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Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
8.5 KiB
8.5 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-brt-34 | 8 | Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-34).
Zusammenfassung
- Vor jeder Kündigung: Der Betriebsinhaber muss den Betriebsratsvorsitzenden des zuständigen Betriebsrats von der Kündigungsabsicht verständigen; der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Stellung nehmen (§ 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG) und auf Verlangen innerhalb dieser Frist beraten werden.
- Rechtsunwirksamkeit: Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie vor Ablauf der einwöchigen Frist ausgesprochen wurde (es sei denn, der Betriebsrat hat bereits Stellung genommen) oder wenn der Betriebsrat gar nicht verständigt wurde.
- Persönlicher Geltungsbereich (AN iSd § 36 ArbVG): Nur für Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG gilt die Verständigungspflicht: alle im Betrieb Beschäftigten einschließlich Lehrlinge und Heimarbeiter, vorübergehend Abwesende (Urlaub, Krankenstand, Karenz, Präsenzdienst — teils mit besonderem Kündigungsschutz), Auslandsmitarbeiter und Entsandte, idR auch Verwandte des Betriebsinhabers. Überlassene Arbeitskräfte sind ab Beginn der Überlassung (keine Mindestbeschäftigungsdauer) auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs — welche Belegschaftszugehörigkeit zählt, ist nach Zweck des Mitwirkungsrechts und Sachnähe zu prüfen; beim Kündigungsschutz ist der Betriebsrat des Überlassers zuständig. Nicht erfasst: Organmitglieder juristischer Personen (zB GmbH-Geschäftsführer), leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss, kurzfristig zu Schulungs-/Ausbildungszwecken Beschäftigte (zB Volontäre, echte Ferialpraktikanten), freie Dienstnehmer.
- Vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen sind Arbeitnehmer mit eigenem besonderen Schutzregime: Schwangere, Mütter/Väter in Karenz oder Elternteilzeit, Präsenz- und Zivildiener, Behinderte und alle Betriebsratsmitglieder.
- Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes: Betrieb im Inland mit Mindestbeschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung (Mindestzahl während des größten Teils des Jahres). OGH (Fundnote): dauernd nur zwischen 3 und 4 Arbeitnehmerinnen, nie gleichzeitig 5 → kein betriebsratspflichtiger Betrieb. Gibt es trotz dauernd 5 Arbeitnehmern keinen Betriebsrat, entfällt die Verständigungspflicht; der Arbeitnehmer kann die Kündigung selbst anfechten (§ 107 ArbVG).
- Erfasste Kündigungen: Auch Änderungskündigungen und Teilkündigungen. Die der Meldevorschrift bei Massenkündigungen (§ 45a AMFG) entsprechende Information des AMS und des Betriebsrats ersetzt die besondere Verständigungspflicht vor jeder einzelnen Kündigung nicht — der Betriebsrat muss nochmals vom Einzelfall verständigt werden.
- Wer wen: Verständigt der Betriebsinhaber (oder ein bevollmächtigtes Organ wie Prokurist/Geschäftsführer) den zuständigen Betriebsrat (Arbeiter-, Angestellten- oder gemeinsamer). Bei überlassenen Arbeitnehmern ist der Betriebsrat des Überlassers zu verständigen, nicht jener des Beschäftigers. Adressat ist der Betriebsratsvorsitzende, nur bei dessen Verhinderung der Stellvertreter — nicht ein beliebiges Betriebsratsmitglied; das Zustellungsrisiko trägt der Arbeitgeber. Die einwöchige Frist beginnt erst mit der Verständigung des Vorsitzenden; die irrtümliche Verständigung des falschen Organs (zB Betriebsausschuss statt Arbeiterbetriebsrat) ist nicht sanierbar → Kündigung unwirksam.
- Form und Inhalt: Keine besondere Form gebunden (E-Mail möglich), aber eindeutig, bestimmt und verständlich; bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis mit Namensnennung des Arbeitnehmers; kein Termin erforderlich, die Kündigung aber konkret geplant; auch eine nur bedingte Kündigungsabsicht genügt. Bei mehreren Betroffenen sind idR alle namentlich zu nennen; bei Betriebsstilllegung kann die Mitteilung „alle Mitarbeiter verlieren ihren Job" genügen, wenn ohnehin bekannt ist, wer betroffen ist. War die Verständigung in der Vergangenheit stets schriftlich, ist der Arbeitgeber daran gebunden; Abkehr nur nach vorheriger ausdrücklicher Bekanntgabe. Ein Kontingent global zustimmende Kündigungen („Sozialplan") sind unzulässig.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Betriebsgrößen-Schwelle | inländischer Betrieb mit mind. 5 Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kündigung (während des größten Teils des Jahres) (Stand 2026-07) ✅ |
| Schwellen-Rechtsprechung | dauernd nur 3–4 AN, nie gleichzeitig 5 → kein betriebsratspflichtiger Betrieb (Fundnote, Stand Juli 2026) ✅ |
| Rechtsfolge bei Verstoß | vor Fristablauf ausgesprochene Kündigung (ohne frühere Stellungnahme) oder fehlende Verständigung → rechtsunwirksam ✅ |
| Adressat | Betriebsratsvorsitzender (bei Verhinderung Stellvertreter); falsches Organ nicht sanierbar → Unwirksamkeit ✅ |
| Fristbeginn | erst mit Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden ✅ |
| Form | formfrei (E-Mail möglich); eindeutig, bestimmt, verständlich; AN namentlich nennen; bedingte Absicht genügt ✅ |
| Vergangenheitsbindung | bisher stets schriftlich → Schriftform bindend; Abkehr nur mit vorheriger Bekanntgabe ✅ |
| Massenkündigung (§ 45a AMFG) | Information an AMS und BR ersetzt die Einzelverständigung nicht ✅ |
| Betrieb ohne BR | Verständigungspflicht entfällt; AN-Anfechtung nach § 107 ArbVG ✅ |
| Überlassene Arbeitskräfte | Kündigungsschutz: BR des Überlassers zuständig ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG (Verständigungspflicht, Stellungnahme- und Beratungsrecht) — zitiert ✅
- § 105 ArbVG (Anfechtungsgründe und -fristen; Rahmen) — zitiert ✅
- § 36 ArbVG (persönlicher Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes) — zitiert ✅
- § 107 ArbVG (Selbstanfechtung des Arbeitnehmers im betriebsratspflichtigen Betrieb ohne Betriebsrat) — zitiert ✅
- § 45a AMFG (Meldevorschrift Massenkündigungen; kein Ersatz der Einzelverständigung) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kündigungs-Workflow-Gate: Odoo 19 sollte für Betriebe mit Betriebsrat vor dem
Ausspruch (Beendigung am
hr.contract) die dokumentierte Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden mit Datum erzwingen — sonst Gefahr der unwirksamen Kündigung mit Rückabwicklung von Endabrechnung und Meldewesen (Abmeldung). - 5-AN-Schwelle: Die Betriebsratsschwellen-Logik (Kopfzahl, § 36-Arbeitnehmer, vgl. lb-brt-01/02) muss den Zeitpunkt der Kündigung und die „größter Teil des Jahres"- Betrachtung reporten können; für überlassene Kräfte den Überlasserbetrieb als Schutz-Betrieb führen.
- Massenentlassungen: Der § 45a-AMFG-Meldelauf (→ lb-bnd-42) ist ein separater Vorgang, der die Einzelverständigungen nicht substituiert — im Workflow als parallele Pflicht abbilden.
- Keine direkte Entgelt-/SV-Logik; die Folgen unwirksamer Kündigungen laufen über lb-brt-27 (Anfechtung) und lb-brt-31 (Stellungnahme).
Verweise
- KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung – Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem; § 45a AMFG) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die Arbeitshilfen „Muster – Info an Betriebsrat Kündigungsabsicht" und die Checkliste „To Do im Vorfeld eines Kündigungsausspruches" sind im Export als Verweisstellen ohne Inhalte übernommen — nicht rekonstruierbar.