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odoo-at-payroll/personalverrechnung/wissensbasis/dokumente/papamonat.md
T
fegger 18bcc97133 [ADD] personalverrechnung: Lexis360 knowledge base (Batch 7)
Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).

- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
  (8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
  (7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
  (6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
  (6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
  verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
  (2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
  (2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
  clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
  Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
  (lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
  Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
  (tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
  sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
  now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
  reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
  tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
  pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
  bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
  schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
  (1st-service-year pattern) against its own stage table (56
  days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
  1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
  source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
  dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
  source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
  from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
  grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
  the user canceled the stuck one
2026-09-10 15:24:36 +02:00

7.9 KiB

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id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-pap-02 7 Papamonat Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz familienzeit Sabara 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_papamonat.pdf .lexis360/md/papamonat.md
VKG § 1a
VKG § 2 Abs 7
VKG § 2 Abs 8
VKG § 6
MSchG § 5 Abs 1
MSchG § 7 Abs 2
MSchG § 10 Abs 3
MSchG § 10 Abs 5
MSchG § 10 Abs 7
MSchG § 12 Abs 2
MSchG § 13
MSchG § 15f
MSchG § 31 Abs 3
GlBG § 5a Z 1
GlBG § 12
papamonat
freistellung
vkg
kundigungsschutz
dienstzeitanrechnung
lb-pap-01
lb-msf-01
lb-kar-03
lb-kar-04
lb-kar-05
lb-glb-02

Papamonat

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-pap-02).

Zusammenfassung

  • § 1a VKG gibt dem Vater (Arbeitnehmer) einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von einem Monat zum Zwecke der Kinderbetreuung — unbeschadet eines Karenzanspruchs — für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach § 5 Abs 1 MSchG (bzw. des fiktiven Beschäftigungsverbots, wenn die Mutter nicht unselbstständig erwerbstätig ist), sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Die Freistellung ist ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung; die finanzielle Unterstützung ist der Familienzeitbonus (FamZeitbG, lb-pap-01). Rahmenbedingungen und Voraussetzungen von § 1a VKG und FamZeitbG decken sich nicht in allen Punkten.
  • Zeitrahmen: Hat die Mutter keinen Karenzanspruch, endet die Inanspruchnahme spätestens mit Ablauf von acht Wochen nach der Geburt (bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten). Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt folgenden Kalendertag; sonstige gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche anlässlich der Geburt werden nicht angerechnet (§ 1a Abs 4 VKG).
  • Die Freistellung ist keine Karenz nach dem VKG und nicht auf eine solche anzurechnen; auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist sie aber anzurechnen (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG, lb-kar-03).
  • Verfahren: Vorankündigung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin mit Bekanntgabe des Termins und des voraussichtlichen Beginns (§ 1a Abs 3 VKG); nach der Geburt unverzügliche Verständigung und Bekanntgabe des Antrittszeitpunkts spätestens eine Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburten). Unbeschadet der Fristen kann eine Freistellung (auch) vereinbart werden.
  • Verhinderungskarenz (§ 6 VKG): Bei Verhinderung der Mutter kann der Vater auch dann Verhinderungskarenz anschließen, wenn die Verhinderung schon während der Freistellung eingetreten ist; dauert sie an, ist die Verhinderungskarenz sofort nach Freistellungsende anzutreten (§ 1a Abs 5 VKG). Fällt der gemeinsame Haushalt weg, ist das unverzüglich bekanntzugeben; der Arbeitgeber kann die Dienstaufnahme verlangen (§ 1a Abs 7 iVm § 2 Abs 7 und 8 VKG).
  • Offene Detailfrage ⚠/: Ob der Freistellungsanspruch schon ab dem Tag nach der Geburt besteht, wenn das Kind noch im Krankenhaus ist (das VKG kennt — anders als § 2 Abs 3 FamZeitbG — keine Haushalts-Definition); Literaturstreit (Hitz ARD 6660/4/2019 vs. Reissner ASoK 2019, 282 ff).
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 1a Abs 6 VKG): beginnt mit der Vorankündigung oder späteren Vereinbarung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin; bei Frühgeburten mit Meldung des Antrittszeitpunkts; endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Entlassung nur mit gerichtlicher Zustimmung aus den Gründen des § 12 Abs 2 MSchG (Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen, gerichtlich strafbare Handlungen ausnahmsweise auch nachträglich). Anzuwenden sind weiters die MSchG-Bestimmungen zu Kündigungsgründen (§ 10 Abs 3 und 5), einvernehmlicher Auflösung (§ 10 Abs 7), § 13 MSchG sowie für Heimarbeiter § 31 Abs 3 und § 7 Abs 2 MSchG.
  • Kollektivvertragliche „Familienzeit"-Ansprüche (am FamZeitbG orientiert) werden durch den gesetzlichen Anspruch nicht verbraucht — Doppelkonsum ist dem Wortlaut nach möglich (Gesetzesmaterialien IA 576/A 26. GP schweigen; Literatur: Hitz) ⚠.
  • Diskriminierung wegen Papamonats (§ 1a VKG) ist seit 1. 11. 2023 über § 5a Z 1 GlBG der Geschlechterdiskriminierung gleichgestellt; Rechtsfolgen nach § 12 GlBG; Gleichbehandlungsanwaltschaft/-kommission zuständig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Dauer der Freistellung ein Monat
Zeitrahmen Geburt bis Ablauf des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter (§ 5 Abs 1 MSchG); ohne Karenzanspruch der Mutter max. 8 Wochen (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten)
Beginn frühestens der auf die Geburt folgende Kalendertag
Vorankündigung spätestens 3 Monate vor errechnetem Geburtstermin (Termin + voraussichtlicher Beginn)
Bekanntgabe Antritt unverzüglich nach Geburt, spätestens 1 Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburt)
Entgelt keine Entgeltfortzahlung während der Freistellung
Dienstzeit anzurechnen auf dienstzeitabhängige Ansprüche (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG); keine Karenz-Anrechnung
Kündigungs-/Entlassungsschutz ab Vorankündigung/Vereinbarung, frühestens 4 Monate vor Termin; endet 4 Wochen nach Freistellungsende
Kolbezug mit KV-Ansprüchen kollektivvertragliche Freistellungen bleiben unberührt (§ 1a Abs 4 VKG) ⚠

Rechtsgrundlagen

  • VKG: § 1a (Abs 3 Vorankündigung, Abs 4 Anrechnungsausschluss, Abs 5 Verhinderungskarenz, Abs 6 Kündigungsschutz, Abs 7 Haushalts- Wegfall/Dienstzeit), § 2 Abs 7 und 8, § 6 (Verhinderungskarenz).
  • MSchG: § 5 Abs 1 (Beschäftigungsverbot der Mutter als Zeitrahmen), § 7 Abs 2, § 10 Abs 3 und 5 (Kündigungsgründe), § 10 Abs 7 (einvernehmliche Auflösung), § 12 Abs 2 (Entlassungsgründe), § 13, § 15f (Dienstzeitanrechnung), § 31 Abs 3 (Heimarbeiter).
  • GlBG: § 5a Z 1, § 12 (Diskriminierungsschutz, Rechtsfolgen; Anwendbarkeit ab 1. 11. 2023).
  • Literaturstreit zum Haushaltserfordernis bei Spitalsaufenthalt: Hitz (ARD 6660/4/2019) vs. Reissner (ASoK 2019, 282 ff) ⚠/.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Der Papamonat ist ein unbezahlt-freistellender Zeitraum: keine Bezüge im Monat der Freistellung — Entgeltfortzahlung ausdrücklich ausgeschlossen; als Work-Entry-Sperre „Papamonat" (eigener Abwesenheitstyp, nicht Karenz) abbilden, damit keine Entgelt-/Wochengeld-Spuren entstehen.
  • Dienstzeitanrechnung läuft weiter (§ 15f MSchG): Dienstzeit-, Dienstjahrszähler (z. B. für Besoldungsstufen/Karenzfolgen) nicht anhalten — Anknüpfung an die Anrechnungslogik der Karenz (lb-kar-03).
  • Fristenkette als HR-Prozesspunkte: Vorankündigung (3 Monate vor Termin), Bekanntgabe des Antritts (1 Woche nach Geburt), Freistellungsfenster, allfällige Verhinderungskarenz (§ 6 VKG) direkt im Anschluss.
  • Kündigungs-/Entlassungsschutz-Fenster (bis 4 Wochen nach Freistellungsende) muss Beendigungsprozesse sperren (lb-kar-05).
  • Familienzeitbonus als parallel laufende staatliche Leistung (lb-pap-01): dort gilt die eigene Antrags-/SV-Logik (Ab-/Anmeldung), die vom arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch unabhängig ist.

Verweise

  • KB-intern: lb-pap-01 (Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung, abweichende Voraussetzungen); lb-msf-01 (Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt als Zeitrahmen); lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit, § 15f MSchG); lb-kar-04 (Abgrenzung zur Karenz); lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz-Regime).
  • Querbezüge: lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG § 5a Z 1).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.
  • Hinweis: PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert; Muster-Schreiben-Links der Quelle nicht übernommen.