Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Raiffeisen-Lagerhäuser S / Raiffeisenverband Warenbetriebe
- Variante:
SI-2491_de(Grupperaiffeisen-lagerhaeuser-raiffeisenverband-warenbetriebe) - Anstellungsart: Angestellte
- Bundesländer: Salzburg
- Gewerkschaft: GPA-djp
- Gültig ab / Stand: 2026-06-25 / 2026-06-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=raiffeisen-lagerhaeuser-raiffeisenverband-warenbetriebe&variant-id=SI-2491_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Rahmen (Version 20260201, gültig ab 2026-01-31)
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
abgeschlossen am 14. Jänner 1997 und aktualisiert am 2. März 2026 zwischen dem
Österreichischen Raiffeisenverband, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien.
Die KV-Gehälter werden mit 1. Februar 2026 um +3,05 Prozent erhöht und auf 0,50 Euro aufgerundet. Das Einstiegsgehalt beträgt für Hilfskräfte 2.167,50 Euro und für Fachkräfte in der niedrigsten Kategorie 2.278,50 Euro.
Das Fixum bei Provisionsverkäufer:innen wird auf 1.125 Euro erhöht.
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
Die Lehrlingseinkommen werden auf folgende Werte erhöht:
LJ: € 1035,– (+ 3,5 %), im 2. LJ: € 1.250,– (+ 3,31 %), im 3. LJ: € 1.565,– (+ 3,3 %)
und im 4. LJ: € 1.630,– (+ 3,49 %).
Geltungsbeginn: 1.2.2026
Abschnitt 1 Rahmenordnung
I. Geltungsbereich
Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
Fachlich:
Für die Raiffeisen Lagerhaus Salzburg GmbH. Weiters für das Lagerhaus Oberes Ennstal reg.Gen.m.b.H., die Lagerhausgenossenschaft Lammertal reg.Gen.m.b.H., die Lagerhausgenossenschaft Kuchl reg.Gen.m.b.H., Lagerhaus Leogang eGen.
Die Lagerhausgenossenschaft Gastein reg.Gen.m.b.H. wird in den fachlichen Geltungsbereich aufgenommen, sofern ein diesbezüglicher Antrag erfolgt.
Persönlich:
Für alle dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer:innen, der unter 2. genannten Betriebe mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von Teilzeitbeschäftigten entsprechend der vereinbarten regelmäßigen Stundenanzahl aliquotiert werden.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. In der vorliegenden Fassung sind alle Veränderungen bis zum 1. Februar 2026 eingearbeitet. Der Kollektivvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Jänner des auf den Geltungsbeginn des letzten Zusatzkollektivvertrags folgenden Jahres.
Dieser Vertrag gliedert sich in vier Teile:
- Teil:
Abschnitt 1 – Rahmenordnung (Kapitel I bis XVIII)
- Teil:
Abschnitt 2 – Gehaltsordnung (Kapitel: XVI–XXI)
- Teil:
Abschnitt 3 – Pensionskassenregelung Kapitel XXII-XXV)
- Teil:
Abschnitt 4 – Anhang
Der erste Teil „Allgemeine Bestimmungen” ist auf drei Jahre unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Halbjahres- oder Jahresschluss.
Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung” kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden.
Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
III. Anstellung
Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmer:innen ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb spätestens bei Dienstantritt von der personalverantwortlichen Stelle mitzuteilen.
Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, insoweit keine Befristung vereinbart wurde.
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist dem Arbeitnehmer seine Einstufung mittels Dienstzettels gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092375/Angestelltengesetz/Art-1-§-6-Inhalt-des-Dienstvertrages)§ 6 Angestelltengesetz mitzuteilen. Diese Einstufung hat die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe sowie das Berufsjahr zu enthalten.
IV. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer:innen
Die Beschäftigten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
Die Beschäftigten sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zustimmung des:der Arbeitgeber:in anzunehmen.
Über Nebentätigkeiten ist der:die Arbeitgeber:in zu informieren, selbständige Tätigkeiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des:der Arbeitgeber:in.
Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten verpflichtet.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092396/Angestelltengesetz/Art-1-§-27)§ 27 des Angestelltengesetzes.
V. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung kann er auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Der Freizeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen.
Die Zeit von der 38,5. bis zur 40. Stunde gilt als Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
Mehrarbeitsstunden, die nach Ablauf des festgelegten Durchrechnungszeitraumes nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind im Verhältnis 1 : 1 auszuzahlen.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen sowie der Beginn, das Ende sowie die Dauer des Durchrechnungszeitraumes (V/2) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
Für Altersteilzeitvereinbarungen gilt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung des in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des:der Angestellten, so gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis während der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch auf Betreiben des:der Arbeitgeber:in (einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des:der Arbeitgeber:in, Arbeitgeberkündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen.
VI. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit spätestens um 13.00 Uhr.
VII. Ruhetage
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden bzw die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzunehmen, um Überstunden zu vermeiden.
Überstundenentlohnung
a)
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
b)
Der Grundstundenlohn beträgt 1/154 des Bruttomonatsgehaltes.
c)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
d)
Überstunden sind jeweils am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
Verfall von Überstunden
Überstunden müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstundenleistungen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
IX. Urlaub
Den Beschäftigten gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt in Betrieben mit Sechstagewoche bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. In Betrieben mit Fünftagewoche beträgt das Urlaubsausmaß 25 Arbeitstage bzw 30 Arbeitstage.
Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
Behinderte, sofern sie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 721/1988 als begünstigte Personen anzusehen sind, sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen gemäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 93/1975 haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werk- bzw Arbeitstagen.
Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl 390/1976.
Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorganisation oder in anderen Raiffeisengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Dies gilt für Neueintritte ab 1. Februar 2013.
X. Fortzahlung des gehaltes bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, zB in folgenden Fällen:
| a) | Bei eigener Eheschließung bzw bei eigener Eintragung der Partnerschaft nach dem EPG | 3 Arbeitstage |
|---|---|---|
| b) | Bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung der eingetragenen Partnerschaft nachdem EPG der Kinder und Geschwister | 1 Arbeitstag |
| c) | Bei Tod des Ehegatten:der Ehegattin, des Lebensgefährten:der Lebensgefährtin bzw des eingetragenen Partners:der eingetragenen Partnerin nach dem EPG, wenn der:die Verstorbene mit dem:der Arbeitnehmer:in im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
| d) | Beim Tode eines Elternteiles | 2 Arbeitstage. |
| e) | Beim Tod eines Kindes, das mit der:dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 2 Arbeitstage. |
| f) | Beim Tode von Kindern, die mit der:dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteiles oder eines Großelternteiles | 1 Arbeitstag. |
| g) | Bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin bzw der eingetragenen Partnerin nach dem EPG | 1 Arbeitstag |
| h) | Bei Eheschließung bzw Eintragung der eingetragenen Partnerschaft nachdem EPG von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |
| i) | Beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes bzw im Falle der Begründung eines eigenen Haushaltes die dafür notwendige Zeit, höchstens aber | 2 Arbeitstage. |
| j) | Wird mit Lehrlingen das Ausbildungsmodell „Lehre mit Matura“ vereinbart, so sind dem Lehrling pro Lehrjahr 3 Arbeitstage bezahlte „Lernzeit“ für Belange der Berufsmatura zu gewähren. Bestehende betriebliche Modelle, bei welchen derartige Freistellungszeiten oder eine Anrechnung auf die Arbeitszeit gewährt werden, können eingerechnet werden. | |
XI. Dienstjubiläen
Für langjährige Dienste werden den Beschäftigten nach einer Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb von 20 Jahren mindestens 1 Bruttomonatsgehalt, von 25 Jahren mindestens 1,5 und von 35 Jahren mindestens 2,5 Bruttomonatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Für Altersteilzeitvereinbarungen gilt Folgendes: Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
Zum 15-jährigen Dienstjubiläum steht einmalig ein zusätzlicher Freizeittag im Ausmaß von 20 % der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu. Der Anspruch auf die zusätzliche Freizeit besteht im Monat bzw Folgemonat des Dienstjubiläums.
XII. Abfertigung
Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes.
Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte.
Vorzeitiges Ableben
a)
Im Falle des Todes eines:einer Arbeitnehmer:in, der:die länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des:der Arbeitnehmer:in ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b)
Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erb:innen, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c)
Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
d)
Für Beschäftigte, die in die Regelung „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz) fallen, gilt:
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des:der Arbeitnehmer:in aufgelöst, wird die „Abfertigung alt“ in der vollen Höhe, wie sie dem:der Arbeitnehmer:in zuletzt gebührt hätte, ausbezahlt.
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erb:innen, zu deren Erhaltung der:die Erblasser:in gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erb:innen vorhanden, so erhält die Abfertigung der:die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner:in bzw eingetragene Partner:in.
Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn die Beschäftigten wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)§ 253b ASVG selbst kündigen, sofern in einem solchen Fall bei Beendigung des Dienstverhältnisses dieses mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Im Falle einer Dienstgeber:innen-Kündigung von Beschäftigten mit mehr als 10 im Betrieb (gem I Abs 2) verbrachten Dienstjahren erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um ein Monatsgehalt.
Die Bestimmungen dieses Punktes gelten nur für Beschäftigte, deren Diensteintritt bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte.
XIII. Schiedsgericht
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Arbeitsgerichtes ein paritätisch aus je 3 Vertretern der vertragschließenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
XIV. Reisekosten
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld.
Reisekosten können durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wo bereits Reisekostenordnungen bestehen, bleiben sie aufrecht.
XV. Begünstigungsklausel
Die Beschäftigten dürfen durch den Kollektivvertrag in ihren Bezügen nicht verkürzt werden. Günstigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt.
Abschnitt 2 Gehaltsordnung
XVI. Allgemeiner Teil
Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt gemäß der nachstehend angeführten Beschäftigungsgruppeneinteilung zu bezahlen. Die dort genannten Brutto-Monatsgehälter sind Mindestsätze.
Einreihung
a)
Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
b)
Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung von Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht.
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Jedem Dienstnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher der Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
Anrechnungsbestimmungen
a)
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die für die vorgesehene Verwendung einschlägigen Vordienstzeiten als Arbeiter:in.
b)
Eine erfolgreich abgeschlossene höhere berufsbildende Schule ersetzt zwei Berufsjahre. Die Lehrabschlussprüfung bzw der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule ersetzt ein Berufsjahr.
c)
Vordienstzeiten im Raiffeisensektor werden für die Einstufung zur Gänze angerechnet.
d)
Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestelltenverhältnis bestanden hat.
e)
Anrechnung von Karenzzeiten
(1)
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des 1. Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Februar 2012 beginnen.
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufsjahren die für den Angestellten günstigere Variante zur Anwendung gebracht.
(2)
Karenzen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Berufsjahre, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
(3)
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§§ 14a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)14b AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
Bei Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten werden Bruchteile, wenn sie 6 Monate oder mehr betragen, auf ein volles Jahr aufgerundet, andernfalls vernachlässigt.
Erfolgt der Eintritt bis zum 31. Juli eines Jahres, gilt das Eintrittsjahr als erstes Berufsjahr. Erfolgt der Eintritt ab dem 1. August eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr als erstes Berufsjahr.
Die dienstaltersmäßigen Vorrückungen erfolgen jeweils zum 1. Februar eines Jahres.
Angestellte im Außendienst mit Fixum und Provision haben in den ersten zwei Berufsjahren Anspruch auf eine Mindestentlohnung (Fixum + Provision) gemäß Beschäftigungsgruppe III/1, im 3. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe III/2, ab dem 4. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe IV.
Ab 1. Jänner 2023 gilt: Die Gehaltszahlung erfolgt spätestens zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Bis 31. Dezember 2022 galt: Die Gehaltszahlung erfolgt zum Ersten eines Kalendermonates für das bevorstehende Kalendermonat. Durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann die Gehaltszahlung im Nachhinein vereinbart werden.
Die Gehaltstabelle ALT (gem Pkt XX lit C) und die Gehaltstabelle NEU (gem Pkt XXI lit C) werden mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert.
XVII. Weihnachtsremuneration
Alle Angestellten erhalten mit dem Novembergehalt eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes.
Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Weihnachtsremuneration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet.
XVIII. Urlaubsremuneration
Alle Angestellten erhalten mit dem Junigehalt eine Urlaubsremuneration. Diese beträgt 100 % des Junigehaltes.
Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten gebührt lediglich der aliquote Teil der Urlaubsremuneration. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsremuneration am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes, auszubezahlen.
Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten gebührt ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsremuneration, und zwar berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
Wenn die Beschäftigten nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremuneration das Dienstverhältnis selbst aufkündigen, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen werden, müssen sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsremuneration auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Urlaubsremuneration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet.
XIX. Gemeinsame Bestimmungen für Weihnachtsremuneration und Urlaubsremuneration
Anstelle der Weihnachtsremuneration und der Urlaubsremuneration können auch 4 Sonderzahlungen im Ausmaß von je 50 % des laufenden Monatsgehaltes ausbezahlt werden, und zwar mit der Abrechnung des Monats März, Juni, September und November.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration bzw die Urlaubsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Brutto-Monatsgehaltes des Abrechnungsmonates zusammen.
Reisende mit Provision erhalten die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsremuneration vom monatlichen Fixum. Die Aliquotierungsbestimmungen gelten sinngemäß.
XX. Beschäftigungsgruppenschema ALT
Das Beschäftigungsgruppenschema ALT gilt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis bis 31. Dezember 2013 begonnen hat.
A. Einstufungskriterien
A.
Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit oder ohne Ausbildung in einem kaufmännischen oder gewerblichen Lehrberuf werden in die Beschäftigungsgruppe I eingestuft. Nach Ablauf von zwei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe I erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (II–VI).
B.
Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer, gewerblicher oder ähnlicher Ausbildung sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (II–VI) einzustufen.
B. Beschäftigungsgruppen
Beschäftigungsgruppe I
Angestellte, die einfache kaufmännische oder gewerbliche Hilfstätigkeiten verrichten.
Beschäftigungsgruppe II
Angestellte, die einfache kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeiten ausführen, zB:
a)
Im Ein- und Verkauf
–
Verkäufer:innen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
–
Fahrein und -verkäufer:innen
–
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
b)
Im Lager
–
Lagerangestellte
–
Kommissionierer:innen
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung und Verwaltung (zB Fakturierung, EDV-Aufbereitung, Korrespondenzerledigung nach Diktat bzw Diktaphon, Telefondienst, Registratur), soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
–
Kassier:innen im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit
d)
Im Technischen Dienst
–
Hausverwaltung, Liegenschaftsbetreuung
–
technischer Kundendienst
–
Hilfskräfte im Werbewesen
Beschäftigungsgruppe III
Angestellte, die auf Anweisung Tätigkeiten selbstständig ausführen, zB:
a)
Im Ein- und Verkauf
Verkäufer:innen mit besonderen Qualifikationen, zB:
–
Verkäufer:innen, die regelmäßig selbstständig Verkaufsgespräche führen
–
Fahrverkäufer:innen, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren bzw anstelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen
–
Filialleiter:innen, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind im Außendienst – Verkaufsförderung ohne Provisionsbezüge
–
Angestellte im Ein- und Verkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote, Offerte, Preislisten und Ähnliches einholen und erstellen oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen (Terminen) und Konditionen (zB Verkaufsberater:innen im Innendienst)
b)
Im Lager
–
Lagererste, Warenübernehmer:innen, wenn mehrere Arbeitnehmer:innen im Lager beschäftigt sind
–
Silomeister:innen
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
–
Kassier:innen ab dem 3. Jahr ihrer Tätigkeit
–
Kassier:innen, die neben ihrer Kassiertätigkeit mit buchhalterischen oder verwaltungsmäßigen Arbeiten beschäftigt sind
–
Fakturist:innen, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (zB Preislisten, Konditionsrahmen) fakturieren, Ausgangsrechnungen prüfen und/oder mit buchhalterischen bzw verwaltungsmäßigen Tätigkeiten beschäftigt sind
–
allgemeine Sekretariatsaufgaben
d)
Im technischen Dienst
–
Betreuer:innen der Telefonzentrale
–
Angestellte, die im Rahmen des betrieblichen, technischen Kundendienstes technische Tätigkeiten durchführen
–
Angestellte, die Maschinen und/oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kund:innen unterweisen
Beschäftigungsgruppe IV
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit, zB
a)
Im Ein- und Verkauf
–
Disponent:innen mit selbstständiger Einkaufsbefugnis
–
Filialleiter:innen, die selbstständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentationen und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen
–
Mitarbeiter:innen der Verkaufsförderung ab dem 6. Jahr ihrer Tätigkeit
b)
Im Lager
–
Lagerleiter:innen, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind (Lagerhalter)
–
Silo- bzw Mischmeister:innen bei einer Jahrestonnage von mehr als 1.800 t
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Selbstständige Buchhalter:innen
–
Exportfakturist:innen
–
Zolldeklarant:innen
–
Direktionssekretär:innen, Abteilungssekretär:innen mit Dispositionsaufgaben
d)
Im technischen Dienst
–
Leiter:innen von Filialwerkstätten
–
Werkstattmeister:innen
–
Fuhrparkleiter:innen
–
Hausverwalter:innen – Liegenschaftsbetreuung mit hauptverantwortlicher Aufgabenstellung
e)
Stellvertreter von Abteilungen größerer Abteilungen
Gruppenleiter:innen von Mitarbeitern der Beschäftigungsgruppe III
Beschäftigungsgruppe V
Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen, oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen, zB
a)
Im Ein- und Verkauf
–
Selbstständige Ein- und Verkäufer:innen mit Abschlussbefugnis
–
Filialleiter:innen mit einem Nettojahresumsatz von mehr als 3,2 Mio.* Euro
b)
Im Lager
–
Leiter:innen eines selbstständigen Lagers mit Dispositionstätigkeit und Produktionsleiter mit mindestens 10 ständig unterstellten Beschäftigten
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Gruppenleiter:innen der Buchhaltung mit Personalverantwortung
d)
Im technischen Dienst
–
Gruppenleiterinnen Werbung
–
Leiter:innen von Filialwerkstätten mit mehr als 7 Mitarbeiter:innen (Jahresschnitt)
e)
Stellvertreter:innen der Abteilungsleitung im Groß- und Einzelhandel, Geschäftsführer:innen von Genossenschaften
Beschäftigungsgruppe VI
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen, zB
–
Abteilungsleiter:innen im Groß- und Einzelhandel, Rechnungswesen und technischen Dienst
–
Geschäftsführer:innen von Lagerhausgenossenschaften mit mehr als 3,2 Mio.* Euro Nettojahresumsatz
–
Geschäftsführer:innen von Verwertungsgenossenschaften mit mehr als 3,2 Mio.* Euro Nettojahresumsatz
C. Gehaltstabelle ALT
Die Gehaltstabelle gilt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis bis 31. Dezember 2013 begonnen hat. Die Werte sind Eurobeträge und gelten ab 1. Februar 2026.
Beschäftigungsgruppe I:
| Im 1. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
|---|---|
| Im 2. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
| Beschäftigungsgruppe | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 2.278,50 | 2.278,50 | 2.408,50 | — | — |
| 3. Berufsjahr | 2.278,50 | 2.278,50 | 2.494,00 | — | — |
| 5. Berufsjahr | 2.292,50 | 2.401,00 | 2.602,50 | 3.560,00 | 3.969,00 |
| 7. Berufsjahr | 2.337,00 | 2.515,50 | 2.894,50 | 3.853,50 | — |
| 9. Berufsjahr | 2.464,50 | 2.696,50 | 3.250,00 | 4.165,50 | — |
| 10. Berufsjahr | 2.583,00 | 2.822,00 | 3.588,50 | 4.421,50 | 4.675,00 |
| 12. Berufsjahr | 2.714,00 | 2.945,50 | 3.790,00 | 4.637,00 | — |
| 14. Berufsjahr | 2.801,50 | 3.132,50 | 4.049,50 | 4.743,50 | — |
| 15. Berufsjahr | — | — | — | — | 5.379,50 |
| 16. Berufsjahr | 2.958,00 | 3.312,50 | 4.124,50 | 4.874,50 | — |
| 18. Berufsjahr | 3.038,00 | 3.472,50 | 4.181,50 | 5.009,50 | 5.484,00 |
| 20. Berufsjahr | — | 3.525,00 | 4.238,00 | 5.074,00 | 5.777,00 |
| 22. Berufsjahr | — | 3.562,00 | 4.293,00 | 5.137,00 | 6.117,00 |
| 25. Berufsjahr | — | 3.674,00 | 4.398,00 | 5.247,50 | 6.478,50 |
D. Fixum für Außendienst
Beschäftigte im Außendienst mit Fixum und Provision erhalten ein Fixum von mindestens € 1.125,00.
XXI. Beschäftigungsgruppenschema NEU:
Das Beschäftigungsgruppenschema NEU gilt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat, und für Beschäftigte, die bis 31. Dezember 2014 einzelvertraglich ins Beschäftigungsgruppenschema NEU gewechselt sind.
A. Beschäftigungsgruppen
Beschäftigungsgruppe A
Angestellte, die einfache schematische Tätigkeiten verrichten
zB Aushilfen
Beschäftigungsgruppe B
Angestellte mit kaufmännischen und/oder administrativen Tätigkeiten
zB Sachbearbeiter:innen, Assistent:innen, Marktverkäufer:innen, Kassier:innen
Beschäftigungsgruppe C
Angestellte mit kaufmännischen Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern
zB Markt- /Fachverkäufer:innen, Sachbearbeiter:innen, Assistent:innen, Kassier:innen mit zusätzlicher fundierter Beratungstätigkeit, Marktleiter:innen mit einem Rohertrag* aus den Sparten (Haushalt, Garten, Werkzeuge) < 300 TEUR
Beschäftigungsgruppe D
Angestellte mit komplexen Aufgabenbereichen, die umfassende Fachkenntnisse erfordern und Führungskräfte
zB Fachverkäufer:innen, Fachexperten:innen, Marktleiter:innen mit einem Rohertrag* aus den Sparten (Haushalt, Garten, Werkzeuge) > 300 TEUR, Standortleiter mit einem Rohertrag* < 600 TEUR
Beschäftigungsgruppe E
Angestellte mit komplexen Aufgabenbereichen und eigener Entscheidungsbefugnis sowie Führungskräfte mit komplexen Führungsaufgaben
zB Top-Fachexpert:innen, Standortleiter:innen mit einem Rohertrag*
Der Rohertrag berechnet sich dabei wie folgt:
Warenverkauf
Wareneinkauf zum Einstandspreis des Raiffeisenverbandes Salzburg
- Warenbestand
= Rohgewinn
Skontoaufwand
= Rohertrag
600 TEUR, Führungskräfte
Beschäftigungsgruppe F
Angestellte in leitender, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet entscheidend beeinflussender Stellung
zB Geschäftsführer:innen selbständiger Lagerhausgenossenschaften, Vertriebs- und Spartenleiter:innen
Die Anpassung der Rohertragsgrenzen bzw -ziele erfolgt jährlich um die entsprechende Inflationsrate (gemäß Jahresdurchschnitts- VPI Erhöhung des Vorjahres). Nach einem Betrachtungszeitraum von fünf Jahren wird diese Regelung einer gemeinsamen Evaluierung unterzogen und gegebenenfalls an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die erste Anpassung der Rohertragsgrenzen erfolgt im Jahr 2015.
Eine allfällige Umreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe bei Überschreiten der Rohertragsgrenze erfolgt im Folgejahr zum Stichtag 1. Ferbuar; eine Rückreihung aufgrund des Unterschreitens der Rohertragsgrenze ist nicht vorgesehen.
B. Allgemeine Umreihungsregel
Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe erfolgt die Einstufung in den nächsthöheren Gehaltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe unter Beibehaltung der Verweiljahre. Sind in der neuen Beschäftigungsgruppe/‑stufe weniger Verweiljahre vorgesehen als aus der bisherigen Beschäftigungsgruppe/-stufe übernommen wurden, erfolgt die Einstufung im letzten Verweiljahr der neuen Beschäftigungsgruppe/-stufe.
Erfolgt die Umreihung zu einem Stichtag, an dem ohnehin eine Vorrückung in ein nächstes Verweiljahr vorgesehen ist, ist zunächst diese Vorrückung hinzuzurechnen.
C. Gehaltstabelle NEU
Die Gehaltstabelle gilt für Beschäftigte, die ab 1. Jänner 2014 eintreten, und Beschäftigte, die bis 31. Dezember 2014 einzelvertraglich ins Beschäftigungsgruppenschema NEU gewechselt sind. Die Werte sind Eurobeträge und gelten ab 1. Februar 2026.
Beschäftigungsgruppe A:
| Im 1. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
|---|---|
| Im 2. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
| | Beschäftigungsgruppe | B | C | D | E | F |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe | Verweiljahre | € | € | € | € | € |
| 1 | 2 | 2.278,50 | 2.372,50 | 2.665,50 | 3.672,00 | 3.972,50 |
| 2 | 2 | 2.345,00 | 2.478,00 | 2.855,50 | 3.852,50 | 4.195,00 |
| 3 | 2 | 2.424,50 | 2.608,00 | 3.074,00 | 3.972,50 | 4.420,50 |
| 4 | 2 | 2.515,50 | 2.708,00 | 3.301,00 | 4.195,00 | 4.496,00 |
| 5 | 3 | 2.594,50 | 2.855,50 | 3.449,50 | 4.362,00 | 4.823,50 |
| 6 | 3 | 2.708,00 | 3.000,00 | 3.719,50 | 4.570,50 | 5.047,00 |
| 7 | 5 | 2.840,00 | 3.254,00 | 4.001,50 | 4.913,00 | 5.376,50 |
| 8 | — | 2.883,50 | 3.301,00 | 4.031,50 | 4.944,00 | 5.421,50 |
D. Fixum für Außendienst:
Beschäftigte im Außendienst mit Fixum und Provision erhalten ein Fixum von mindestens € 1.125,00.
E. Lehrlingseinkommen
Lehrlingseinkommen:
| 1. Lehrjahr | € 1.035,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.250,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.565,00 |
| 4. Lehrjahr | € 1.630,00 |
Abschnitt 3 Pensionskassenregelung
Die gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG, die Betriebsvereinbarung (Muster A), die Vorsorgevereinbarung (Muster B) sowie die Zustimmungserklärung (Muster C) sind im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
XXII Beitritt zur Pensionskasse
Der:die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, der überbetrieblichen ÖPAG Pensionskassen AG beizutreten. Der Beitritt hat auf Basis einer Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 Abs 1 BPG oder einer Vorsorgevereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 Abs 2 BPG zu erfolgen. Beschäftigte, die die Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss und Einbeziehung in die nachstehende Pensionskassenregelung durch den:die Arbeitgeber:in.
In die Vorsorge sind alle Beschäftigten von dem:der Arbeitgeber:in einzubeziehen, die
die Wartezeit erfüllt und
die Zustimmungserklärung unterfertigt haben und
deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 (2) ASVG liegt.
(3)
Die Wartezeit endet mit dem Ablauf von vier Dienstjahren im Betrieb, frühestens jedoch mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
XXIII. Arten der Pensionsleistungen
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abschnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG (Anhang) sind an die Beschäftigten nachstehende Pensionsleistungen zu erbringen:
Alterspension/vorzeitige Alterspension
Berufsunfähigkeitspension
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abschnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG sind an die Hinterbliebenen des:der Arbeitnehmer:in nachstehende Pensionsleistungen zu erbringen:
Witwen-/Witwerpension
Waisenpension
XXIV. Beiträge
- Der:die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jede:n Arbeitnehmer:in Beiträge in der Höhe von 2,7 % dessen Monatsgrundgehaltes (brutto) entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung zu entrichten. 2. Die Beschäftigten können sich verpflichten, eigene Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen in der Höhe von 2,7 % (bzw bei Einschränkung 1,35 %) seines Monatsgrundgehaltes zu entrichten.
XXV. Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen
Die gegenständliche Pensionskassenregelung gilt für Beschäftigte, die zum 31. Jänner 1997 keine dienstgeberfinanzierte betriebliche Pensionszusage hatten, und für Beschäftigte, die ab 1. Februar 1997 neu eintreten.
Eine Übertragung von Ansprüchen der Beschäftigten aus direkten Leistungszusagen kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber:in und Beschäftigten nach Maßgabe des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40118732/Pensionskassengesetz/§-48-Uebertragung)§ 48 PKG erfolgen, wobei eine Pensionskassenzusage zumindest dann mit der angeführten Regelung als gleichwertig zu betrachten ist, wenn unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Übertragungsstichtag dieselbe Höhe an Altersversorgungsleistungen finanziert wird.
Abschnitt 4
Anhang Gemeinsame Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
Diese Bestimmungen regeln die gemeinsamen Bedingungen eines zwischen Arbeitgeber:in und der ÖPAG Pensionskassen AG (im Folgenden „Pensionskasse“ genannt) abgeschlossenen Pensionskassenvertrages (im Folgenden „PKV“ genannt) und (einer) zwischen dem:der Arbeitgeber:in und dessen:deren Arbeitnehmer:in abgeschlossenen bzw abzuschließenden Vorsorgevereinbarung(en) (im Folgenden „VV“ genannt) oder einer zwischen dem:der Arbeitgeber:in und dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossenen bzw abzuschließenden Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG (im Folgenden „BV“ genannt) für das mit der Bezeichnung „Komplett-Pension“ bezeichnete Vorsorgemodell.
Rechtsgrundlage für den PKV, die BV und die VV sind das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036)Betriebspensionsgesetz (BPG), das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055)Pensionskassengesetz (PKG) und der von der Pensionskassenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse (im Folgenden „Geschäftsplan“ genannt), sämtliche in der jeweils geltenden Fassung. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
§ 2 Erfasster Personenkreis und Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge
Die Einbeziehung erfolgt aufgrund eines Pensionskassenvertrages gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 PKG zwischen dem:der Arbeitgeber:in und der ÖPAG Pensionskassen AG. Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, den Pensionskassenvertrag ohne Verzögerung abzuschließen, sodass der Stichtag für die erstmalige Einbeziehung entsprechend Abs 5) zu liegen kommt. Für Arbeitnehmer:innen, die am 1. Februar 1997 die Einbeziehungskriterien gem Abs 5) lit a und b erfüllen und für die alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis spätestens 30. September 1997 in der Pensionskasse vorliegen, gilt als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn der 1. Februar 1997. Werden die Einbeziehungskriterien gem Abs 5) zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt und liegen alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis 30. September 1997 oder spätestens zwei Monate nach der Erfüllung der Einbeziehungskriterien gem Abs 5) lit a und b bei der Pensionskasse auf, gilt der Zeitpunkt der Erfüllung der Einbeziehungskriterien als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn.
Anwartschaftsberechtigte (im Folgenden „AWB“ genannt) sind jene Personen, zu deren Gunsten aufgrund des PKV, der BV und der VV laut genehmigtem Vertragsmuster (im Folgenden „VM“ genannt) Beiträge an die Pensionskasse geleistet wurden. Leistungsberechtigte (im Folgenden „LB“ genannt) sind frühere AWB, an die die Pensionskasse Leistungen entsprechend Abschnitt II erbringt.
Hinterbliebene (im Folgenden „HB“ genannt) sind nach Maßgabe des VM und der BV die:der Witwe:r eines:einer verstorbenen AWB/LB und/oder seine:ihre Kinder.
Die für Ehegatt:innen bzw Witwer:Witwen maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner:innen gem EPG sinngemäß anzuwenden.
Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Die Einbeziehung von AWB erfolgt jeweils zu dem Monatsersten, der dem im PKV vereinbarten Vertragsbeginn und der Erfüllung der im VM festgelegten Einbeziehungskriterien folgt (Stichtag) sowie nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse. Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, einen Monat vor dem Stichtag alle für die Einbeziehung erforderlichen Unterlagen an die Pensionskasse zu übermitteln.
Die Einbeziehung setzt voraus:
a.
die Vollendung von 25 Lebensjahren
b.
die Vollendung von 4 Dienstjahren beim Arbeitgeber
c.
die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den:die Arbeitnehmer:in
Auf die Vollendung der in lit b genannten 4 Dienstjahre werden Dienstzeiten in österreichischen Raiffeisen-Lagerhäusern zur Gänze angerechnet.
Bei Personen, die die Lehrzeit im Unternehmen erfolgreich absolviert haben, erfolgt die Einbeziehung unter folgenden Voraussetzungen:
– die Vollendung von 4 Dienstjahren beim:bei der Arbeitgeber:in unter Anrechnung der im Unternehmen verbrachten Lehrzeit
– die Vollendung des 25. Lebensjahres
– die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den:die Arbeitnehmer:in
– Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der:die Arbeitgeber:in legt der Pensionskasse einen Monat vor einer geplanten Einbeziehung eine Liste der einzubeziehenden AWB vor und schließt mit deren vertretungsbefugtem Betriebsrat eine BV gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG ab. Wo kein Betriebsrat besteht, schließt der:die Arbeitgeber:in mit den künftigen AWB selbst rechtzeitig vor Einbeziehung eine VV gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 BPG ab. Gleichzeitig werden die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen übermittelt.
Der:die AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen; insbesondere wird der:die AWB eine Erklärung zur Datenübermittlung und Auskunftserteilung für die Pensionskasse unterzeichnen. Eine Einbeziehung in die Pensionskasse erfolgt jedenfalls erst nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse.
Arbeitgeber:in, Betriebsrat und AWB stimmen der automationsunterstützten Übermittlung der der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Daten an den:die Vertriebspartner:in der Pensionskasse zu.
Der:die AWB wird sämtliche für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und deren Änderungen dem:der Arbeitgeber:in unverzüglich mitteilen. Der AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen. Weiters stimmt der:die AWB ausdrücklich zu, dass die in Zusammenhang mit seiner Pensionskassen-Vorsorge stehenden Daten iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40195914/Datenschutzgesetz/Art-2-§-18-Einrichtung)§ 18 DSG an die Pensionskasse und ihre Vertriebspartner übermittelt werden.
Der:die AWB ermächtigt die Pensionskasse ausdrücklich und unwiderruflich, auch über seinen Tod hinaus Sanitätsdienste, Versicherungsträger, Ärzt:innen und Krankenanstalten über seinen Gesundheitszustand und ihn beeinflussende Faktoren zu befragen. Er entbindet diese Stellen und Personen sowie deren Repräsentant:innen auch über seinen Tod hinaus von der Schweigepflicht.
Versorgungsleistungen
§ 3 Arten der Versorgungsleistungen
Dem:der AWB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende Arten von Versorgungsleistungen (Eigenpension) gewährt:
– Alterspension/vorzeitige Alterspension
– Berufsunfähigkeitspension
Den HB der:die AWB/LB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenpension) gewährt:
– Witwen-/Witwerpension
– Vollwaisenpension/Halbwaisenpension
§ 4 Anspruch auf Versorgungsleistungen
Alterspension
Alterspension gebührt einem:einer AWB, wenn er:sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, unter der Voraussetzung, dass sein:ihr Arbeitsverhältnis zum:zur Arbeitgeber:in beendet wurde.
Vorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspension gebührt den Arbeitnehmer:innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die vorzeitige Alterspension ruht während Zeiten, in denen der:die Arbeitnehmer:in ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 (2) ASVG erzielt. Der:die Arbeitnehmer:in hat diesen Umstand in geeigneter Form nachzuweisen.
Berufsunfähigkeitspension
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB, wenn er:sie das Pensionsalter gem Abs 1) noch nicht vollendet hat und für ihn:sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
a.
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB, der:die in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist, wenn seine:ihre Arbeitsfähigkeit infolge seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines:einer körperlich und geistig gesunden AWB von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Beruf herabgesunken ist; ein angelernter Beruf liegt vor, wenn der:die AWB eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.
b.
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB, der:die nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist, wenn er:sie infolge seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm:ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihm:ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein:e körperlich und geistig gesunde:r AWB regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
c.
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB auch, wenn seine:ihre Arbeitsfähigkeit infolge seines:ihres ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines:einer körperlich und geistig gesunde:n AWB von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Berufsunfähigkeit).
Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist, dass das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen beendet wurde und voraussichtlich beendet bleibt.
Hinterbliebenenpension
Im Falle des Ablebens eines:einer AWB/LB gebührt dem:der Ehegatt:in eine Witwen-/Witwerpension, sofern die Ehe mit dem:der AWB/LB zum Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre bestanden hat und die:der Witwe:r nicht mehr als 20 Jahre jünger ist als der:die AWB. Wenn der:die überlebende Ehegatt:in mehr als 20 Jahre jünger ist, wird die Witwen-/Witwerpension lebenslänglich, maximal jedoch fünf Jahre ausbezahlt. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, gebührt Witwen-/Witwerpension nur, wenn die Ehe bereits vor Inanspruchnahme der Eigenpension bestanden hat. Im Falle des Ablebens eines:einer AWB/LB gebührt den Kindern eine Waisenpension. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, so gebührt Waisenpension nur, wenn die Kindeseigenschaft bereits vor Inanspruchnahme der Eigenpension gegeben war. Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leibliche, legitimierte Kinder und Wahlkinder des:der AWB/LB.
Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus dieser Vereinbarung entstehen nur für Leistungsfälle, die nach der Zahlung des ersten von der Pensionskasse vorgeschriebenen Beitrages eintreten, sofern § 2 Abs 1) nichts anderes festgelegt ist.
Weichen die für einen AWB tatsächlich gezahlten Beiträge von den gemäß PKV, BV und VV für den AWB zu entrichtenden Beiträgen ab, so entstehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen jedenfalls nur in dem Ausmaß, das den für den AWB laut Geschäftsunterlagen der Pensionskasse entrichteten Beiträgen entspricht.
§ 5 Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen
Alterspension
Die Höhe der Alterspension/vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der für das Risiko des Alters geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension.
Berufsunfähigkeitspension
Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung. Es besteht ein erhöhter Risikoschutz bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Berufsunfähigkeitspension nach dem ersten Satz wird auf jenes Ausmaß erhöht, das sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeitspension mit dem 50. Lebensjahr anfällt und die dann zu bildende Deckungsrückstellung verrentet wird; dabei wird eine gem § 10 und § 11 bis zum Ende des erhöhten Risikoschutzes erfolgende laufende Beitragsleistung in Höhe des zuletzt gezahlten Beitrages unterstellt. In Zeiten, in denen die Beitragsleistung gem § 12 ruht, erfolgt daher keine Fortrechnung der Beiträge.
Hinterbliebenenpension
Die Hinterbliebenenpension bemisst sich am Anspruch des:der verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension. Dieser ist bei Ableben des:der AWB vor Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV vereinbarten Pensionsalters und vor Anfall einer Berufsunfähigkeitspension der Anspruch des:der AWB auf Berufsunfähigkeitspension gem 2), bei Ableben des:der AWB nach Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV genannten Pensionsalters und vor Anfall einer Alterspension der Anspruch des:der AWB auf Alterspension, und bei Ableben des:der AWB nach Anfall einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension die laufende Person. Die Witwen-/Witwerpension beträgt 60 % des Anspruches des:der verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension; die Vollwaisenpension 36 %, die Halbwaisenpension 24 % dieses Anspruchs. Sollte das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpension 110 % des Anspruches des:der verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension überschreiten, können die Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt werden.
Dauer
Alterspension/vorzeitige Alterspension und Witwen-/Witwerpension wird mit Ausnahme des in § 4 Abs 4 2. Satz geregelten Falles lebenslang, Berufsunfähigkeitspension auf Dauer der Berufsunfähigkeit, und Waisenpension auf Dauer der Kindeseigenschaft gem § 4 Abs 4) geleistet. Erreicht ein LB, dem die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, das Anfallsalter für die Alterspension, ohne dass die Berufsunfähigkeit weggefallen wäre, wird die Berufsunfähigkeitspension als Alterspension weitergewährt.
Technischer Zinssatz
Bei der Verrentung und den versicherungstechnischen Bewertungen kommt der Zinsfuß gemäß Geschäftsplan für die im § 26 Abs 2) genannte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Anwendung.
Wertanpassung der laufenden Versorgungsleistungen
Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. Dezember) entsprechend dem Geschäftsplan unter Zugrundelegung des anteiligen Veranlagungserfolges und des anteiligen versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse angepasst. Die Versorgungsleistungen können auch bei einer von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) verfügten/genehmigten Änderung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan angepasst werden.
§ 6 Erbringung der Versorgungsleistungen
Die Erbringung der Versorgungsleistungen erfolgt auf schriftlichen Antrag des:der AWB bzw seiner:ihrer HB an die Pensionskasse. Die Versorgungsleistungen fallen erstmals mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten an. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten eintreten, so fallen die Versorgungsleistungen mit diesem Zeitpunkt an. Die Versorgungsleistung ruht für den Zeitraum der Abfertigungszahlung. Während des Ruhenszeitraumes erfolgt eine versicherungsmathematische Weiterführung der gebildeten Deckungsrückstellung.
Die vorstehend angeführten Versorgungsleistungen werden durch die Pensionskasse wie folgt erbracht: An jedem ersten Werktag im Monat werden die jeweils gebührenden Monatsleistungen im Ausmaß von 1/14 der vorgesehenen jährlichen Versorgungsleistung an die LB/HB überwiesen. Darüber hinaus wird am ersten Werktag der Monate Juli und Dezember jeweils eine zusätzliche Monatsleistung überwiesen. Eine Aliquotierung der zusätzlichen Monatsleistungen am Beginn und Ende des Gehaltszeitraumes erfolgt nicht. Die Versorgungsleistungen werden nur auf legitimierten Konten (Girokonten) des:der LB/HB gutgeschrieben, über die nur der:die jeweilige LB/HB oder sein:ihre gesetzliche:r Vertreter:in verfügungs- und zeichnungsberechtigt sein darf. Abweichende Vereinbarungen über die Empfängerkonten sind gegebenenfalls zwischen dem:der LB/HB und der Pensionskasse zu treffen.
§ 7 Barabfindung
Die Ansprüche eines:einer AWB/LB/HB können in den in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40163776/Pensionskassengesetz/§-1-Allgemeine-Bestimmungen)§ 1 Abs 2 PKG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168642/Betriebspensionsgesetz/§-5-Unverfallbarkeit)§ 5 Abs 4 BPG genannten Fällen abgefunden werden; über das Verlangen des:der AWB/LB/HB ist in diesen Fällen jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen.
§ 8 Begrenzung und Ausschluss der Ansprüche auf erhöhten Risikoschutz Gemäss § 5 (2) und (3)
Der erhöhte Risikoschutz gebührt nicht
a.
einem:einer AWB, der:die den Leistungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt hat;
b.
einem:einer AWB/LB/HB, der:die den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung veranlasst hat, derentwegen er:sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist;
c.
einem:einer HB, wenn der Leistungsfall vor Ablauf eines Jahres seit Einlangen der ersten Beitragszahlung durch Selbstmord des:der AWB herbeigeführt wurde.
Der erhöhte Risikoschutz kann eingeschränkt werden, wenn der Leistungsfall verursacht wurde
a.
unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse;
b.
unmittelbar oder mittelbar durch aktive Teilnahme an Aufruhr oder inneren Unruhen, es sei denn, der:die AWB ist von Berufs wegen zu deren Bekämpfung verpflichtet;
c.
durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronenvolt, durch Neutronen jeder Energie und durch künstlich erzeugte Strahlen, es sei denn, dass eine Bestrahlung für Heilzwecke unter ärztlicher Aufsicht erfolgt ist.
Der erhöhte Risikoschutz gebührt bei Eintritt des Leistungsfalles im ersten Jahr der Aufnahme oder Wiederaufnahme der Beiträge zu 1/4, im zweiten Jahr zur Hälfte, im dritten Jahr zu 3/4 und ab dem vierten Jahr zur Gänze. Bei Erhöhungen des prozentuellen Ausmaßes der Beitragszahlung gilt diese Regelung sinngemäß für die Erhöhung.
§ 9 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Pensionskasse ist berechtigt, ihren Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch des:der LB/HB auf Versorgungsleistungen bzw nach seinem:ihrem Ableben gegen die Ansprüche seiner:ihrer HB aufzurechnen. Bei mangelnder Gegenseitigkeit treten leistungsberechtigte HB an die Stelle des:der verstorbenen AWB als Aufrechnungsgegner.
III. Beiträge
§ 10 Arbeitgeber:innenbeiträge
Als Gehalt wird im Folgenden der Monatsgrundgehalt eines:einer Arbeitnehmer:in entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung exklusive aller Zulagen, Zuschläge, Mehrdienstleistungsvergütungen etc verstanden. Für die Bemessung der Beiträge wird von 14 Monatsgehältern jährlich ausgegangen.
Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jede:n AWB Beiträge (Arbeitgeber:innenbeiträge) in der Höhe von 2,7 % dessen Gehaltes zu entrichten.
entfällt
In den vereinbarten Arbeitgeber:innenbeiträgen ist der vom:von der Arbeitgeber:in zu leistende Verwaltungskostenbeitrag gemäß PKV und die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten.
Der nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer und des Verwaltungskostenbeitrages verbleibende Nettobeitrag wird für die Finanzierung der Leistungen gem § 3 unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung gem § 8 verwendet.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt, unbeschadet ihrer Bemessung auf der Basis von 14 Gehältern, in zwölf gleich hohen Raten, entsprechend dem jeweiligen Gehaltsauszahlungsrhythmus.
Die Beitragspflicht des:der Arbeitgeber:in endet
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des:der AWB,
mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren des:der AWB oder
mit der Inanspruchnahme einer Leistung gem § 4 durch den:die AWB.
§ 11 Arbeitnehmer:innenbeiträge
Ein:e Arbeitnehmer:in kann sich ab Erfüllung der Voraussetzungen verpflichten, Beiträge (Arbeitnehmer:innenbeiträge) in Höhe von 2,7 % (bzw bei Einschränkung 1,35 %) seines:ihres Gehaltes an die Pensionskasse zu leisten. Für die Bemessung der Beiträge wird von 14 Monatsgehältern ausgegangen. (Änderungen hinsichtlich des Prozentsatzes mit Bezug auf den Dienstgeber:innenbeitrag ist mit 1. Ferbuar 2022 in Kraft getreten, allfällige zu diesem Zeitpunkt bereits festgelegte Dienstnehmer:innenbeiträge können in unveränderter Höhe weitergeleistet werden.)
Der:die Arbeitnehmer:in kann sich alternativ auch verpflichten, Arbeitnehmer:innenbeiträge in Höhe des in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40263379/Einkommensteuergesetz-1988/§-108a-Praemienbeguenstigte-Pensionsvorsorge)§ 108a Abs 2 EStG angeführten höchstmöglichen Beitrags, für den eine Prämienbegünstigung in Anspruch genommen werden kann (derzeit 1.000 EUR p.a.), an die Pensionskasse zu leisten (1.000-Euro-Prämienmodell). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des 1.000-Euro-Prämienmodells ist die Erfüllung der jeweils aktuellen Datenmeldeerfordernisse durch den:die Arbeitgeber:in bei Meldungen an die Pensionskasse.
Ohne Prämienantrag gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40263379/Einkommensteuergesetz-1988/§-108a-Praemienbeguenstigte-Pensionsvorsorge)§ 108a EStG ist kein über den Arbeitgeber:innenbeitrag hinausgehender Arbeitnehmer:innenbeitrag möglich. Soweit der Arbeitnehmer:innenbeitrag das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitet (zB Prämienantrag gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40263379/Einkommensteuergesetz-1988/§-108a-Praemienbeguenstigte-Pensionsvorsorge)§ 108a EStG liegt nicht vor oder ist unzulässig), wird der Arbeitnehmer:innenbeitrag auf das höchstmögliche zulässige Ausmaß gekürzt; die Verrechnung erfolgt über den:die Arbeitgeber:in. Eine allfällige Prämie gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40263379/Einkommensteuergesetz-1988/§-108a-Praemienbeguenstigte-Pensionsvorsorge)§ 108a EStG kann von der Pensionskasse als Arbeitnehmer:innenbeitrag dem Arbeitnehmer:innenkonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden.
(entfällt / 1.Februar 2025)
Der:die Arbeitgeber:in wird diese Beiträge zur Weiterleitung an die ÖPAG vom monatlichen Gehalt einbehalten. Die Zahlung der Beiträge erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen gem § 10 durch den:die Arbeitgeber:in.
Der Verwaltungskostenbeitrag ist vom:von der Arbeitgeber:in entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu tragen. Die angeführten Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Versicherungssteuer.
§ 10 Abs 7) gilt sinngemäß.
§ 12 Ruhen der Beitragsleistungen
Beiträge gem § 10 und § 11 ruhen in Zeiten, in denen der:die AWB von der Arbeitsleistung gegen Entfall der Bezüge karenziert ist, sofern diese Karenzierung den gesamten Kalendermonat andauert.
Als Zeiten gem Abs 1) gelten insbesondere Zeiten des Karenzurlaubes, des Präsenz- bzw Zivildienstes, eines unbezahlten Sonderurlaubes und der Krankheit über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus.
§ 13 Verzugsfolgen
Erfolgen Beitragszahlungen gem § 10 und § 11 später als zu den vereinbarten Terminen, so kommt für Verzugszinsen ein Zinssatz in Höhe der 1,5-fachen durchschnittlichen Sekundärmarktrendite der letzten 3 Monate zur Anwendung. Zusätzlich wird der erhöhte Verwaltungskostenaufwand in Rechnung gestellt.
Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgungsleistungen werden nur im Ausmaß der tatsächlich bei der Pensionskasse eingelangten Beiträge erworben.
Sollte der:die Arbeitgeber:in mit Leistungen unter diesem Vertrag drei Monate in Verzug kommen, so ist die Pensionskasse berechtigt, die AWB darüber zu informieren.
Sollte die Pensionskasse im Verzugsfall Mahnschreiben an den:die Arbeitgeber:in richten, so ist sie berechtigt, dem:der Arbeitgeber:in für den erhöhten Verwaltungskostenaufwand eine angemessene Mahngebühr in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der ausstehenden Forderungen durch die Pensionskasse besteht nicht, sofern eine Verständigung des:der AWB gem Abs 3) erfolgt ist. Mit dieser Verständigung können die Beitragsvorschreibungen an den:die Arbeitgeber:in unterbleiben. Einlangende Zahlungen werden zunächst auf die Mahngebühr, dann auf die Verzugszinsen angerechnet. Sollten bei Eintritt eines Leistungsfalles ausstehende Beträge nicht eingelangt sein, so können die Versorgungsleistungen auf das der tatsächlich vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechende Maß angepasst werden.
Sollte der:die Arbeitgeber:in mit der ersten Leistung unter diesem Vertrag einen Monat in Verzug kommen, so ist die Pensionskasse berechtigt, ihren Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer weiteren Nachfrist von einem Monat zu erklären. Der Vertrag ist mit wirkungslosem Verstreichen der gesetzten Nachfrist aufgelöst. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. Die Pensionskasse ist berechtigt, von ihrer Rücktrittserklärung sowohl die Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) als auch die AWB/LB zu verständigen.
IV. Informations- und Auskunftspflichten
§ 14 Pflichten der Pensionskasse
Die Pensionskasse hat jedem:jeder AWB/LB einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über erworbene Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse zur Verfügung zu stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die vom:von der Arbeitgeber:in bzw vom:von der AWB geleisteten Beiträge. Dieser Auszug wird den AWB über den:die Arbeitgeber:in, den LB direkt von der Pensionskasse zugestellt.
Der:die Arbeitgeber:in hat die AWB/LB über den Abschluss eines PKV und über jede spätere Änderung des PKV zu informieren. Die Pensionskasse und der:die Arbeitgeber:in haben auf Verlangen der:die AWB/LB über den Inhalt des PKV Auskunft zu erteilen.
Die Pensionskasse hat auf Verlangen des:der Arbeitgeber:in den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse oder die Kurzfassung des Berichtes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40209135/Pensionskassengesetz/§-21-Schluesselfunktionen)§ 21 Abs 8 PKG) und den Rechenschaftsbericht des:der Abschlussprüfer:in ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40275763/Pensionskassengesetz/§-30a)§ 30a Abs 2 PKG) unverzüglich zu übermitteln.
§ 15 Pflichten der:die AWB/LB
AWB/LB sind verpflichtet, der Pensionskasse sämtliche für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und deren Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Information der Pensionskasse durch die AWB hat über den:die Arbeitgeber:in zu erfolgen.
Erfolgen die Mitteilungen gem Abs 1) an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der:die Arbeitgeber:in bzw die AWB/LB zu tragen. Die Änderung der Daten gem Abs 1) führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie der Pensionskasse nachweislich schriftlich oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung durch Datenträger zur Kenntnis gebracht wurden.
Die AWB sind verpflichtet, bei Einbeziehung in die Pensionskasse eine Erklärung gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40195914/Datenschutzgesetz/Art-2-§-18-Einrichtung)§ 18 Datenschutzgesetz zu unterfertigen, sowie die allfälligen sonstigen von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen auszufüllen und zu unterfertigen.
§ 16 Pflichten des:der Arbeitgeber:in
§ 13 Abs 1) und 2) gilt sinngemäß für den:die Arbeitgeber:in, darüber hinaus hat der:die Arbeitgeber:in Änderungen des Firmenwortlautes sowie der Adresse unverzüglich schriftlich an die Pensionskasse zu melden.
Der:die Arbeitgeber:in hat der Pensionskasse den Abschluss sowie die beabsichtigte Änderung bzw Beendigung der BV oder VV rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und mit der Pensionskasse eine eventuelle Anpassung dieses Vertrages zu beraten. Das jeweils gültige Vertragsmuster oder die jeweils gültige BV ist der Pensionskasse gegebenenfalls in Form einer Kopie unverzüglich nach erstmaligem Abschluss zu übermitteln.
Der:die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, Meldungen des:der AWB gem § 15 Abs 1) und § 21 unverzüglich in der im PKV festgelegten Form an die Pensionskasse weiterzuleiten. § 15 Abs 2) gilt sinngemäß. Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, die von der Pensionskasse von jedem:jeder AWB bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge benötigten Erklärungen und Unterlagen gem § 15 Abs 3) unverzüglich an die Pensionskasse zu übermitteln.
V. Unverfallbarkeit und Unverfallbarkeitsbetrag
§ 17 Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Die aus Arbeitgeber:innenbeiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Aufnahme der Beitragszahlung unverfallbar. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses durch den:die Arbeitnehmer:in lässt den Ablauf der dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist unberührt, wenn er innerhalb von Unternehmen, die dem Geltungsbereich des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Warenbetriebe des Raiffeisenverbandes Salzburg“ unterliegen, erfolgt. Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus Arbeitnehmer:innenbeiträgen sind sofort unverfallbar.
Die Fristen des Abs 1) gelten nicht bei Widerruf der Arbeitgeber:innenbeiträge sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des:der Arbeitgeber:in oder infolge einer Betriebsstillegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der:die neue Arbeitgeber:in eine Fortzahlung der Beiträge verweigert.
§ 18 Unverfallbarkeitsbetrag
Der Unverfallbarkeitsbetrag wird entsprechend den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40168642/Betriebspensionsgesetz/§-5-Unverfallbarkeit)§ 5 BPG und des Geschäftsplanes der Pensionskasse errechnet.
Die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages erfolgt insbesondere bei unterjährigem Ausscheiden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 Abs 3 Z 11 PKG) gemäß Geschäftsplan.
VI. Einseitige Beendigung/Reduktion der Beitragsleistung während des Aufrechten Arbeitsverhältnisses
§ 19 Widerruf der Arbeitgeber:innenbeiträge
Der:die Arbeitgeber:in kann die laufenden Beitragsleistungen zur Gänze und endgültig einstellen, wenn
a.
sich die wirtschaftliche Lage des:der Arbeitgeber:in nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Beitragsleistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens des:der Arbeitgeber:in zur Folge hätte und
b.
mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung die AWB darüber informiert wurden bzw in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen der Beitragsleistung dieser informiert wurde und
c.
der:die Arbeitgeber:in dies 1 Monat vor Wirksamwerden der Maßnahme der Pensionskasse mitgeteilt hat.
Ein:e AWB kann nach dem Widerruf der Arbeitgeber:innenbeiträge bei der Pensionskasse über die erworbenen Anwartschaften im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR12088315/Betriebspensionsgesetz/§-6-Einstellen-Aussetzen-oder-Einschraenken-der-Beitragsleistung)§ 6 Abs 3 und 4 BPG verfügen. 0 (Barabfindung) gilt sinngemäß.
Die gem Abs 2) gewählte Alternative ist der Pensionskasse schriftlich bekannt zu geben. Gibt ein:e AWB binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbetrages ab, so wird dieser in eine beitragsfreie Anwartschaft gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR12088315/Betriebspensionsgesetz/§-6-Einstellen-Aussetzen-oder-Einschraenken-der-Beitragsleistung)§ 6 (3) Z 1 BPG umgewandelt, sofern er nicht gem(2) von der Pensionskasse abgefunden wird.
Die Verwaltungskostenbeiträge für beitragsfreie Anwartschaften gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR12088315/Betriebspensionsgesetz/§-6-Einstellen-Aussetzen-oder-Einschraenken-der-Beitragsleistung)§ 6 Abs 3 Z 1 BPG betragen jährlich in Abhängigkeit von der Höhe der Deckungsrückstellung zwischen 0,12 % und 0,6 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Berechnung dieser Kosten erfolgt gemäß Geschäftsplan. Diese Kosten werden der Deckungsrückstellung jeweils zu Jahresende angelastet. Im Fall des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR12088315/Betriebspensionsgesetz/§-6-Einstellen-Aussetzen-oder-Einschraenken-der-Beitragsleistung)§ 6 Abs 3 Z 3 BPG betragen die Verwaltungskosten zehn Prozent der geleisteten Beiträge. Da der Geschäftsplan die regelmäßige Überprüfung der Verwaltungskosten vorsieht, kann es zu Änderungen dieser Kostensätze kommen.
§ 20 Aussetzen und Einschränken der Arbeitgeber:innenbeiträge
Der:die Arbeitgeber:in kann die laufenden Beitragsleistungen nur dann und solange zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken, wenn
a.
zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen und
b.
mindestens drei Monate vor dem Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung die AWB darüber informiert wurden bzw in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung dieser informiert wurde und
c.
er dies 1 Monat vor Wirksamwerden der Maßnahme der Pensionskasse mitgeteilt hat.
Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zur Aussetzung bzw Einschränkung der laufenden Beitragsleistungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, ist die Pensionskasse unverzüglich zu benachrichtigen und sodann sind die Beitragsleistungen mit dem nächstfolgenden Fälligkeitstermin gem § 10 Abs 6) wieder aufzunehmen.
Während des Zeitraumes des Aussetzens bzw Einschränkens der Arbeitgeber:innenbeiträge kann der:die AWB entweder die Beiträge des:der Arbeitgeber:in übernehmen oder etwaige Arbeitnehmer:innenbeiträge aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken oder etwaige eigene Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen.
Die Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung erfolgt in den Fällen des Abs 3) analog zu § 19 Abs 4).
Durch das Aussetzen oder Einschränken der Arbeitgeber:innenbeiträge wird der Ablauf allenfalls vereinbarter Unverfallbarkeitsfristen nach § 17 Abs 1) nicht berührt.
§ 21 Einstellen, Aussetzen und Einschränken der Arbeitnehmer:Innenbeiträge
Der:die AWB kann erklären, seine:ihre Beitragsleistung zur Gänze endgültig einzustellen, ohne hiefür Gründe anzuführen. Eine einseitige Wiederaufnahme des Arbeitnehmer:innenbeitrages ist dann während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
Der:die AWB kann erklären, seine:ihre Beitragsleistung zeitlich befristet zur Gänze auszusetzen oder der Höhe nach auf die Hälfte der Beiträge gem § 11 einzuschränken. Das Aussetzen und Einschränken haben sich jedoch auf einen Zeitraum von zumindest 2 Jahren zu beziehen. Die Bestimmung des 0 Abs 5) bleibt unberührt.
Die Erklärung des:der AWB bedarf der Schriftform und ist vom:von der Arbeitgeber:in mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Maßnahme an die Pensionskasse weiterzuleiten.
VII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Leistungsfall
§ 22 Beendigung Des Arbeitsverhältnisses vor dem Leistungsfall
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines:einer AWB vor Eintritt des Leistungsfalles werden die vom:von der AWB bisher erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gem § 17 und § 18 unverfallbar.
Endet das Arbeitsverhältnis eines:einer AWB vor dem Leistungsfall, kann ein:e AWB
a.
die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages gem § 18 in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen;
b.
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine Pensionskasse eines:einer neuen Arbeitgeber:in oder in eine Gruppenrentenversicherung verlangen;
c.
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine direkte Leistungszusage eines:einer neuen Arbeitgeberin verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
d.
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der:die AWB seinen:ihren Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
e.
die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, sofern bereits unverfallbare Anwartschaften erworben wurden.
Die gem Abs 2) gewählte Alternative ist der Pensionskasse schriftlich bekannt zu geben. Gibt der:die AWB binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines:ihres Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft gem Abs 2) lit a umzuwandeln.
0 (Barabfindung) gilt sinngemäß.
§ 23 Einzelvereinbarung
Verbleibt ein AWB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles in der Pensionskasse (beitragsfreie Anwartschaft gem § 22 Abs 2) lit a; Fortsetzung mit eigenen Beiträgen gem § 22 Abs 2) lit e, so ist über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem:der AWB und der Pensionskasse eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Diese hat auch die Frage der Kostenberechnung und Kostenanlastung ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 Abs 3 Z 13 PKG) zu regeln.
Solange eine solche Einzelvereinbarung nicht zustande kommt, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß als Einzelvereinbarung weiter. In diesem Fall werden die Kosten analog zu § 19 Abs 4) berechnet und angelastet.
VIII.
§ 24 Mitwirkung der:die AWB/LB an der Verwaltung der Pensionskasse
Gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139494/Pensionskassengesetz/§-29-Hauptversammlung)§ 29 PKG haben die AWB/LB wie auch der:die beitragsleistende Arbeitgeber:in das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Pensionskasse, wobei ihnen die Informationsrechte gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002070,NOR40130146/Aktiengesetz/§-112-Teilnahmeberechtigung-bei-einer-nicht-boersenotierten-Gesellschaft)§ 112 Aktiengesetz, insbesondere in Bezug auf die eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Voraussetzung für die Teilnahme ist die fristgerechte Anmeldung bis zum in der Einladung bekannt gegebenen Stichtag.
Gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40155838/Pensionskassengesetz/§-27-Aufsichtsrat)§ 27 PKG und den satzungsmäßigen Bestimmungen der Pensionskasse sind auch Vertreter der:die AWB/LB in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der:die AWB/LB sind gemäß der Aufsichtsratswahlordnung für die Vertreter der:die AWB/LB zu wählen.
IX. Veranlagungen
§ 25 Veranlagungsformen
Für die Veranlagung des dem:der Arbeitgeber:in und dem:die AWB/LB zugeordneten Vermögens sind sämtliche Veranlagungsformen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40209138/Pensionskassengesetz/§-25-Veranlagungsvorschriften)§ 25 PKG zulässig.
§ 26 Veranlagungspolitik
Bei der Veranlagung hat die Pensionskasse im Interesse des:der Arbeitgeber:in und der:die AWB/LB vor allem auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
Die Pensionskasse ist verpflichtet, die AWB/LB der:die Arbeitgeber:in in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu führen, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Errichtung erreicht sind.
Allfällige Darlehen und Kredite an beitragsleistende Arbeitgeber:innen müssen marktkonform verzinst, ausreichend besichert sein und dürfen zehn Prozent des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen. Sie bedürfen insbesondere auch der Zustimmung des Aufsichtsrates der Pensionskasse. Auf die Werthaltigkeit und die Durchsetzbarkeit der eingeräumten Sicherheiten ist Bedacht zu nehmen.
X. Kündigung des PKV
§ 27 Kündigungsfrist/Kündigungstermin
Der PKV kann unter der Voraussetzung des § 28 von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. Dezember) gekündigt werden.
§ 28 Kündigungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Kündigung des PKV durch den:die Arbeitgeber:in ist, dass die Übertragung der in § 30 genannten Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist durch eine entsprechende, während der gesamten Kündigungsfrist gültige schriftliche Übernahmeerklärung einer anderen Pensionskasse nachzuweisen.
§ 29 Kündigungswirkungen
Die Kündigung bewirkt die Beendigung des PKV und die Bewertung der Vermögenswerte gem § 30 zum Bilanzstichtag.
Von der Beendigung des PKV nicht erfasst sind solche Anwartschaften und Leistungsansprüche, welche zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits auf einer Einzelvereinbarung gem § 23 beruhen.
§ 30 Umfang und Art der Vermögensübertragung
Die im Falle der Kündigung des PKV zu übertragenden Vermögensanteile werden entsprechend den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40209132/Pensionskassengesetz/§-17-Kuendigung-und-Ausscheiden)§ 17 PKG und des Geschäftsplanes der ÖPAG ermittelt.
Die Übertragung der Vermögensanteile gem Abs 1) erfolgt durch Überweisung auf ein Konto der übernehmenden Pensionskasse unverzüglich nach Bilanzerstellung, spätestens jedoch 6 Monate nach der Beendigung des PKV.
Salzburg, am 14. Jänner 1997
| Für den ÖSTERREICHISCHEN RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 | |
|---|---|
| Dr Christian Konrad | Dr. Ferdinand Maier |
| Für den ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2 | |
| Hans Sallmutter | Karl Proyer |
| Für den ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2 | |
| Erich Neumärker | Toni Degen |
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen-Warenbetrieb Salzburg
vom 1. Februar 1997
in der Fassung vom 1. Februar 2025
zwischen dem
Österreichischen Raiffeisenverband
1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisenplatz 1
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
I) Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages vom 1. Februar 1997 in der Fassung vom 1. Februar 2025, unterliegen.
II) Valorisierung
(1)
In Abschnitt 2 – Gehaltsordnung werden die kollektivvertraglichen Ansätze um 3,05 % erhöht und auf die nächsten 50 Cent aufgerundet.
(2)
In Abschnitt 2 – Gehaltsordnung wird das Fixum für Außendienstmitarbeiter auf € 1.125,00 erhöht.
(3)
Überzahlungen, wie sie am 31. Jänner 2026 bestehen, bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
(4)
In Abschnitt 2 – Gehaltsordnung lauten die Lehrlingseinkommen wie folgt:
| 1. Lehrjahr | € 1.035,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.250,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.565,00 |
| 4. Lehrjahr | € 1.630,00 |
(5)
Die Gehaltstabelle des Kollektivvertrages vom 1. Februar 1997 in der Fassung vom 1. Februar 2025 wird durch die in der Anlage enthaltene Tabelle ersetzt.
III) Wirksamkeitsbeginn
Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags ist der 1. Februar 2026. Die Laufzeit des Kollektivvertrags beträgt 12 Monate, der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.
Salzburg/Wien, am 2. März 2026
| Österreichischer Raiffeisenverband 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 | |
|---|---|
| Generalanwalt | Generalsekretär |
| Mag. Erwin Hameseder | Dr. Johannes Rehulka |
| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft GPA 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Vorsitzende | Bundesgeschäftsführer |
| Barbara Teiber, MA | Mario Ferrari |
| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft GPAWirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |
| Vorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |
| Gerald Klapal | Mag. Bernhard Hirnschrodt |
Thema: Mindestgehälter und Lohntabellen
C.
Gehaltstabelle NEU
Die Gehaltstabelle gilt für Beschäftigte, die ab 1. Jänner 2014 eintreten, und Beschäftigte, die bis 31. Dezember 2014 einzelvertraglich ins Beschäftigungsgruppenschema NEU gewechselt sind. Die Werte sind Eurobeträge und gelten ab 1. Februar 2026.
Beschäftigungsgruppe A:
| Im 1. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
|---|---|
| Im 2. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
| | Beschäftigungsgruppe | B | C | D | E | F |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe | Verweiljahre | € | € | € | € | € |
| 1 | 2 | 2.278,50 | 2.372,50 | 2.665,50 | 3.672,00 | 3.972,50 |
| 2 | 2 | 2.345,00 | 2.478,00 | 2.855,50 | 3.852,50 | 4.195,00 |
| 3 | 2 | 2.424,50 | 2.608,00 | 3.074,00 | 3.972,50 | 4.420,50 |
| 4 | 2 | 2.515,50 | 2.708,00 | 3.301,00 | 4.195,00 | 4.496,00 |
| 5 | 3 | 2.594,50 | 2.855,50 | 3.449,50 | 4.362,00 | 4.823,50 |
| 6 | 3 | 2.708,00 | 3.000,00 | 3.719,50 | 4.570,50 | 5.047,00 |
| 7 | 5 | 2.840,00 | 3.254,00 | 4.001,50 | 4.913,00 | 5.376,50 |
| 8 | — | 2.883,50 | 3.301,00 | 4.031,50 | 4.944,00 | 5.421,50 |
C.
Gehaltstabelle ALT
Die Gehaltstabelle gilt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis bis 31. Dezember 2013 begonnen hat. Die Werte sind Eurobeträge und gelten ab 1. Februar 2026.
Beschäftigungsgruppe I:
| Im 1. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
|---|---|
| Im 2. Angestelltenjahr | 2.167,50 |
| Beschäftigungsgruppe | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsjahr | 2.278,50 | 2.278,50 | 2.408,50 | — | — |
| 3. Berufsjahr | 2.278,50 | 2.278,50 | 2.494,00 | — | — |
| 5. Berufsjahr | 2.292,50 | 2.401,00 | 2.602,50 | 3.560,00 | 3.969,00 |
| 7. Berufsjahr | 2.337,00 | 2.515,50 | 2.894,50 | 3.853,50 | — |
| 9. Berufsjahr | 2.464,50 | 2.696,50 | 3.250,00 | 4.165,50 | — |
| 10. Berufsjahr | 2.583,00 | 2.822,00 | 3.588,50 | 4.421,50 | 4.675,00 |
| 12. Berufsjahr | 2.714,00 | 2.945,50 | 3.790,00 | 4.637,00 | — |
| 14. Berufsjahr | 2.801,50 | 3.132,50 | 4.049,50 | 4.743,50 | — |
| 15. Berufsjahr | — | — | — | — | 5.379,50 |
| 16. Berufsjahr | 2.958,00 | 3.312,50 | 4.124,50 | 4.874,50 | — |
| 18. Berufsjahr | 3.038,00 | 3.472,50 | 4.181,50 | 5.009,50 | 5.484,00 |
| 20. Berufsjahr | — | 3.525,00 | 4.238,00 | 5.074,00 | 5.777,00 |
| 22. Berufsjahr | — | 3.562,00 | 4.293,00 | 5.137,00 | 6.117,00 |
| 25. Berufsjahr | — | 3.674,00 | 4.398,00 | 5.247,50 | 6.478,50 |
E.
Lehrlingseinkommen
Lehrlingseinkommen:
| 1. Lehrjahr | € 1.035,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.250,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.565,00 |
| 4. Lehrjahr | € 1.630,00 |
Die KV-Gehälter werden mit 1. Februar 2026 um +3,05 Prozent erhöht und auf 0,50 Euro aufgerundet. Das Einstiegsgehalt beträgt für Hilfskräfte 2.167,50 Euro und für Fachkräfte in der niedrigsten Kategorie 2.278,50 Euro.
Das Fixum bei Provisionsverkäufer:innen wird auf 1.125 Euro erhöht.
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
Die Lehrlingseinkommen werden auf folgende Werte erhöht:
LJ: € 1035,– (+ 3,5 %), im 2. LJ: € 1.250,– (+ 3,31 %), im 3. LJ: € 1.565,– (+ 3,3 %)
und im 4. LJ: € 1.630,– (+ 3,49 %).
Geltungsbeginn: 1.2.2026
II)
Valorisierung
(1)
In Abschnitt 2 – Gehaltsordnung werden die kollektivvertraglichen Ansätze um 3,05 % erhöht und auf die nächsten 50 Cent aufgerundet.
(2)
In Abschnitt 2 – Gehaltsordnung wird das Fixum für Außendienstmitarbeiter auf € 1.125,00 erhöht.
(3)
Überzahlungen, wie sie am 31. Jänner 2026 bestehen, bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
(4)
In Abschnitt 2 – Gehaltsordnung lauten die Lehrlingseinkommen wie folgt:
| 1. Lehrjahr | € 1.035,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.250,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.565,00 |
| 4. Lehrjahr | € 1.630,00 |
(5)
Die Gehaltstabelle des Kollektivvertrages vom 1. Februar 1997 in der Fassung vom 1. Februar 2025 wird durch die in der Anlage enthaltene Tabelle ersetzt.
D.
Fixum für Außendienst:
Beschäftigte im Außendienst mit Fixum und Provision erhalten ein Fixum von mindestens € 1.125,00.
D.
Fixum für Außendienst
Beschäftigte im Außendienst mit Fixum und Provision erhalten ein Fixum von mindestens € 1.125,00.
XVI.
Allgemeiner Teil
Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt gemäß der nachstehend angeführten Beschäftigungsgruppeneinteilung zu bezahlen. Die dort genannten Brutto-Monatsgehälter sind Mindestsätze.
Einreihung
a)
Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
b)
Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung von Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht.
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Jedem Dienstnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher der Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
Anrechnungsbestimmungen
a)
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die für die vorgesehene Verwendung einschlägigen Vordienstzeiten als Arbeiter:in.
b)
Eine erfolgreich abgeschlossene höhere berufsbildende Schule ersetzt zwei Berufsjahre. Die Lehrabschlussprüfung bzw der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule ersetzt ein Berufsjahr.
c)
Vordienstzeiten im Raiffeisensektor werden für die Einstufung zur Gänze angerechnet.
d)
Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestelltenverhältnis bestanden hat.
e)
Anrechnung von Karenzzeiten
(1)
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des 1. Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Februar 2012 beginnen.
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufsjahren die für den Angestellten günstigere Variante zur Anwendung gebracht.
(2)
Karenzen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Berufsjahre, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
(3)
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§§ 14a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)14b AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
Bei Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten werden Bruchteile, wenn sie 6 Monate oder mehr betragen, auf ein volles Jahr aufgerundet, andernfalls vernachlässigt.
Erfolgt der Eintritt bis zum 31. Juli eines Jahres, gilt das Eintrittsjahr als erstes Berufsjahr. Erfolgt der Eintritt ab dem 1. August eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr als erstes Berufsjahr.
Die dienstaltersmäßigen Vorrückungen erfolgen jeweils zum 1. Februar eines Jahres.
Angestellte im Außendienst mit Fixum und Provision haben in den ersten zwei Berufsjahren Anspruch auf eine Mindestentlohnung (Fixum + Provision) gemäß Beschäftigungsgruppe III/1, im 3. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe III/2, ab dem 4. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe IV.
Ab 1. Jänner 2023 gilt: Die Gehaltszahlung erfolgt spätestens zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Bis 31. Dezember 2022 galt: Die Gehaltszahlung erfolgt zum Ersten eines Kalendermonates für das bevorstehende Kalendermonat. Durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann die Gehaltszahlung im Nachhinein vereinbart werden.
Die Gehaltstabelle ALT (gem Pkt XX lit C) und die Gehaltstabelle NEU (gem Pkt XXI lit C) werden mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert.
XVII.
Weihnachtsremuneration
Alle Angestellten erhalten mit dem Novembergehalt eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes.
Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Weihnachtsremuneration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet.
XVIII.
Urlaubsremuneration
Alle Angestellten erhalten mit dem Junigehalt eine Urlaubsremuneration. Diese beträgt 100 % des Junigehaltes.
Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten gebührt lediglich der aliquote Teil der Urlaubsremuneration. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsremuneration am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes, auszubezahlen.
Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten gebührt ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsremuneration, und zwar berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
Wenn die Beschäftigten nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremuneration das Dienstverhältnis selbst aufkündigen, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen werden, müssen sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsremuneration auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Urlaubsremuneration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet.
Thema: Einstufung und Vorrückung in Verwendungsgruppen
A.
Beschäftigungsgruppen
Beschäftigungsgruppe A
Angestellte, die einfache schematische Tätigkeiten verrichten
zB Aushilfen
Beschäftigungsgruppe B
Angestellte mit kaufmännischen und/oder administrativen Tätigkeiten
zB Sachbearbeiter:innen, Assistent:innen, Marktverkäufer:innen, Kassier:innen
Beschäftigungsgruppe C
Angestellte mit kaufmännischen Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern
zB Markt- /Fachverkäufer:innen, Sachbearbeiter:innen, Assistent:innen, Kassier:innen mit zusätzlicher fundierter Beratungstätigkeit, Marktleiter:innen mit einem Rohertrag* aus den Sparten (Haushalt, Garten, Werkzeuge) < 300 TEUR
Beschäftigungsgruppe D
Angestellte mit komplexen Aufgabenbereichen, die umfassende Fachkenntnisse erfordern und Führungskräfte
zB Fachverkäufer:innen, Fachexperten:innen, Marktleiter:innen mit einem Rohertrag* aus den Sparten (Haushalt, Garten, Werkzeuge) > 300 TEUR, Standortleiter mit einem Rohertrag* < 600 TEUR
Beschäftigungsgruppe E
Angestellte mit komplexen Aufgabenbereichen und eigener Entscheidungsbefugnis sowie Führungskräfte mit komplexen Führungsaufgaben
zB Top-Fachexpert:innen, Standortleiter:innen mit einem Rohertrag* > 600 TEUR, Führungskräfte
Beschäftigungsgruppe F
Angestellte in leitender, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet entscheidend beeinflussender Stellung
zB Geschäftsführer:innen selbständiger Lagerhausgenossenschaften, Vertriebs- und Spartenleiter:innen
Die Anpassung der Rohertragsgrenzen bzw -ziele erfolgt jährlich um die entsprechende Inflationsrate (gemäß Jahresdurchschnitts- VPI Erhöhung des Vorjahres). Nach einem Betrachtungszeitraum von fünf Jahren wird diese Regelung einer gemeinsamen Evaluierung unterzogen und gegebenenfalls an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die erste Anpassung der Rohertragsgrenzen erfolgt im Jahr 2015.
Eine allfällige Umreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe bei Überschreiten der Rohertragsgrenze erfolgt im Folgejahr zum Stichtag 1. Ferbuar; eine Rückreihung aufgrund des Unterschreitens der Rohertragsgrenze ist nicht vorgesehen.
B.
Beschäftigungsgruppen
Beschäftigungsgruppe I
Angestellte, die einfache kaufmännische oder gewerbliche Hilfstätigkeiten verrichten.
Beschäftigungsgruppe II
Angestellte, die einfache kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeiten ausführen, zB:
a)
Im Ein- und Verkauf
–
Verkäufer:innen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
–
Fahrein und -verkäufer:innen
–
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
b)
Im Lager
–
Lagerangestellte
–
Kommissionierer:innen
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung und Verwaltung (zB Fakturierung, EDV-Aufbereitung, Korrespondenzerledigung nach Diktat bzw Diktaphon, Telefondienst, Registratur), soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind
–
Kassier:innen im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit
d)
Im Technischen Dienst
–
Hausverwaltung, Liegenschaftsbetreuung
–
technischer Kundendienst
–
Hilfskräfte im Werbewesen
Beschäftigungsgruppe III
Angestellte, die auf Anweisung Tätigkeiten selbstständig ausführen, zB:
a)
Im Ein- und Verkauf
Verkäufer:innen mit besonderen Qualifikationen, zB:
–
Verkäufer:innen, die regelmäßig selbstständig Verkaufsgespräche führen
–
Fahrverkäufer:innen, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren bzw anstelle des Inkassos entsprechende Verkaufsabrechnungen durchführen
–
Filialleiter:innen, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind im Außendienst – Verkaufsförderung ohne Provisionsbezüge
–
Angestellte im Ein- und Verkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote, Offerte, Preislisten und Ähnliches einholen und erstellen oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen (Terminen) und Konditionen (zB Verkaufsberater:innen im Innendienst)
b)
Im Lager
–
Lagererste, Warenübernehmer:innen, wenn mehrere Arbeitnehmer:innen im Lager beschäftigt sind
–
Silomeister:innen
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind
–
Kassier:innen ab dem 3. Jahr ihrer Tätigkeit
–
Kassier:innen, die neben ihrer Kassiertätigkeit mit buchhalterischen oder verwaltungsmäßigen Arbeiten beschäftigt sind
–
Fakturist:innen, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (zB Preislisten, Konditionsrahmen) fakturieren, Ausgangsrechnungen prüfen und/oder mit buchhalterischen bzw verwaltungsmäßigen Tätigkeiten beschäftigt sind
–
allgemeine Sekretariatsaufgaben
d)
Im technischen Dienst
–
Betreuer:innen der Telefonzentrale
–
Angestellte, die im Rahmen des betrieblichen, technischen Kundendienstes technische Tätigkeiten durchführen
–
Angestellte, die Maschinen und/oder technische Geräte vorführen und Bedienungspersonal von Kund:innen unterweisen
Beschäftigungsgruppe IV
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit, zB
a)
Im Ein- und Verkauf
–
Disponent:innen mit selbstständiger Einkaufsbefugnis
–
Filialleiter:innen, die selbstständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen, die Warenpräsentationen und/oder verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständigen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind und für die Abrechnung vereinnahmter Geldbeträge Sorge tragen
–
Mitarbeiter:innen der Verkaufsförderung ab dem 6. Jahr ihrer Tätigkeit
b)
Im Lager
–
Lagerleiter:innen, die für Wareneingang, Lagerhaltung und Warenausgang verantwortlich sind (Lagerhalter)
–
Silo- bzw Mischmeister:innen bei einer Jahrestonnage von mehr als 1.800 t
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Selbstständige Buchhalter:innen
–
Exportfakturist:innen
–
Zolldeklarant:innen
–
Direktionssekretär:innen, Abteilungssekretär:innen mit Dispositionsaufgaben
d)
Im technischen Dienst
–
Leiter:innen von Filialwerkstätten
–
Werkstattmeister:innen
–
Fuhrparkleiter:innen
–
Hausverwalter:innen – Liegenschaftsbetreuung mit hauptverantwortlicher Aufgabenstellung
e)
Stellvertreter von Abteilungen größerer Abteilungen
Gruppenleiter:innen von Mitarbeitern der Beschäftigungsgruppe III
Beschäftigungsgruppe V
Angestellte mit Dispositions- und/oder Anweisungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten selbstständig und verantwortlich ausführen, oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen, zB
a)
Im Ein- und Verkauf
–
Selbstständige Ein- und Verkäufer:innen mit Abschlussbefugnis
–
Filialleiter:innen mit einem Nettojahresumsatz von mehr als 3,2 Mio.* Euro
b)
Im Lager
–
Leiter:innen eines selbstständigen Lagers mit Dispositionstätigkeit und Produktionsleiter mit mindestens 10 ständig unterstellten Beschäftigten
c)
Im Büro und Rechnungswesen
–
Gruppenleiter:innen der Buchhaltung mit Personalverantwortung
d)
Im technischen Dienst
–
Gruppenleiterinnen Werbung
–
Leiter:innen von Filialwerkstätten mit mehr als 7 Mitarbeiter:innen (Jahresschnitt)
e)
Stellvertreter:innen der Abteilungsleitung im Groß- und Einzelhandel, Geschäftsführer:innen von Genossenschaften
Beschäftigungsgruppe VI
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen, zB
–
Abteilungsleiter:innen im Groß- und Einzelhandel, Rechnungswesen und technischen Dienst
–
Geschäftsführer:innen von Lagerhausgenossenschaften mit mehr als 3,2 Mio.* Euro Nettojahresumsatz
–
Geschäftsführer:innen von Verwertungsgenossenschaften mit mehr als 3,2 Mio.* Euro Nettojahresumsatz
A.
Einstufungskriterien
A.
Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit oder ohne Ausbildung in einem kaufmännischen oder gewerblichen Lehrberuf werden in die Beschäftigungsgruppe I eingestuft. Nach Ablauf von zwei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe I erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Beschäftigungsgruppe (II–VI).
B.
Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer, gewerblicher oder ähnlicher Ausbildung sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (II–VI) einzustufen.
B.
Allgemeine Umreihungsregel
Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe erfolgt die Einstufung in den nächsthöheren Gehaltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe unter Beibehaltung der Verweiljahre. Sind in der neuen Beschäftigungsgruppe/‑stufe weniger Verweiljahre vorgesehen als aus der bisherigen Beschäftigungsgruppe/-stufe übernommen wurden, erfolgt die Einstufung im letzten Verweiljahr der neuen Beschäftigungsgruppe/-stufe.
Erfolgt die Umreihung zu einem Stichtag, an dem ohnehin eine Vorrückung in ein nächstes Verweiljahr vorgesehen ist, ist zunächst diese Vorrückung hinzuzurechnen.
XVI.
Allgemeiner Teil
Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt gemäß der nachstehend angeführten Beschäftigungsgruppeneinteilung zu bezahlen. Die dort genannten Brutto-Monatsgehälter sind Mindestsätze.
Einreihung
a)
Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
b)
Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung von Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht.
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Jedem Dienstnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher der Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
Anrechnungsbestimmungen
a)
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die für die vorgesehene Verwendung einschlägigen Vordienstzeiten als Arbeiter:in.
b)
Eine erfolgreich abgeschlossene höhere berufsbildende Schule ersetzt zwei Berufsjahre. Die Lehrabschlussprüfung bzw der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule ersetzt ein Berufsjahr.
c)
Vordienstzeiten im Raiffeisensektor werden für die Einstufung zur Gänze angerechnet.
d)
Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestelltenverhältnis bestanden hat.
e)
Anrechnung von Karenzzeiten
(1)
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des 1. Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Februar 2012 beginnen.
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufsjahren die für den Angestellten günstigere Variante zur Anwendung gebracht.
(2)
Karenzen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Berufsjahre, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
(3)
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§§ 14a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)14b AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
Bei Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten werden Bruchteile, wenn sie 6 Monate oder mehr betragen, auf ein volles Jahr aufgerundet, andernfalls vernachlässigt.
Erfolgt der Eintritt bis zum 31. Juli eines Jahres, gilt das Eintrittsjahr als erstes Berufsjahr. Erfolgt der Eintritt ab dem 1. August eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr als erstes Berufsjahr.
Die dienstaltersmäßigen Vorrückungen erfolgen jeweils zum 1. Februar eines Jahres.
Angestellte im Außendienst mit Fixum und Provision haben in den ersten zwei Berufsjahren Anspruch auf eine Mindestentlohnung (Fixum + Provision) gemäß Beschäftigungsgruppe III/1, im 3. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe III/2, ab dem 4. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe IV.
Ab 1. Jänner 2023 gilt: Die Gehaltszahlung erfolgt spätestens zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Bis 31. Dezember 2022 galt: Die Gehaltszahlung erfolgt zum Ersten eines Kalendermonates für das bevorstehende Kalendermonat. Durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann die Gehaltszahlung im Nachhinein vereinbart werden.
Die Gehaltstabelle ALT (gem Pkt XX lit C) und die Gehaltstabelle NEU (gem Pkt XXI lit C) werden mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert.
XXI.
Beschäftigungsgruppenschema NEU:
Das Beschäftigungsgruppenschema NEU gilt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat, und für Beschäftigte, die bis 31. Dezember 2014 einzelvertraglich ins Beschäftigungsgruppenschema NEU gewechselt sind.
XX.
Beschäftigungsgruppenschema ALT
Das Beschäftigungsgruppenschema ALT gilt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis bis 31. Dezember 2013 begonnen hat.
Thema: Arbeitszeit und Überstunden
V.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung kann er auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Der Freizeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen.
Die Zeit von der 38,5. bis zur 40. Stunde gilt als Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
Mehrarbeitsstunden, die nach Ablauf des festgelegten Durchrechnungszeitraumes nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind im Verhältnis 1 : 1 auszuzahlen.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen sowie der Beginn, das Ende sowie die Dauer des Durchrechnungszeitraumes (V/2) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen.
Für Altersteilzeitvereinbarungen gilt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung des in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des:der Angestellten, so gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis während der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch auf Betreiben des:der Arbeitgeber:in (einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des:der Arbeitgeber:in, Arbeitgeberkündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113711/Arbeitszeitgesetz/§-19e-Abgeltung-von-Zeitguthaben)§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen.
VIII.
Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden bzw die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzunehmen, um Überstunden zu vermeiden.
Überstundenentlohnung
a)
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
b)
Der Grundstundenlohn beträgt 1/154 des Bruttomonatsgehaltes.
c)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
d)
Überstunden sind jeweils am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
Verfall von Überstunden
Überstunden müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstundenleistungen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
VI.
Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit spätestens um 13.00 Uhr.
VII.
Ruhetage
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
X.
Fortzahlung des gehaltes bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, zB in folgenden Fällen:
| a) | Bei eigener Eheschließung bzw bei eigener Eintragung der Partnerschaft nach dem EPG | 3 Arbeitstage |
|---|---|---|
| b) | Bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung der eingetragenen Partnerschaft nachdem EPG der Kinder und Geschwister | 1 Arbeitstag |
| c) | Bei Tod des Ehegatten:der Ehegattin, des Lebensgefährten:der Lebensgefährtin bzw des eingetragenen Partners:der eingetragenen Partnerin nach dem EPG, wenn der:die Verstorbene mit dem:der Arbeitnehmer:in im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
| d) | Beim Tode eines Elternteiles | 2 Arbeitstage. |
| e) | Beim Tod eines Kindes, das mit der:dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 2 Arbeitstage. |
| f) | Beim Tode von Kindern, die mit der:dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteiles oder eines Großelternteiles | 1 Arbeitstag. |
| g) | Bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin bzw der eingetragenen Partnerin nach dem EPG | 1 Arbeitstag |
| h) | Bei Eheschließung bzw Eintragung der eingetragenen Partnerschaft nachdem EPG von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag |
| i) | Beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes bzw im Falle der Begründung eines eigenen Haushaltes die dafür notwendige Zeit, höchstens aber | 2 Arbeitstage. |
| j) | Wird mit Lehrlingen das Ausbildungsmodell „Lehre mit Matura“ vereinbart, so sind dem Lehrling pro Lehrjahr 3 Arbeitstage bezahlte „Lernzeit“ für Belange der Berufsmatura zu gewähren. Bestehende betriebliche Modelle, bei welchen derartige Freistellungszeiten oder eine Anrechnung auf die Arbeitszeit gewährt werden, können eingerechnet werden. | |
§ 12
Ruhen der Beitragsleistungen
Beiträge gem § 10 und § 11 ruhen in Zeiten, in denen der:die AWB von der Arbeitsleistung gegen Entfall der Bezüge karenziert ist, sofern diese Karenzierung den gesamten Kalendermonat andauert.
Als Zeiten gem Abs 1) gelten insbesondere Zeiten des Karenzurlaubes, des Präsenz- bzw Zivildienstes, eines unbezahlten Sonderurlaubes und der Krankheit über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus.
Thema: Verfall und Verjährung von Ansprüchen
VIII.
Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden bzw die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzunehmen, um Überstunden zu vermeiden.
Überstundenentlohnung
a)
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
b)
Der Grundstundenlohn beträgt 1/154 des Bruttomonatsgehaltes.
c)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
d)
Überstunden sind jeweils am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
Verfall von Überstunden
Überstunden müssen binnen drei Monaten nach dem Tage der Überstundenleistungen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
XVI.
Allgemeiner Teil
Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt gemäß der nachstehend angeführten Beschäftigungsgruppeneinteilung zu bezahlen. Die dort genannten Brutto-Monatsgehälter sind Mindestsätze.
Einreihung
a)
Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.
b)
Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung von Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht.
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Jedem Dienstnehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher der Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
Anrechnungsbestimmungen
a)
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die für die vorgesehene Verwendung einschlägigen Vordienstzeiten als Arbeiter:in.
b)
Eine erfolgreich abgeschlossene höhere berufsbildende Schule ersetzt zwei Berufsjahre. Die Lehrabschlussprüfung bzw der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule ersetzt ein Berufsjahr.
c)
Vordienstzeiten im Raiffeisensektor werden für die Einstufung zur Gänze angerechnet.
d)
Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestelltenverhältnis bestanden hat.
e)
Anrechnung von Karenzzeiten
(1)
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des 1. Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Februar 2012 beginnen.
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung von Berufsjahren die für den Angestellten günstigere Variante zur Anwendung gebracht.
(2)
Karenzen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Berufsjahre, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
(3)
Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40151314/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14a-Sterbebegleitung)§§ 14a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40255843/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-14b-Begleitung-von-schwersterkrankten-Kindern)14b AVRAG, die ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
Bei Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten werden Bruchteile, wenn sie 6 Monate oder mehr betragen, auf ein volles Jahr aufgerundet, andernfalls vernachlässigt.
Erfolgt der Eintritt bis zum 31. Juli eines Jahres, gilt das Eintrittsjahr als erstes Berufsjahr. Erfolgt der Eintritt ab dem 1. August eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr als erstes Berufsjahr.
Die dienstaltersmäßigen Vorrückungen erfolgen jeweils zum 1. Februar eines Jahres.
Angestellte im Außendienst mit Fixum und Provision haben in den ersten zwei Berufsjahren Anspruch auf eine Mindestentlohnung (Fixum + Provision) gemäß Beschäftigungsgruppe III/1, im 3. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe III/2, ab dem 4. Berufsjahr Beschäftigungsgruppe IV.
Ab 1. Jänner 2023 gilt: Die Gehaltszahlung erfolgt spätestens zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Bis 31. Dezember 2022 galt: Die Gehaltszahlung erfolgt zum Ersten eines Kalendermonates für das bevorstehende Kalendermonat. Durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann die Gehaltszahlung im Nachhinein vereinbart werden.
Die Gehaltstabelle ALT (gem Pkt XX lit C) und die Gehaltstabelle NEU (gem Pkt XXI lit C) werden mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert.
II.
Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. In der vorliegenden Fassung sind alle Veränderungen bis zum 1. Februar 2026 eingearbeitet. Der Kollektivvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Jänner des auf den Geltungsbeginn des letzten Zusatzkollektivvertrags folgenden Jahres.
Dieser Vertrag gliedert sich in vier Teile:
- Teil:
Abschnitt 1 – Rahmenordnung (Kapitel I bis XVIII)
- Teil:
Abschnitt 2 – Gehaltsordnung (Kapitel: XVI–XXI)
- Teil:
Abschnitt 3 – Pensionskassenregelung Kapitel XXII-XXV)
- Teil:
Abschnitt 4 – Anhang
Der erste Teil „Allgemeine Bestimmungen” ist auf drei Jahre unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Halbjahres- oder Jahresschluss.
Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung” kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden.
Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
III.
Anstellung
Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmer:innen ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb spätestens bei Dienstantritt von der personalverantwortlichen Stelle mitzuteilen.
Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstverhältnis der gesetzlichen Kündigung gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, insoweit keine Befristung vereinbart wurde.
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist dem Arbeitnehmer seine Einstufung mittels Dienstzettels gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092375/Angestelltengesetz/Art-1-§-6-Inhalt-des-Dienstvertrages)§ 6 Angestelltengesetz mitzuteilen. Diese Einstufung hat die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe sowie das Berufsjahr zu enthalten.
IX.
Urlaub
Den Beschäftigten gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt in Betrieben mit Sechstagewoche bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. In Betrieben mit Fünftagewoche beträgt das Urlaubsausmaß 25 Arbeitstage bzw 30 Arbeitstage.
Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
Behinderte, sofern sie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 721/1988 als begünstigte Personen anzusehen sind, sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen gemäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 93/1975 haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werk- bzw Arbeitstagen.
Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl 390/1976.
Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorganisation oder in anderen Raiffeisengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Dies gilt für Neueintritte ab 1. Februar 2013.
Thema: Weihnachts- und Urlaubsgeld
XVII.
Weihnachtsremuneration
Alle Angestellten erhalten mit dem Novembergehalt eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes.
Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Weihnachtsremuneration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet.
XVIII.
Urlaubsremuneration
Alle Angestellten erhalten mit dem Junigehalt eine Urlaubsremuneration. Diese beträgt 100 % des Junigehaltes.
Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten gebührt lediglich der aliquote Teil der Urlaubsremuneration. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsremuneration am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes, auszubezahlen.
Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten gebührt ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsremuneration, und zwar berechnet nach dem letzten Monatsgehalt.
Wenn die Beschäftigten nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremuneration das Dienstverhältnis selbst aufkündigen, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen werden, müssen sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsremuneration auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Urlaubsremuneration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet.
XIX.
Gemeinsame Bestimmungen für Weihnachtsremuneration und Urlaubsremuneration
Anstelle der Weihnachtsremuneration und der Urlaubsremuneration können auch 4 Sonderzahlungen im Ausmaß von je 50 % des laufenden Monatsgehaltes ausbezahlt werden, und zwar mit der Abrechnung des Monats März, Juni, September und November.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration bzw die Urlaubsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Brutto-Monatsgehaltes des Abrechnungsmonates zusammen.
Reisende mit Provision erhalten die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsremuneration vom monatlichen Fixum. Die Aliquotierungsbestimmungen gelten sinngemäß.
Thema: Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
IX.
Urlaub
Den Beschäftigten gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt in Betrieben mit Sechstagewoche bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. In Betrieben mit Fünftagewoche beträgt das Urlaubsausmaß 25 Arbeitstage bzw 30 Arbeitstage.
Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
Behinderte, sofern sie im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 721/1988 als begünstigte Personen anzusehen sind, sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen gemäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 93/1975 haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werk- bzw Arbeitstagen.
Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl 390/1976.
Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorganisation oder in anderen Raiffeisengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Dies gilt für Neueintritte ab 1. Februar 2013.
VI.
Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit spätestens um 13.00 Uhr.
Thema: Betriebliche Pensionskasse
XXII
Beitritt zur Pensionskasse
Der:die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, der überbetrieblichen ÖPAG Pensionskassen AG beizutreten. Der Beitritt hat auf Basis einer Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG iVm (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 Abs 1 BPG oder einer Vorsorgevereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 Abs 2 BPG zu erfolgen. Beschäftigte, die die Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss und Einbeziehung in die nachstehende Pensionskassenregelung durch den:die Arbeitgeber:in.
In die Vorsorge sind alle Beschäftigten von dem:der Arbeitgeber:in einzubeziehen, die
die Wartezeit erfüllt und
die Zustimmungserklärung unterfertigt haben und
deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 (2) ASVG liegt.
(3)
Die Wartezeit endet mit dem Ablauf von vier Dienstjahren im Betrieb, frühestens jedoch mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
XXIII.
Arten der Pensionsleistungen
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abschnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG (Anhang) sind an die Beschäftigten nachstehende Pensionsleistungen zu erbringen:
Alterspension/vorzeitige Alterspension
Berufsunfähigkeitspension
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abschnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG sind an die Hinterbliebenen des:der Arbeitnehmer:in nachstehende Pensionsleistungen zu erbringen:
Witwen-/Witwerpension
Waisenpension
XXIV.
Beiträge
- Der:die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jede:n Arbeitnehmer:in Beiträge in der Höhe von 2,7 % dessen Monatsgrundgehaltes (brutto) entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung zu entrichten. 2. Die Beschäftigten können sich verpflichten, eigene Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen in der Höhe von 2,7 % (bzw bei Einschränkung 1,35 %) seines Monatsgrundgehaltes zu entrichten.
§ 4
Anspruch auf Versorgungsleistungen
Alterspension
Alterspension gebührt einem:einer AWB, wenn er:sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, unter der Voraussetzung, dass sein:ihr Arbeitsverhältnis zum:zur Arbeitgeber:in beendet wurde.
Vorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspension gebührt den Arbeitnehmer:innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Die vorzeitige Alterspension ruht während Zeiten, in denen der:die Arbeitnehmer:in ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 (2) ASVG erzielt. Der:die Arbeitnehmer:in hat diesen Umstand in geeigneter Form nachzuweisen.
Berufsunfähigkeitspension
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB, wenn er:sie das Pensionsalter gem Abs 1) noch nicht vollendet hat und für ihn:sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
a.
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB, der:die in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist, wenn seine:ihre Arbeitsfähigkeit infolge seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines:einer körperlich und geistig gesunden AWB von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Beruf herabgesunken ist; ein angelernter Beruf liegt vor, wenn der:die AWB eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.
b.
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB, der:die nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist, wenn er:sie infolge seines ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm:ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihm:ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein:e körperlich und geistig gesunde:r AWB regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
c.
Berufsunfähigkeitspension gebührt einem:einer AWB auch, wenn seine:ihre Arbeitsfähigkeit infolge seines:ihres ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines:einer körperlich und geistig gesunde:n AWB von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Berufsunfähigkeit).
Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist, dass das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen beendet wurde und voraussichtlich beendet bleibt.
Hinterbliebenenpension
Im Falle des Ablebens eines:einer AWB/LB gebührt dem:der Ehegatt:in eine Witwen-/Witwerpension, sofern die Ehe mit dem:der AWB/LB zum Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre bestanden hat und die:der Witwe:r nicht mehr als 20 Jahre jünger ist als der:die AWB. Wenn der:die überlebende Ehegatt:in mehr als 20 Jahre jünger ist, wird die Witwen-/Witwerpension lebenslänglich, maximal jedoch fünf Jahre ausbezahlt. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, gebührt Witwen-/Witwerpension nur, wenn die Ehe bereits vor Inanspruchnahme der Eigenpension bestanden hat. Im Falle des Ablebens eines:einer AWB/LB gebührt den Kindern eine Waisenpension. Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, so gebührt Waisenpension nur, wenn die Kindeseigenschaft bereits vor Inanspruchnahme der Eigenpension gegeben war. Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leibliche, legitimierte Kinder und Wahlkinder des:der AWB/LB.
Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum, längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus dieser Vereinbarung entstehen nur für Leistungsfälle, die nach der Zahlung des ersten von der Pensionskasse vorgeschriebenen Beitrages eintreten, sofern § 2 Abs 1) nichts anderes festgelegt ist.
Weichen die für einen AWB tatsächlich gezahlten Beiträge von den gemäß PKV, BV und VV für den AWB zu entrichtenden Beiträgen ab, so entstehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen jedenfalls nur in dem Ausmaß, das den für den AWB laut Geschäftsunterlagen der Pensionskasse entrichteten Beiträgen entspricht.
§ 5
Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen
Alterspension
Die Höhe der Alterspension/vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der für das Risiko des Alters geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension.
Berufsunfähigkeitspension
Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung. Es besteht ein erhöhter Risikoschutz bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Die Berufsunfähigkeitspension nach dem ersten Satz wird auf jenes Ausmaß erhöht, das sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeitspension mit dem 50. Lebensjahr anfällt und die dann zu bildende Deckungsrückstellung verrentet wird; dabei wird eine gem § 10 und § 11 bis zum Ende des erhöhten Risikoschutzes erfolgende laufende Beitragsleistung in Höhe des zuletzt gezahlten Beitrages unterstellt. In Zeiten, in denen die Beitragsleistung gem § 12 ruht, erfolgt daher keine Fortrechnung der Beiträge.
Hinterbliebenenpension
Die Hinterbliebenenpension bemisst sich am Anspruch des:der verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension. Dieser ist bei Ableben des:der AWB vor Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV vereinbarten Pensionsalters und vor Anfall einer Berufsunfähigkeitspension der Anspruch des:der AWB auf Berufsunfähigkeitspension gem 2), bei Ableben des:der AWB nach Vollendung des im PKV, in der BV und in der VV genannten Pensionsalters und vor Anfall einer Alterspension der Anspruch des:der AWB auf Alterspension, und bei Ableben des:der AWB nach Anfall einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension die laufende Person. Die Witwen-/Witwerpension beträgt 60 % des Anspruches des:der verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension; die Vollwaisenpension 36 %, die Halbwaisenpension 24 % dieses Anspruchs. Sollte das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpension 110 % des Anspruches des:der verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension überschreiten, können die Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt werden.
Dauer
Alterspension/vorzeitige Alterspension und Witwen-/Witwerpension wird mit Ausnahme des in § 4 Abs 4 2. Satz geregelten Falles lebenslang, Berufsunfähigkeitspension auf Dauer der Berufsunfähigkeit, und Waisenpension auf Dauer der Kindeseigenschaft gem § 4 Abs 4) geleistet. Erreicht ein LB, dem die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, das Anfallsalter für die Alterspension, ohne dass die Berufsunfähigkeit weggefallen wäre, wird die Berufsunfähigkeitspension als Alterspension weitergewährt.
Technischer Zinssatz
Bei der Verrentung und den versicherungstechnischen Bewertungen kommt der Zinsfuß gemäß Geschäftsplan für die im § 26 Abs 2) genannte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Anwendung.
Wertanpassung der laufenden Versorgungsleistungen
Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. Dezember) entsprechend dem Geschäftsplan unter Zugrundelegung des anteiligen Veranlagungserfolges und des anteiligen versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse angepasst. Die Versorgungsleistungen können auch bei einer von der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Finanzen) verfügten/genehmigten Änderung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan angepasst werden.
§ 17
Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Die aus Arbeitgeber:innenbeiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Aufnahme der Beitragszahlung unverfallbar. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses durch den:die Arbeitnehmer:in lässt den Ablauf der dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist unberührt, wenn er innerhalb von Unternehmen, die dem Geltungsbereich des „Kollektivvertrages für die Angestellten der Warenbetriebe des Raiffeisenverbandes Salzburg“ unterliegen, erfolgt. Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus Arbeitnehmer:innenbeiträgen sind sofort unverfallbar.
Die Fristen des Abs 1) gelten nicht bei Widerruf der Arbeitgeber:innenbeiträge sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Insolvenz des:der Arbeitgeber:in oder infolge einer Betriebsstillegung oder wenn im Zuge der Übertragung des Unternehmens der:die neue Arbeitgeber:in eine Fortzahlung der Beiträge verweigert.
§ 2
Erfasster Personenkreis und Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge
Die Einbeziehung erfolgt aufgrund eines Pensionskassenvertrages gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055,NOR40139479/Pensionskassengesetz/§-15-Pensionskassenvertrag)§ 15 PKG zwischen dem:der Arbeitgeber:in und der ÖPAG Pensionskassen AG. Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, den Pensionskassenvertrag ohne Verzögerung abzuschließen, sodass der Stichtag für die erstmalige Einbeziehung entsprechend Abs 5) zu liegen kommt. Für Arbeitnehmer:innen, die am 1. Februar 1997 die Einbeziehungskriterien gem Abs 5) lit a und b erfüllen und für die alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis spätestens 30. September 1997 in der Pensionskasse vorliegen, gilt als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn der 1. Februar 1997. Werden die Einbeziehungskriterien gem Abs 5) zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt und liegen alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis 30. September 1997 oder spätestens zwei Monate nach der Erfüllung der Einbeziehungskriterien gem Abs 5) lit a und b bei der Pensionskasse auf, gilt der Zeitpunkt der Erfüllung der Einbeziehungskriterien als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn.
Anwartschaftsberechtigte (im Folgenden „AWB“ genannt) sind jene Personen, zu deren Gunsten aufgrund des PKV, der BV und der VV laut genehmigtem Vertragsmuster (im Folgenden „VM“ genannt) Beiträge an die Pensionskasse geleistet wurden. Leistungsberechtigte (im Folgenden „LB“ genannt) sind frühere AWB, an die die Pensionskasse Leistungen entsprechend Abschnitt II erbringt.
Hinterbliebene (im Folgenden „HB“ genannt) sind nach Maßgabe des VM und der BV die:der Witwe:r eines:einer verstorbenen AWB/LB und/oder seine:ihre Kinder.
Die für Ehegatt:innen bzw Witwer:Witwen maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner:innen gem EPG sinngemäß anzuwenden.
Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Die Einbeziehung von AWB erfolgt jeweils zu dem Monatsersten, der dem im PKV vereinbarten Vertragsbeginn und der Erfüllung der im VM festgelegten Einbeziehungskriterien folgt (Stichtag) sowie nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse. Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, einen Monat vor dem Stichtag alle für die Einbeziehung erforderlichen Unterlagen an die Pensionskasse zu übermitteln.
Die Einbeziehung setzt voraus:
a.
die Vollendung von 25 Lebensjahren
b.
die Vollendung von 4 Dienstjahren beim Arbeitgeber
c.
die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den:die Arbeitnehmer:in
Auf die Vollendung der in lit b genannten 4 Dienstjahre werden Dienstzeiten in österreichischen Raiffeisen-Lagerhäusern zur Gänze angerechnet.
Bei Personen, die die Lehrzeit im Unternehmen erfolgreich absolviert haben, erfolgt die Einbeziehung unter folgenden Voraussetzungen:
– die Vollendung von 4 Dienstjahren beim:bei der Arbeitgeber:in unter Anrechnung der im Unternehmen verbrachten Lehrzeit
– die Vollendung des 25. Lebensjahres
– die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den:die Arbeitnehmer:in
– Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der:die Arbeitgeber:in legt der Pensionskasse einen Monat vor einer geplanten Einbeziehung eine Liste der einzubeziehenden AWB vor und schließt mit deren vertretungsbefugtem Betriebsrat eine BV gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG ab. Wo kein Betriebsrat besteht, schließt der:die Arbeitgeber:in mit den künftigen AWB selbst rechtzeitig vor Einbeziehung eine VV gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036,NOR40270654/Betriebspensionsgesetz/§-3-Voraussetzungen-fuer-Errichtung-Beitritt-und-Aufloesung)§ 3 BPG ab. Gleichzeitig werden die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen übermittelt.
Der:die AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen; insbesondere wird der:die AWB eine Erklärung zur Datenübermittlung und Auskunftserteilung für die Pensionskasse unterzeichnen. Eine Einbeziehung in die Pensionskasse erfolgt jedenfalls erst nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse.
Arbeitgeber:in, Betriebsrat und AWB stimmen der automationsunterstützten Übermittlung der der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Daten an den:die Vertriebspartner:in der Pensionskasse zu.
Der:die AWB wird sämtliche für die Bemessung der Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und deren Änderungen dem:der Arbeitgeber:in unverzüglich mitteilen. Der AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen. Weiters stimmt der:die AWB ausdrücklich zu, dass die in Zusammenhang mit seiner Pensionskassen-Vorsorge stehenden Daten iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001597,NOR40195914/Datenschutzgesetz/Art-2-§-18-Einrichtung)§ 18 DSG an die Pensionskasse und ihre Vertriebspartner übermittelt werden.
Der:die AWB ermächtigt die Pensionskasse ausdrücklich und unwiderruflich, auch über seinen Tod hinaus Sanitätsdienste, Versicherungsträger, Ärzt:innen und Krankenanstalten über seinen Gesundheitszustand und ihn beeinflussende Faktoren zu befragen. Er entbindet diese Stellen und Personen sowie deren Repräsentant:innen auch über seinen Tod hinaus von der Schweigepflicht.
§ 3
Arten der Versorgungsleistungen
Dem:der AWB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende Arten von Versorgungsleistungen (Eigenpension) gewährt:
– Alterspension/vorzeitige Alterspension
– Berufsunfähigkeitspension
Den HB der:die AWB/LB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenpension) gewährt:
– Witwen-/Witwerpension
– Vollwaisenpension/Halbwaisenpension
§ 10
Arbeitgeber:innenbeiträge
Als Gehalt wird im Folgenden der Monatsgrundgehalt eines:einer Arbeitnehmer:in entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung exklusive aller Zulagen, Zuschläge, Mehrdienstleistungsvergütungen etc verstanden. Für die Bemessung der Beiträge wird von 14 Monatsgehältern jährlich ausgegangen.
Der:die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jede:n AWB Beiträge (Arbeitgeber:innenbeiträge) in der Höhe von 2,7 % dessen Gehaltes zu entrichten.
entfällt
In den vereinbarten Arbeitgeber:innenbeiträgen ist der vom:von der Arbeitgeber:in zu leistende Verwaltungskostenbeitrag gemäß PKV und die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten.
Der nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer und des Verwaltungskostenbeitrages verbleibende Nettobeitrag wird für die Finanzierung der Leistungen gem § 3 unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung gem § 8 verwendet.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt, unbeschadet ihrer Bemessung auf der Basis von 14 Gehältern, in zwölf gleich hohen Raten, entsprechend dem jeweiligen Gehaltsauszahlungsrhythmus.
Die Beitragspflicht des:der Arbeitgeber:in endet
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des:der AWB,
mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren des:der AWB oder
mit der Inanspruchnahme einer Leistung gem § 4 durch den:die AWB.
§ 1
Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
Diese Bestimmungen regeln die gemeinsamen Bedingungen eines zwischen Arbeitgeber:in und der ÖPAG Pensionskassen AG (im Folgenden „Pensionskasse“ genannt) abgeschlossenen Pensionskassenvertrages (im Folgenden „PKV“ genannt) und (einer) zwischen dem:der Arbeitgeber:in und dessen:deren Arbeitnehmer:in abgeschlossenen bzw abzuschließenden Vorsorgevereinbarung(en) (im Folgenden „VV“ genannt) oder einer zwischen dem:der Arbeitgeber:in und dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossenen bzw abzuschließenden Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG (im Folgenden „BV“ genannt) für das mit der Bezeichnung „Komplett-Pension“ bezeichnete Vorsorgemodell.
Rechtsgrundlage für den PKV, die BV und die VV sind das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007036)Betriebspensionsgesetz (BPG), das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007055)Pensionskassengesetz (PKG) und der von der Pensionskassenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse (im Folgenden „Geschäftsplan“ genannt), sämtliche in der jeweils geltenden Fassung. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.