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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

1065 lines
49 KiB
Markdown

# Darmarbeiter W
- **Variante:** `SI-2110_de` (Gruppe `darmarbeiter`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Wien
- **Gewerkschaft:** PRO-GE
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=darmarbeiter&variant-id=SI-2110_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 19730601, gültig ab 1973-05-31)
## Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Fleischer, 1010 Wien, Hegelgasse 8, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35, andererseits.
### I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag regelt die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Benefizien der in der Darmbranche der 23 Wiener Gemeindebezirke beschäftigten Arbeitnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz nicht unterstehen.
### II. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt für alle Beschäftigten 42 Stunden (ab 1.1.1975 - 40 Stunden) in der Woche. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit erfolgt im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat (Vertrauensmann), jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten und soll am Samstag um 11.30 Uhr beendet sein.
### III. Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Als Feiertage gelten die auf Grund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168)Feiertagsruhegesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Tage. Diese sind derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag. Sollte jedoch an diesen Tagen gearbeitet werden, dann ist für diese Feiertage der 1 1/2-fache (150%) Aufschlag auf den Normallohn zu bezahlen. Für Sonntagsarbeit ist ein 100%-iger Aufschlag für 8 Stunden zu bezahlen.
Für die darüber hinausgehenden Überstunden in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr ein 150%-iger Aufschlag, und für Überstunden von 21 Uhr bis 6 Uhr ein 200%-iger.
Alle im Gesetz nicht genannten Kalenderfeiertage gelten als normale Arbeitstage und sind, wenn Arbeitsruhe angeordnet wird, voll zu entlohnen.
### IV. Überstunden
Als Überstunden gilt alle über 42 Stunden (ab 1.1.1975 - 40 Stunden) wöchentlich und über 8 Stunden täglich hinausreichende Arbeitszeit.
Für diese Überstunden ist in der Zeit
| von 6 Uhr bis 20 Uhr ein | 50%iger |
|---|---|
| von 20 Uhr bis 6 Uhr ein | 100%iger |
Aufschlag zu entrichten.
Jede begonnene 1/2 Stunde ist als volle halbe Stunde zu entlohnen.
### V. Urlaub
Die Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten den Urlaub nach dem Arbeiterurlaubsgesetz vom 6. Februar 1959 (BGBL. Nr. 24/1959) bzw. vom 13. Juli 1971 (BGBL. Nr. 317) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Einteilung erfolgt im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
### VI. Urlaubszuschuß
Bei Urlaubsantritt erhält jeder Dienstnehmer außer seinem normalen Lohn einen Urlaubszuschuß in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen ausbezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonats hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. In allen übrigen Fällen erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil ausbezahlt.
### VII. Weihnachtsremuneration
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen.
Den Arbeitnehmern, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
Die Weihnachtsremuneration wird in der ersten vollen Dezemberwoche ausgezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonates hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsremuneration.
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil gezahlt; das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.
### VIII. Bekleidungsbeitrag
Alle in der Darmbranche Beschäftigten erhalten Gummistiefel und Arbeitsschürzen beigestellt. In Betrieben, wo die Beistellung nicht erfolgt, erhalten alle Beschäftigten am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember S 235,-- als Entschädigung ausbezahlt. Alle unter 3 Monate beschäftigten Dienstnehmer erhalten den aliquoten Teil.
### IX. Krankengeldzuschuß
A) Krankheit:
1.
Arbeitnehmer, die durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten einen Krankengeldzuschuß, wenn
a)
die Krankheit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist,
b)
der Arbeitnehmer mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist und
c)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Der Arbeitnehmer hat der Betriebsleitung von der Erkrankung ehestens Mitteilung zu machen.
2.
Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses:
Der Zuschuß zum Krankengeld beträgt 49% des Lohnes für die durch die Krankheit entfallenden normalen Arbeitsstunden. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt nach den gleichen Grundstätzen wie die Berechnung des Wochenlohnes bei Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration.
Dieser Zuschuß gebührt bei einer Dienstzeit
| im 1. Beschäftigungsjahr durch 2 Wochen je 49% d. WL |
|---|
| ab 2. - 6. " " 4 " " 49% " |
| ab 6. - 10. " " 8 " " 49% " |
| und ab 10. " " 12 " " 49% " |
| +) WL = Wochenlohn |
3.
In allen Krankheitsfällen gebührt der Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß je nach Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nur einmal in jedem Dienstjahr.
Mehrere Erkrankungen sind zusammenzuzählen.
4.
Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige Krankheitszeiten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für die Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
5.
Im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses während der Krankheit gelten folgende Grundsätze :
a)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit vom Arbeitgeber durch Kündigung gelöst, so ist der Krankengeldzuschuß gem. Ziffer 2 weiter zu zahlen.
b)
Wird der Arbeitnehmer während der Krankheit gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 Gewerbeordnung (ausgenommen lit.h) entlassen, so endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.
c)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund zur Auflösung gebracht, so gebührt der Krankengeldzuschuß nur bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses.
d)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit im beiderseitigen Einvernehmen gelöst, so gebührt der Krankengeldzuschuß bis zu dem festgelegten Höchstausmaß, soferne zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird.
e)
Bei Vorliegen eines befristeten Dienstverhältnisses endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6.
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.
B) Arbeitsunfall:
1.
Beruht die Erkrankung auf einem nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsunfall, der durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt wird, so erhält der betroffene Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 12 Wochen in der Höhe von 49% des Lohnes.
Hinsichtlich der Bezahlung der ersten 3 Tage nach einem Arbeitsunfall gilt folgende Regelung:
Für die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung erhält der Arbeitnehmer 49%, bei Unfällen, die während der Arbeit an der Arbeitsstelle entstehen, erhält der Arbeitnehmer 90% des durch den Arbeitsunfall entfallenden Entgeltes.
2.
Bei jedem Arbeitsunfall bleibt der Anspruch auf Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und Arbeitsunfälle gewahrt.
3.
Der Krankengeldzuschuß für Arbeitsunfälle wird nicht auf Krankengeldzuschüsse für andere Krankheitsfälle angerechnet (Abschnitt A, Ziffer 1).
### X. Entgelt bei Arbeitsverhinderung
außerhalb des Krankenstandes
1.
Der Arbeitnehmer behält im Falle einer Arbeitsverhinderung das Entgelt, wenn er
a)
durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist,
c)
die Arbeitsverhinderung durch Beibringung der hiefür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweist und
d)
die Arbeitsverhinderung, sobald sie ihm bekannt, ist, meldet.
2.
A)
Die nachstehend bei den einzelnen wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 a) angeführte Freizeit gebührt nur dann, wenn das betreffende Ereignis eine Dienstverhinderung zur Folge hat.
| a) | Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, soferne der Arbeitnehmer mit vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt | 1 Arbeitstag |
|---|---|---|
| b) | Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder bei der Teilnahme an der Bestattung, soferne der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Personen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat | 2 Arbeitstage |
| Fällt die Bestattung auf einen arbeitsfreien Tag im Sinne der Ziffer 2 B) | 1 Arbeitstag | |
| c) | Tod des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter und der Schwiegergroßeltern | die erfordereiche Zeit zur Teilnahme am Begräbnis, im Höchstausmaß von 1 Arbeitstag |
| d) | Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes: | |
| Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Freizeit für ambulatorische Behandlung, soferne diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann. | | |
| Muß bei ambulatorischer Behandlung die Arbeitszeit herangezogen werden, wird dem Arbeitnehmer sein Entgelt für die tatsächlich versäumte Zeit bis zum Höchstausmaß von 42, und ab Jänner 1975 40 Stunden, in einem Dienstjahr weitergezahlt. | | |
| e) | Plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, soferne nachgewiesen wird, daß die persönliche Anwesenheit des betreffenden Arbeitnehmers unbedingt notwendig war | 1 Arbeitstag |
| f) | Vorladung zu Gerichten, Behörden, Ämtern, soferne es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und dem Arbeitnehmer von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührt | die notwendige Zeit |
| g) | Musterung zum Präsenzdienst | der Musterungstag |
| h) | Ist der Arbeitnehmer zur Leistung der Dienste bereit, so behält er bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen, wenn die Umstände auf seiten des Dienstgebers liegen, auch wenn er nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte Arbeitsausfall länger, so gebührt bei Verzicht auf die Betriebsanwesenheit bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn. Ordnet der Arbeitgeber die Anwesenheit im Betrieb an, dann gebührt der volle Lohn. | |
| i) | Verkehrsstörungen öffentlicher Verkehrsmittel, soferne diese nachgewiesen werden und der Weg zur Arbeitsstätte nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte die jeweils ausfallende Zeit, längstens | 1 Arbeitstag |
| j) | Elementarereignisse, die das Aufsuchen des Arbeitsplatzes verhindern | die versäumte Arbeitszeit, längstens 1 Arbeitstag |
| k) | Die von der Sanitätsbehörde angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbeschränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden Krankheiten | die tatsächlich ausfallende Arbeitszeit längstens der Tag, an dem diese Beschränkung angeordnet wird. |
| Dauert der dadurch verursachte Arbeitsausfall länger, so gebührt bis zum Höchstausmaß von einer Woche der halbe Lohn. | | |
| l) | Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit der Betriebsleitung erfolgt ist | die versäumte Arbeitszeit |
| m) | Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, sofern ein gesetzlicher Wahlzwang besteht | die versäumte Arbeitszeit |
B)
Bei den nachfolgend aufgezählten wichtigen Gründen im Sinne der Ziffer 1 a) wird eine Dienstverhinderung auch dann angenommen, wenn das betreffende Ereignis auf einen arbeitsfreien Samstag, Sonntag, Feiertag oder sonstigen arbeitsfreien Tag bei kontinuierlichem Betrieb fällt. Die freien Tage müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Ereignis in Anspruch genommen werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
| a) | eigene Eheschließung | 3 Arbeitstage |
|---|---|---|
| b) | Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) | 1 Arbeitstag |
| c) | Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles, soferne der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt lebt | 1 Arbeitstag |
| d) | Tod des Ehegatten, der Ehegattin (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) | 3 Arbeitstage |
| e) | Tod der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Zieheltern, Großeltern, Geschwister, Zieh-, Stief-, Wahl- und Enkelkinder, bei Teilnahme an der Bestattung, soferne der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat | 2 Arbeitstage |
| f) | Tod der Eltern, wenn sie außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers gelebt haben, nach Maßgabe der Entfernung unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Möglichkeiten | 1 weiterer Arbeitstag |
| g) | Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird | 2 Arbeitstage |
### XI. Zulagen
1.
Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden.
2.
Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat (Vertrauensmann) festzulegen und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
### XII. Aufnahmen, Entlassungen und Abfertigung
Aufnahmen und Entlassungen, so wie die Regelung aller Betriebs- und Personalangelegenheiten erfolgen auf Grund der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Es wird gegenseitiger Kündigungsausschluß vereinbart. Das Dienstverhältnis kann ohne vorhergehende Kündigung beiderseitig an jedem Werktage nach Arbeitsschluß gelöst werden.
Jeder Dienstnehmer, der aus dem Betrieb ausscheidet, erhält als Abfertigung:
| Vom 3. - 5. Beschäftigungsjahr 1/4 Wochenlohn |
|---|
| und ab dem 6. " 1/2 " |
für jedes im Betrieb vollbrachte vollendete Dienstjahr, ausbezahlt. Das Höchstausmaß der Abfertigung soll aber 26 1/2 Wochenlöhne nicht übersteigen.
Bei Entlassung besteht kein Anspruch (Ausnahme (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)Gewerbeordnung § 82 lit. h).
### XIII. Schlichtung von Streitfällen
Streitfälle aus dem Vertrage werden, wenn zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat keine Einigung erzielt werden kann, zwischen den vertragsschließenden Organisationen einvernehmlich geregelt.
### XIV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 1973 in Kraft. Der Vertrag ist 1/4-jährlich jeweils zum Quartalsersten mittels eingeschriebenen Briefes beiderseits kündbar.
### Unterzeichnungsprotokoll
| LANDESINNUNG WIEN DER FLEISCHER | |
|---|---|
| Der Innungsmeister: | Der Innungssekretär: |
| GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER | |
| Der Obmann: | Der Zentralsekretär: |
## Thema: Löhne und Sonderzahlungen
#
Abschluss Fleischergewerbe
Gewerkschaft PRO-GE
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 2,85 %
-
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 3,40 %
-
Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 2,40 %
-
Erhöhung der Zehrgelder um + 3,00 %
-
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
-
Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 2.061,54 Euro.
-
Geltungsbeginn: 01. Juli 2026
§ 13
##
Urlaubszuschuß
1.
Neben dem im § 12 geregelten Urlaubsentgelt gebührt den Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuß.
2.
Der Urlaubszuschuß wird bei Urlaubsantritt ausgezahlt. Wird der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40137145/Urlaubsgesetz/§-4-Verbrauch-des-Urlaubes)§ 4 Abs. 3 des Urlaubsgesetzes in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuß anteilsmäßig entrichtet werden.
3.
Der Urlaubszuschuß beträgt 4 1/3 Wochenlöhne, bei eingeführtem Monatslohn jeweils einen Monatslohn in jedem Dienstjahr. Die Berechnungsbasis für den Urlaubszuschuß ist der Durchschnitt der letzten 13 vollen Wochen- bzw. der letzten 3 vollen Monatsentgelte. Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt wie die des Urlaubsentgeltes.
4.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt, das ist 1/52 des Urlaubszuschusses für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.
5.
Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne der Ziff. 4 haben Arbeitnehmer,
a)
deren Arbeitsverhältnis vor Urlaubsantritt vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt wird,
b)
die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h) der Gewerbeordnung 18592 entlassen werden,
c)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18592 austreten.
d)
deren Lehrverhältnis entweder einvernehmlich vorzeitig oder gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Ziff. 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vom Lehrling aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen aufgelöst wird.
6.
Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18591 vorzeiig austreten oder Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung 18591 vorzeitig austreten oder Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung 18591 (ausgenommen lit. h) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuß.
Der Anspruch auf Urlaubszuschuß entfällt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Ziff. 3 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vorzeitig aufgelöst wird oder die ohne Vorliegen der Gründe gem. § 15 Ziff. 4 leg. cit. das Lehrverhältnis selbst auflösten.
7.
Ein Anspruch auf Urlaubszuschuß besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und in den Fällen der Ziff. 6 zu einem Zeitpunkt, in dem der Urlaubszuschuß bereits ausbezahlt wurde, hat der Arbeitnehmer den zuviel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen.
9.
Der Tod des Arbeitnehmers beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 14
##
Weihnachtsremuneration
1.
Den Arbeitnehmern, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
2.
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
3.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochenlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatslohn in jedem Kalenderjahr. Die Berechnungsbasis für die Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt der letzten 13 vollen Wochen- bzw. der letzten 3 vollen Monatsengelte. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt wie die des Urlaubsentgeltes.
4.
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt, das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Kalenderjahres.
5.
Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne der Ziff. 4 haben Arbeitnehmer,
a)
deren Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt wird,
b)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h der Gewerbeordnung 18592 entlassen werden, oder
c)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18592 austreten,
d)
deren Lehrverhältnis entweder einvernehmlich vorzeitig oder gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vom Lehrling aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen aufgelöst wird.
6.
Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18592) vorzeitig austreten oder die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung 18592 (ausgenommen lit. h) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Ziff. 3 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vorzeitig aufgelöst wird oder die ohne Vorliegen der Gründe gem. § 15 Ziff. 4 leg. cit. das Lehrverhältnis selbst auflösen.
7.
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und in den Fällen der Ziffer 6 zu einem Zeitpunkt, in dem die Weihnachtsremuneration bereits ausbezahlt wurde, hat der Arbeitnehmer den zuviel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurückzuzahlen.
9.
Der Tod des Arbeitnehmers beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 11
##
Zulagen
1.
Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeiten überwiegend unter Umständen verrichten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, soll eine Zulage (gem. § 68 Einkommmensteuergesetz) gewährt werden.
2.
Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung bzw. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder zwischen Bundesinnung bzw. Landesinnungen und Gewerkschaft im Lohnvertrag festzulegen.
## Thema: Einstufung nach Tätigkeit
§ 2
##
Begründung des Arbeitsverhältnisses
1.
Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
2.
Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden
a)
auf Probe bis höchstens ein Monat.
b)
auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare Zeit (befristetes Arbeitsverhältnis),
c)
auf unbestimmte Zeit.
Wird keine Vereinbarung gem. lit. a) oder b) getroffen, so liegt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.
3.
Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Probezeit, über die bestimmte oder über die bestimmbare Zeit (befristetes Arbeitsverhältnis) hinaus fortgesetzt, gilt es als ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.
4.
Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Probezeit ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm übertragenen Arbeit in die entsprechende Lohngruppe des Lohnvertrages einzustufen.
5.
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses (Einstellung) sind die einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) BGBl. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 9
##
Lohnzahlung
1.
Die Arbeitnehmer werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeiten und Verwendung in Lohngruppen eingestuft.
2.
Die jeweils in Geltung stehenden Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Bundeskollektivvertrages.
3.
Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine Woche, ein Mehrfaches von Wochen oder einen Monat umfassen. Abschlagszahlungen (Akontierungen) sind einvernehmlich zu regeln.
4.
Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
5.
Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
6.
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist bezüglich deren Durchführung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat das Einvernehmen herzustellen.
7.
Den Arbeitnehmern ist grundsätzlich mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen. Pauschalentlohnungen sind zu vermeiden.
8.
Hinsichtlich der Gleichheit des Entgeltes für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das von Österreich ratifizierte internationale Übereinkommen 100, BGBl. 39/1954, und das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz BGBl. 108/1979 hingewiesen.
9.
Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist in den Lohnverträgen geregelt.
10.
Die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb bleibt der freien schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.
11.
Dem Arbeitnehmer sind spätestens nach dem ersten Dienstmonat jedenfalls die Einstufung und allenfalls die Anrechnung von Vordienstzeiten mittels Dienstzettels bekanntzugeben. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.
(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
§ 3
##
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
2.
Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können innerbetrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.
3.
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung).
Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gem. § 4 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
4.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
5.
a)
Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 13 Uhr. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenschlußzeiten. Den Erfordernissen entsprechend können für diese Arbeitnehmer und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
b)
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 6 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 13 Uhr am 24. Dezember bzw. um 15 Uhr am 31. Dezember, ohne Lohnausfall für diese Tage.
Für die nach 6 Stunden bzw. nach 13 Uhr oder 15 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Normalstundenlohn + Überstundenzuschlag).
6.
Vor- und Abschlußarbeiten, wie z. B. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
7.
Allen Arbeitnehmern, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens zwei Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
§ 5
##
Überstundenarbeit
1.
Als Überstundenarbeit gilt die über die regelmäßige tägliche Arbeiszeit, die gem. § 3 festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
2.
Erforderliche Überstundenarbeit kann in dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (BGBl. 461/1969) festgelegten Rahmen verlangt werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig.
3.
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, reichtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden Arbeitnehmer in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
4.
Die Arbeitnehmer haben für die im Sinne der Ziff. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf Vergütung, die aus dem ihnen gebührenden Stundenlohn (Grundlohn) und dem Überstundenzuschlag nach Art und Umfang gem. § 8 zu berechnen ist.
5.
Wird ein Zeitausgleich anstelle von Überstundenzahlungen vereinbart, gilt folgenden:
Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent bzw. 150 Prozent im Verhältnis 1 : 2 bzw. 1 : 2,5 abzugelten.
Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß von 1 : 1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
§ 8
##
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
1.
Für die
a)
An Werktagen,
-
b)
an Sonntagen und
-
c)
in der Nachtarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen sind dem Arbeitnehmer zu dem für die Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
-
Zu a) an Werktagen
| für Überstunden | 50 % |
|---|---|
| für Nachtstunden | 100 % |
| für Nachtüberstunden | 150 % |
Zu b) an Sonntagen
| für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit | 100 % |
|---|---|
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |
2.
Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete Arbeit gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz bereits enthalten ist:
Für Normalstunden:
Das regelmäßige Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz + 150 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
Für Nachtstunden:
Das regelmäßige Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz + 200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
Für Überstunden:
Normalstundenlohn + 100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
Für Nachtüberstunden:
Normalstunden + 200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag gewesen wäre.
3.
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
§ 6
##
Sonntags- und Feiertagsarbeit
1.
Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit.
2.
Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Als Feiertage gelten die aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. 144/1983) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Tage. Diese sind derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.
Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.
4.
Für die in Ziff. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gebührt jenes Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz).
5.
Alle in Ziff. 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche Arbeitstage (Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der Betriebsleitung für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein Arbeitsruhe angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.
6.
Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der Arbeitszeit auf arbeitsfreie Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung.
7.
Für die Arbeiten an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist dem Arbeitnehmer das der Arbeitsleistung entsprechende Arbeitsentgelt zuzüglich eines vom Normalstundenlohn gerechneten Zuschlages zu bezahlen, der in § 8 Ziff. 2 b) und Ziff. 3 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist.
§ 7
##
Nachtarbeit
Die Verlegung der Normalarbeitszeit in die Nachtzeit soll tunlichst vermieden werden; wird jedoch Nachtarbeit geleistet, dann ist diese in der Zeit zwischen 20 und 5 Uhr mit einem 100%igen Zuschlag zu entlohnen und in die normale wöchentliche Arbeitszeit einzurechnen.
§ 4
##
Pausen
Gilt ab: 01.10.2021
1.
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten Arbeitspausen nicht als Arbeitszeit.
2.
Die Arbeitspausen, ihre zeitliche Lage und Dauer, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat zu regeln. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.
3.
Für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (z. B. Fließbandarbeit) können ablaufbedingte Pausen vereinbart werden, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer solche erfordern. Derartige vereinbarte Pausen gelten als Arbeitszeit. Diese Vereinbarungen sind im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen.
4.
Reinigungspausen für die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sind je nach den Erfordernissen im Betrieb festzulegen.
ÄnderungenZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021
5.
Umkleidezeiten
Diese Regelung gilt nur für jene Arbeiternehmer/innen, die aus hygienischen und organisatorischen Gründen verpflichtet sind, die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
1.
Pro Arbeitstag bzw. Schicht sind bezahlte ,,Umkleidezeiten' im Gesamtausmaß von acht Minuten zu gewähren.
2.
Können Umkleidezeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a.
Als Ersatz/Abgeltung für die Umkleidezeiten sind pro Arbeitstag/Schicht bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b.
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c.
Können Umkleidezeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto als Normalarbeitsstunden gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer /in, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit einem Teiler (160) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der erste Durchrechnungszeitraum ab lnkraftreten dieses Zusatzkollektivvertrages beginnt mit 1. Oktober 2021 und endet mit 31. Dezember 2021.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Teiler (160) x auszuzahlende Stunden
€ 1.800 / 160 x 20 Stunden = € 225,007
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (160) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (160) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.800 / 160) + 25 %)] x 20 Stunden = € 281,25
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch einen weiteren Teiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
3.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen Mitarbeiter geregelt werden.
Ende
## Thema: Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 18
##
Lösung des Arbeitsverhältnisses
Gilt ab: 01.10.2021
ÄnderungenZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021
1.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 BAG).
2.
Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
3.
Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
4.
Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer/innen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
5.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen
6.
Der Arbeitnehmer ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.
Ende
§ 20
##
Verfall von Ansprüchen
1.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
2.
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
3.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
4.
Ein Verzicht auf die Ansprüche des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichtes auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auslösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
5.
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und das Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz und dem Elternkarenzurlaubsgesetz gehemmt.
§ 19
##
Abfertigung
Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetzes BGBl. 107/1979.
## Thema: Bekleidungsbeitrag für Arbeitskleidung
VIII.
##
Bekleidungsbeitrag
Alle in der Darmbranche Beschäftigten erhalten Gummistiefel und Arbeitsschürzen beigestellt. In Betrieben, wo die Beistellung nicht erfolgt, erhalten alle Beschäftigten am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember S 235,-- als Entschädigung ausbezahlt. Alle unter 3 Monate beschäftigten Dienstnehmer erhalten den aliquoten Teil.
## Thema: Krankengeldzuschuss bei Krankheit und Arbeitsunfall
IX.
##
Krankengeldzuschuß
A) Krankheit:
1.
Arbeitnehmer, die durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten einen Krankengeldzuschuß, wenn
a)
die Krankheit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist,
b)
der Arbeitnehmer mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist und
c)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Der Arbeitnehmer hat der Betriebsleitung von der Erkrankung ehestens Mitteilung zu machen.
2.
Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses:
Der Zuschuß zum Krankengeld beträgt 49% des Lohnes für die durch die Krankheit entfallenden normalen Arbeitsstunden. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt nach den gleichen Grundstätzen wie die Berechnung des Wochenlohnes bei Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration.
Dieser Zuschuß gebührt bei einer Dienstzeit
| im 1. Beschäftigungsjahr durch 2 Wochen je 49% d. WL |
|---|
| ab 2. - 6. ' ' 4 ' ' 49% ' |
| ab 6. - 10. ' ' 8 ' ' 49% ' |
| und ab 10. ' ' 12 ' ' 49% ' |
| +) WL = Wochenlohn |
3.
In allen Krankheitsfällen gebührt der Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß je nach Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nur einmal in jedem Dienstjahr.
Mehrere Erkrankungen sind zusammenzuzählen.
4.
Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige Krankheitszeiten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für die Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
5.
Im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses während der Krankheit gelten folgende Grundsätze :
a)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit vom Arbeitgeber durch Kündigung gelöst, so ist der Krankengeldzuschuß gem. Ziffer 2 weiter zu zahlen.
b)
Wird der Arbeitnehmer während der Krankheit gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 Gewerbeordnung (ausgenommen lit.h) entlassen, so endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Auflösung des Dienstverhältnisses.
c)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund zur Auflösung gebracht, so gebührt der Krankengeldzuschuß nur bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses.
d)
Wird das Dienstverhältnis während der Krankheit im beiderseitigen Einvernehmen gelöst, so gebührt der Krankengeldzuschuß bis zu dem festgelegten Höchstausmaß, soferne zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird.
e)
Bei Vorliegen eines befristeten Dienstverhältnisses endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6.
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.
B) Arbeitsunfall:
1.
Beruht die Erkrankung auf einem nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsunfall, der durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt wird, so erhält der betroffene Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 12 Wochen in der Höhe von 49% des Lohnes.
Hinsichtlich der Bezahlung der ersten 3 Tage nach einem Arbeitsunfall gilt folgende Regelung:
Für die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung erhält der Arbeitnehmer 49%, bei Unfällen, die während der Arbeit an der Arbeitsstelle entstehen, erhält der Arbeitnehmer 90% des durch den Arbeitsunfall entfallenden Entgeltes.
2.
Bei jedem Arbeitsunfall bleibt der Anspruch auf Krankengeldzuschuß bis zum Höchstausmaß ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und Arbeitsunfälle gewahrt.
3.
Der Krankengeldzuschuß für Arbeitsunfälle wird nicht auf Krankengeldzuschüsse für andere Krankheitsfälle angerechnet (Abschnitt A, Ziffer 1).
## Thema: Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
VI.
##
Urlaubszuschuß
Bei Urlaubsantritt erhält jeder Dienstnehmer außer seinem normalen Lohn einen Urlaubszuschuß in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen ausbezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonats hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. In allen übrigen Fällen erhält der Dienstnehmer den aliquoten Teil ausbezahlt.
VII.
##
Weihnachtsremuneration
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4 1/3 Wochenlöhnen.
Den Arbeitnehmern, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
Die Weihnachtsremuneration wird in der ersten vollen Dezemberwoche ausgezahlt.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses innerhalb eines Probemonates hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsremuneration.
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil gezahlt; das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.