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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/betriebsratsmitglied_kundigungs_und_entlassungssch.md
T
fegger 8c7837384b [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 8)
Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).

- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
  Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
  Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
  Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
  endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
  Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
  Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
  beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
  Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
  Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
  Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
  insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
  urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
  Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
  ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
  Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
  BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
  Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
  waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
  22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
  vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
  end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
  closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
  Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
  now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
  (numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
  topic under different chapters resolves to different clusters:
  Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
  in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
  6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
  hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
  entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
  binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
  '10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
  18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
  z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
  GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
  (internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
  labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
  parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
  structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
  508 curated entries, 0 problems
2026-09-10 20:17:29 +02:00

9.1 KiB

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id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-brt-13 8 Betriebsratsmitglied - Kündigungs- und Entlassungsschutz Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_betriebsratsmitglied_kundigungs_und_entlassungssch.pdf .lexis360/md/betriebsratsmitglied_kundigungs_und_entlassungssch.md
ArbVG § 120 Abs 1
ArbVG § 120 Abs 3
ArbVG § 120 Abs 4
ArbVG § 121
ArbVG § 122
ArbVG § 122 Abs 3
kundigungsschutz
entlassungsschutz
betriebsratsmitglied
mandatsschutzklausel
zustimmungsverfahren
betriebsrat
lb-bnd-12
lb-bnd-38
lb-brt-15
lb-brt-18
lb-brt-26
lb-brt-27

Betriebsratsmitglied - Kündigungs- und Entlassungsschutz

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-13).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist nur aus bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen möglich und wird erst nach vorheriger Zustimmung des Gerichts wirksam; ohne diese ist sie rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis besteht unverändert weiter (§ 120 Abs 1 ArbVG).
  • Nachträgliche Zustimmung: Bei den Entlassungsgründen vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung, Tätlichkeit, erhebliche Ehrverletzung genügt ausnahmsweise die nachträgliche Zustimmung (§ 122 Abs 3 ArbVG); die Klage ist unverzüglich nach Ausspruch der Entlassung einzubringen.
  • Zustimmungsgründe: § 121 ArbVG (Kündigungsgründe), § 122 ArbVG (Entlassungsgründe) — abschließende Kataloge. Das Gericht hat das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot zu beachten; bloß „vorgeschobene" Gründe führen zur Verweigerung der Zustimmung.
  • Mandatsschutzklausel: Setzt das Betriebsratsmitglied den Kündigungs- bzw Entlassungsgrund in Ausübung des Mandats und war das Verhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar, muss das Gericht die Klage abweisen. Anwendungsbereiche: beharrliche Pflichtenverletzung (Kündigungsgrund), Untreue im Dienst, Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, Tätlichkeiten/Ehrverletzungen ggü Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Kollegen (Entlassungsgründe).
  • Geschützter Personenkreis (§ 120 Abs 4 ArbVG): Betriebsratsmitglieder; Ersatzmitglieder (bei ununterbrochener Vertretung durch mindestens zwei Wochen und ordnungsgemäßer Mitteilung an den Betriebsinhaber ohne unnötigen Aufschub — Nachricht erst 11 Tage nach Vertretungseintritt ist zu spät, OLG Wien 7 Ra 65/21m); Mitglieder von Wahlvorständen; Wahlwerber; nach Beendigung der Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführende Betriebsratsmitglieder.
  • Beginn/Ende des Schutzes (§ 120 Abs 3 ArbVG): Beginn mit Annahme der Wahl (nicht Konstituierung); Ende drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft; bei dauernder Einstellung des Betriebs mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats. Für Ersatzmitglieder und weiterführende Mitglieder: Ende drei Monate nach Beendigung der (Vertretungs)tätigkeit; Wahlvorstands-Mitglieder und Wahlwerber: von Bestellung bzw Bewerbung bis zum Ablauf der Monatsfrist zur Wahlanfechtung (vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet).
  • Zustimmungsverfahren: Der Arbeitgeber bringt eine Rechtsgestaltungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen das Betriebsratsmitglied ein; das Klagebegehren muss Kündigung oder Entlassung und den konkreten Gesetzesgrund nennen. Nachschieben anderer Gründe ist unzulässig; keine Umdeutung der Klage auf Zustimmung zur Kündigung in eine Entlassung. Ist ein Entlassungstatbestand erfüllt, ist der Ausspruch der Kündigung aus diesem Grund jedenfalls möglich.
  • Unverzüglichkeit: Ist der Grund bekannt, ist die Klage unverzüglich einzubringen — bei klaren Sachverhalten kann bereits Zuwarten bis zu einer Woche zu lange sein (9 ObA 97/23i: Klage 10 Tage nach Vorfall verfristet ohne rechtfertigende Gründe); Zuwarten über mehrere Monate führt jedenfalls zum Untergang des Kündigungs-/Entlassungsrechts.
  • Wirkungen der Urteile: Klagsstattgebendes Urteil: Ausspruch der Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine bzw der Entlassung unverzüglich durch den Arbeitgeber; bei Korrektur durch Berufungsgericht/OGH (drei Instanzen) bleibt das Dienstverhältnis rückwirkend aufrecht, das Entgelt für die vorläufig beendete Zeit ist rückwirkend zu zahlen. Abweisende Urteile ohne vorläufige Rechtswirkungen.
  • Unwirksam gekündigt/entlassen: Das Mitglied hat ein Wahlrecht — Bestandsschutz beharren (Feststellungsklage, praktikabler meist Leistungsklage auf laufendes Entgelt) oder die Beendigung hinnehmen und Ansprüche wie bei unberechtigter Arbeitgeberkündigung einschließlich Kündigungsentschädigung geltend machen; der Fortsetzungsanspruch ist zeitlich nicht unbegrenzt durchsetzbar (= Aufgriffsobliegenheit).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Wirksamkeitserfordernis Kündigung/Entlassung erst nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung wirksam (§ 120 Abs 1 ArbVG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam
Nachträgliche Zustimmung nur bei Entlassung wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlung, Tätlichkeit, erheblicher Ehrverletzung (§ 122 Abs 3 ArbVG); Entlassung bis zum zustimmenden Urteil schwebend unwirksam
Zustimmungsgründe taxativ: § 121 ArbVG (Kündigung), § 122 ArbVG (Entlassung)
Mandatsschutzklausel Grund in Mandatsausübung gesetzt + entschuldbares Verhalten → Zustimmung zwingend zu verweigern
Schutzbeginn Annahme der Wahl (§ 120 Abs 3 ArbVG), nicht Konstituierung
Schutzende 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft (Stand 2026-07); bei dauernder Betriebseinstellung mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
Ersatzmitglieder Schutz ab ununterbrochener Vertretung durch min. 2 Wochen + Mitteilung ohne unnötigen Aufschub (11 Tage Verspätung zu spät, OLG Wien 7 Ra 65/21m)
Wahlvorstand/Wahlwerber Schutz ab Bestellung/Bewerbung bis Ablauf der Monatsfrist zur Wahlanfechtung (ab Mitteilung des Wahlergebnisses)
Klagefrist unverzüglich ab Kenntnis des Grundes; klare Sachverhalte: bis zu 1 Woche Zuwarten ggf. bereits zu lange; 10 Tage verspätet (9 ObA 97/23i); mehrere Monate Zuwarten → Untergang des Rechts
Praxistipp Kündigung erst nach Ende des Kündigungsschutzes aussprechen; die Kündigung darf erst nach Ende des Schutzes ausgesprochen werden

Rechtsgrundlagen

  • § 120 Abs 1 ArbVG (Wirksamkeitserfordernis gerichtliche Zustimmung), § 120 Abs 3 ArbVG (Beginn/Ende des Schutzes), § 120 Abs 4 ArbVG (geschützter Personenkreis) — ausdrücklich zitiert
  • § 121 ArbVG (taxative Kündigungsgründe) und § 122 ArbVG (taxative Entlassungsgründe), § 122 Abs 3 ArbVG (nachträgliche Zustimmung) — zitiert
  • Rechtsprechung im Briefing ua: OLG Linz 12 Ra 38/19y · 8 ObA 335/99v · 9 ObA 74/25k · 9 ObA 97/23i · 9 ObA 276/99z — als Belege genannt

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bestandsschutz-Zustandsmodell: Die Personalverrechnung muss bei Betriebsratsmitgliedern (inkl Ersatzmitglieder, Wahlwerber, Wahlvorstand) ein Mandats-Flag mit Schutzbeginn (Annahme der Wahl) und Schutzende (+3 Monate) führen; Beendigungs-Workflows (Kündigung/Entlassung, hr.contract state-Wechsel) sind während des Schutzes zu blockieren bzw mit Warnung zu versehen.
  • Rückwirkende Abrechnung: Wird die Zustimmung in höherer Instanz korrigiert, bleibt das Dienstverhältnis rückwirkend aufrecht — die Abrechnung muss für den „vorläufig beendeten" Zeitraum rückwirkend Entgelt (inkl allfälliger SV-Beitragsgrundlagen) erzeugen; Meldewesen (An-/Abmeldung) ist rückabzuwickeln.
  • Schwebende Unwirksamkeit (Entlassung): Bei Entlassung mit nachträglicher Zustimmung bleibt der Arbeitnehmer arbeitpflichtig und abrechenbar, bis das Urteil wirksam wird; Suspendierung mit Entgeltvorbehalt → Rückforderungslogik (Überzahlung) vorhalten (→ lb-brt-18).
  • Kündigungsentschädigung: Hinnahme der unwirksamen Beendigung löst Ansprüche wie bei unberechtigter Kündigung aus — Abrechnungsszenario in der Schlussabrechnungs-Engine (→ lb-bnd-38) vorsehen; laufendes Entgelt aus Leistungsklage als reguläre Bezüge.
  • Prozessuales (Zustimmungsverfahren) und Mandatsschutzklausel sind reine Rechtsfragen — keine Abrechnungslogik.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-brt-15 (Betriebsratswahl; Schutz der Wahlwerber und Wahlvorstands-Mitglieder) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes; Katalog § 122 ArbVG) · lb-brt-26 (Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung; unwirksame Beendigung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)