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2026-09-14 16:34:07 +02:00

112 lines
6.3 KiB
Markdown

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id: lb-krs-06
batch: 7
title: "Verhaltenspflichten im Krankenstand"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall"
topic: krankenstand
author: "Heinz-Ofner/Radauer"
stand: 2026-01
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_verhaltenspflichten_im_krankenstand.pdf"
text: ".lexis360/md/verhaltenspflichten_im_krankenstand.md"
legal_bases: []
tags: [krankenstand, genesungswidriges-verhalten, entlassung, detektivkosten, krankenstandsmissbrauch]
cross_refs: ["lb-krs-03", "lb-krs-08", "lb-leh-09", "lb-wei-01"]
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# Verhaltenspflichten im Krankenstand
*Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Jänner 2026 (lb-krs-06).*
> **Stand-Hinweis:** Dieses Briefing ist mit Stand 2026-01 der älteste Text des
> Krankenstand-Clusters (Rest 2026-07/2026-08). Abgleich mit den neueren
> Cluster-Briefings (lb-krs-02/03/05/07/08/09) ergab **keine abweichenden
> Werte**; die Aussagen sind Judikatur-getrieben und Stand-stabil. Werte daher
> mit „(Stand 2026-01)" führen.
## Zusammenfassung
- **Heilungspflicht:** Der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer muss alles
unterlassen, was den Heilungsprozess zu verzögern geeignet ist, und
ärztliche Anordnungen befolgen; fehlen solche, hat er sich so zu verhalten,
wie es üblicherweise der Genesung dient. **Eignung zur Verzögerung genügt**
eine tatsächlich eingetretene Krankenstandsverlängerung ist nicht
erforderlich (Stand 2026-01).
- **Sanktionen:** Anhaltende, beharrliche und provokante Übertretungen
ärztlicher Anordnungen bzw. massiv gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen
können die Entlassung tragen (Vertrauensunwürdigkeit bei Angestellten,
beharrliche Pflichtenvernachlässigung bei Arbeitern); kleinere oder
verhältnismäßig geringe Zuwiderhandlungen toleriert die Rsp.
- **Kein Sonderstatus:** Der AG darf den Kranken nicht beschäftigen; der AN
muss an Besprechungen nicht teilnehmen und verliert dadurch keinen
Entlassungsschutz. Kurzfristige Auslandsreisen sind kein Missbrauch, wenn
Behandlungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
- **Nebentätigkeit** ist zulässig, solange der Genesungsverlauf nicht
verzögert wird bzw. nicht verzögert werden kann — die Beispielsjudikatur
reicht vom Sense-Mähen (Entlassung gerechtfertigt) bis zum nur
Rat erteilenden Nachbarn (keine Entlassung).
- **Krankenstandsmissbrauch:** Beweislast beim Arbeitgeber; eine
ÖGK-Sonderkontrolle nur bei begründetem Verdacht (Alltagsaktivitäten wie
Lebensmitteleinkauf sind regelmäßig unschädlich). Es gilt das
**Alles-oder-nichts-Prinzip** — eine bloße Restarbeitsfähigkeit genügt
nicht für die Arbeitsfähigkeit.
- **Detektivkosten:** Bei genesungswidrigem Verhalten kann der AG Ersatz der
Detektivkosten verlangen, wenn konkrete Verdachtsmomente den Einsatz
objektiv notwendig machten und die Kosten zum Informationsinteresse
angemessen sind; offenkundig überflüssige Überwachung ist nicht ersatzfähig.
- **Grob verschuldeter Krankenstand** (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) kostet den
EFZ-Anspruch — **nicht jedoch bei Lehrlingen**. Ein Verschulden des AN kann
eine unberechtigte Entlassung mittragen (Teilverlust der
Kündigungsentschädigung, wenn der Rechtfertigungsgrund nicht offengelegt
wird).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pflichtmaßstab | jedes Verhalten unterlassen, das geeignet ist, die Heilung zu verzögern; ärztliche Anordnungen bindend (Stand 2026-01) |
| Entlassungsmaß | anhaltend, beharrlich, provokant bzw. massiv gesundheitsgefährdend; geringes Zuwiderhandeln tolerierbar |
| Alles-oder-nichts-Prinzip | Restarbeitsfähigkeit genügt nicht — Arbeitsunfähigkeit ist ungeteilt (Stand 2026-01) |
| Nebentätigkeit | zulässig, wenn Genesungsverlauf nicht (gefährdet) verzögert wird — Falljudikatur, keine Pauschalwerte |
| Detektivkosten | ersatzfähig bei konkretem Verdacht + objektiver Notwendigkeit + Angemessenheit; keine Überwachung „auf Verdacht" |
| EFZ-Ausschluss | grob fahrlässige/vorsätzliche Herbeiführung; **Ausnahme Lehrlinge** (→ lb-leh-09) |
| Beweislast | Arbeitgeber (genesungswidriges Verhalten/bloß behauptete Arbeitsunfähigkeit) |
| Mitverschulden | unterbliebene Offenlegung eines Rechtfertigungsgrunds → zumindest teilweiser Verlust der Kündigungsentschädigung (Bsp. Krankenhausbesuch bei Bettruhe) |
| Strafrecht | Krankenstandsmissbrauch kann Betrug darstellen (Anzeige) |
## Rechtsgrundlagen
- Das Briefing nennt **keine ausdrücklichen §-Zitate**`legal_bases` daher
leer. Die Aussagen stützen sich durchgehend auf OGH/OLG-Judikatur
(u. a. 9 ObA 128/01s, 8 ObA 109/03t, OLG Wien 7 Ra 49/20g, 9 ObA 67/23b,
8 ObA 54/24k, 8 ObA 8/21s) und Literaturhinweise.
- ⚠ Die einschlägigen Normen (insb. EFZG § 2 Abs 1, AngG § 8 Abs 1 für den
EFZ-Ausschluss; § 27 AngG für die Entlassung) sind in den Cluster-Briefings
lb-krs-08 und lb-krs-05 dokumentiert; vor Umsetzung gegen RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Kein eigener Abrechnungszweig:** Verhaltenspflichten wirken payroll-
seitig nur über zwei Hebel — (1) EFZ-Entfall bei grob verschuldetem
Krankenstand (Merkmal steuert die EFZ-Regel; Lehrlings-Ausnahme über das
Lehrverhältnis ableiten) und (2) EFZ-Stop für **Säumniszeiträume**
(→ lb-krs-03). **Detektivkosten** sind kein Entgeltbestandteil
(Erstattungs-/Schadenskonto außerhalb der Lohn- und SV-Abrechnung).
- **Kontrollworkflow:** ÖGK-Sonderkontrolle und Verdachtsdokumentation sind
HR-Prozessdaten; das Abrechnungssystem braucht nur das Ergebnis
(EFZ ja/nein, Zeitraum). **Restarbeitsfähigkeit** nicht als Teilzeit-
Verhinderung modellieren — binäre Arbeitsunfähigkeit (Alles-oder-nichts)
erzwingt einen einzigen Work-Entry-Typ Krankenstand ohne Splits.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und grobes Verschulden — bestätigt
die Regel im Stand 2026-07 ohne Abweichung) · lb-krs-03 (Säumnis, Nachweis,
Kontrolle/ELDA) · lb-leh-09 (Lehrlinge im Krankenstand — Ausnahme vom
EFZ-Ausschluss) · lb-wei-01 (Allgemeine Ordnungsvorschriften — Treue- und
Sorgfaltspflichten als Verhaltenspflichten)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
- *Export-Hinweis:* Die vom Briefing erwähnten Checkliste
(Krankenstandsmissbrauch) und Rechtsprechungsübersicht sind
Lexis360-Downloads, nicht Teil des KB-Korpus.