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id: kv-kvt-365
batch: 1
title: "Lohn-/Gehaltsordnung Bäder, Sauna- und Solarienbetriebe Wien, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Gehaltsordnung"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2026-01
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tags: ["kollektivvertrag", "gehaltsordnung", "jahr-2026"]
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# Lohn-/Gehaltsordnung Bäder, Sauna- und Solarienbetriebe Wien, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-365). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohn-gehaltsordnung-baeder-sauna-solarienbetriebe-2026*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Wien |
| Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter,
Angestellte |
| Geltungsdauer | 1.1.2026 - 31.12.2026 |
## Kollektivvertrag
(Lohnabkommen)
Gültig ab 1.1.2026
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe sowie der Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA andererseits.
## § 1 Geltungsbereich
1. räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Wien.
2. fachlich: Für alle Sauna- und Bäderbetriebe, die der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe angehören, sowie für alle Solarienbetriebe, die der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe angehören, jeweils mit Ausnahme der Saisonbetriebe.
3. persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Angestellten, mit Ausnahme der kaufmännischen Angestellten und der kaufmännischen Lehrlinge.
## § 2 Lohnabkommen
Die kollektivvertraglichen Lohnsätze werden mit 1.1.2026 um 2,3 %, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag, erhöht (Betrachtungszeitraum der rollierenden Inflation (VPI): November 2024 bis Oktober 2025).
Sämtliche Lohnsätze gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer:innen.
| Beschäftigungsgruppe | Monatslöhne 2026 |
| --- | --- |
| 1. Spezialfacharbeiter | € 2.555,00 |
| 2. Facharbeiter | € 2.466,00 |
| 3. Bademeister mit Kurs/angelernter Facharbeiter | € 2.422,00 |
| 4. Badewart (Saunawart, Beckenwart) | € 2.346,00 |
| 5. Solarienwart | € 2.338,00 |
| 6. Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter | € 2.256,00 |
## Definition der Tätigkeiten in den einzelnen Lohngruppen:
Lohngruppe 1: Spezialfacharbeiter
Tätigkeiten im Bereich Wasseraufbereitung, Haustechnik, Regeltechnik, Chlorgasanlage, Betriebselektriker
Lohngruppe 2: Facharbeiter
Ausgelernter Beruf mit Gesellenbrief bzw. Lehrabschlussprüfung lt. Berufsausbildungsgesetz und zumindest teilweiser Einsatz im erlernten Beruf.
Lohngruppe 3: Bademeister mit Kurs/Angelernte Facharbeiter
Bademeister mit Kurs: Erforderliche Ausbildung nach dem Bäderhygienegesetz (mindestens Rettungsschwimmer) für Wassertiefe ab 1,60 m und Tätigkeiten der Lohngruppe 4 und 6.
Angelernte Facharbeiter: Aufgabenstellung wie Lohngruppe 2, jedoch keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes.
Lohngruppe 4: Badewart (Saunawart, Beckenwart)
Saunawart: Betreuung sowie Gästeaufsicht, 1. Hilfe, Reinigung im Saunabereich, Dampfbädern, Niedertemperaturkammern, Whirlpools und Tauchbecken und Tätigkeiten der Lohngruppe 6.
Beckenwart: Betreuung sowie Gästeaufsicht, Bassinaufsicht, 1. Hilfe, Reinigung im Bereich Schwimmbecken und Tätigkeiten der Lohngruppe 6.
Lohngruppe 5: Solarienwart
Solarienwart: Betreuung sowie Gästeaufsicht und Reinigung im Solarienbereich und Tätigkeiten der Lohngruppe 6.
Lohngruppe 6: Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter
Kabinenwart und Reinigungskräfte: Reinigung im Garderobebereich, Dusch- und WC-Anlagen, Gästebetreuung (Auskünfte etc.). Überwiegend mit Flächenreinigung beschäftigt (keine Aufsicht, keine Gästebetreuung).
Hilfsarbeiter (Hausarbeiter): Einfache Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie Grünflächenbetreuung, winterliche Betreuung etc.
## § 3 Erhöhung der Überbezahlungen
Die zum 30.11.2024 bestehenden Überzahlungen (Differenz zwischen KV-Mindestlohn und tatsächlich ausbezahltem Lohn) bleiben aufrecht.
## § 4 Begünstigungsklausel
Bestehende für Arbeitnehmer günstigere Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen bleiben unberührt.
## § 5 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und hat eine Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2026.
## § 6 Schlussbestimmungen
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, rahmenrechtliche Themen bei Bedarf unterjährig zu besprechen
Wien, am 10.3.2026
Für die
Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe
1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1
Fachgruppenobmann:
Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger
Fachgruppengeschäftsführer:
Mag. Christian Ackerler
Für die
Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe
1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1
Fachgruppenobfrau:
KommR Gerti Schmidt
Fachgruppengeschäftsführer:
Manuel Preinreich, MA
Für die
Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Vorsitzender:
Roman Hebenstreit
Generalsekretärin:
Mag. Anna Daimler, BA
Fachbereichsvorsitzender:
Gerald Mjka
Fachbereichssekretärin:
Catalina Körner