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571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
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sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-glb-03
batch: 6
title: "Diskriminierung - Belästigung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Verhaltenspflichten"
topic: gleichbehandlung
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_diskriminierung_belastigung.pdf"
text: ".lexis360/md/diskriminierung_belastigung.md"
legal_bases: ["GlBG §§ 6, 7, 21", "BEinstG § 7d", "StGB § 218 Abs 1"]
tags: [gleichbehandlung, belaestigung, diskriminierung, glbg, sexuelle-belaestigung, mobbing-abgrenzung]
cross_refs: ["lb-glb-02", "lb-glb-05", "lb-glb-06", "lb-glb-07", "lb-mob-01", "lb-beh-04"]
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# Diskriminierung Belästigung
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-glb-03).*
## Zusammenfassung
- **Belästigung ist ein Diskriminierungstatbestand** nach GlBG bzw
BEinstG: geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG) und sexuelle
Belästigung (§ 6 GlBG), Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit,
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung (§ 21 GlBG) sowie Belästigung in Zusammenhang mit einer
Behinderung (§ 7d BEinstG, → lb-glb-06).
- **Geschlechtsbezogene Belästigung (§ 7 GlBG)** erfordert kumulativ:
(1) geschlechtsbezogenes Verhalten („Frau-/Mannsein",
Rollenzuweisungen/Stereotype; auch E-Mails, Bilder, Witze), (2)
Beeinträchtigung der Würde (Mindestintensität; kleinere, wiederholte
Übergriffe genügen), (3) Unerwünschtheit (keine
„Ablehnungsobliegenheit" — 9 ObA 38/17d), (4) einschüchterndes,
feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld bzw bezweckte/bewirkte
Karrierebehinderung. Entscheidend ist das Motiv der belästigenden
Person (OGH); geschützt ist schon, wer sich in der Bewerbungsphase
befindet (9 ObA 18/08z).
- **Sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG):** Verhalten aus der sexuellen
Sphäre, das die Würde beeinträchtigt und unerwünscht/unangebracht/
anstößig ist. „Offensives Verhalten" der betroffenen Person kann ein
einschüchterndes Umfeld ausschließen (9 ObA 38/17d). Sexuelle
Belästigung ist zusätzlich ein **Straftatbestand** (§ 218 Abs 1 StGB,
Ermächtigungsdelikt).
- **Person des Belästigers:** sehr weit gefasst — Arbeitgeber, Dritte im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Kollegen, Vorgesetzte,
Kunden/Geschäftspartner) und Dritte außerhalb (zB Kursleiter,
Schulungskollegen, Funktionäre von Interessenvertretungen). Die
Haftung des unmittelbaren Belästigers ist **verschuldensunabhängig**;
juristische Personen haften für ihr Vertretungsorgan; auch die
**Anweisung zur Belästigung** erfüllt den Tatbestand.
- **Pflichten des Arbeitgebers:** Bei Belästigung durch Dritte ist
unverzüglich geeignete Abhilfe zu schaffen (Ermahnung,
vorübergehende Dienstfreistellung, Versetzung, Kündigung; Entlassung
als ultima ratio). Nachweisbare sexuelle Belästigung berechtigt den
Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses des
Belästigers. Bei Kenntnis (oder Müssen-Kennen) und unterlassener
Abhilfe wird der Arbeitgeber dem Opfer gegenüber schadenersatzpflichtig;
auch vorzeitiger Austritt des Opfers kommt in Betracht
(Rechtzeitigkeit wurde noch rund 2,5 Wochen nach dem letzten Vorfall
bejaht; die psychische Ausnahmesituation ist zu berücksichtigen).
- **Abgrenzung Mobbing:** Mobbing verlangt in der Regel ein prozesshaftes
Geschehen; eine geschlechtsbezogene Belästigung kann schon durch eine
einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden (OGH
8 ObA 59/08x; → lb-mob-01).
- **Lückenschluss:** Dieses Briefing schließt die in lb-beh-04
(Stand 2026-08) als Beschaffungslücke vermerkte Folgebriefing-Referenz
„Belästigung" — dort sind die Mindestbeträge (Belästigung € 1.000, /
Nichtberücksichtigung € 500, / 2 Monatsentgelte) dokumentiert.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Strafrahmen § 218 Abs 1 StGB | sexuelle Belästigung: Freiheitsstrafe bis **6 Monate** oder Geldstrafe bis **360 Tagssätze**; Ermächtigungsdelikt (Stand 2026-08) |
| Belästigerkreis | Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzte, Kunden/Geschäftspartner, Dritte außerhalb des Arbeitsverhältnisses |
| Haftung des Belästigers | verschuldensunabhängig; jP haftet für ihr Vertretungsorgan; auch Anweisung zur Belästigung erfüllt den Tatbestand |
| Abhilfepflicht Arbeitgeber | unverzüglich, geeignet (Ermahnung bis Entlassung); bei schuldhaft unterlassener Abhilfe Schadenersatz gegenüber dem Opfer |
| Mindestersatz Belästigung | **€ 1.000,** (lb-beh-04, Stand 2026-08 — dort BEinstG-Kontext behinderter Arbeitnehmer, ohne §-Zitat, ⚠ RIS-Verifikation); ob derselbe Mindestsatz für GlBG-Belästigung gilt, sagen die Batch-6-Briefings nicht ausdrücklich (❓ offen) |
| Fristen | geschlechtsbezogene Belästigung **1 Jahr**, sexuelle Belästigung **3 Jahre** (lb-glb-07, Stand 2026-08) |
| Abgrenzung Mobbing | Belästigung: einmalige schwerwiegende Verhaltensweise genügt; Mobbing idR prozesshaft (→ lb-mob-01) |
## Rechtsgrundlagen
- **GlBG:** § 6 (sexuelle Belästigung), § 7 (geschlechtsbezogene
Belästigung), § 21 (Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit,
Religion/Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung).
- **BEinstG § 7d:** Belästigung in Zusammenhang mit einer Behinderung
(Vertiefung → lb-beh-04).
- **StGB § 218 Abs 1:** strafbare sexuelle Belästigung
(Ermächtigungsdelikt); ⚋ Tatbestand und Strafrahmen vor
Verwendung gegen RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entschädigungs-/Schadenersatzzahlungen** bei Belästigung sind
einzelfallbezogene Bezüge: lohnsteuerliche Einordnung nach lb-glb-07
(Ersatz eines Vermögensschadens steuerpflichtig; Ausgleich der
persönlichen Beeinträchtigung nicht steuerbar; pauschale
Gesamtbeträge zur Gänze steuerpflichtig). Abbildung als manuelle
Bezüge/Inputzeilen mit Einzelfalldokumentation — keine regelbasierte
Automatik; die SV-seitige Behandlung äußert das Briefing nicht
(❓ offen).
- **Abhilfe-Maßnahmen** berühren Kalender-/Work-Entries (Dienstfreistellung,
Versetzung = neue Position/Zeitmodell); Beendigungsfälle des
Belästigers laufen über die üblichen Beendigungsprozesse.
- **Austritts-/Rechtzeitigkeitsprüfung** benötigt belastbare
Entgelt-/Fristendaten (Datum letzter Vorfall, Austrittserklärung).
- Präventionsinstrumente (Beschwerdewesen, Betriebsvereinbarung) sind
Organisations-/Prozessthemen, kein Abrechnungsmodul (→ lb-mob-01).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-glb-02 (Diskriminierungsbegriff, Tatbestände) ·
lb-glb-05 (Überblick) · lb-glb-06 (Belästigung behinderter Menschen,
§ 7d BEinstG) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen, Fristen, Steuer) ·
lb-mob-01 (Abgrenzung Mobbing) · lb-beh-04 (Schutz vor
Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer — dort war dieses Briefing
als Beschaffungslücke „Belästigung" vermerkt; **jetzt geschlossen**)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`.
- *Hinweis:* Rechtsfolgen verweist das Briefing selbst auf „Verletzung
Gleichbehandlungsgebot Rechtsfolgen" (= lb-glb-07); Belästigung
Behinderter auf „Behinderte Arbeitnehmer Schutz vor
Diskriminierung" (= lb-beh-04). Export-Artefakte (Footer) ignoriert.