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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-jug-03
batch: 1
title: "Beschäftigung von Kindern"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: jugendliche
author: "Noga/Kraft"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_beschaftigung_von_kindern.pdf"
text: ".lexis360/md/beschaftigung_von_kindern.md"
legal_bases: ["KJBG § 2", "KJBG § 4 Abs 2", "KJBG § 6", "Schulpflichtgesetz § 3"]
tags: [kjbg, kinder, kinderarbeit, beschaeftigungsverbote, schulpflicht]
cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-pra-04"]
---
# Beschäftigung von Kindern
*Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-03).*
## Zusammenfassung
- **Grundsatzverbot:** Kinderarbeit — die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten
jeder Art — ist verboten. Das KJBG als Schutzgesetz durchbricht den Grundsatz nur
durch eng auszulegende allgemeine und besondere Ausnahmen; schon das einmalige
Betätigen einer Semmelmaschine in einer Bäckerei fällt darunter (VwGH 92/18/0106).
- **Kinderbegriff (§ 2 KJBG):** Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 3 Schulpflichtgesetz: neun
Jahre) — kumulativ; ohne beides gilt die Person noch als Kind. Minderjährige, die
die Schulpflicht vor dem 15. Geburtstag beendet haben und in einem Lehrverhältnis,
Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum stehen, unterliegen bereits den
Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht den §§ 4 bis 9 KJBG.
- **Keine Kinderarbeit:** vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte
Hilfstätigkeiten (nur von kurzer Dauer, nicht arbeitnehmer-/lehrlings-/heimarbeiterartig,
ohne Unfallgefahren, ohne Gefährdung von Gesundheit, Entwicklung oder Sittlichkeit);
außerdem die Beschäftigung zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken sowie leichte
Leistungen eigener Kinder von geringer Dauer im Haushalt (§ 4 Abs 2 KJBG).
- **Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr** eingeschränkt zulässig, außerhalb der
Schulstunden und nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Arbeiten im
reinen Familienbetrieb (Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Stief-/Wahlkinder mit
gemeinsamem Haushalt; Verwandte dritten Grades nur mit Einverständnis des gesetzlichen
Vertreters), Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt (nicht im Gastgewerbe,
VwGH 94/02/0225) sowie Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen und
Sammeltätigkeiten — jeweils leicht und vereinzelte Arbeiten, kein Betrieb gewerblicher
Art, kein Dienstverhältnis.
- **Grenzen ab 13:** höchstens zwei Stunden täglich (an Schul- und schulfreien Tagen),
zusammen mit den Schulunterrichtsstunden nicht mehr als sieben Stunden; niemals an
Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen und niemals zwischen 20 und 8 Uhr — ohne
Ausnahmemöglichkeit.
- **Bewilligungen (§ 6 KJBG):** Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern
für Musikaufführungen, Theater- und sonstige Aufführungen sowie Foto-, Film-,
Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen, wenn ein besonderes Interesse der Kunst,
Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt;
erforderlich sind die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Anhörung des
Arbeitsinspektorats bei Erwerbsmäßigkeit und die Feststellung der körperlichen
Eignung; der Bescheid hat Dauer und Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und etwaige
Sonn-/Feiertagsarbeit festzulegen. Beschäftigung zwischen 23 und 8 Uhr ist jedenfalls
unzulässig. Bewilligungsfrei sind Aufführungen von Schule oder Schulbehörde.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kinder iSd KJBG | bis zur Vollendung des **15. Lebensjahres** oder der späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 KJBG); Schulpflicht dauert **9 Jahre** (§ 3 Schulpflichtgesetz) |
| Minderjährige mit beendeter Schulpflicht vor 15 | in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum: Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht die Kinderarbeits-Regeln (§§ 4 bis 9 KJBG) |
| Mindestalter für zulässige leichte Arbeiten | vollendetes **13. Lebensjahr** |
| Tagesgrenze ab 13 | max. **2 Stunden** (an Schul- und schulfreien Tagen); mit den Schulunterrichtsstunden gesamt max. **7 Stunden** |
| Zeitfenster ab 13 | keine Beschäftigung sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und **208 Uhr**; keine Ausnahme zulässig |
| Bewilligungsfall (§ 6 KJBG) | Beschäftigung jedenfalls unzulässig **238 Uhr**; Arbeitszeitdauer/-lage, Ruhepausen, Sonn-/Feiertagsarbeit im Bescheid festzulegen |
| Zustimmung | Beschäftigung ab 13 nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters |
## Rechtsgrundlagen
- **KJBG:** § 2 (Kinderbegriff), § 4 Abs 2 (Ausnahmen vom Begriff der Kinderarbeit),
§§ 4 bis 9 (Regime der Kinderarbeit), § 6 (Bewilligung öffentlicher Schaustellungen)
— ausdrücklich zitiert. ✅
- **§ 3 Schulpflichtgesetz** (neun Jahre allgemeine Schulpflicht) ausdrücklich
zitiert. ✅
- Rechtsprechung/Materialien im Briefing: VwGH 92/18/0106 (Simmelmaschine),
VwGH 94/02/0225 (Privathaushalt ≠ Gastgewerbe), ErläutRV 586 BlgNR 9. GP. ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Kein regulärer Abrechnungsfall:** Da Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist,
darf es für Kinder iSd § 2 KJBG keine reguläre Entgelt-/SV-Abrechnung geben;
sinnvoll ist eine Mindestalter-/Schulpflicht-Validierung beim Anlegen von
Mitarbeitenden (Warnung statt Abrechnung).
- **Bewilligte Sonderfälle** (§ 6 KJBG) sind atypische, eng befristete Einsätze mit
harten Zeitgrenzen (238-Uhr-Verbot, 2-Stunden-Grenze); falls je unterstützt, als
Work-Entry-/Scheduling-Constraint abbilden — kein eigenes Entgeltmodell.
- **Minderjährige vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum** werden wie Jugendliche
behandelt → dieselben Jugendschutz-Constraints und -Zeitfenster verwenden
(→ lb-jug-02, lb-jug-04); Alters-/Schulpflicht-Logik am Mitarbeitendendatensatz
führt automatisch zur richtigen Constraint-Menge.
- Abgrenzung Ferial-/Pflichtpraktikum: → lb-pra-04.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Sonn-,
Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
- *Hinweis:* Der Quelltext verweist auf die Arbeitshilfe „Übersicht über die
Beschäftigung von Minderjährigen"; sie ist nicht Teil des Batch-1-Korpus und wird
daher nicht als KB-Eintrag referenziert.