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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.md
T
fegger 18bcc97133 [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 7)
Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).

- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
  (8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
  (7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
  (6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
  (6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
  verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
  (2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
  (2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
  clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
  Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
  (lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
  Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
  (tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
  sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
  now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
  reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
  tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
  pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
  bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
  schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
  (1st-service-year pattern) against its own stage table (56
  days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
  1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
  source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
  dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
  source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
  from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
  grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
  the user canceled the stuck one
2026-09-10 15:24:36 +02:00

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lb-sch-06 7 Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz schwangerschaft Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.pdf .lexis360/md/schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.md
MSchG § 10
MSchG § 12
GlBG § 12 Abs 7
mutterschutz
schwangerschaft
kundigungsschutz
entlassungsschutz
kundigungsentschadigung
motivkundigungsschutz
lb-sch-03
lb-sch-05
lb-sch-07
lb-sch-08
lb-kar-05
lb-elt-05
lb-glb-02
lb-msf-03

Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-06).

Zusammenfassung

  • Arbeitgeberkündigung (§ 10 MSchG): Während der Schwangerschaft nur mit Zustimmung des Gerichts (Arbeits- und Sozialgericht) wirksam kündbar; der Betriebsrat ist bei bestehendem Betriebsrat gleichzeitig mit der Klage zu verständigen. Nach Stilllegung des Betriebes ist keine Zustimmung erforderlich. Die gerichtliche Zustimmung ist nur in zwei Fällen zu erteilen: (1) Einschränkung/Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen, ohne die das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden weitergeführt werden kann, oder (2) Einverständnis der Arbeitnehmerin in der Tagsatzung nach Rechtsbelehrung.
  • Schutzdauer: ab Schwangerschaftsbeginn (im biologischen Sinn) bis 4 Monate nach der Entbindung; wird im Anschluss an die Schutzfrist Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen, bis 4 Wochen nach deren Beendigung. Auch Kündigungen, deren Fristende außerhalb der Schutzzeit liegt, sind während des Schutzes unwirksam (OLG Linz).
  • AG-Unkenntnis: Die Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft binnen 5 Arbeitstagen nach Zustellung bekannt gegeben und gleichzeitig ein ärztlicher Nachweis erbracht wird; eine erst Tage später vorgelegte Bestätigung ist idR verspätet (Ausnahme: unaufschiebbare Hinderungsgründe; enger zeitlicher Zusammenhang, idR Mitteilung noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag der ärztlichen Feststellung). Bei Kündigung vor der Schwangerschaft ist eine während der Kündigungsfrist eintretende Schwangerschaft unbeachtlich.
  • Wahlrecht: Die ohne Zustimmung gekündigte Arbeitnehmerin kann zwischen Fortbestand des Dienstverhältnisses (Unwirksamkeit) oder Geltenlassen plus Kündigungsentschädigung wählen: Zeitraum bis 4 Monate nach der Entbindung plus anschließende Kündigungsfrist und -termin abzüglich des Zeitraums des Wochengeldbezugs (9 ObS 13/92).
  • Betriebsstilllegung: nur bei dauernder Aufgabe der Betriebseigenschaft (Objektivierung durch Auflösung der Dienstverhältnisse, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Veräußerung der Betriebsmittel, Abverkauf, Abbruch der Geschäftsverbindungen; meist mehrere Maßnahmen kumuliert). Schließung des Café-Restaurants einer Frühstückspension = bloße Betriebseinschränkung.
  • Entlassung (§ 12 MSchG): Während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung und bis 4 Wochen nach einer Fehlgeburt nur mit vorheriger Gerichtszustimmung. Zustimmungsgründe (Katalog): (1) schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung (insb. unberechtigte Arbeitsunterlassung über erhebliche Zeit), (2) Untreue oder unberechtigte Vorteile Dritter, (3) Geheimnisverrat bzw. abträgliches Nebengeschäft, (4) Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen, (5) vorsätzliche strafbare Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz. Bei gröblicher Pflichtverletzung/Tätlichkeit ist ein durch Schwangerschaft/Entbindung bedingter außerordentlicher Gemütszustand zu berücksichtigen (§ 12 Abs 3 MSchG). Nach erteilter Zustimmung ist die Entlassung unverzüglich nach Rechtskraft auszusprechen (5 Wochen danach jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z); analoges Wahlrecht der Arbeitnehmerin bei unwirksamer Entlassung.
  • Freie Dienstnehmerinnen: Motivkündigungsschutz § 10 Abs 8 MSchG — Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachung; Klageabweisung, wenn ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv wahrscheinlicher ist; „Kündigungsentschädigung" = Entgelt bis zum Ablauf der Vertragszeit bzw. ordnungsgemäßen Kündigung.
  • GlBG-Abgrenzung: Endet das Feststellungsverfahren gegen die unwirksame Entlassung mit Vergleich (Dienstverhältnis unverändert aufrecht), besteht kein Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG; der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin nicht gegen die Beendigung vorgeht (9 ObA 57/25k; → lb-glb-02).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
AG-Kündigung nur mit Gerichtszustimmung (§ 10 MSchG); nach Betriebsstilllegung ohne Zustimmung möglich
Schutzdauer Schwangerschaftsbeginn bis 4 Monate nach Entbindung; bei anschließender Karenz/Elternteilzeit bis 4 Wochen nach deren Ende
Bekanntgabefrist 5 Arbeitstage nach Zustellung + gleichzeitig ärztlicher Nachweis
Entlassungsschutz Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung, 4 Wochen nach Fehlgeburt — nur mit vorheriger Gerichtszustimmung (§ 12 MSchG)
Kündigungsentschädigung bis 4 Monate nach Entbindung + Kündigungsfrist/-termin, abzüglich Wochengeldbezug
Freie DN (Motivkündigung) Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachungspflicht

Rechtsgrundlagen

  • § 10 MSchG (Kündigungsschutz inkl. § 10 Abs 8 für freie Dienstnehmerinnen), § 12 MSchG (Entlassungsschutz, Katalog, § 12 Abs 3 Gemütszustand), § 12 Abs 7 GlBG (Diskriminierungsfolgen) — im Quelltext zitiert; Judikaturfundstellen beigegeben.
  • Wochengeldabzugs-Logik der Kündigungsentschädigung verweist auf das Wochengeldregime — Details → lb-msf-03 (dort kuratiert, Stand 2026-07).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kündigungsschutz-Fenster als harte Constraints: Beendigungsvorgänge (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) gegen das Fenster „Schwangerschaftsbeginn Entbindung + 4 Monate ggf. + 4 Wochen nach Karenz/Elternteilzeit" validieren; Verstoß = Beendigung unwirksam → Payslip-Fortführung und Storno der Beendigungsabrechnung müssen ohne manuelle Nacharbeit möglich sein. Zustimmungsbescheid als Dokumentpflicht hinterlegen (Nur-mit-Dokument-Freigabe).
  • Fristen-Warnungen: 5-Arbeitstage-Fenster für die Schwangerschaftsbekanntgabe (→ lb-sch-07) als befristete Aktivität/Fristenaufsicht, damit die Rechtsfolge (Unwirksamkeit) technisch nachvollziehbar ist.
  • Kündigungsentschädigung als eigener Beendigungs-Basisbetrag-Typ (Zeitraumlogik „+4 Monate Wochengeldbezug") — Wochengeld selbst ist SV-Leistung, nicht Arbeitgeberbezug (→ lb-msf-03).
  • Analogie-Cluster: gleiche Constraint-Mechanik wie Karenz (lb-kar-05), Elternteilzeit (lb-elt-05) und Familienhospiz (§ 15a AVRAG, → lb-kzs-03) — ein gemeinsames Schutzfenster-Modell je Schutzgrundlage ist wartungsärmer als Einzellösungen.
  • Bgld. Gemeindebedienstete: eigenes Kündigungsregime GemBG (§ 127), MSchG-Restfälle nur nach Gruppenprüfung (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-sch-03 (AN-Kündigung/einvernehmliche Auflösung) · lb-sch-05 (Geltungsbereich; Motivkündigung freier DN) · lb-sch-07 (Meldepflichten, 5-Tage-Frist) · lb-sch-08 (Schutzbeginn/-ende, Fehlgeburt, Probezeit, Befristung) · lb-kar-05 (Kündigungsschutz Karenz) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz Elternteilzeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG-Sanktionen) · lb-msf-03 (Wochengeld).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.