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id: rj-rjs-293
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title: "Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0045 vom 28.03.2012"
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work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
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chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)"
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topic: rechtsprechung
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author: "Verwaltungsgerichtshof"
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stand: 2012-03
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text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2012080045_20120328X00.md"
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tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2012"]
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# Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0045 vom 28.03.2012
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*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, GZ 2012/08/0045.*
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*Wissensbasis-ID: rj-rjs-293*
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## Begründung
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache der E H in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 2011, Zl. UVS- 07/A/33/3858/2011-7, betreffend Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen sechs Übertretungen nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit Geldstrafen von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen und 2 Stunden) bestraft.
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Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Zwischenüberschrift "Beschwerde" (gemeint offensichtlich: Beschwerdepunkt) wie folgt ausgeführt wird:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 6. August 2009, 2009/22/0108, mwN).
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Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin nicht wegen Übertretungen des AuslBG bestraft. Die Beschwerde befasst sich auch in den Beschwerdegründen nicht näher mit den im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin angelasteten Tathandlungen, die Meldung von sechs von ihr beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger unterlassen zu haben, sondern richtet sich gegen eine - mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochene - Bestrafung wegen der Beschäftigung von drei Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG.
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Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt sein. Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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