Files
odoo-at-payroll/pv-agent/wissensbasis/dokumente/arbeitskrafteuberlassung_wichtige_grundsatze.md
T
fegger 9d141eed9a Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

248 lines
16 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
id: lb-aug-02
batch: 7
title: "Arbeitskräfteüberlassung - wichtige Grundsätze"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Außerhalb des Betriebsstandortes"
topic: arbeitskrafteuberlassung
author: "Thöny-Maier/David"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitskrafteuberlassung_wichtige_grundsatze.pdf"
text: ".lexis360/md/arbeitskrafteuberlassung_wichtige_grundsatze.md"
legal_bases: ["AÜG § 1 Abs 3 Z 4", "AÜG § 3 Abs 4", "AÜG § 4 Abs 2", "AÜG § 6a", "AÜG § 10 Abs 1", "AÜG § 10 Abs 1a", "AÜG § 10 Abs 2", "AÜG § 10 Abs 3", "AÜG § 10 Abs 5", "AÜG § 11", "AÜG § 11 Abs 2", "AÜG §§ 1016a", "LSD-BG § 4", "LSD-BG § 6", "ABGB § 1159", "ArbVG § 14", "GlBG", "GewO", "EU-Entsenderichtlinie"]
tags: [arbeitskrafteuberlassung, aueg, werkvertrag, abgrenzung, gleichstellung, mindestentgelt, kollektivvertrag, stehzeiten, lsd-bg, konzernuberlassung]
cross_refs: ["lb-aug-01", "lb-grz-01", "lb-lsd-01", "lb-lsd-03", "lb-glb-01", "lb-glb-05", "lb-url-05", "lb-krs-08", "lb-vor-05", "lb-dvh-04"]
---
# Arbeitskräfteüberlassung wichtige Grundsätze
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-aug-02).*
## Zusammenfassung
- **Begriff:** Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft durch ihren
Arbeitgeber (**Überlasser**) an einen Dritten (**Beschäftiger**), der den
Arbeitnehmer beschäftigt. Erfolgt die Überlassung durch
Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nach der Gewerbeordnung, gilt das
**Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)** — im Bereich der gewerblichen
Überlassung uneingeschränkt. Auch **freie Dienstnehmer** sind
Arbeitnehmer iSd AÜG (§ 3 Abs 4 als Schutznorm auch für
arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer). Das AÜG schützt die
überlassenen Arbeitnehmer **und** die Stammbelegschaft des
Beschäftigerbetriebs.
- **Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 4 Abs 2 AÜG):** Arbeitskräfteüberlassung
liegt insb vor, wenn Arbeitskräfte im Betrieb des Werkbestellers in
Erfüllung von Werkverträgen arbeiten, aber (1) kein von den Produkten,
Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers
abweichendes, unterscheidbares, dem Werkunternehmer zurechenbares Werk
herstellen (oder an dessen Herstellung mitwirken), (2) die Arbeit nicht
vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten,
(3) organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert
sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder (4) der
Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Der
VwGH qualifizierte bis vor kurzem bereits bei **einem** erfüllten
Kriterium als Arbeitskräfteüberlassung.
- **Judikaturwende:** Der EuGH (C-586/13 „Martin Meat", 2015, zur
EU-Entsenderichtlinie) verlangt eine Beurteilung **nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt** unter Berücksichtigung mehrerer
Gesichtspunkte (insb ob die Vergütung von der Qualität der Leistung
abhängt, wer die Folgen einer nicht vertragsmäßig ausgeführten Leistung
trägt, wer die Anzahl der eingesetzten AN bestimmt und von wem die
genauen, individuellen Anweisungen stammen). Der VwGH (22. 8. 2017,
Ra 2017/11/0068) berücksichtigt seither bei der Frage der
**grenzüberschreitenden** Arbeitskräfteüberlassung aus unionsrechtlicher
Sicht jeden Anhaltspunkt; das Vorliegen eines einzelnen Kriteriums
genügt nicht. Praktische Folge: behördliche **Umqualifizierungen** von
Werkverträgen in Arbeitskräfteüberlassungen sind deutlich
eingeschränkter — bei Falschqualifikation fehlen Melde- und
Bereithaltungspflichten (für die Überlassung gelten andere Vorschriften
als für die Entsendung auf Grund eines Werkvertrags), was die
verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nach sich zieht.
- **Konzerninterne Überlassung (§ 1 Abs 3 Z 4 AÜG):** Die §§ 10 bis 16a
AÜG sind ausgenommen, wenn Sitz **und** Betriebsstandort beider
Konzernunternehmen im Bundesgebiet liegen, die Überlassung von
Arbeitnehmern nicht zum Betriebszweck des überlassenden
Konzernunternehmens gehört und sie vorübergehend ist. Die restlichen
AÜG-Bestimmungen gelten auch für konzerninterne „innerösterreichische"
Überlassungen — insb: kein Überlasser ohne **ausdrückliche Zustimmung**
des AN; durch den Einsatz dürfen die Lohn- und Arbeitsbedingungen
nicht beeinträchtigt und die Arbeitsplätze der Stammbelegschaft nicht
gefährdet werden.
- **Kollektivvertrag:** Für überlassene **Arbeiter** gilt der KV für
Arbeitskräfteüberlasser, für **Angestellte** der KV Allgemeines Gewerbe
(Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in
Information und Consulting). Für die Dauer der Überlassung sind auch
einzelne Bestimmungen des im Beschäftigerbetrieb geltenden KV zu
beachten — es sind also **zwei Kollektivverträge** zu berücksichtigen.
- **Grenzüberschreitende Überlassung (LSD-BG):** Bei Überlassung aus der
EU, dem EWR, der Schweiz oder aus Drittstaaten unterliegt die
Beschäftigung der behördlichen Lohnkontrolle des LSD-BG; per
**1. 1. 2017** wurden die AÜG-Bestimmungen für grenzüberschreitende
Fälle ins LSD-BG übernommen. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen
Ansprüche sind zu beachten: Entgeltanspruch nach § 10 AÜG;
Urlaubsanspruch (§ 4 LSD-BG); sonstige Mindestansprüche —
Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall, Kündigungsfristen
und -termine, Kündigungsentschädigung — (§ 6 LSD-BG). Der EuGH
(C-64/18 „Maksimovic") hält Regelungen, die bei Nichteinhaltung
arbeitsrechtlicher Verpflichtungen (Genehmigungen, Bereithaltung von
Lohnunterlagen) ein **Mindeststrafausmaß**, eine unbeschränkt
kumulative Strafverhängung je Arbeitnehmer und bei Uneinbringlichkeit
die Umwandlung in Ersatzfreiheitsstrafe vorsehen, für nicht
unionsrechtskonform — das nationale Recht bleibt insoweit unangewendet.
- **Gleichbehandlung:** Der Beschäftiger gilt zur Durchsetzung des
Gleichbehandlungsgesetzes und anderer Gleichbehandlungsvorschriften und
Diskriminierungsverbote hinsichtlich der Beschäftigung als **Arbeitgeber
der überlassenen Arbeitskraft** (§ 6a AÜG). Die **Gleichstellung mit
der Stammbelegschaft** — Entgelt, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen,
Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen (zB
Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung,
Beförderungsmittel) und Information über offene Stellen — ist in
§§ 10, 11 AÜG festgelegt.
- **Betriebliche Altersvorsorge:** AN, die **länger als vier Jahre** an
einen Beschäftiger überlassen werden, haben jedenfalls **ab Beginn des
fünften „Überlassungsjahres"** für die weitere Dauer der Überlassung
wie Stammarbeitnehmer des Beschäftigers Anspruch auf eine
**Beitragsleistung in die Pensionskasse** bzw. **Prämienleistung an die
betriebliche Kollektivversicherung** (§ 10 Abs 1a AÜG).
- **Zustimmung und Streik:** Der AN muss der Überlassung **ausdrücklich
zustimmen**, ansonsten er ihr nicht Folge leisten muss. Verboten ist
die Überlassung an einen Betrieb, in dem sich die Stammbelegschaft im
**Streik** befindet.
- **Kollektivvertragliches Mindestentgelt:** Ohne anwendbaren KV hat der
AN nach § 10 Abs 1 AÜG Anspruch auf ein **angemessenes, ortsübliches
Entgelt** (praktisch kaum von Bedeutung); der KV des Überlassers bleibt
unberührt. Ansonsten erhält der Überlassene zumindest so viel, wie der
KV des Beschäftigers für eine **vergleichbare Tätigkeit vergleichbarer
Stammarbeitnehmer** vorsieht — maßgeblich ist das
**kollektivvertragliche** Entgelt, nicht überkollektivvertragliche
Ist-Löhne und Ist-Gehälter (8 ObA 332/99b); anzuwenden sind sämtliche
Entgeltregelungen des Beschäftiger-KV (zB Sonderzahlungen, Zulagen,
Zuschläge). § 10 AÜG regelt **nicht** den Anspruch auf
Aufwandsentschädigungen. Ist der im Überlasser-KV geregelte Lohn höher,
ist der höhere Lohn zu zahlen (**Günstigkeitsregel**).
- **Stehzeiten:** Auch in Zeiten zwischen den Aufträgen („Stehzeiten")
besteht der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs 2 AÜG);
Sonderregelungen des anzuwendenden KV beachten (zB sieht der KV
Arbeitskräfteüberlassung im Punkt 6 vor, dass der Verbrauch von
Zeitausgleich auch während der überlassungsfreien Zeiten angeordnet
werden kann).
- **Arbeitszeit:** Für überlassene AN gilt die im Betrieb für die
Stammbelegschaft geltende Arbeitszeit (§ 10 Abs 3 AÜG, zB eine
37-Stunden-Woche); die wöchentliche Normalarbeitszeit darf aber
**maximal 38,5 Stunden** betragen (KV). Es dürfen nicht ständig
längere Arbeitszeiten verlangt und zugleich für überlassungsfreie
Zeiten ein geringeres Ausmaß festgelegt werden (§ 11 Abs 2 AÜG).
Teilzeit kann vereinbart werden; einseitig angeordnete regelmäßige
Mehrarbeit ist unzulässig, eine Teilzeit unter dem zu erwartenden
Beschäftigungsausmaß wäre nichtig. KV-Besonderheit: Gilt beim
Beschäftiger eine Normalarbeitszeit **unter 38,5 Wochenstunden**, gilt
diese zwar auch für den Überlassenen — er behält aber den
**Entgeltanspruch für 38,5 Stunden** (Punkt VI KV-Arbeitskräfteüberlassung);
keine Umgehung über Teilzeit oder über eine unechte
Betriebsvereinbarung (9 ObA 15/17x).
- **Beendigung:** Kündigungsfrist **14 Tage** (§ 10 Abs 5 AÜG), sofern
nicht gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich länger; § 1159 ABGB
(ab 1. 10. 2021) lässt KV-Abweichungen zu, der KV der
Arbeitskräfteüberlassung hat davon Gebrauch gemacht und wurde im
maßgeblichen Zeitraum gemäß § 14 ArbVG kundgemacht, sodass seine
gestaffelten Fristen weiter gelten (⚠ zur export-gestellten
Übergangsbestimmung s. Rechtsgrundlagen). Für Angestellte gelten die
Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes. Beendigungserklärungen
kann nur der Überlasser aussprechen; Kündigung oder Austritt des AN
nur gegenüber dem Überlasser.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| AÜG-Personenkreis | auch arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer (Schutznorm § 3 Abs 4 AÜG) (Stand 2026-06) |
| Werkvertrag-Abgrenzung | seit EuGH „Martin Meat" (C-586/13, 2015) und VwGH 22. 8. 2017 (Ra 2017/11/0068): Beurteilung nach dem wirtschaftlichen Gehalt, kein Einzelkriterium entscheidend (Stand 2026-06) |
| Konzernüberlassung | §§ 1016a AÜG ausgenommen bei: Sitz **und** Betriebsstandort beider Konzernteile in Ö, Überlassung nicht Betriebszweck, vorübergehend (§ 1 Abs 3 Z 4) — Zustimmung des AN und Schutz der Stammbelegschaft bleiben (Stand 2026-06) |
| Gleichstellung Entgelt | mindestens Beschäftiger-KV-Entgelt für vergleichbare Tätigkeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer; Ist-Löhne irrelevant; Günstigkeitsregel zugunsten höheren Überlasser-KV-Lohns (Stand 2026-06) |
| Betriebliche Altersvorsorge | Überlassung **> 4 Jahre** an denselben Beschäftiger → ab dem **5. Überlassungsjahr** Beitragsleistung Pensionskasse/Prämienleistung betriebliche Kollektivversicherung (§ 10 Abs 1a AÜG) (Stand 2026-06) |
| Arbeitszeit | Arbeitszeit der Stammbelegschaft gilt (§ 10 Abs 3 AÜG); KV-max **38,5 h/Woche**; kürzere Beschäftiger-NAZ → gleichwohl Entgeltanspruch für **38,5 h** (KV) (Stand 2026-06) |
| Stehzeiten | Anspruch auf das vereinbartes Entgelt bleibt (§ 10 Abs 2 AÜG); KV kann Zeitausgleichsverbrauch auch in überlassungsfreien Zeiten anordnen (Stand 2026-06) |
| Kündigungsfrist | **14 Tage** (§ 10 Abs 5 AÜG); KV gestaffelt länger (Kundmachung § 14 ArbVG); Angestellte: AngG (Stand 2026-06) |
| Streik | Überlassung an Betriebe mit streikender Stammbelegschaft verboten (Stand 2026-06) |
## Rechtsgrundlagen
- **AÜG:** § 1 Abs 3 Z 4 (Konzernausnahme für die §§ 1016a), § 3 Abs 4
(Schutznorm für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer), § 4 Abs 2
(Kriterien der Werkvertrags-Abgrenzung), § 6a (Beschäftiger als AG für
Gleichbehandlungsvorschriften), § 10 Abs 1 (angemessenes ortsübliches
Entgelt), § 10 Abs 1a (Altersvorsorge ab dem 5. Überlassungsjahr),
§ 10 Abs 2 (Stehzeiten), § 10 Abs 3 (Arbeitszeit), § 10 Abs 5
(Kündigungsfrist 14 Tage), § 11 und § 11 Abs 2 (Gleichstellung;
Verbot der Festlegung unterdurchschnittlicher Arbeitszeit) — ✅
ausdrücklich zitiert.
- **LSD-BG:** § 4 (Urlaubsanspruch), § 6 (sonstige Mindestansprüche:
Entgeltfortzahlung bei Krankheit/Unfall, Kündigungsfristen und
-termine, Kündigungsentschädigung); Übernahme der AÜG-Regelungen für
grenzüberschreitende Fälle per 1. 1. 2017 — ✅.
- **ABGB § 1159** (längere gesetzliche Kündigungsfrist ab 1. 10. 2021;
KV-Ausnahmevorbehalt), **ArbVG § 14** (Kundmachung), **GlBG** (iZm
§ 6a AÜG), **GewO** (reglementiertes Gewerbe) — ✅ benannt. ⚠ Die
zitierte Übergangs-/Kundmachungsbestimmung erscheint im Export als
„§ 1503 Abs 30 ABGB" (in lb-aug-01 als „§ 11503 Abs 30 ABGB") —
offensichtlich gestellte Paragraphennummer; vor Implementierung gegen
RIS klären, daher nicht in `legal_bases`.
- **EU-Entsenderichtlinie** (Auslegungsgegenstand der C-586/13-Judikatur;
im Quelltext ohne Nummer benannt) — ✅.
- **Judikatur (aus dem Quelltext):** EuGH C-586/13 „Martin Meat" =
ARD 6454/7/2015 (wirtschaftlicher Gehalt); VwGH 22. 8. 2017,
Ra 2017/11/0068 = ARD 6569/5/2017 (Judikaturwende); EuGH C-64/18
„Maksimovic" (RdW 2019, 659 — Strafen teilweise nicht
unionsrechtskonform); OGH 8 ObA 332/99b = ARD 5132/1/2000
(kollektivvertragliches Entgelt, nicht Ist-Löhne); OGH 9 ObA 15/17x =
ARD 6561/6/2017 = LE-AS 28.4.2.Nr.2 (unechte BV als Umgehung);
Literatur: Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 Rz 91 ff (werkvertraglicher
Erfolgsbegriff); Wieser PVP 2017, 345 (Umqualifizierungen).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Zwei-KV-Logik:** Die Entgeltfindung kombiniert den Überlasser-KV mit
den für die Überlassungsdauer anzuwendenden Bestimmungen des
Beschäftiger-KV — im KV-/Entgelt-Framework als kombinierte Einstufung
je Überlassung abbilden; Mindestens-Vergleich (Beschäftiger-KV-Entgelt
vergleichbarer Stammarbeitnehmer) und Günstigkeitsvergleich als
Berechnungsregeln, Werte nicht hard-codiert.
- **§ 10 Abs 1a AÜG als Dauer-Zähler:** je AN-Beschäftiger-Paar die
Überlassungsjahre zählen — ab dem 5. Überlassungsjahr Beitrags-/
Prämienleistung wie für Stammarbeitnehmer; Anknüpfung an die
Vorsorge-/BVK-Buchungslogik (→ lb-vor-05).
- **Arbeitszeit/Entgelt:** die im Beschäftigerbetrieb geltende
Normalarbeitszeit übernehmen; 38,5-h-KV-Grenze und 38,5-h-Entgeltgarantie
als eigene Regeln; Stehzeiten-Entgeltfortlauf ohne Arbeitseinsatz.
- **Grenzüberschreitende Überlassung:** Lohnkontroll- und Melde-/
Bereithaltungsregime des LSD-BG beachten (→ lb-lsd-01, lb-lsd-03);
Mindeststandards des § 6 LSD-BG (EFZ, Kündigungsfristen) mit dem
AT-Kern abstimmen (→ lb-krs-08; Urlaubsanspruch § 4 LSD-BG →
lb-url-05); Ansprüche ausländischer Arbeitnehmer → lb-grz-01
(ausdrücklicher Quellenverweis des Briefings).
- **Abgrenzung Werkvertrag/Überlassung:** Die Qualifikation bestimmt das
anzuwendende Abrechnungs- und Melderegime — Weisungs-, Werkzeug-,
Erfolgs- und Eingliederungsindikatoren am Vertrag dokumentieren.
- **Gleichbehandlung (§ 6a AÜG):** Diskriminierungsverantwortung liegt
beim Beschäftiger; Vergleichswerte der Stammbelegschaft (Entgelt,
Wohlfahrtseinrichtungen) für Gleichstellungsprüfungen vorhalten
(→ lb-glb-01, lb-glb-05).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-aug-01 (Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger:
Dienstzettel, Überlassungsmitteilung, Bürgenhaftung, Sozial- und
Weiterbildungsfonds) · lb-grz-01 (Ansprüche ausländischer Arbeitnehmer
in Österreich — ausdrücklicher Quellenverweis für das LSD-BG-Detail bei
grenzüberschreitender Überlassung) · lb-lsd-01 (Bereithaltungspflicht
bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz) · lb-lsd-03 (Meldepflichten
bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz) · lb-glb-01 (arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz) · lb-glb-05 (Gleichbehandlung —
Grundsätzliches, GlBG) · lb-url-05 (Urlaub — Anspruch & Ausmaß;
§ 4 LSD-BG) · lb-krs-08 (Krankenstand — Entgeltfortzahlung Arbeiter
und Angestellte; § 6 LSD-BG) · lb-vor-05 (Betriebspension —
Arbeitsrecht; § 10 Abs 1a AÜG) · lb-dvh-04 (Streik — Überlassungsverbot
bei Streik der Stammbelegschaft)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(KV-/Entgelt- und Meldewesen-Grundlagen der Abrechnung).