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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.md
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fegger e990488273 [REF] personalverrechnung: relocate Lexis360 raw layer to .lexis360/
Move the licensed PDF exports and the Layer-1 full texts from the
project root into the dot directory .lexis360/, keeping the root
listing to versioned content plus the tool checkouts.

The location also encodes provenance, distinct from .firecrawl/:
.lexis360/ holds user-supplied licensed exports that cannot be
re-fetched by an agent - if missing, stop and ask the user
(documented in MEMORY), whereas .firecrawl/ remains the home of
reconstructible web fetches.

- plain move of the unversioned directory (batch2/ subfolder spotted
  and left untouched for its own intake run)
- .gitignore, tool constants/messages, source.pdf/source.text
  frontmatter paths of all 55 curated entries, README/RUNBOOK/MEMORY
  mentions; kb.json/INDEX.md regenerated
- batch 2 (53 PDFs) recorded in MEMORY as staged in .lexis360/batch2/

Validated end to end: --extract 55/55 with stable ids, --registry
55 entries/6 clusters, --check 0 problems (every frontmatter path
resolves at the new location), no stale path references remain.
2026-09-10 10:27:12 +02:00

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id: lb-tzb-06
batch: 1
title: "Teilzeitbeschäftigung - Wechsel Vollzeit/Teilzeit"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: teilzeit
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.pdf"
text: ".lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.md"
legal_bases: ["GewO § 78", "AngG § 6", "EFZG § 3", "AngG § 36 Abs 2", "AVRAG § 2c Abs 2", "ASVG § 45"]
tags: [teilzeit, vollzeit-wechsel, entgeltfortzahlung, sonderzahlungen, abfertigung, konkurrenzklausel]
cross_refs: ["lb-tzb-02", "lb-tzb-03", "lb-tzb-05"]
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# Teilzeitbeschäftigung Wechsel Vollzeit/Teilzeit
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-06).*
## Zusammenfassung
- **Anlass:** Eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes im aufrechten
Arbeitsverhältnis wirkt auf nahezu alle Ansprüche: Entgelt,
Sonderzahlungen, Überstundenpauschalen, Zulagen/Zuschläge, Sachbezüge,
Trinkgeldpauschale, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Abfertigung,
Betriebsvereinbarungs-Anwendbarkeit — vor der Änderungsvereinbarung prüfen.
- **Entgelt:** Anpassung ans neue Ausmaß; KVs sehen für Teilzeit teils höhere
Teiler fürs Mindestentgelt oder Zuschläge vor (KV prüfen). Bei
überkollektivvertraglicher Entlohnung vom IST-Bezug ins Verhältnis
umrechnen; ergibt der KV-Rechenweg mehr, ist der höhere Anspruch fällig.
- **Überstundenpauschale:** Beim Wechsel V→T ist zu unterscheiden, ob die
Leistung von Mehr-/Überstunden Voraussetzung der Pauschale war (dann kann
sie bei Reduzierung entfallen, wenn keine echten Überstunden mehr
anfallen) oder nicht (dann nur verhältnismäßige Reduzierung). Bei
Änderung der **Lage** ist eine Deckungsprüfung nötig — höhere KV-Zuschläge
(zB Arbeit nach 22 Uhr) deckt das bisherige Pauschale nicht ab.
- **Zulagen/Zuschläge** sind mindestens anteilig zu zahlen; geänderte Lage
lässt sie neu entstehen oder wegfallen (mit Folgen für EFZ, Urlaubsentgelt,
Urlaubsersatzleistung, Abfertigung). **Sachbezüge** (§ 78 GewO 1859,
§ 6 AngG) ändern ihre Bewertung nicht; das KV-Mindestentgelt ist jedenfalls
in bar zu leisten — ein Kostenbeitrag davon für eine Arbeitgeberleistung
ist unzulässig (VwGH). Die **Trinkgeldpauschale** ist anteilig zu kürzen.
- **Entgeltfortzahlung bei Krankheit:** Bei Arbeitern gilt das
Ausfallsprinzip (§ 3 EFZG: das Entgelt, das ohne Verhinderung gebühren
würde) — nach Reduzierung vom Teilzeitentgelt, nach Ausdehnung vom höheren
Entgelt. Bei Angestellten folgt die herrschende Meinung dem Bezugsprinzip
(zuletzt bezahltes Entgelt); die wörtliche Anwendung erzeugte sachlich
ungerechtfertigte Arbeiter-/Angestellten-Divergenzen, sodass dieselbe
Vorgehensweise wie beim Arbeiter angenommen wird.
- **Feiertagsentgelt:** In Höhe des aktuellen Entgelts, bei Teilzeit nach
den Stunden, die am Feiertag zu arbeiten gewesen wären; fällt der
Feiertag auf einen regulären arbeitsfreien Tag, kein Anspruch. Ohne
festgelegte Lage: Durchschnittsberechnung; arbeitsfreie Tage pauschal auf
Feiertage zu legen ist unzulässig.
- **Sonderzahlungen:** Methode steht im KV; fehlt eine KV-Regelung, ist eine
Mischberechnung vorzunehmen, wenn der KV für vergleichbare Fälle
(Lehrverhältnisübergang, unterjährige Beendigung) Aliquotierung vorsieht.
Gesetzlich geregelt ist die Mischberechnung bei Gleitpension und
Elternteilzeit. Fälligkeit ändert sich nicht; SV-Beiträge zum aktuellen
Satz; **Mehrarbeit** ist bei der Bemessung zwingend zu berücksichtigen.
- **Abfertigung „Alt“:** grundsätzlich vom letzten monatlichen Entgelt —
bei nur **vorübergehender** Reduzierung und bei **Umgehungsabsicht** des
Arbeitgebers (initiierte Reduzierung, baldige Kündigung) jedoch vom
**Entgelt vor der Reduzierung**; bei regelmäßig jahresweise
Voll-/Teilzeitwechseln gilt Durchschnittsberechnung. **„Neu“:**
MV-Beiträge vom aktuellen Monatsentgelt; Sonderregeln bestehen für
Elternteilzeit, Betreuungsteilzeit, Gleitpension, Hospizteilzeit,
Begleitung schwersterkrankter Kinder, Solidaritätsprämienmodell und
Altersteilzeit (→ lb-tzb-05).
- **Konkurrenzklausel (§ 36 Abs 2 AngG, § 2c Abs 2 AVRAG):** Unwirksam, wenn
das Entgelt des letzten Monats das **20-fache der
Höchstbeitragsgrundlage** (§ 45 ASVG) nicht übersteigt — Grenzbetrag 2026:
**4.620 €/Monat** (exkl. aliquoter SZ) für Vereinbarungen ab 29. 12. 2015;
für Vereinbarungen 16./17. 3. 2006 bis 28. 12. 2015: **3.927 €** inkl.
aliquoter SZ (= 17-fache HBG; im Quelltext als Grenzbetrag „2023“
bezeichnet); bis 16. 3. 2006 keine Entgeltgrenze. Eine Entgeltreduktion
durch Teilzeit kann die Klausel entgeltseitig entfallen lassen.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Konkurrenzklausel-Grenze (ab 29. 12. 2015) | **4.620 €/Monat** exkl. aliquoter SZ (20-fache HBG § 45 ASVG, Stand 2026-07) |
| Konkurrenzklausel-Grenze (2006 bis 28. 12. 2015) | **3.927 €** inkl. aliquoter SZ (= 17-fache HBG; im Quelltext als „Grenzbetrag 2023“ geführt) |
| Entgeltfortzahlung | Arbeiter: Ausfallsprinzip (§ 3 EFZG) ab Ist-Ausmaß; Angestellte: Bezugsprinzip (hM), praktisch gleiche Lösung |
| Feiertagsentgelt | Stunden des regulären Feiertags-Arbeitstags; ohne festgelegte Lage: Durchschnitt |
| Abfertigung „Alt“ | vorübergehende Reduzierung/Umgehung: Basis = Entgelt vor der Reduzierung; periodischer VZ/TZ-Wechsel: Durchschnitt |
| Abfertigung „Neu“ | MV-Beiträge vom aktuellen Monatsentgelt; Sonderregeln für soziale Teilzeitformen + Gleitpension (→ lb-tzb-05) |
| Sonderzahlungen | KV-Methode; sonst Mischberechnung, wenn KV vergleichbare Aliquotierung vorsieht; Mehrarbeit zwingend zu berücksichtigen |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 78 GewO 1859** und **§ 6 AngG** (Sachbezugsbewertung; Mindestentgelt
in bar) — ✅ zitiert; ergänzt um VwGH Ra 2016/08/0120 (kein Kostenbeitrag
vom KV-Mindestentgelt).
- **§ 3 EFZG** (Ausfallsprinzip) — ✅ zitiert.
- **§ 36 Abs 2 AngG** und **§ 2c Abs 2 AVRAG** (Konkurrenzklausel-Grenze)
samt **§ 45 ASVG** (Höchstbeitragsgrundlage) — ✅ zitiert.
- Die Begriffe „Bezugs-/Ausfallsprinzip“ für Angestellte folgen der
herrschenden Meinung ohne §-Nachweis — ⚠ im Einzelfall (EFZG-Kommentierung)
gegen RIS/Literatur verifizieren.
- Verweise auf die Urlaubs- und EFZ-Beiträge („Urlaub Wechsel Teilzeit
Vollzeit“, „Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung …“) sind nicht in
Batch 1 enthalten.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Versionswechsel als Kernprozess:** Der VZ/TZ-Wechsel ist der Prototyp
des versionierten Vertrags (`work_time_rate`, `hours_per_week`,
Kalender) — jede Regel, die aus der Vertragsversion liest, ist
wechseltauglich; Regeln mit Monatskonstanten sind es nicht.
- **Bezugszeit-Mechanik:** EFZ-, Urlaubsentgelt- und Abfertigungsregeln
rechnen auf Referenzzeiträume; der Wechsel definiert Phasengrenzen, aus
denen die Engine Referenzbezüge und Misch-/Durchschnittsberechnungen je
Periode ableitet (SZ-Mischberechnung braucht die VZ/TZ-Phasenliste des
Jahres — gleiche Bausteinanforderung wie bei Gleitpension).
- **Abfertigungs-Ausnahmen** (vorübergehende Reduzierung, Umgehung) sind
manuelle Sachverhaltsentscheidungen — als Option mit Begründung, nicht
als automatische Heuristik.
- **Konkurrenzklausel-Grenze als `hr.rule.parameter`-Jahreswert** (2026:
4.620 €/Monat; historische Kohorten) — die Klauselprüfung ist ein
HR-Feature; der Grenzwert gehört nicht in Regelcode.
- **Sachbezug/Trinkgeldpauschale:** Bewertung und anteilige Kürzung als
Entgeltbaustein-Attribute, die am Versionstermin umspringen.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze, pro rata) · lb-tzb-03
(Arbeitszeit: Ausmaßänderung, Schriftform) · lb-tzb-05 (Sonderfälle;
BMSVG-Sonderregeln der sozialen Teilzeitformen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Abschnitt 8
Abfertigung Neu/BMSVG; Abschnitt 4 SV-Werte inkl. HBG 2026)
- *Hinweis:* Verweise auf Urlaubs- und EFZ-Folgebeiträge sind
Export-Verweisstellen (nicht in Batch 1), nicht rekonstruiert.