Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
9.9 KiB
Holzverarbeitende Heim-AT / Spielwaren
- Variante:
SI-2724_de(Gruppeholzverarbeitende-heim-at-spielwaren) - Anstellungsart: Arbeiter:innen
- Bundesländer: Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- Gewerkschaft: Gewerkschaft Bau-Holz
- Gültig ab / Stand: 2026-08-25 / 2026-08-25
- Quelle: https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=holzverarbeitende-heim-at-spielwaren&variant-id=SI-2724_de&topic-id=1
- Abgerufen: 2026-09-09
Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 19960601, gültig ab 1996-05-31)
SPIELWAREN
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter
T III/2/3-1996. Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:
§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.
§ 2 Entgelte
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 69,40 S zu berechnen.
§ 3 Lohnänderung
Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).
§ 4 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 100%.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt.
§ 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/6/20-1981 vom 20. August 1981 und T V/6/52-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.
Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl II Nr. 252/2026
| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |
|---|---|---|
| 252. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 6/2026/VIII/38/4
§ 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
§ 2. Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.
§ 3. Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
§ 4. Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.
Lukowitsch
Thema: Löhne und Zuschläge für Heimarbeit
§ 2.
Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.
§ 3.
Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
§ 1.
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
§ 4.
Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.
Lukowitsch
§ 1
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.
Thema: Zuschlag für Heimarbeit bei Spielwaren
§ 3.
Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
§ 2.
Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl II Nr. 252/2026
| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |
|---|---|---|
| 252. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Thema: Anwendungsbereich für Heimarbeit in der Spielwarenherstellung
§ 1.
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl II Nr. 252/2026
| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |
|---|---|---|
| 252. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: