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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-beh-01
batch: 2
title: "Barrierefreiheitsbeauftragte"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: behinderte
author: "Gilhofer-Lenglinger"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_barrierefreiheitsbeauftragte.pdf"
text: ".lexis360/md/barrierefreiheitsbeauftragte.md"
legal_bases: ["BEinstG §§ 4, 6, 9, 22a, 22c-22h", "ArbVG §§ 34, 105 Abs 3, 120 ff", "ABGB § 879", "UN-BRK Art 9", "Barrierefreiheitsgesetz"]
tags: [behinderte, barrierefreiheit, barrierefreiheitsbeauftragte, schwellenwert, beinstg]
cross_refs: ["lb-beh-02", "lb-beh-03", "lb-beh-04"]
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# Barrierefreiheitsbeauftragte
*Lexis Briefings Personalrecht, Gilhofer-Lenglinger, Stand Juni 2026 (lb-beh-01).*
## Zusammenfassung
- **Bestellungspflicht seit 1. 1. 2025:** Private Unternehmen mit mehr als
400 Arbeitnehmern sowie bestimmte öffentliche Dienststellen müssen
Barrierefreiheitsbeauftragte bestellen (§ 22h BEinstG; Änderungspaket
BGBl I 2024/98 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention).
- **Schwellenwert:** Die 400er-Grenze orientiert sich laut Materialien an der
Ausgleichstaxe (§ 9 Abs 2 BEinstG); die Zählweise folgt daher der dortigen
Judikatur (Köpfe statt Beschäftigungsausmaß). Anders als bei der
Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG) ist unerheblich, ob überhaupt
behinderte Menschen im Unternehmen beschäftigt sind.
- **Rolle:** beratend und koordinierend; Aufgaben nach § 22d BEinstG ua
Barrierefreiheit für Arbeitnehmer **und externe Personen** (Kund:innen,
Vertragspartner:innen) sowie angemessene Vorkehrungen iSd § 6 BEinstG —
deren Unterlassen mittelbare Diskriminierung und Schadenersatz auslösen
kann (→ lb-beh-04). Mitwirkung schon in Vergabeverfahren (zB
Leistungsbeschreibung), bei Sicherheits-/Krisen-/Notfallplänen,
Veranstaltungen, baulichen und IuK-Themen.
- **Bestellung:** durch den Arbeitgeber mit Zustimmung der Person; diese muss
dem Personalstand angehören; Dauer fünf Jahre, Wiederbestellung zulässig;
Tätigkeit mit jener als Behindertenvertrauensperson vereinbar.
- **Rechte:** ehrenamtliche Ausübung neben den Berufspflichten (§ 22f Abs 1
BEinstG); Freistellung **unter Entgeltfortzahlung** für die Aufgaben und
für Aus-, Weiter- und Fortbildungen; Geheimhaltungspflicht (§ 22g BEinstG).
- **Kein Kündigungsschutz:** weder Bestandsschutz (§§ 120 ff ArbVG) noch
Schutz vor Motivwidrigkeit (§ 105 Abs 3 ArbVG); in Betracht kommt nur
Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Für das Unterlassen der Bestellung sieht
das Gesetz keine Sanktionen vor.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schwellenwert | private Unternehmen mit **mehr als 400 Arbeitnehmern** (§ 22h BEinstG), Pflicht seit 1. 1. 2025; daneben bestimmte öffentliche Stellen (§ 22c BEinstG) |
| Zählweise | nach Judikatur zu § 9 BEinstG: Beschäftigungsausmaß irrelevant; geringfügig und Teilzeit Beschäftigte zählen. **Nicht** zählen: Lehrlinge und Arbeitnehmer ohne Entgeltanspruch (keine Entgeltfortzahlung, zB Krankengeld-/Wochengeldbezug, Karenzierung), freie Dienstnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte |
| Bezugsebene | alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Bundesgebiet (§ 4 Abs 2 BEinstG); keine Aufteilung in Betriebe iSd § 34 ArbVG; keine konzernweite Betrachtung |
| Bestellung | durch Arbeitgeber mit Zustimmung der Person (§ 22e BEinstG); aufrechtes Arbeitsverhältnis erforderlich; Dauer **5 Jahre**, Wiederbestellung zulässig; mehrere Beauftragte und Stellvertretungen (§ 22c) möglich |
| Ausübung | ehrenamtlich neben den Berufspflichten (§ 22f Abs 1 BEinstG); Freistellung unter Entgeltfortzahlung für Aufgaben und Aus-/Weiter-/Fortbildungen |
| Kündigungsschutz | keiner — weder §§ 120 ff noch § 105 Abs 3 ArbVG; allenfalls Sittenwidrigkeit § 879 ABGB |
| Sanktionen | keine für das Unterlassen der Bestellung; unterlassene angemessene Vorkehrungen (§ 6 BEinstG) können mittelbare Diskriminierung mit Schadenersatz bedeuten |
## Rechtsgrundlagen
- **BEinstG:** §§ 22c22h (Einrichtung samt Stellvertretungen, Aufgaben,
Geheimhaltung, Bestellungsmodalitäten, Schwellenwert für private
Unternehmen); § 9 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 und 2 (Kopfzahl-Anknüpfung an die
Ausgleichstaxe); § 6 (angemessene Vorkehrungen); § 22a
(Behindertenvertrauensperson als Nachbarfunktion).
- **ArbVG:** § 34 (Betriebsbegriff — für den Schwellenwert gerade nicht
herangezogen), § 105 Abs 3 (Motivwidrigkeit) und §§ 120 ff (Bestandsschutz)
— beide ausdrücklich **nicht** anwendbar.
- **ABGB § 879** (Sittenwidrigkeit als einziger denkbaren Kündigungsangriff).
- **UN-BRK Art 9** (Barrierefreiheit, ua für Arbeitsstätten);
**Barrierefreiheitsgesetz** (BGBl I 2023/76) für Produkte und digitale
Dienstleistungen.
- Materialien/Judikatur: IA 4116/A 27. GP; VwGH 30. 4. 2014, 2013/11/0220
und VwGH 2. 4. 2014, 2011/11/0010 (Kopfzählung, überlassene
Arbeitskräfte); VwGH 1. 3. 1988, 87/09/0158 (Entgeltfortzahlung).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Schwellenwert-Auswertung „> 400“:** Monatsstichtagsabfrage auf
Mitarbeiterebene mit den genannten Ein-/Ausschlüssen — dieselbe
Kopfzahl-Logik, die auch die Ausgleichstaxe-Pflichtzahl trägt (→ lb-beh-03);
ein gemeinsamer Report genügt für beide.
- **Freistellung unter Entgeltfortzahlung** (Aufgaben, Aus-/Fortbildung):
als bezahlten Work-Entry-Typ abbilden; die zusätzlichen Belastungen sind
bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen, führen aber zu keinem
Entgeltabzug.
- **Kein Bestandsschutz-Flag** analog Betriebsrat/Behindertenvertrauensperson;
die Bestellung ist ein HR-Attribut (Dauer 5 Jahre, Wiederbestellung),
kein Abrechnungsmechanismus.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-beh-02 (Behindertenvertrauensperson, Besonderheiten) ·
lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht/Ausgleichstaxe — gleiche Kopfzahl-Logik) ·
lb-beh-04 (mittelbare Diskriminierung durch unterlassene Vorkehrungen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Kernregime der
Privatwirtschaft; Barrierefreiheits-Pflichten sind dort kein Abrechnungswert).