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# Bauhilfsgewerbe / Stukkateure und Gipser
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- **Variante:** `SI-2061_de` (Gruppe `bauhilfsgewerbe-stukkateure-gipser`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Wien
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- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bauhilfsgewerbe-stukkateure-gipser&variant-id=SI-2061_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Zusatz (Version 20080501, gültig ab 2008-04-30)
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## Kollektivvertrag
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zum Zusatzübereinkommen vom 30.12.1964
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abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, anderseits für die Berufsgruppe der
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STUCKATEURE UND GIPSER
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Glattstuckaturarbeiten
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### § 1 Geltungsbereich
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a)
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Räumlich:
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auf das Gebiet der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe.
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b)
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Fachlich:
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auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppe der Stuckateure und Gipser, im Sinne der Fachgruppenordnung sind.
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c)
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Persönlich:
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auf alle Arbeiternehmer und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
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### § 2 Mittelstundenlohnfestsetzung
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Der Mittelstundenlohn gemäß § 2 Z 13 für Glattstuckaturarbeiten beträgt ab
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| 01.05.2008 | € 8,44 |
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|---|---|
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| 01.05.2009 | € 8,72 |
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, 4. März 2008
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| LANDESINNUNG WIEN DER BAUHILFSGEWERBE | |
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|---|---|
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| Ing. Friedrich Stangl | Karl Matzka |
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| Innungsmeister | Innungsgeschäftsführer |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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| GEWERKSCHAFT BAU - HOLZ | |
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| Johann Holper | Mag. Herbert Aufner |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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## Thema: Löhne und Zulagen für Bauarbeiter
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IV.
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Besondere Bestimmungen zur Lohnordnung
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1.
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Berufsgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
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Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
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| 1. | Während der Dauer der Ausführungen von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 40°C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung | 25 % |
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|---|---|---|
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| 2. | Für Arbeiten, welche mit Mineralwolle, ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle Arbeitnehmer | 5 % |
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| 3. | Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindestens fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer) | 10 % |
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| 4. | Bei Arbeiten auf Gerüsten (jedoch nicht Plateaugerüsten) und Hebebühnen gebührt ein Aufschlag:über 10 m Gerüsthöhe | 10 % |
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| 5. | Alle Arbeitnehmer erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und nach jedem weiteren abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Arbeitsanzug, bestehend aus einer Hose und einer Jacke oder einem Overall oder einem Arbeitsmantel. | |
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| 6. | SchmutzzulageFür Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt | 10 % |
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| 6a. | Für die Berufsgruppen in Wien gilt: Sofern kein Anspruch auf eine Zulage gemäß Ziffer 6 besteht, erhalten alle Arbeitnehmer eine Montagezulage auf Grundlage des kollektivvertraglichen Stundenlohnes in der Höhe von | 5 % |
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| 7. | Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen. | |
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2.
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Berufsgruppe Bauwerksabdichter und Berufsgruppe der Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser
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1.
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Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn, sofern sie Arbeitspartien von mehr als 5 Mann leiten. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
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2.
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Schmutzzulage
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Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
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Diese beträgt
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10 %
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3.
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Berufsgruppe Gerüstverleiher, Wien
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Zulagen und Aufwandsentschädigungen
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1.
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Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten – wie bisher – eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
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2.
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Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport
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Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
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Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung.
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Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
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Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
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Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
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Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
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II.
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Lehrlinge
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Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
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||
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
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||
III.
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#####
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Praktikanten
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a)
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Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
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b)
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Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
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## Thema: Löhne und Sonderzahlungen
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I.
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#####
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Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
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| | | ab 1. Mai 2025 |
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|---|---|---|
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| | | Stundenlohn in Euro |
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| Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | | |
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| 1. | Vorarbeiter | 18,97 |
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| 2. | Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden * | 18,97 |
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| 3. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 18,07 |
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| 4. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 17,70 |
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| 5. | Angelernte Arbeiter | 16,64 |
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| 6. | Hilfsarbeiter | 14,93 |
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| Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | | |
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| | Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände | 18,97 |
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| Lehrlinge | | |
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| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 6,20 | |
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| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,30 | |
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| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 13,70 | |
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Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
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§ 7
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##
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Löhne
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Die Lohnsätze sind im Anhang (Beilage) enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
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§ 9
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##
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Weihnachtsgeld
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Gilt ab: 01.05.2025
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ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
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1.
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Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,26 Stundenlöhnen für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
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Zeiten, für die ein Anspruch auf Fahrzeitvergütung besteht, werden nicht für die Berechnung des Weihnachtsgeldes berücksichtigt.
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Der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen.
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Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent.
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Arbeitnehmer, die auf Grund kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarter Akkord- oder Leistungsrichtsätze beschäftigt sind, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigungsart jeweils einen weiteren Zuschlag von 10 Prozent des Kollektivvertragslohnes.
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Ende
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2.
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Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur insoweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.
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ÄnderungenBeilage vom 31.3.2025 / gültig ab 1.5.2025
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3.
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Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.
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||
Änderungen
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4.
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||
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
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5.
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Dem Lehrling ist nach Beendigung der Lehrausbildung das nach Ziffer 1 berechnete Weihnachtsgeld mit der nächsten Lohnabrechnung auszubezahlen. Zur Berechnung wird die zuletzt ausbezahlte Lehrlingsentschädigung herangezogen.
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Für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres errechnet sich das Weihnachtsgeld nach den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen.
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6.
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Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
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§ 9A
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##
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Urlaubszuschuss
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Gilt ab: 01.05.2024
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Für Arbeitnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG unterliegen gilt Folgendes:
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1.
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||
Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
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ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
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2.
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Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
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Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
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Ende
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3.
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Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
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4.
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Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende jedes Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
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5.
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Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt des Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
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6.
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||
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer im Kalenderjahr – Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr – zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
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ÄnderungenBeilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
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7.
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Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurück zu zahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
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Ende
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8.
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||
Der Anspruch auf den Urlaubszuschuss oder auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO*) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO*) vorzeitig austritt.
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9.
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Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: das Weihnachtsgeld, unmittelbare leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösen für Sachbezüge.
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## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden
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||
§ 3
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##
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Arbeitszeit
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Gilt ab: 01.05.2023
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit aller Arbeitnehmer beträgt 39 Stunden.
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ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
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2.
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In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
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||
Ende
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann für die Dauer von höchstens insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus saisonbedingten Gründen herabgesetzt werden. Sie darf jedoch nicht weniger als 32 Stunden betragen.
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4.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Vereinbarung einer 4-Tagewoche bleibt weiterhin zulässig.
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5.
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Die Arbeitszeit der Wächter und Pförtner beträgt 48 Stunden in der Woche. Sie haben nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein. Die über 40 Stunden geleistete Arbeitszeit ist als Überstunden zu entlohnen, wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Wochenlohn beziehen, in welchem die Überstunden pauschaliert sind.
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6.
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Wird an Werktagen vor oder im Anschluss an gesetzliche Feiertage aufgrund betrieblicher Vereinbarung nicht gearbeitet, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.
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||
In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des Einbringungszeitraumes eine anderweitige Betriebsvereinbarung getroffen werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten.
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7.
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Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der Mahlzeit und zur Erholung ausreichen.
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ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
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8.
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Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
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||
Ende
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||
§ 3A
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##
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||
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
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Gilt ab: 01.05.2023
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ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
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1.
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Allgemeines
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In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.
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Ende
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2.
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Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
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Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
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Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.
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3.
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Zeitausgleich
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Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:
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Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von Vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243248/Arbeitszeitgesetz/§-20-Aussergewoehnliche-Faelle)§ 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 über die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
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Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
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4.
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Mitteilungen der jeweiligen Wochenarbeitszeit
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Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.
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5.
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Mehrarbeit
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Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.
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Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
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Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Abs. 2 AZG.
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Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
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6.
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Günstigkeitsklausel
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Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
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§ 3B
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Flexible Arbeitszeit
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Gilt ab: 01.05.2023
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ÄnderungenBeilage vom 3.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
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1.
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Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
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2.
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Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit pro Woche darf in 20 Kalenderwochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen bis zu 45 Stunden betragen.
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Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 120 Zeitguthabenstunden nach der 39. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden.
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Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
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Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen.
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3.
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Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
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4.
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Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet.
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5.
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Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle der gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.
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6.
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Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitguthabenstunden und der Stand des Zeitguthabenstundenkontos bekannt zu geben.
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7.
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Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden.
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Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern am letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
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Ende
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§ 4
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Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
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Gilt ab: 01.05.2025
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1.
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Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 3A bzw. § 3B sowie eine Mehrarbeit nach § 3A Ziffer 5 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls
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a)
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jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,
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b)
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jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.
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Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.
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2.
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Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.
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ÄnderungenBeilage vom 31.3.2025 / gültig ab 1.5.2025
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3.
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Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Für die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Für normale Arbeitsstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr wird ein 50-prozentiger Zuschlag gewährt. Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.
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Ende
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4.
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Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Ziffer 2). Für Sonntagsarbeit innerhalb der Zeit von 0 bis 24 Uhr ist ein Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen.
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5.
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Der Zuschlag beträgt bei Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag:
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| a) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgelts besteht(somit Feiertagsentgelt und um 50 Prozent erhöhter Arbeitslohn); | 50% |
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|---|---|---|
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| b) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100% |
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6.
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Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
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Bezüglich der Nachtarbeit für Frauen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen und des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes.
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7.
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Werden Arbeiten durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten, wobei kurze Essenspausen bis 20 Minuten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gelten, so wird die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, mit einem Zuschlag von 150 Prozent vergütet. Hierbei sind die Arbeitszeithöchstgrenzen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes (AZG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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8.
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Grundlage für die Berechnung der in diesen Paragraphen genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn.
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9.
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Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind nur dann zu bezahlen, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten angeordnet wurden.
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10.
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Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste Zuschlag zu bezahlen.
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11.
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Für Einbringungsstunden gebührt kein Zuschlag.
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## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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§ 12
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Kündigungsfristen
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Gilt ab: 01.05.2021
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ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
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Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40198684/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
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Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40198684/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
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Ende
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1.
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Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
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Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
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Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
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Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.
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2.
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Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
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3.
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Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.
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4.
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Der Kündigungsschutz des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40052586/Vaeter-Karenzgesetz/§-7-Kuendigungs-und-Entlassungsschutz-bei-Karenz)§ 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
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§ 15
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Verfallsbestimmungen
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1.
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Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
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2.
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Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
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3.
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Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
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Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008275)BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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4.
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Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist verlängert sich um jene Zeit, während welcher der Arbeitnehmer nachweislich durch Krankheit oder Unfall an der Geltendmachung seines Anspruches verhindert war.
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## Thema: Leistungsrichtsätze für Stuckaturarbeiten
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§ 1
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Leistungsberechnung
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Glattstukkaturarbeiten im Ausmaß von weniger als 200 m² sind aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder nach Leistung oder nach aufgewendeten Arbeitsstunden zu entlohnen. Stukkaturarbeiten im Ausmaß von mehr als 200 m² sind zu den nachstehenden Leistungen zu entlohnen:
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Der Leistungsberechnung wurden folgende Mittellohnstundenleistungen zugrunde gelegt, dies ergibt:
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| Mittellohnstunden | | |
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|---|---|---|
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| 1. | Ast-Mollins-Decken, H. M. KatzenbergerIsteg: | |
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| a) | Doppelt Eisen | 1,596 |
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| b) | Einfach Eisen | 1,435 |
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| c) | mit Draht | 1,321 |
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| d) | wie Post c), jedoch bei Trägerentfernung von Mittel zu Mittel bis 70 cm | 1,263 |
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| 2. | Stukkaturung, System Böckl | 1,107 |
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| 3. | Stukkaturung auf Holzschalung mit doppelter Berohrung, Stukkaturung auf Massivdecken und Hohlkörperdecken mit ebener Untersicht, einlagig gerohrt, wenn nur Drähte als Verspannungsmöglichkeit vorhanden sind | 1,051 |
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| 4. | Stukkaturung auf Holzschalung mit einfacher Berohrung, Stukkaturung auf Massivdecken und Hohlkörperdecken, mit ebener Untersicht, einlagig gerohrt, wenn als Verspannungsmöglichkeit fix betonierte 5 mm-Rundeisen in ausreichender Menge vorhanden sind. | |
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| Neusiedler Platten, auf Decken montieren, überrohren oder bandagieren | 0,879 | |
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| 5. | Ziegel- oder Betondecken, ohne Putzträger und ohne sichtbare Balken, jedoch inklusive Abarbeiten aller Krätzen und kleinen Unebenheiten | 0,724 |
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| 6. | Plattenbalken wie Punkt 5, jedoch mit sichtbaren Balken, doppelte Leistung wie Ast Mollins | 0,832 |
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| 7. | Heraklith auf Schalung inklusive Montage | 1,107 |
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| 8. | Stiegenuntersichten | 1,416 |
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| 9. | Bäder, jedoch nur, wenn die Arbeit zusammenhängend mit der Stukkaturung ausgeführt wird | 1,332 |
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| 10. | Verputz von Rosten, die als Auflagerung der betonierten Zwischendecke dienen | 1,416 |
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| 11. | Als Ichse versteht man beim Zusammenstoß zweier Flächen den inneren Winkel. lm Sinne des Stukkateurgewerbes wird unterschieden: | |
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| a) | die geputzte Ichse: diese ist mittels Ichsenhobels so herauszuputzen, dass sie in optisch einwandfreiem Zustand ist, | |
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| b) | die gezogene Ichse: diese ist mittels Schablone und Lattengang herzustellen. | |
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| | Geputzte Ichse mit Wandanschlag | 0,419 |
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| | Gezogene Ichse | 0,845 |
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| 12. | Stiegenhausnuten, für wasserabweisende Nuten, mit Schablone und Lattengang hergestellt | 0,845 |
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| 12a. | Die Positionen 11 und 12 gelten nicht für Arbeiten nach dem Zusatzübereinkommen für Haftgipsarbeiten (siehe Ziffer 2 dieses Anhanges). | |
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| 13. | Die Grundlage zur Errechnung des Quadratmeterpreises ist der Mittelstundenlohn multipliziert mit der jeweiligen Mittellohnstunde. | |
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| | Der Mittelstundenlohn beträgt | € 8,72 |
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§ 2
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Zuschläge
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a)
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Betonroste oder sichtbare Balken unterhalb der Stukkaturung werden nach Punkt 3 des § 1, abgewickelt gemessen, berechnet.
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b)
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Bei Herstellung einer waagrechten Decke erhöht sich der aus dem Leistungssatz sich ergebende Lohn pro Quadratmeter um 25%, bei Herstellung einer Decke mit langer Latte um 20 %. Diese Zuschläge sind nach Punkt 3 des § 1 zu errechnen.
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c)
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Die festgesetzten Leistungen verstehen sich, wenn zur Herstellung der Stukkaturung Gips verwendet wird. Wird die Herstellung der Stukkaturung mit verlängertem Zementmörtel ausgeführt, so ist der aus dem Leistungssatz sich ergebende Lohn pro Quadratmeter bei Decken mit Putzträgern um 20% höher, bei Decken ohne Putzträger um 10% höher als bei der gleichen Herstellung in Gips.
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d)
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Die Kosten für Materialbeschaffung und Materialtransport bis zur Baustelle, für Transport zum und vom Aufzug über mehr als 25 Meter trägt der Arbeitgeber.
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e)
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Einwintern: Für den Transport beim Einwintern von Sand und Kalk zu ebener Erde (in den Bau transportieren und vor Frosteinfluss schützen) gebühren pro Kubikmeter 1,30 kollektivvertragliche Helferstunden. Wird in einem Stockwerk eingewintert (Halbstock und Keller zählen als Stockwerk), gebühren mit maschinellem Aufzug per Kubikmeter eine kollektivvertragliche Helferstunde mehr, ohne maschinellen Aufzug je Stockwerk per Kubikmeter eine kollektivvertragliche Helferstunde mehr.
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f)
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Gips- und Kalkabladen: Für das Abladen und Deponieren gebühren bis zu einer Entfernung von 10 Metern vom Wagen 2,6 kollektivvertragliche Helferstunden je 5 Tonnen, bei einer Entfernung von mehr als 10 Metern vom Wagen 5,4 kollektivvertragliche Helferstunden für je 5 Tonnen.
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§ 3
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Sonstiges
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1.
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Das Anbringen von Hängern ist in den Leistungssätzen nicht enthalten. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass fehlende Hänger angebracht werden.
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2.
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Die Herstellung von Hohlkehlen mit einem Radius bis 5 cm ist in den Leistungen inbegriffen.
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3.
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Treten bei einer Arbeit Umstände auf, die eine Leistung verlangen, welche nicht in den Leistungssätzen geregelt ist, hat, wie z. B. bei fehlendem Aufzug, fehlendem Wasserauslauf, weitem Materialtransport und Ähnlichem, eine betriebliche Regelung auf Kosten des Arbeitgebers zu erfolgen.
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4.
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Vorbereitungsarbeiten
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Bei Arbeiten von mindestens 700 Quadratmetern ist ein Gehilfentag und Hilfsarbeiter(innen)tag für die Vorbereitungsarbeiten im Stundenlohn zu vergüten. Sind mehrere Baubuden herzustellen, so obliegt deren Herstellung mit Ausnahme der ersten dem Arbeitgeber. Die Verrechnung dieser Vergütung hat anlässlich der ersten Lohnabrechnung zu erfolgen.
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5.
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Durch Akkordarbeit darf die Qualität der Arbeit nicht leiden.
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6.
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Wenn sich die Akkordarbeit dem Ende nähert, kann der Arbeitgeber mit einem Teil der Akkordpartie das Arbeitsverhältnis lösen.
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7.
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Mit einem Teil der Akkordpartie kann auch dann das Arbeitsverhältnis gelöst werden, wenn anderenfalls die Erreichung der normierten Tagesleistung nicht möglich wäre. Wenn die Arbeitsbehinderung wieder weggefallen ist, sind die wegen derselben gekündigten Arbeiter in erster Linie wieder einzustellen.
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8.
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Eine Versetzung des Akkordarbeiters von einer Akkordpartie zu einer anderen ist nach Tunlichkeit zu vermeiden.
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9.
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Für jede vom Arbeitgeber zu vertretende Behinderung, die den normalen Arbeitsablauf der Akkordpartie hemmt, gebührt für die Zeit der Behinderung der kollektivvertragliche Stundenlohn.
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10.
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Akkordlöhne, die kollektivvertraglich nicht vereinbart sind, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.
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§ 4
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Verrechnung
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1.
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Die Verrechnung der Mehrleistung über die im § 1 angeführten Wochenleistungen hat am Ende jeder zweiten Lohnwoche in vollem Ausmaß zu erfolgen. Eine schriftliche Teilabrechnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Auszahlung des Gesamtverdienstes abzüglich des Akontos erfolgt jeweils eine Woche nach Berechnung der Mehrleistung. Am Zahltag jener Lohnwoche, in welcher keine Leistungsabrechnung vorliegt, ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich 30 Prozent Akonto zu bezahlen. Die Abrechnung über die geleistete Akkordarbeit hat deren Umfang zu den Leistungssätzen, die geleisteten Akontozahlungen sowie die anteilmäßige Aufteilung des Überschusses zu enthalten. Die Abrechnung ist anlässlich der Lohnzahlung auf der Arbeitsstelle zur Einsicht aufzulegen.
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2.
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Die Aufteilung des Gesamtverdienstes hat zwischen den Gehilfen und den Hilfsarbeitern(innen) so vorgenommen zu werden, dass die Gehilfen zwei Drittel und die Hilfsarbeiter(innen) ein Drittel des Gesamtverdienstes erhalten.
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3.
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Sind in einer Akkordpartie Lehrlinge beschäftigt, so haben diese aus dem Zweidrittelanteil des Gesamtverdienstes der Facharbeiter lediglich Anspruch auf ihren Stundenlohn für die Dauer ihrer Tätigkeit. Die Schulzeit wird vom Arbeitgeber bezahlt.
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4.
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Die Verrechnung des Gesamtverdienstes erfolgt aufgrund der gemeinsamen Vermessungen von Arbeitgeber und Partieführer durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. Die Auszahlung der Anteile erfolgt an den Arbeitnehmer bzw. bei seiner Bevollmächtigung an den Partieführer.
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5.
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Die endgültige Ausmaßberechnung für die Gesamtarbeit einer Arbeitsstelle hat mit der letzten Abrechnung des Gesamtverdienstes zu erfolgen.
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§ 1
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Leistungsrichtsätze
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Wenn Überzugsarbeiten mit Haftgips und Arbeiten nach dem Zusatzübereinkommen für Stuckateure und Gipser im Gesamtausmaß von weniger als 200 m² ausgeführt werden, sind diese auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder nach Leistung oder nach aufgewendeten Arbeitsstunden zu entlohnen.
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Bei Arbeiten im Gesamtausmaß von mehr als 200 m² sind die Überzugsarbeiten mit Haftgips zu den nachstehenden Leistungsrichtsätzen zu entlohnen.
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| 1. | Überzugsarbeiten einseitig auf Betonfertigteilwänden oder Decken mit glatter, krätzenfreier Ansichtsfläche ohne Auswerfen von Leitungsschlitzen oder sonstigen Vermauerungen, jedoch inklusive allfälligem Bandagieren von Ichsen und Plattenstößen | 0,34 |
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| 2. | Wie Position 1. beschrieben, jedoch inklusive Arbeiten von kleinen Krätzen (Stossverguss) und Auswerfen von Leitungsschlitzen und sonstigen Rohrvermauerungen. Einarbeiten von Fensterbrettern und Herstellen kleiner Rauchabzüge | 0,46 |
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| 3. | Glatte Betondecken (krätzenfrei, stufenlos mit Spezialschalung hergestellt) überziehen mit Haftgips inklusive allfälligem Bandagieren | 0,34 |
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| 4. | Überzugsarbeiten einseitig auf Gipsfertigteilwänden oder Decken inklusive Ergänzen von eventuellen Schäden und Fehlern innerhalb der Gipsbeschichtung der vorgefertigten Elemente sowie Auswerfen, Ebnen von Wandanschlussstellen und Leitungsschlitzen | 0,40 |
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| 5. | Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten bei Fertigteilbauten inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an Stufen, jedoch ohne Herstellung allenfalls erforderlicher Schutzgerüste. Als Stiegenuntersichten und Podestuntersichten sind zu verstehen, die Stiegenläufe, ebene Zwischenpodeste und ebene Verbindungsstücke zwischen schrägen Stiegenläufen in der maximalen Breite der Stiegenläufe bzw. Podestuntersichten | 0,83 |
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| 6. | Bei Arbeiten an Stiegenhauswänden, jedoch nur im Bereich von versetzten Stufen bzw. Sockelleisten, als Erschwernis eine Aufzahlung auf die Pos. 1-4 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis von 10%. | |
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In den Leistungssätzen ist das Herstellen der erforderlichen Gerüstung, Abladen und Hochtransport des Materials in alle Geschosse und Abtragen des Schuttes mitinbegriffen, ebenso sind die entsprechenden Anschlüsse an Türen, Fenster oder sonstigen Einbauteilen herzustellen. Die Leistungsabrechnung hat hohl für voll zu erfolgen, Fenster und Türen über 4 m² sind abzuziehen.
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Die Richtsätze enthalten:
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a)
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Die in Quadratmeter ausgedrückte Leistung von 3 Facharbeitern und 1 Hilfsarbeiter in einer 40-stündigen Arbeitswoche.
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b)
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Die in Stunden ausgedrückte Arbeitsdauer zur Ausführung eines Quadratmeters der vorangeführten Arbeiten, wobei die Leistung des Facharbeiters und des Hilfsarbeiters (1/3) zusammengezählt sind.
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Berechnung dafür:
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160 Arbeitsstunden dividiert durch die Wochenarbeitsleistung nach Richtsatz a) ergibt die Mittellohnstunden nach Richtsatz b).
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§ 2
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Leistungsberechnung
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Die Berechnung der Entlohnung erfolgt in der Weise, dass das Produkt aus dem KV-Mittelstundenlohn und dem Richtsatz b) mit der erzielten Arbeitsleistung (ausgedrückt in m²) multipliziert wird.
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(Mittelstundenlohn x Richtsatz b) x Arbeitsleistung in m²). Grundsätzlich errechnet sich der Mittelstundenlohn aus 3 Kollektivvertragsstundenlöhnen eines Stuckateurs und 1 Kollektivvertragsstundenlohn eines Stuckateurhilfsarbeiters, wird jedoch aber anlässlich von Kollektivvertragslohnerhöhungen der Höhe nach kollektivvertraglich neu festgesetzt werden können.
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Der Mittelstundenlohn beträgt € 8,45.
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§ 3
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Sonstiges
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1.
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Treten bei einer Arbeit Erschwernisse besonderer Art auf, die eine Leistung verlangen, welche nicht in den Leistungssätzen geregelt ist, hat, wie z. B. bei fehlendem Aufzug über dem 5. Geschoss ab Terrain, eine betriebliche Regelung auf Kosten des Arbeitgebers zu erfolgen.
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2.
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Vorbereitungsarbeiten, z. B. Baustelleneinrichtung, Aufzugsmontage usw., sind mit dem Kollektivvertragsstundenlohn zu vergüten.
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3.
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Durch Akkordarbeit darf die Qualität der Arbeit nicht leiden. Durch den Arbeitnehmer einwandfrei feststellbare selbstverschuldete Mängel sind von ihm kostenlos zu beheben.
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4.
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Eine Versetzung des Akkordarbeiters von einer Akkordpartie zu einer anderen ist nach Tunlichkeit zu vermeiden.
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5.
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Für jede vom Arbeitgeber zu vertretende Behinderung, die den normalen Arbeitsablauf der Akkordpartie hemmt, gebührt für die Zeit der Behinderung der kollektivvertragliche Stundenlohn.
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6.
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Akkordlöhne, die kollektivvertraglich nicht vereinbart sind, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.
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## Thema: Taggeld bei auswärtigen Arbeiten
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§ 8A
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Taggeld, Übernachtungsgeld
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Gilt ab: 01.05.2025
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I) Taggeld bei täglicher Rückkehr
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1.
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Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld. Arbeiten auf Baustellen gelten jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
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2.
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a)
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Der ständige ortsfeste Betrieb des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel festzuhalten.
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b)
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Wohnort ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Einem Hauptwohnsitz in Österreich sind ausländische Hauptwohnsitze in Grenzbezirken gleichgestellt (Grenzgänger), sofern der Arbeitnehmer über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.
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c)
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Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt.
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3.
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Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine Arbeitsbereitschaft von mehr als 3 Stunden besteht.
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ÄnderungenBeilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
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4.
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Erfolgt der Arbeitsantritt vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Ziffer 2 des Arbeitnehmers aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
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Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
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Ende
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5.
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Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 8A Abschnitt II (Taggeld bei nicht-täglicher Rückkehr) schließen Leistungen gemäß § 8A Abschnitt I (Taggeld bei täglicher Rückkehr) aus.
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II) Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr, Übernachtungskosten
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Bei auswärtigen Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer angeordnet auswärts übernachtet und nicht täglich von der Arbeitsstelle zurückkehrt, erhält er für die Mehrkosten ein Taggeld.
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ÄnderungenBeilage vom 31.3.2025 / gültig ab 1.5.2025
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Dieses beträgt € 30,00 je Kalendertag. Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
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Ende
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Das Taggeld gemäß Abschnitt II gebührt erstmalig von der ersten Übernachtung an für jeden am Bestimmungsort verbrachten Tag einschließlich Sonn- und Feiertag.
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Kein Taggeld gebührt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt, bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
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Die Kosten der Unterkunft sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.
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III) Dienstreisen in das Ausland
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Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren.
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ÄnderungenBeilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
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Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Abschnitt II genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.
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Ende
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Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.
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