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Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter). - 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics), gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt), lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung, Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4) - cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse' (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen- nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed, cross_refs updated - tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic 'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned), 7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned - RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%, IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed; flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03), lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022 (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026) - batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.); README cluster table extended to batches 1-4 Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
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id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
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| lb-lsd-12 | 4 | Unterentlohnung - das tatsächlich gezahlte Entgelt | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
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Unterentlohnung – das tatsächlich gezahlte Entgelt
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-12).
Zusammenfassung
- Ist-Seite des Soll-Ist-Vergleichs: Vergleichbar sind nur Entgeltzahlungen, die mit dem geschützten Mindestentgelt sachlich und zeitlich kongruent sind. § 29 Abs 1 Satz 8 LSD-BG rechnet Entgeltzahlungen, die das gebührende Entgelt übersteigen, auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (idR Kalendermonat) an.
- Sachliche Kongruenz: Vom weiten Entgeltbegriff auszugehen ist; echte Aufwandsentschädigungen (zB Taggelder) sind nicht anrechenbar — zahlt der Arbeitgeber € 3.000 „inklusive" € 150 Taggeld, liegt nur Entgelt iHv € 2.850 vor und damit eine strafbare Unterentlohnung (nicht umgekehrt: offene Taggelder sind nicht geschützt). Anrechenbar ist nur tatsächlich zugeflossenes Entgelt; eine berechtigte Aufrechnung (zB Kostenbeitrag für Privatnutzung des Firmen-Pkw) gilt als Zufluss, eine unberechtigte (zB trotz Widerspruch nach § 7 DHG) nicht.
- Brutto-Maßstab: Das geschützte Mindestentgelt ist ein Bruttoentgelt — zugeflossene Nettozahlungen sind hochzurechnen; Abrechnungsfehler zulasten des Arbeitgebers (zB Abrechnung nach dem falschen — hier: zu ungünstigen ausländischen — Steuerregime mit zu niedrigem Netto) können Unterentlohnung begründen.
- Rechtsgrund egal: Auch freiwillige oder rein faktische Zahlungen sind anrechenbar („die Entgeltzahlung hat kein Mascherl") — zahlt der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt und ignoriert geleistete Überstunden (Beispiel: Anspruch gesamt € 3.443,06, Mindestanspruch € 3.130,06, gezahlt € 3.300), liegt keine Unterentlohnung vor.
- Zwei Ausnahmen mit „Mascherl" (nicht anrechenbar): (1) Entgeltbestandteile nach § 49 Abs 3 ASVG, soweit sie nach Gesetz/VO/KV gebühren (Beispiel kv-Schmutzzulage: als solche nicht Teil des Mindestentgelts; arbeitsvertraglich vereinbart ist sie hingegen als Überzahlung anrechenbar); (2) Sachbezüge — das Mindestentgelt ist zwingend in Bar-/Giralgeld zu leisten; nur wenn der KV die Begleichung durch Sachbezüge selbst zulässt, sind sie anrechenbar.
- Zeitliche Kongruenz: Solange das Mindestentgelt nicht fällig ist, kann keine Unterentlohnung vorliegen (EuGH Čepelnik). § 15 AngG erlaubt Fälligkeit des Angestelltengehalts erst zum Monatsultimo; einzelne Bestandteile (zB Überstundenentgelt, Arbeiterlohn) dürfen — wenn KV-konform — erst im Folgemonat fällig werden; strafbar wird die Unterzahlung erst, wenn auch der letzte Teil des Mindestentgelts fällig und nicht gezahlt ist. Bei Pauschalentgelt/All-in ist eine Unterdeckung erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums (mangels Vereinbarung: ein Jahr) feststellbar, die Nachzahlung erst dann fällig — Ausnahme bei vorher eindeutig erkennbarer Unterdeckung. Fälligkeit rein vertraglicher Mehrbestandteile (zB Gewinnprämie am 30. 6.) verschiebt die Prüfung des monatlichen Mindestentgelts nicht.
- Spätere freiwillige Überzahlungen verhindern das Entstehen der Strafbarkeit nicht (auch nicht mit Anrechnungsvereinbarung) — sie heilen aber rückwirkend als tätige Reue (→ lb-lsd-09).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Lohnzahlungszeitraum | idR der Kalendermonat — Anrechnung übersteigender Zahlungen je Periode (Stand 2026-07) |
| Fälligkeitsregel Angestellte | spätestens am Schluss des Kalendermonats vereinbarbar (§ 15 AngG); Teile (ÜSt-Entgelt, Arbeiterlohn) dürfen später fällig sein (Stand 2026-07) |
| Beobachtungszeitraum Pauschale | mangels abweichender Vereinbarung 1 Jahr (Nachzahlung bis zu 11 Monate später fällig; früher bei eindeutig erkennbarer Unterdeckung) (Stand 2026-07) |
| Aufwandsersatz-Beispiel | € 3.000 Zahlung inkl. € 150 Taggeld → anrechenbares Entgelt nur € 2.850 (Stand 2026-07) |
| ÜSt-Beispiel | gezahlt € 3.300 ≥ geschütztes Mindestentgelt € 3.130,06 (€ 3.000 + 5 ÜSt € 3.000/173 × 1,5) → keine Unterentlohnung trotz ignoriertes Ist-ÜSt-Entgelt (Stand 2026-07) |
| Sachbezüge | grundsätzlich nicht anrechenbar (Bar-/Giralgeld-Zwang), außer der KV lässt Sachbezüge ausdrücklich zu |
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs 1 LSD-BG (Satz 1 Tatbestand, Satz 8 Anrechnung je Lohnzahlungszeitraum), § 49 Abs 3 ASVG (nicht anrechenbare Entgeltbestandteile, soweit kv-/gesetzlich gebühren), § 15 AngG (Fälligkeit des Gehalts), § 7 DHG (Widerspruch gegen Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen).
- EuGH C-33/17 Čepelnik (Fälligkeit als Prüfpunkt) und OGH-Judikatur zu Mahlzeit-/Verkehrskosten und Sachbezügen im Quelltext mit Fundstellen. ✅ §-Zitate ausdrücklich genannt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Brutto-Soll-Ist je Lohnzahlungszeitraum direkt aus dem Payslip ableitbar: Summe der Entgelt-Gutschriften je Periode, korrigiert um nicht anrechenbare Komponenten — die Entgeltarten-Klassifizierung (echter Aufwandsersatz / § 49-Abs-3-ASVG / Sachbezug / Bar-Entgelt) wird damit zum Schlüsselattribut des KV-Frameworks und der Abrechnung.
- Fälligkeit vs. Zahlung trennen: Der Abgleich braucht das Fälligkeitsdatum des Mindestentgelts (per 1. des Folgemonats bzw. vereinbarte spätere Teile) unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsdatum; Zahlungstermine (zB Banküberweisung am 5.) sind gesondert zu führen (vgl. Fehlerliste in lb-lsd-13).
- All-in/Pauschalen: Jahres-Deckungsprüfung nach Ablauf des Beobachtungszeitraums als periodenübergreifender Report (Default 1 Jahr, konfigurierbar).
- Netto-Hochrechnung: Bei Netto-Zahlungen (zB ausländisches Steuerregime) ist auf Brutto hochzurechnen — nur als Hinweis für Grenzfälle der Entsendeabrechnung.
- Periodenübergreifende Anrechnung von Überzahlungen ist zugleich die Mechanik der tätigen Reue (→ lb-lsd-09): ein Abgleichsmodell mit Vortragssaldo deckt beide.
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung) · lb-lsd-07 (Prüfungsschema) · lb-lsd-09 (tätige Reue; Überzahlung = Nachzahlung) · lb-lsd-11 (geschütztes Mindestentgelt — Soll-Seite) · lb-lsd-13 (Soll-Ist & Sonderzahlungen; Fehlerquellenliste) · lb-ent-08 (Istlohnklauseln — Ist- vs. Mindestentgelt-Abgrenzung) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Fälligkeits- und Entgeltbegriffs-Grundlagen General-AT). - Hinweis: Eine Fußnote im Quelltext enthält widersprüchliche Beispielzahlen (€ 2.200/€ 2.000 statt € 3.300/€ 3.000) — Export- Artefakt, nicht rekonstruiert; die Beispiele im Haupttext sind rechnerisch stimmig.