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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2721_de.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Holzverarbeitende Heim-AT / Kunstgewerbe

Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 20021101, gültig ab 1996-10-31)

Heimarbeitstarif Kunstgewerbliche Artikel

Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108539/Heimarbeitsgesetz-1960/§-36)§ 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961 in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 3. Oktober 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:

Heimarbeitstarif T III/3/4-1996. für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiter.

§ 1 Geltungsbereich

a)

RÄUMLICH:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

FACHLICH:

für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln

QUALIFIZIERTER ART, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,

NICHT QUALIFIZIERTER ART,

soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

PERSÖNLICH:

Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.

§ 3 Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

§ 4 Sonstige Ansprüche

Gilt ab: 01.11.2002

ÄnderungenWiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.11.2002

2002-10-31

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Ende

§ 5 Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. November 1996 festgesetzt.

Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T V/7/23-1983 und T V/7/25-1983 vom 1. September 1983 sowie T V/7/88-1995 und T V/7/89-1995 vom 11. Oktober 1995 verfügt.

Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 3. Oktober 1996

Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: BGBl II Nr. 255/2026

| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |

|---|---|---|

| 255. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |

  1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 10/2026/VIII/38/8

§ 1. Geltungsbereich

a)

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln

qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,

nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 2. Entgelte

(1)

Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,99 € zu berechnen.

(2)

Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,33 € zu berechnen.

§ 3. Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

§ 4. Sonstige Ansprüche

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %.

§ 5. Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Lukowitsch

Thema: Einstufung und Heimarbeit im Kunstgewerbe

§ 1.

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln

qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,

nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 1

Geltungsbereich

a)

RÄUMLICH:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

FACHLICH:

für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln

QUALIFIZIERTER ART, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,

NICHT QUALIFIZIERTER ART,

soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

PERSÖNLICH:

Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.

Thema: Stundenlöhne und Sonderzahlungen für Heimarbeit

§ 2.

Entgelte

(1)

Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,99 € zu berechnen.

(2)

Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,33 € zu berechnen.

§ 3.

Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

§ 4.

Sonstige Ansprüche

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %.

Thema: Heimarbeitszuschlag für kunstgewerbliche Arbeiten

§ 3.

Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

§ 3

Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Thema: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld

§ 4.

Sonstige Ansprüche

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %.

§ 4

Sonstige Ansprüche

Gilt ab: 01.11.2002

ÄnderungenWiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.11.2002

2002-10-31

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Ende