (siehe Kernwerte). Keine Nachfrist bei eklatantem Gesetzesverstoß oder wenn sie angesichts des bisherigen Verhaltens zwecklos erscheint.
- Insolvenz: Rückstände, die nur vor der Eröffnung entstanden sind, verwirklichen den Austrittsgrund nicht (der Verwalter darf sie zunächst gar nicht bezahlen); gestützt werden kann nur ein vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt. Für Entgelt nach Eröffnung gilt der Austrittsgrund wieder, außer es wird als Insolvenz-Entgelt bezahlt; subsidiär ist § 25 IO einschlägig.
- Risiko eines ungerechtfertigten Austritts: keine Kündigungsentschädigung, keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung für die 5. und 6. Urlaubswoche (Praxistipp: im Zweifel immer mit ausreichend langer Nachfrist austreten).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | ungebührliche Entgeltschmälerung oder -vorenthaltung, § 26 Z 2 AngG ✅ |
| Schmälerung | einseitige rechtswidrige Herabsetzung (Gesetz/KV/Einzelvereinbarung), egal ob Geld oder Naturalleistung |
| Vorenthalten | Anspruch unbestritten, bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet — auch bei Unvermögen des AG |
| Vor Fälligkeit | Austritt nur berechtigt, wenn AG die Zahlung eines geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht |
| Wesentlichkeit | Rsp: 20 % Entgeltschmälerung = wesentlich (8 ObS 86/00f); geringer Rückstand i.d.R. nicht ausreicht |
| Nachfrist | grundsätzlich zu setzen, Forderung konkret benennen; Beginn bei Postsetzung erst mit Zugang beim AG |
| Nachfrist-Dauer | einzelfallabhängig: 7 Tage bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / 24 Stunden bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07) |
| Verfrühter Austritt | während laufender Nachfrist ungerechtfertigt, außer Nichtzahlung steht vor Fristablauf fest |
| Keine Nachfrist nötig | eklatanter Gesetzesverstoß (zB Vorenthalten des gesamten Entgelts) oder Zwecklosigkeit (AG ignoriert mehrfache Urgenzen) |
| Zahlung/Fälligkeit | AG muss die Gutschrift am Fälligkeitstag auf dem Konto bewirken (Banküberweisung: rechtzeitige Disposition); Scheck, der erst nach Fristablauf ankommt, = zu spät |
| Insolvenz | Alt-Rückstände vor Eröffnung: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt möglich; Entgelt ab Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 2 AngG (Austritt wegen ungebührlicher Entgeltschmälerung oder -vorenthaltung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 25 IO (Austrittsgrund Insolvenz) — im Praxistipp benannt ✅
- Die Wesentlichkeits- und Nachfrist-Beurteilung basiert auf OGH-Rsp (mit Aktenzeichen im Original belegt, zB 8 ObS 86/00f; 4 Ob 60/85; 9 ObA 181/98b) ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgelt-Fälligkeit: Der Payroll-Lauf muss so terminiert sein, dass die Bankgutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist (Vorlauf für Banküberweisungen einplanen) — Implementierungshinweis für Auszahlungs-Termine der hr_payroll-Engine; Verzug ist ein Austritts-/Schadensrisiko, kein rein technischer Zahlungslauf.
- Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt: Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung 5./6. Woche, Kündigungsentschädigung entfallen → im Beendigungs-Workflow als Anspruchs-Flags vor der Abrechnung prüfen (→ lb-bnd-09).
- Austrittsdatum = Ende der Work-Entries; ausständige Entgeltrückstände laufen über Nachzahl-/Sonderläufe („Dauerzustand"-Rückstände können mehrere Abrechnungsperioden umfassen).
- Kein eigenes SV-/Meldewesen-Thema im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-05 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)