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ris-zvr-03 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) RIS Rechtsinformationssystem des Bundes Verbraucherschutz zivilrecht-normen RIS (Bundeskanzleramt) 2026-09
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KSchG
gesetz
kschg
zivilrecht-normen

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Quelle: RIS (https://www.ris.bka.gv.at/), Stand: 2026-09-13. Es sind nur die im Lexis360-Bestand zitierten Paragraphen enthalten.

Wissensbasis: RIS Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-zvr-03).

§ 12 Verbot der Gehaltsabtretung

(1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.

(2) Zahlt der Dienstgeber des Verbrauchers auf Grund einer nach Abs. 1 unwirksamen Abtretung oder Verpfändung an den Unternehmer oder einen Dritten, so hat der Verbraucher gegen den Unternehmer oder Dritten einen Anspruch auf Rückzahlung, es sei denn, der Unternehmer oder Dritte weist nach, dass der Verbraucher durch die Abtretung oder die Zahlung von einer Schuld befreit wurde.