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Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
6.3 KiB
6.3 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||
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| lb-bnd-05 | 8 | Austritt Arbeiter - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Arbeiter – Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-05).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 82a lit d und e GewO 1859): Der Arbeiter kann vorzeitig
austreten, wenn der Arbeitgeber (Gewerbeinhaber)
- die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt (lit d), oder
- außerstande ist oder sich weigert, dem Arbeiter Verdienst zu geben (lit e).
- lit e ist nur ein Spezialfall von lit d: Vorenthalten des Entgelts, weil der AG den Arbeiter nicht (ausreichend) beschäftigen kann — dann besteht gem § 1155 ABGB eine Entgeltfortzahlungspflicht.
- Obwohl das Gesetz nur „Vorenthalten" nennt, erfasst der Tatbestand ebenso die Entgeltschmälerung; er deckt sich im Wesentlichen mit § 26 Z 2 AngG, die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-01). Vorenthalten = Anspruch unbestritten, Entgelt bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet (auch aus Unvermögen); Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung. Geld und Naturalleistungen gleichgestellt. Während einer Karenz kann sich der Austrittsgrund nicht ereignen (keine Entgeltzahlungspflicht).
- Geltendmachung: wie beim Angestellten — Fälligkeit (Ausnahme: AG kündigt geringeres Entgelt an; Konkursankündigung genügt nicht), Unrechtsbewusstsein des AG (vertretbare Rechtsmeinungen schließen den Tatbestand aus), Wesentlichkeit (unzumutbare Fortsetzung; unwesentliche Restforderung bis Kündigungsfrist-Ende tragbar — aber Geringfügigkeit schadet nicht, wenn die Verletzung lange andauert und der AG die Nachzahlung nicht einmal in Aussicht stellt).
- Nachfrist: Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung („Dauerzustand"); wer Rückstände geduldet hat, darf nicht plötzlich austreten, sondern muss vorher — auch mit kurzer Frist — zur Zahlung auffordern; Forderung der Art nach konkret benennen (reine Unmutsäußerungen genügen nicht); noch während der Frist erklären ist verfrüht, außer die Nichtzahlung steht fest. Eine freiwillig gesetzte Nachfrist schadet nicht.
- Keine Nachfrist bei eklatantem Gesetzesverstoß oder Zwecklosigkeit.
- Insolvenz: wie beim Angestellten — Alt-Rückstände vor Eröffnung verwirklichen den Austrittsgrund nicht; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; Entgelt nach Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt; subsidiär § 25 IO.
- Risiko eines ungerechtfertigten Austritts: keine Kündigungsentschädigung, keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | ungebührliche Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen (lit d) / Nichtgeben von Verdienst (lit e), § 82a GewO 1859 ✅ |
| Schmälerung erfasst | auch einseitige rechtswidrige Entgeltsminderung, obwohl Gesetz nur „Vorenthalten" nennt |
| Beschäftigungslosigkeit | lit e: AG außerstande/weigert sich, Verdienst zu geben → Entgeltfortzahlungspflicht, § 1155 ABGB |
| Vor Fälligkeit | Austritt nur berechtigt, wenn AG Zahlung geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht |
| Wesentlichkeit | objektiv; unwesentlicher Restbetrag bis Kündigungsfrist-Ende tragbar; Geringfügigkeit egal bei langer Dauer ohne Nachzahlungsperspektive |
| Nachfrist | nach Duldung grundsätzlich erforderlich (auch kurze Frist); Forderung der Art nach konkret; Beginn bei Postsetzung mit Zugang |
| Nachfrist-Dauer | einzelfallabhängig: 7 Tage bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / 24 Stunden bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07) |
| Freiwillige Nachfrist | schadet nicht — Austritt nach Fristablauf dennoch berechtigt |
| Zahlung/Fälligkeit | Gutschrift muss am Fälligkeitstag verbucht sein; Scheck nach Fristablauf = zu spät |
| Keine Nachfrist nötig | eklatanter Gesetzesverstoß (zB gesamtes Entgelt vorenthalten) oder Zwecklosigkeit (mehrfache Urgenzen ignoriert) |
| Insolvenz | Alt-Rückstände: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; ab Eröffnung Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt |
Rechtsgrundlagen
- § 82a lit d und e GewO 1859 (Austrittsgrund Arbeiter) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 1155 ABGB (Entgeltfortzahlung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit) — zitiert ✅
- § 26 Z 2 AngG — als deckungsgleiche Regelung der Angestellten referenziert ✅
- § 25 IO und § 46 Z 3a lit a IO (Insolvenzkonstellationen) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Entgelt-Fälligkeit: Auszahlungs-Läufe der hr_payroll-Engine so terminieren, dass die Gutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist; Verzug ist Austritts- und Schadensrisiko, nicht nur Verfahrensverzug.
- Beschäftigungsmangel (lit e): Entgeltfortzahlungspflicht bei fehlender Arbeit → im Work-Entry-/Entgeltmodell als Fortzahlungs-Regel abbilden, nicht als stillschweigende Entgeltkürzung.
- Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow (→ lb-bnd-09).
- Austrittsdatum = Work-Entry-Ende; „Dauerzustand"-Rückstände laufen über Nachzahl-/Sonderläufe.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-01 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG/GewO-Kernregime)