Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
Lohnkategorie
Fahrer von ein- und zweispurigen Fahrrädern zur Beförderung von Gütern, sowie alle sonstigen ArbeiterInnen
Lohntabelle Fahrradboten 2023
| | Normal | |
|---|---|---|
| Stundenlöhnein Euro | Wochenlöhnein Euro | Monatslöhnein Euro |
| 10,00 | 400,00 | 1.730,00 |
B. Kilometergeld und Kostenersatz
1. Kilometergeld
1. Für die Verwendung eines Privatfahrrades im Rahmen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988, ist dem Fahrradboten ein Kilometergeld in Höhe von 0,24 € pro km zu zahlen.
**2. **Das Kilometergeld dient insbesondere zur Abdeckung der laufenden Kosten einschließlich üblicher Reparaturen, welche durch die dienstliche Verwendung des Privatfahrrades entstehen.
**3. **Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (genaue Anschrift des Beschäftigungsortes im Anmeldeformular) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
**4. **Über die gefahrenen Kilometer sind fortlaufend ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis, der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer, zu führen. Aus dem Fahrtenbuch bzw. aus den Unterlagen müssen das Datum, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, der Ausgangs- und der Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sein. Der Nachweis kann auch in digitaler Form erfolgen. Das Fahrtenbuch bzw. der Nachweis ist über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen. Die Abrechnung hat nach den im Betrieb üblichen Zeitabständen zu erfolgen.
**5. **Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches oder sonstigem Nachweis der gefahrenen Kilometer bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage der Unterlagen geltend gemacht werden.
2. Kostenersatz bei Verwendung Privathandy
Bei Verwendung eines Privathandys für die beruflich notwendige Tätigkeit, ist dem Fahrradboten ein Kostenersatz in Höhe von 20,00 Euro pro Monat zu vergüten. Diese Vergütung bezieht sich auf eine Vollzeitbeschäftigung und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (Teilzeit, geringfügig etc.) zu aliquotieren.