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2026-09-14 16:34:07 +02:00

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id: lb-bnd-27
batch: 8
title: "Entlassung Arbeiter Konkurrenzierendes Verhalten"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_arbeiter_konkurrenzierendes_verhalten.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_arbeiter_konkurrenzierendes_verhalten.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82 lit e", "AngG § 27 Z 3", "RL 2016/943/EU"]
tags: [geschaeftsgeheimnis, betriebsgeheimnis, geheimnisverrat, nebetaetigkeit, verwirkung]
cross_refs: ["lb-bnd-18", "lb-bnd-19", "lb-bnd-20", "lb-bnd-31", "lb-bnd-33"]
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# Entlassung Arbeiter Konkurrenzierendes Verhalten
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-27).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 82 lit e GewO 1859):** zwei getrennt zu betrachtende
Tatbestände — (1) **Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen**,
(2) **Betreiben eines der Verwendung beim Gewerbe abträgliches
Nebengeschäfts ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers**.
- **Pendants im Angestelltenrecht:** das abträgliche Nebengeschäft entspricht
dem **§ 27 Z 3 erster Fall AngG** (→ lb-bnd-19); einen eigenständigen
Tatbestand für den **Geheimnisverrat** gibt es im Angestelltenrecht
**nicht** — dort sind Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit zu prüfen
(→ lb-bnd-18, lb-bnd-20).
- **Geschäfts-/Betriebsgeheimnis:** keine Legaldefinition; Lehre: **nicht
offenkundige** Tatsachen/Kenntnisse, die den Bereich des Unternehmens
betreffen, an deren Geheimhaltung der AG ein **objektiv berechtigtes
Interesse** hat. Geschäftsgeheimnisse eher **kaufmännisch/wirtschaftlich**,
Betriebsgeheimnisse eher **technisch**. Die **RL 2016/943/EU** definiert das
Geschäftsgeheimnis europaweit einheitlich und deckt sich im Wesentlichen
mit den bisherigen Merkmalen.
- **Grenze des Geheimnisschutzes:** strafbare oder unlautere
**Geschäftspraktiken des AG** können **kein** Geschäftsgeheimnis bilden —
der AN darf sie bei Gerichten/Behörden anzeigen; auch die davon betroffenen
**Geschäftspartner** dürfen informiert werden.
- **Abträgliches Nebengeschäft:** anders als die AngG-Konkurrenzverbote keine
Aufzählung bestimmter Fälle, sondern **pauschal alle** Nebengeschäfte, wenn
„**abträglich**". Häufigste Fallgruppen: **Konkurrenzierung** des AG,
**übermäßige anderweitige Ausbeutung der eigenen Arbeitskraft**,
**Rufschädigung** durch unseriöse Nebentätigkeiten. Bloße
**Vorbereitungshandlungen** berechtigen nicht zur Entlassung (wie im
Angestelltenrecht). OGH: Entlassung eines Elektrikers, der bei einer Kundin
des AG auf eigene Rechnung (ohne Geld) arbeitete, **nicht gerechtfertigt**.
- **Verschulden:** **Fahrlässigkeit genügt** — aus dem Wortlaut „Verrat"
lässt sich kein Vorsatz-Erfordernis ableiten; bereits der **bloße Versuch**
erfüllt den Tatbestand (Beispiel: Anfertigen von Pausen geheimer
Konstruktionspläne zur Weiterleitung → Tatbestand erfüllt, gleich ob es
tatsächlich zur Weitergabe kommt). Das **Geheimhaltungsinteresse des AG**
muss dem Arbeiter zumindest **erkennbar** gewesen sein.
- **Schadenseintritt:** irrelevant.
- **Geltendmachung:** unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten =
**Verwirkung** des Auflösungsrechts (Entlassung rechtswirksam, aber
unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei
unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende **Überlegungsfrist** bzw
Rechtsauskunft.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Geheimnisverrat ODER abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers, § 82 lit e GewO 1859 ✅ |
| Geheimnisbegriff | nicht offenkundige Tatsachen/Kenntnisse des Unternehmensbereichs mit objektiv berechtigtem Geheimhaltungsinteresse; kaufmännisch (Geschäft) vs technisch (Betrieb); kein gesetzl. Legalbegriff |
| EU-Definition | RL 2016/943/EU einheitlicher Geschäftsgeheimnisbegriff, deckt sich im Wesentlichen ✅ |
| Schranken des Schutzes | strafbare/unlautere AG-Geschäftspraktiken = kein Geschäftsgeheimnis; Anzeige/Information von Geschäftspartnern zulässig |
| Abträglichkeit | pauschal alle Nebengeschäfte; Fallgruppen: Konkurrenzierung, übermäßige Ausbeutung der Arbeitskraft, Rufschädigung durch unseriöse Nebentätigkeiten |
| Vorbereitungshandlungen | genügen nicht (wie § 27 Z 3 AngG) |
| OGH-Beispiel | Elektriker arbeitet ohne Geld bei Kundin des AG → Entlassung nicht gerechtfertigt |
| Verschulden | leichte Fahrlässigkeit genügt; Vorsatz nicht erforderlich |
| Versuch | bloßer Versuch erfüllt den Tatbestand (Pausen geheimer Pläne unabhängig von tatsächlicher Weitergabe) ✅ |
| Erkennbarkeit | Geheimhaltungsinteresse des AG musste dem Arbeiter zumindest erkennbar sein |
| Schaden | nicht erforderlich |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82 lit e GewO 1859** (Geheimnisverrat / abträgliches Nebengeschäft) —
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 27 Z 3 erster Fall AngG** (Paralleltatbestand Nebengeschäft) —
zitiert ✅
- **RL 2016/943/EU** (Geschäftsgeheimnisbegriff) — zitiert ✅
- Geheimnisbegriff der Lehre ohne §-Norm — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall
offen.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Keine Abrechnungsparameter im Briefing** — der Ausspruchstag bestimmt den
letzten Entgelttag.
- **Verwirkte (zu späte) Entlassung** → unbegründet mit den Anspruchs-Flags
(Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) — Konstellation im
Beendigungs-Workflow führen (Entlassungs-Folgen-Matrix, → lb-bnd-31).
- **Nebengeschäft/Geheimnisverrat** selbst hat keine direkte
Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries,
Abfertigung und Meldewesen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte Untreue, Angestellten-
Pendants für Geheimnisverrat) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte Verstoß
Konkurrenzverbot, § 27 Z 3 erster Fall) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte
Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) ·
lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime)