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Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter). - 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics), gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt), lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung, Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4) - cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse' (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen- nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed, cross_refs updated - tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic 'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned), 7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned - RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%, IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed; flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03), lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022 (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026) - batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.); README cluster table extended to batches 1-4 Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
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id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||
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| lb-pfa-01 | 4 | Einlangen einer Lohnpfändung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Einlangen einer Lohnpfändung
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-01).
Zusammenfassung
- Langt eine Lohnpfändung beim Drittschuldner (idR Dienstgeber) ein, hat er die Exekution ranggerecht einzureihen, das Existenzminimum zu berechnen und den übersteigenden (pfändbaren) Betrag einzubehalten und an den rangmäßig zum Zug kommenden Gläubiger zu überweisen.
- Ranganmerkung: Erfassung von Einlangedatum, Gläubiger, Forderungshöhe und Pfändungsart (Unterhalts- oder gewöhnliche Pfändung; behördliche Pfändung durch Gericht, Verwaltung oder Finanz bzw. vertragliche Verpfändung oder Zession) → lb-pfa-10.
- Unterhaltspflichten: Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den Schuldner von sich aus danach zu befragen, gibt es nicht; die Rechtsprechung bejaht eine solche Nachfragepflicht aber aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht → lb-pfa-11.
- Existenzminimum: Je nach Art der Exekution gelten unterschiedliche Tabellen (gewöhnliche Pfändung: Tabellen 1; Unterhaltspfändung: Tabellen 2), zudem nach Zahl der bekannt gegebenen Unterhaltspflichten → lb-pfa-05.
- Einbehalt und Überweisung: Der pfändbare Betrag ist einzubehalten (außer bei inaktiver Verpfändung bzw. Zession) und an den zum Zug kommenden Gläubiger zu überweisen; bei gerichtlichen Pfändungen ist häufig eine 4-wöchige Wartefrist ab Einlangen zu beachten — ob eine gilt, steht in der Exekutionsbewilligung → lb-pfa-07.
- Drittschuldnererklärung: Bei gerichtlichen und sonstigen behördlichen Exekutionen idR binnen 4 Wochen abzugeben, wenn die gerichtliche Exekutionsbewilligung bzw. der behördliche Pfändungsbescheid sie aufträgt; ist ein Verwalter bestellt, ist sie diesem gegenüber zu erstatten → lb-pfa-06.
- Ohne Verwalter richtet sich die Erklärung an Gericht und betreibenden Gläubiger. Der Dienstgeber kann anregen, dass der Verwalter den unpfändbaren Freibetrag berechnet (§ 301 Abs 1 Z 6 EO): Der Verwalter sieht über seine „Sammelfunktion" alle bzw. mehrere Bezugsquellen des Schuldners und berechnet das Existenzminimum genauer als der Arbeitgeber, der nur die eigenen Auszahlungen kennt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Drittschuldnererklärung | idR binnen 4 Wochen ab Einlangen der Exekution, wenn in Exekutionsbewilligung bzw. Pfändungsbescheid aufgetragen; an Exekutionsgericht und betreibenden Gläubiger, bei Verwalterbestellung an den Verwalter (Stand 2026-07) |
| Wartefrist Auszahlung | bei gerichtlichen Pfändungen häufig 4 Wochen ab Einlangen; ob sie gilt, ist der Exekutionsbewilligung zu entnehmen (Stand 2026-07) |
| Ranganmerkung je Pfändung | Einlangedatum beim Drittschuldner, Gläubiger, Forderungshöhe, Art (Unterhalt/gewöhnlich; Gericht/Verwaltung/Finanz; Verpfändung/Zession) (Stand 2026-07) |
| Existenzminimum-Tabellen | gewöhnliche Pfändung: Tabellen 1 · Unterhaltspfändung: Tabellen 2; zusätzlich Zahl der Unterhaltspflichten (Stand 2026-07) |
| Verwalter-Berechnung | Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch den Verwalter beim Dienstgeber anregbar; Verwalter hat über die „Sammelfunktion" weiteren Bezugsüberblick (§ 301 Abs 1 Z 6 EO — ✅ im Quelltext zitiert) |
Rechtsgrundlagen
- § 301 Abs 1 Z 6 EO ausdrücklich zitiert (Verwalter; Berechnung des unpfändbaren Freibetrags über dessen „Sammelfunktion").
- Die Fristen (4 Wochen Drittschuldnererklärung, 4-wöchige Auszahlungswartefrist) nennt das Briefing ohne §-Zitat — ⚠ Detailnormen vor Implementierung gegen RIS verifizieren; die Folgebriefings führen sie im Normzusammenhang aus (lb-pfa-06, lb-pfa-07).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pfändung als Abzugsregel im Abrechnungslauf: Ab Einlangen ist die Pfändung in der nächsten Bezugsabrechnung zu berücksichtigen — als employee-bezogene Abzugsposition mit Einlangedatum, Gläubiger, Forderungshöhe und Pfändungstyp; der Typ (gewöhnlich/Unterhalt) steuert die Tabellenwahl und gehört als Parameter an die Regel, nicht hard-codiert.
- Rangverwaltung: mehrere Pfändungen je Employee als nach Einlangedatum geordnete Liste führen; die Abzugsreihenfolge folgt dem Rang (→ lb-pfa-10).
- Prozesspflichten außerhalb des Payslip: Drittschuldnererklärung und Wartefrist sind Fristen-/Dokumentpflichten → als fristengesteuerte Aktivitäten je Pfändungsvormerkung abbilden, nicht als Lohnarten.
- Verwalter-Fall: Kennzeichen an der Vormerkung, dass Berechnung und Überweisung an den Verwalter delegiert sind.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum) · lb-pfa-06 (Drittschuldnererklärung) · lb-pfa-07 (Durchführung) · lb-pfa-10 (Ranganmerkung) · lb-pfa-11 (Unterhaltspflichten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(die Pfändungsmechanik gilt im Privat- wie im GemBG-Kontext; Bgld.-Gemeinden zusätzlichRECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweise des Quelltexts („Nähere Infos dazu finden sich beim Thema …") sind oben als KB-Verweise aufgelöst; Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.