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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-url-02
batch: 7
title: "Kalenderjahr als Urlaubsjahr"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Urlaub & Karenzierung"
topic: urlaub
author: "Niederfriniger/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_kalenderjahr_als_urlaubsjahr.pdf"
text: ".lexis360/md/kalenderjahr_als_urlaubsjahr.md"
legal_bases: ["UrlG § 2 Abs 2", "UrlG § 2 Abs 4", "UrlG § 10 Abs 1", "BUAG"]
tags: [urlaub, urlaubsjahr, kalenderjahr, rumpfjahr, aliquotierung, umstellung]
cross_refs: ["lb-url-04", "lb-url-05", "lb-url-08", "lb-url-09"]
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# Kalenderjahr als Urlaubsjahr
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-02).*
## Zusammenfassung
- **Ausgangspunkt:** Urlaubsjahr = Arbeitsjahr, beginnt also individuell
mit dem Eintrittsdatum (§ 2 Abs 1 UrlG, → lb-url-05). Für Großbetriebe
führt das zu Planungs- und Rückstellungsschwierigkeiten; § 2 Abs 4
UrlG erlaubt die Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen
Jahreszeitraum.
- **Umstellungsform:** nur Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder —
in Betrieben ohne Betriebsrat — schriftliche Einzelvereinbarung. Kaum
ein Kollektivvertrag sieht eine Umstellung vor (lt. Quelle u. a.
Sparkassen-KV § 39 Abs 2, Universitäten-KV § 19). In Betrieben *mit*
Betriebsrat über Einzelvereinbarung: nicht generell unwirksam, aber
am Günstigkeitsprinzip zu messen — der Arbeitgeber erhält dann die
Vorteile des § 2 Abs 4 UrlG (insb. Aliquotierung im Rumpfjahr) nicht;
dem Arbeitnehmer steht auch im noch so kurzen Rumpfjahr immer der
volle Urlaubsanspruch zu.
- **Begriffe:** „Rumpfjahr" (gesetzlich: „laufendes Urlaubsjahr" — das
Arbeitsjahr im Zeitpunkt der Umstellung), „neues Urlaubsjahr"
(Beginn der Umstellungswirkung), „Umstellungszeitraum" (Beginn des
Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres bzw.
Jahreszeitraums).
- **Bedingungen dezidiert vereinbaren:** Genügt die bloße
Umstellungsvereinbarung ohne Bedingungen, sind Aliquotierungen im
Rumpfjahr unzulässig; ein Verweis auf § 2 Abs 4 Z 13 UrlG gilt als
ausreichend.
- **Drei Fallgruppen im Rumpfjahr:** Wartezeit am Stichtag (1. 1.)
offen → 1/12 je begonnenem Monat (Z 1 erster Fall); Wartezeit
erfüllt, < 1 Jahr beschäftigt → voller Jahresurlaub (Z 1 zweiter
Fall); ≥ 1 Jahr beschäftigt → im Umstellungszeitraum voller plus
aliquoter Anspruch (Z 3).
- **Anwachsen auf 36 Werktage:** kann auf jenes Urlaubsjahr gelegt
werden, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, in dem
das 25. Dienstjahr vollendet wird (§ 2 Abs 4 Z 2 UrlG) — sonst gilt
das Urlaubsjahr mit dem ersten Teil jenes Arbeitsjahres.
- **Gesamtwürdigung:** aus Arbeitgebersicht idR nicht zu empfehlen
(Nachteile v. a. bei der Aliquotierung), aber für einheitliche
Planung und Rückstellungsbildung attraktiv.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Umstellungsform | § 2 Abs 4 UrlG: KV, BV oder schriftliche Einzelvereinbarung (letztere nur ohne Betriebsrat) |
| Rumpfjahr, Wartezeit < 6 Monate | 1/12 des Jahresurlaubs je begonnenem Monat (§ 2 Abs 4 Z 1 erster Fall); erfasst alle Eintritte ab 1. 7. — auch Neueintritte nach erfolgter Umstellung |
| Rumpfjahr, ≥ 6 Monate/< 1 Jahr | voller Jahresurlaub ohne Aliquotierung (§ 2 Abs 4 Z 1 zweiter Fall); bei Ende im Rumpfjahr Urlaubsersatzleistung nur aliquot (§ 10 Abs 1 UrlG) |
| Rumpfjahr, ≥ 1 Jahr | Umstellungszeitraum = voller + aliquoter Anspruch, zB bei 30 Werktagen: 21/12 des Jahresurlaubs = 52,5 Werktage (§ 2 Abs 4 Z 3) |
| Sprung auf 36 Werktage | erstmals im Urlaubsjahr mit dem überwiegenden Teil des Arbeitsjahres, in dem das 25. Dienstjahr endet (§ 2 Abs 4 Z 2) — nur bei ausdrücklicher Vereinbarung |
| Wartezeit unberührt | § 2 Abs 2 UrlG (6 Monate) wird durch die Umstellung nicht verkürzt; volle Monatszwölftel bis zum Ablauf der Wartezeit |
| Einzelvereinbarung seit 2013 | seit BGBl I 2013/3 dieselben Voraussetzungen wie KV/BV; davor Aliquotierung im Rumpfjahr bei Einzelvereinbarung zwingend unzulässig |
| BUAG-Wechsel | Umstellungsvereinbarung sinnvoll beim Wechsel vom BUAG- ins UrlG-Regime (zB Polier), um im Rumpfjahr aliquotieren zu dürfen |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 2 Abs 4 UrlG** — Umstellung auf Kalenderjahr/anderen
Jahreszeitraum; drei Fallgruppen (Z 13) und Sprungstellen-Regel
(Z 2).
- **§ 2 Abs 2 UrlG** — Wartezeit bleibt von der Umstellung unberührt;
volle Aliquotierungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf die in das
neue Urlaubsjahr fallende Restwartezeit.
- **§ 10 Abs 1 UrlG** — bei Ende des Arbeitsverhältnisses im Rumpfjahr
gebührt die Urlaubsersatzleistung nur im aliquoten Ausmaß (→
lb-url-09).
- KV-Beispiele (Sparkassen, Universitäten) nennt die Quelle ohne
Volltextbezug — ⚠ vor KV-Katalog-Übernahme gegen RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Urlaubsjahr-Konfiguration je Mitarbeiter:** Das gesetzliche
Arbeitsjahr-(Eintrittsdatum-)Regime erfordert eine
allocation-period je Mitarbeiter mit Stichtag Eintritt (RECHTSQUELLEN
Abschnitt 3: Werktage→Arbeitstage-Konvention GP2); eine
Kalenderjahr-Umstellung ist eine datierte Konfigurationsänderung, die
Rumpf- und Umstellungszeiträume als eigene Perioden abbilden muss.
- **Aliquotierungsraster:** 1/12 je begonnenem Monat (Wartezeitfälle)
bzw. taggenaue Aliquotierung (§ 10 Abs 1 UrlG) als Modi der
Allocation-Generierung; die Fallgruppe muss aus Eintrittsdatum +
Stichtag ableitbar sein.
- **Rückstellung:** einheitliches Kalenderjahr vereinfacht den
Stichtagssaldo der Urlaubsrückstellung; ohne Umstellung anteilige
Bewertung je Eintrittsdatum (Buchhaltungshinweis der Quelle).
- **Aufzeichnungspflicht:** Umstellungszeitpunkt, Rechtsgrundlage,
Rumpfjahr-Ausmaß und Verbrauchsdaten sind zu erfassen (§ 8 Abs 1
UrlG, → lb-url-08).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-url-05 (Anspruch, Wartezeit, Ausmaß) · lb-url-04
(Vordienstzeiten-Anrechnung, Sprung 30→36) · lb-url-09
(Ersatzleistung im Rumpfjahr) · lb-url-08 (Aufzeichnungen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(UrlG § 2 Abs 1 ✅ 30/36 Werktage; § 10 ✅; Abschnitt 3/9)