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# Brotindustrie / Großbäcker
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- **Variante:** `SI-2086_de` (Gruppe `brotindustrie-grossbaecker`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
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- **Gewerkschaft:** PRO-GE
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=brotindustrie-grossbaecker&variant-id=SI-2086_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Anhang (Version 20080101, gültig ab 2007-12-31)
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## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die Österreichischen Großbäcker
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### Zu § 4 Arbeitszeit:
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Redaktionelle Anmerkungen
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Siehe auch Kollektivvertrag vom 22.11.2001, gültig ab 1.1.2002, betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche für bestimmte Mitgliedsbetriebe
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Abs.1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für die mit der Erzeugung von Backwaren (lt. Bäckereiarbeitergesetz) beschäftigten ArbeitnehmerInnen 40 Stunden und besteht aus sechs gleichlangen Arbeitsschichten.
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Innerhalb dieser Arbeitszeit ist eine halbstündige Pause gem. § 6 Abs. 1des Bäckereiarbeitergesetzes zu gewähren, wovon 1/4 Stunde in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist.
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Durch Betriebsvereinbarung kann eine andersartige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Werktage der Arbeitswoche vereinbart werden.
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§ 4 wird weiters durch folgende Regelung ergänzt:
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a)
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Die Arbeitszeit der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen beträgt 40 Stunden und 8 Überstunden im Höchstausmaß innerhalb einer Woche.
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b)
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Die Fahrzeit wird durch Kontrollorgane für jede Tour erhoben. Dabei haben die Kontrollorgane vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende festzustellen, welche Zeit eine Tour bei Einhaltung der vorgeschriebenen Route der Tour als auch der Verladung und Ablieferung des vorgeschriebenen Brot- und Gebäckquantums beansprucht. Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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c)
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Wird gegen die bemessene Fahrzeit seitens der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen eine Einwendung erhoben, so ist die betreffende Tour neuerlich, unter Hinzuziehung des Betriebsrates, zu überprüfen.
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### Zu § 6 Pausen:
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Abs. 1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
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Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind, haben innerhalb der im Anhang zu § 4 Abs. 1 festgelegten täglichen Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 Bäckereiarbeitergesetz eine Ruhepause von 1/2 Stunde, wovon 1/4 Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Alle anderen ArbeitnehmerInnen haben die Pausen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
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### Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
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Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
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Für ArbeitnehmerInnen, die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen, gilt für die Nachtarbeit die Zuschlagsregelung gem. § 5 des Bäckereiarbeitergesetzes
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| (für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr | 75%, |
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|---|---|
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| für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr | 50%). |
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### Zu § 12 Zulagen:
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In Ergänzung des Abs. 2 bleibt es bei den nachstehend angeführten Pauschalien und Zulagen:
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a)
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Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen erhalten ein monatlich unterschiedliches Störungspauschale.
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b)
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Für eine Ausfahrt außerhalb der Stadtgrenze, die länger als sechs Stunden dauert, ein weiteres Pauschale.
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c)
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ZustellerInnen mit Geldverrechnung erhalten ein Mankogeld.
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d)
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Die Höhe dieser Pauschalien und Zulagen sowie des Mankogeldes ist im Lohnvertrag (lt. § 11 Abs. 2) festgelegt.
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e)
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Alle in fixen Beträgen ausgedrückten Zulagen der TransportarbeiterInnen werden automatisch mit jeder Lohnerhöhung um den gleichen Prozentsatz erhöht.
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f)
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Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage für eine Beschäftigung bis bzw. über 2 1/2 Stunden je Schicht.
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Die Höhe dieser Zulage wird im Lohnvertrag festgelegt. Unter Tiefkühlanlagen werden Einrichtungen verstanden, die für das Tiefkühlen und Einfrieren von Backwaren bestimmt sind.
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### Zu § 14 Urlaub:
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§ 14 wird durch folgende Regelung erweitert:
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Der Urlaub wird in der Regel in der Zeit vom 2. Mai bis 30. September gewährt. Ausnahmen hievon, u.a. auch Winterurlaube, können im Einvernehmen zwischen den ArbeitnehmerInnen, dem Betriebsrat und dem Betrieb vereinbart werden.
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Für die Berechnung der Zulagen und Zuschläge (ausgenommen Überstunden) werden die letzten 10 Wochen bzw. die letzten 2 Abrechnungszeiträume einbezogen.
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### Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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A) Krankheit
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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ArbeitnehmerInnen erhalten (im Krankheitsfall) einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| mehr als 10 Jahren für die | 13. bis 16. Krankheitswoche, |
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|---|---|
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| mehr als 15 Jahren für die | 15. bis 20. Krankheitswoche, |
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||
| mehr als 20 Jahren für die | 15. bis 24. Krankheitswoche, |
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| mehr als 25 Jahren für die | 17. bis 24. Krankheitswoche. |
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||
B) Arbeitsunfall
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgF hinaus tritt bei Arbeitsunfällen sowie bei Erkrankungen der mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlage unmittelbar beschäftigten ArbeitnehmerInnen folgender Krankengeldzuschuss in Kraft:
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Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
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| bis zu 15 Jahren | für die 9. bis 24. Woche, |
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|---|---|
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| von über 15 Jahren | für die 11. bis 24. Woche. |
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C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
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a)
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Als Berechnungsbasis für Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss gilt der tatsächliche Bruttoverdienst des letzten vollen Monats (bzw. 4 1/3 Wochen) vor der Erkrankung bzw. des Unfalles.
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b)
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Der Krankengeldzuschuss pro Kalendertag beträgt 49% von 1/30 des gem. lit. a) festgelegten Verdienstes.
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### Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
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An Stelle des Abs. 2 gilt:
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a)
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Die Arbeitskleider werden von der Firma beigestellt.
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b)
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Bäckerei (ProfessionistInnen und ArbeiterInnen): Die Arbeitskleider werden von der Firma gereinigt und instandgehalten.
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|
||
Die Bekleidung (Hose, Leibchen, Handtücher und blauer Arbeitsanzug bei ProfessionistInnen und ArbeiterInnen) bleibt Eigentum der Firma.
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||
Bei Verlust der Arbeitskleider hat der/die ArbeitnehmerIn Ersatz zu leisten.
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c)
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||
Transport: Die Bekleidung der TransportarbeiterInnen besteht aus einer Montur (Hose, Bluse, Überrock, Kappe).
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||
Die Montur bleibt Eigentum der Firma und wird von der Firma gereinigt und instandgehalten.
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||
Bei Verlust derselben muss der/die TransportarbeiterIn Ersatz leisten.
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### Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:
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Folgende ergänzende Sonderbestimmungen gelten:
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I.
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a)
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Während der Vertragsdauer wird in den Betrieben die derzeit bestehende Partieeinteilung und Leistung der Partien (Normalleistung) nicht geändert.
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b)
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Falls diese Normalleistung nicht erreicht wird, ist die ausgefallene Normalleistung durch etwaige andere ins Bäckereifach fallende Ersatzarbeiten zu ersetzen.
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||
Für jeden fehlenden Schuss ist die für jeden Schuss berechnete Arbeitszeit täglich zu ersetzen; das Höchstausmaß der Ersatzarbeit für die ausgefallene Normalleistung ist der Satz für drei Schuss.
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c)
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||
Ergeben technische Veränderungen eine höhere Leistung, so ist mit dem Betriebsrat und mit der Gewerkschaft bzw. dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der österreichischen Großbäcker, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
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d)
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Zu Bäckereiarbeiten dürfen nur gelernte BäckereiarbeiterInnen verwendet werden.
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Im Bedarfsfalle können in der Bäckerei, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, Arbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, von HilfsarbeiterInnen verrichtet werden.
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In Betrieben, die weniger als 50 BäckereiarbeiterInnen beschäftigen, können diese im Bedarfsfalle auch, unter Beibehaltung des Bäckerlohnes, zu Hilfsarbeiten herangezogen werden.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 20. Dezember 2007
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| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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||
| Obmann | Geschäftsführer |
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||
| GD KR DI MARIHART | Dr. BLASS |
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| VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER | |
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|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
|
||
|
||
| ÖLZ | Dr. BLASS |
|
||
|
||
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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|
||
| GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL - NAHRUNG | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| FOGLAR | HAAS |
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||
| Sekretär | |
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||
| KINSLECHNER | |
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## Teil: Beilage (Version 20030101, gültig ab 2002-12-31)
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## Gemeinsame Erklärung des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und der Gewerkschaft Agrar Nahrung und Genuss
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### Gemeinsame Erklärung zur Auslegung der Verwendungsgruppe VII. bzw. zum Begriff des/der Zustellfahrer/in in der Lohntafel der österreichischen Großbäcker
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||
Die kollektivvertragsschließenden Parteien stellen einvernehmlich fest, dass "Zustellfahrer/innen ohne Kundenbetreuung und ohne Expedit- und Kassiertätigkeit" in die Verwendungsgruppe VII. der Lohntafel der österreichischen Großbäcker eingereiht werden können.
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||
Die Verwendungsgruppe VI. umfasst "Zustellfahrer ohne Kundenbetreuung".
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 01. Jänner 2003
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Dr. Kobatsch | Dr. Blass |
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||
| Verband Österreichischer Großbäcker | |
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||
| Obmann | Geschäftsführer |
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||
| Präs. KR Dkfm. Mailath-Pokorny | Dr. Blass |
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| | |
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| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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||
| Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss | |
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| Vorsitzender | Zentralsekretär |
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||
| Dr. Simperl | Felix |
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## Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 20020101, gültig ab 2001-12-31)
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## Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
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VERBAND DER GROSSBÄCKER
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1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, 1080 Wien, Albertgasse 35.
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### I. Geltungsbereich
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Dieser Kollektivvertrag gilt für die folgenden Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Brotindustrie:
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-
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Ankerbrot AG (Wien)
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-
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Bittermann & Co (Steyr)
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-
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-
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Ährenstolz Ges.m.b.H. (Graz, Innsbruck, Leoben, Linz, St. Pölten, Villach, Wiener Neustadt)
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-
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-
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Kronberger Ges.m.b.H. & Co KG (Pinsdorf)
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-
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-
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Legat (Klagenfurt)
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-
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-
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Niemetz Frozen Patries ProduktionsgesmbH & Co KG (Henndorf)
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-
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Ölz (Dornbirn)
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-
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-
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Ring - Nahrungsmittelfabrik Ges.m.b.H. (Linz)
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-
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-
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Moudry (Stockerau)
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-
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Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen davon sind jene Arbeitnehmer(innen), welche dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen.
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### II. Arbeitszeit
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Juli 1993 38,5 Stunden.
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Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 oder Normalstundenbezahlung gewährt wird.
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Ab 1.1.2002 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 10% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
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Ab 1.1.2003 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 20% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
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Ab 1.1.2004 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
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||
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
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||
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||
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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||
Die Bestimmungen des § 5 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Ab 1.1.1995 gilt folgende Regelung: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% zu bezahlen.
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||
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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||
### III. Monatslöhne
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1.
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Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anlässlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt, sowie der für die Berechnung der Überstunden- und Mehrarbeitsgrundvergütung und der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 167.
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2.
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||
Bei Arbeitnehmer(innen), mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer(innen) angepasst.
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||
### IV. Geltungsbeginn, Schlussbestimmungen
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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2.
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||
Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 22. November 2001
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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||
| Dr. KOBATSCH | Dr. BLASS |
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||
|
||
| VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER | |
|
||
|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
|
||
|
||
| Präs.KR Dkfm. MAILATH-POKORNY | Dr. BLASS |
|
||
|
||
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
|
||
|
||
| GEWERKSCHAFT AGRAR - NAHRUNG - GENUSS | |
|
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||
| Vorsitzender | Zentralsekretär |
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||
|
||
| Dr. SIMPERL | MACHO |
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||
## Teil: Brotindustrie / Großbäcker/ Nachtarbeit Frauen / Zusatz (Version 19980301, gültig ab 1998-02-28)
|
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|
||
## Kollektivvertrag über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht
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||
|
||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
|
||
|
||
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKEREIEN
|
||
|
||
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.
|
||
|
||
### Geltungsbereich
|
||
|
||
a.
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||
|
||
RÄUMLICH:
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|
||
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
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|
||
b.
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||
|
||
FACHLICH:
|
||
|
||
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Österreichischen Großbäcker.
|
||
|
||
c.
|
||
|
||
PERSÖNLICH:
|
||
|
||
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die in den unter b. angeführten Betrieben beschäftigt sind.
|
||
|
||
### Artikel I
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||
|
||
Gemäß § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. 1969/237 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden.
|
||
|
||
Alle folgenden Bestimmungen sind im Sinne einer Gleichbehandlung sowohl auf Frauen als auch auf Männer geschlechtsneutral anzuwenden.
|
||
|
||
### Artikel II
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||
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||
Redaktionelle Anmerkungen
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||
|
||
Dieser Artikel tritt mit 31. August 1998 außer Kraft.
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||
|
||
ArbeitnehmerInnen, die vor Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem, dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb stehen, und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt, welcher unverzüglich zu erklären ist.
|
||
|
||
Dieser Artikel tritt mit 31. August 1998 außer Kraft.
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### Artikel III
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Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Diesfalls ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR12108948/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-51-Sonstige-besondere-Untersuchungen)§ 51 ASchG iVm. VO über die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009034)Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97 sind zu beachten.
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### Artikel IV
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ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz.
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### Artikel V
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Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
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Diese Nachtzuschläge betragen derzeit für Beschäftigte die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009018)BäckAG unterliegen, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr 75% und von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%. Für Beschäftigte, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009018)BäckAG unterliegen beträgt derzeit dieser Zuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%.
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### Artikel VI
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Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können darüber nach vorherigem Einvernehmen mit den unterzeichneten Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden.
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### Artikel VII
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1998 in Kraft und ist bis 31. Dezember 1998 befristet. Sollte vor Ablauf der Geltungsdauer keine der beiden Kollektivvertragsparteien mittels eingeschriebenen Briefes Einwendungen erheben, so gilt dieser Kollektivvertrag unbefristet weiter.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 12. März 1998
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Dkfm. Dr. Bundschuh | Dr. Blass |
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| Verband österreichischer Grossbäcker | |
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Präs. KR Dkfm. Mailath-Pokorny | Dr. Blass |
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| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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| Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss | |
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| Vorsitzender | Zentralsekretär |
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| Dr. Simperl | Göbl |
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## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
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## Lohnvertrag
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband Österreichischer Großbäcker, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Zulagen um + 2,7 %.
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-
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Prozentuelle Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 3,2 %.
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-
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Neuer Mindestlohn: 2.072,48 Euro
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Geltungsbeginn: 01. Jänner 2026
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Laufzeit: 12 Monate
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### I. Geltungsbereich
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Dieser Lohnvertrag gilt:
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a.
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Räumlich:
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Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
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b.
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Fachlich:
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Für alle dem Verband der Großbäcker angehörenden Mitgliedsbetriebe.
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c.
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Persönlich:
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||
Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen.
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### II. Löhne
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| Verwendungsgruppe | Monatslohn |
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|---|---|
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| Verwendungsgruppe I: | |
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|
||
| FacharbeiterInnen mit umfangreichen Kenntnissen, die selbständig mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung eine oder mehrere Produktionsgruppen oder andere Personengruppen führen (z. B. SchichtführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft, GruppenleiterInnen im Fahrverkauf). | € 3.051,08 |
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|
||
| Verwendungsgruppe II: | |
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||
|
||
| FacharbeiterInnen mit speziellen Kenntnissen und Eignung für die selbständige Führung einer Mitarbeitergruppe mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung (z. B. Stellvertretende SchichtführerInnen, LinienführerInnen, AnlagenführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft). | € 2.875,72 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe III: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen mit besonderer Qualifikation (z. B. TeigmacherInnen, stellvertretende Funktion für die Verwendungsgruppe II, technische HandwerkerInnen, VerkaufsfahrerInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit). | € 2.720,16 |
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|
||
| Verwendungsgruppe IV: | |
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|
||
| FacharbeiterInnen in Produktion und Technik;VerkaufsfahrerInnen nach 5-jähriger Firmenzugehörigkeit. | € 2.640,58 |
|
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||
| Verwendungsgruppe V: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen nach Abschluss der Berufsausbildung im ersten Praxisjahr, neu eintretende FacharbeiterInnen im ersten Jahr der Firmenzugehörigkeit und SaisonfacharbeiterInnen;VerkaufsfahrerInnen in den ersten 5 Jahren Firmenzugehörigkeit; ProduktionsmitarbeiterInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit. | € 2.586,06 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VI: | |
|
||
|
||
| Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Fachkenntnissen auf Teilgebieten der Produktion oder Instandhaltung mit qualifizierter Einsatzmöglichkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen;ZustellfahrerInnen ohne Kundenbetreuung. | € 2.439,26 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VII: | |
|
||
|
||
| Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten an anlagen- oder maschinengebundenen Tätigkeiten (z. B. qualifizierte ProduktionshelferInnen). | € 2.235,28 |
|
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|
||
| Verwendungsgruppe VIII: | |
|
||
|
||
| Ungelernte MitarbeiterInnen, die nach entsprechender Einarbeitung Fertigkeiten für spezielle Einsatzmöglichkeiten erworben haben (z. B. ProduktionshelferInnen). | € 2.114,30 |
|
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||
| Verwendungsgruppe IX: | |
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||
|
||
| Ungelernte MitarbeiterInnen für einfache Tätigkeiten. | € 2.072,48 |
|
||
|
||
Der Divisor (Teilungsfaktor) für die Berechnung der Normalstunde, des Nachtzuschlages, der Überstunden- und Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt einheitlich 167.
|
||
|
||
Ein- und Umstufung der diesem Lohnvertrag unterstehenden ArbeitnehmerInnen sind wie bisher im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat vorzunehmen.
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### III. Neue Teiler
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An die Stelle aller derzeitig gültigen Teiler von 164 und 170 tritt ab 1. Jänner 2001 der einheitliche Teiler von 167.
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### IV. Zulagen
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a.
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Zulagen, die aufgrund des § 12 Rahmenkollektivvertrag gewährt werden, werden um 2,7 % erhöht.
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b.
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Die Erschwerniszulage für die Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen gem. Anhang für die Brotindustrie § 12 Rahmenkollektivvertrag lautet wie folgt:
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| Für die Beschäftigungsdauer | |
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|---|---|
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| bis zu 2 ½ Stunden pro Schicht | € 10,43 |
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| über 2 ½ Stunden pro Schicht | € 20,83 |
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c.
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||
Die Anspruchsvoraussetzungen, Zulagen und Erhöhungen gemäß lit. a) und b) können über Betriebsvereinbarung abgeändert oder anders gestaltet werden.
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### V. Lehrlinge
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| | monatlich |
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|---|---|
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| 1. Lehrjahr | € 921,86 |
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| 2. Lehrjahr | € 1.185,25 |
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| 3. Lehrjahr | € 1.712,04 |
|
||
|
||
| 4. Lehrjahr | € 1.843,73 |
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|
||
Werden Lehrlinge zu Arbeiten in der Zeit zwischen 4:00 Uhr und 6:00 Uhr herangezogen, so gebührt ihnen ein Zuschlag in folgender Höhe:
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| | pro Arbeitsstunde |
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|---|---|
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| 1. Lehrjahr | € 2,74 |
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| 2. Lehrjahr | € 3,53 |
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| 3. Lehrjahr | € 5,10 |
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|
||
| 4. Lehrjahr | € 5,49 |
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### VI. Dienstalterszulage
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Den länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage wie folgt zu gewähren:
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| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 1 % |
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|---|---|
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| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 2 % |
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| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 3 % |
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| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 5 % |
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||
| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 8 % |
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||
des Monatsgrundlohnes (= Mindestlohn der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechend des geltenden Lohnvertrages).
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||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
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||
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||
### VII. Zehrgelder
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||
Chauffeure, die auf Anordnung der ArbeitgeberInnen mindestens 5 Stunden ununterbrochen vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld von € 16,56.
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||
### VIII. Geltungsbeginn
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||
Dieser Lohnvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
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Wien, am 17. Dezember 2025
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| GD Mag. Stephan BÜTTER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER | |
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Bernhard ÖLZ | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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||
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
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| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Patrick STOCKREITER | |
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## Thema: Löhne und Gehälter in der Brotindustrie
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Zulagen um + 2,7 %.
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-
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•
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||
Prozentuelle Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 3,2 %.
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-
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|
||
Neuer Mindestlohn: 2.072,48 Euro
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||
Geltungsbeginn: 01. Jänner 2026
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||
Laufzeit: 12 Monate
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II.
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##
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Löhne
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| Verwendungsgruppe | Monatslohn |
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|---|---|
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|
||
| Verwendungsgruppe I: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen mit umfangreichen Kenntnissen, die selbständig mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung eine oder mehrere Produktionsgruppen oder andere Personengruppen führen (z. B. SchichtführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft, GruppenleiterInnen im Fahrverkauf). | € 3.051,08 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe II: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen mit speziellen Kenntnissen und Eignung für die selbständige Führung einer Mitarbeitergruppe mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung (z. B. Stellvertretende SchichtführerInnen, LinienführerInnen, AnlagenführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft). | € 2.875,72 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe III: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen mit besonderer Qualifikation (z. B. TeigmacherInnen, stellvertretende Funktion für die Verwendungsgruppe II, technische HandwerkerInnen, VerkaufsfahrerInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit). | € 2.720,16 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe IV: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen in Produktion und Technik;VerkaufsfahrerInnen nach 5-jähriger Firmenzugehörigkeit. | € 2.640,58 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe V: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen nach Abschluss der Berufsausbildung im ersten Praxisjahr, neu eintretende FacharbeiterInnen im ersten Jahr der Firmenzugehörigkeit und SaisonfacharbeiterInnen;VerkaufsfahrerInnen in den ersten 5 Jahren Firmenzugehörigkeit; ProduktionsmitarbeiterInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit. | € 2.586,06 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VI: | |
|
||
|
||
| Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Fachkenntnissen auf Teilgebieten der Produktion oder Instandhaltung mit qualifizierter Einsatzmöglichkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen;ZustellfahrerInnen ohne Kundenbetreuung. | € 2.439,26 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VII: | |
|
||
|
||
| Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten an anlagen- oder maschinengebundenen Tätigkeiten (z. B. qualifizierte ProduktionshelferInnen). | € 2.235,28 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VIII: | |
|
||
|
||
| Ungelernte MitarbeiterInnen, die nach entsprechender Einarbeitung Fertigkeiten für spezielle Einsatzmöglichkeiten erworben haben (z. B. ProduktionshelferInnen). | € 2.114,30 |
|
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||
| Verwendungsgruppe IX: | |
|
||
|
||
| Ungelernte MitarbeiterInnen für einfache Tätigkeiten. | € 2.072,48 |
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||
|
||
Der Divisor (Teilungsfaktor) für die Berechnung der Normalstunde, des Nachtzuschlages, der Überstunden- und Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt einheitlich 167.
|
||
|
||
Ein- und Umstufung der diesem Lohnvertrag unterstehenden ArbeitnehmerInnen sind wie bisher im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat vorzunehmen.
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||
V.
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##
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||
Lehrlinge
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| | monatlich |
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|---|---|
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| 1. Lehrjahr | € 921,86 |
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| 2. Lehrjahr | € 1.185,25 |
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| 3. Lehrjahr | € 1.712,04 |
|
||
|
||
| 4. Lehrjahr | € 1.843,73 |
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||
Werden Lehrlinge zu Arbeiten in der Zeit zwischen 4:00 Uhr und 6:00 Uhr herangezogen, so gebührt ihnen ein Zuschlag in folgender Höhe:
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| | pro Arbeitsstunde |
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|---|---|
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| 1. Lehrjahr | € 2,74 |
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| 2. Lehrjahr | € 3,53 |
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| 3. Lehrjahr | € 5,10 |
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| 4. Lehrjahr | € 5,49 |
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||
VI.
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||
##
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Dienstalterszulage
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||
Den länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage wie folgt zu gewähren:
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| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 1 % |
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|---|---|
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| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 2 % |
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||
| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 3 % |
|
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||
| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 5 % |
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|
||
| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 8 % |
|
||
|
||
des Monatsgrundlohnes (= Mindestlohn der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechend des geltenden Lohnvertrages).
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||
|
||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
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||
IV.
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||
##
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||
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||
Zulagen
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||
a.
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||
Zulagen, die aufgrund des § 12 Rahmenkollektivvertrag gewährt werden, werden um 2,7 % erhöht.
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||
|
||
b.
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||
Die Erschwerniszulage für die Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen gem. Anhang für die Brotindustrie § 12 Rahmenkollektivvertrag lautet wie folgt:
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||
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||
| Für die Beschäftigungsdauer | |
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||
|---|---|
|
||
|
||
| bis zu 2 ½ Stunden pro Schicht | € 10,43 |
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||
|
||
| über 2 ½ Stunden pro Schicht | € 20,83 |
|
||
|
||
c.
|
||
|
||
Die Anspruchsvoraussetzungen, Zulagen und Erhöhungen gemäß lit. a) und b) können über Betriebsvereinbarung abgeändert oder anders gestaltet werden.
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||
|
||
VII.
|
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|
||
##
|
||
|
||
Zehrgelder
|
||
|
||
Chauffeure, die auf Anordnung der ArbeitgeberInnen mindestens 5 Stunden ununterbrochen vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld von € 16,56.
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||
## Thema: Einstufung nach Tätigkeiten
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||
II.
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##
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Löhne
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| Verwendungsgruppe | Monatslohn |
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|---|---|
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||
| Verwendungsgruppe I: | |
|
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|
||
| FacharbeiterInnen mit umfangreichen Kenntnissen, die selbständig mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung eine oder mehrere Produktionsgruppen oder andere Personengruppen führen (z. B. SchichtführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft, GruppenleiterInnen im Fahrverkauf). | € 3.051,08 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe II: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen mit speziellen Kenntnissen und Eignung für die selbständige Führung einer Mitarbeitergruppe mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung (z. B. Stellvertretende SchichtführerInnen, LinienführerInnen, AnlagenführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft). | € 2.875,72 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe III: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen mit besonderer Qualifikation (z. B. TeigmacherInnen, stellvertretende Funktion für die Verwendungsgruppe II, technische HandwerkerInnen, VerkaufsfahrerInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit). | € 2.720,16 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe IV: | |
|
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|
||
| FacharbeiterInnen in Produktion und Technik;VerkaufsfahrerInnen nach 5-jähriger Firmenzugehörigkeit. | € 2.640,58 |
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||
| Verwendungsgruppe V: | |
|
||
|
||
| FacharbeiterInnen nach Abschluss der Berufsausbildung im ersten Praxisjahr, neu eintretende FacharbeiterInnen im ersten Jahr der Firmenzugehörigkeit und SaisonfacharbeiterInnen;VerkaufsfahrerInnen in den ersten 5 Jahren Firmenzugehörigkeit; ProduktionsmitarbeiterInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit. | € 2.586,06 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VI: | |
|
||
|
||
| Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Fachkenntnissen auf Teilgebieten der Produktion oder Instandhaltung mit qualifizierter Einsatzmöglichkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen;ZustellfahrerInnen ohne Kundenbetreuung. | € 2.439,26 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VII: | |
|
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|
||
| Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten an anlagen- oder maschinengebundenen Tätigkeiten (z. B. qualifizierte ProduktionshelferInnen). | € 2.235,28 |
|
||
|
||
| Verwendungsgruppe VIII: | |
|
||
|
||
| Ungelernte MitarbeiterInnen, die nach entsprechender Einarbeitung Fertigkeiten für spezielle Einsatzmöglichkeiten erworben haben (z. B. ProduktionshelferInnen). | € 2.114,30 |
|
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||
| Verwendungsgruppe IX: | |
|
||
|
||
| Ungelernte MitarbeiterInnen für einfache Tätigkeiten. | € 2.072,48 |
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||
Der Divisor (Teilungsfaktor) für die Berechnung der Normalstunde, des Nachtzuschlages, der Überstunden- und Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt einheitlich 167.
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||
Ein- und Umstufung der diesem Lohnvertrag unterstehenden ArbeitnehmerInnen sind wie bisher im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat vorzunehmen.
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##
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Gemeinsame Erklärung
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zur Auslegung der Verwendungsgruppe VII. bzw. zum Begriff des/der Zustellfahrer/in in der Lohntafel der österreichischen Großbäcker
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Die kollektivvertragsschließenden Parteien stellen einvernehmlich fest, dass 'Zustellfahrer/innen ohne Kundenbetreuung und ohne Expedit- und Kassiertätigkeit' in die Verwendungsgruppe VII. der Lohntafel der österreichischen Großbäcker eingereiht werden können.
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||
Die Verwendungsgruppe VI. umfasst 'Zustellfahrer ohne Kundenbetreuung'.
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§ 3
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##
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Begründung des Arbeitsverhältnisses
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(1)
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Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
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(2)
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Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden
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a)
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auf Probe bis höchstens einen Monat;
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b)
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auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare Zeit;
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c)
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auf unbestimmte Zeit.
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Wird keine Vereinbarung gem. lit. a) oder b) getroffen, so liegt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.
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(3)
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Das für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
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(4)
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Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Probezeit, über die bestimmte oder die bestimmbare Zeit hinaus fortgesetzt, gilt es als ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.
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(5)
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Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Probezeit ist der (die) ArbeitnehmerIn unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm/ihr übertragenen Arbeit in die entsprechende Lohngruppe der Lohntafel einzustufen.
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(6)
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Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (Einstellung) ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen (iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40143021/Arbeitsverfassungsgesetz/§-99-Mitwirkung-bei-der-Einstellung-von-Arbeitnehmern)§ 99 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF.).
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## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden
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Zu § 4 Arbeitszeit:
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Redaktionelle Anmerkungen
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Siehe auch Kollektivvertrag vom 22.11.2001, gültig ab 1.1.2002, betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche für bestimmte Mitgliedsbetriebe
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Abs.1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für die mit der Erzeugung von Backwaren (lt. Bäckereiarbeitergesetz) beschäftigten ArbeitnehmerInnen 40 Stunden und besteht aus sechs gleichlangen Arbeitsschichten.
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Innerhalb dieser Arbeitszeit ist eine halbstündige Pause gem. § 6 Abs. 1des Bäckereiarbeitergesetzes zu gewähren, wovon 1/4 Stunde in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist.
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Durch Betriebsvereinbarung kann eine andersartige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Werktage der Arbeitswoche vereinbart werden.
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§ 4 wird weiters durch folgende Regelung ergänzt:
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a)
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Die Arbeitszeit der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen beträgt 40 Stunden und 8 Überstunden im Höchstausmaß innerhalb einer Woche.
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b)
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Die Fahrzeit wird durch Kontrollorgane für jede Tour erhoben. Dabei haben die Kontrollorgane vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende festzustellen, welche Zeit eine Tour bei Einhaltung der vorgeschriebenen Route der Tour als auch der Verladung und Ablieferung des vorgeschriebenen Brot- und Gebäckquantums beansprucht. Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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c)
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Wird gegen die bemessene Fahrzeit seitens der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen eine Einwendung erhoben, so ist die betreffende Tour neuerlich, unter Hinzuziehung des Betriebsrates, zu überprüfen.
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II.
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Arbeitszeit
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Juli 1993 38,5 Stunden.
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Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 oder Normalstundenbezahlung gewährt wird.
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Ab 1.1.2002 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 10% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
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Ab 1.1.2003 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 20% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
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Ab 1.1.2004 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
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Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
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Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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Die Bestimmungen des § 5 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Ab 1.1.1995 gilt folgende Regelung: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% zu bezahlen.
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Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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§ 4
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Arbeitszeit
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(1)
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Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
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(2)
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Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.
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(3)
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Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.
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Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
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(4)
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Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
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(5)
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
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(6)
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Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
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Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
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(7)
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Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
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(8)
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Durchrechenbare Normalarbeitszeit
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1.
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Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
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2.
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Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.
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3.
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Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.
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4.
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Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.
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5.
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Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.
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6.
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Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.
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7.
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Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.
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Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.
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8.
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Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.
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9.
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Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.
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(9)
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Tägliche Normalarbeitszeit
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Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn
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1)
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die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder
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2)
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eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.
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(10)
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Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.
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Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
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Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
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(11)
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Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
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(12)
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Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
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§ 7
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Überstundenarbeit
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(1)
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Als Überstundenarbeit gilt die über die tägliche Normalarbeitszeit, die nach den Vorschriften des § 4 Kollektivvertrag festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
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(2)
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Erforderliche Überstundenarbeit ist nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Gebrauch gemacht werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig
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(3)
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Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
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(4)
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Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne des Abs. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung erfolgt entweder durch Bezahlung einer Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Kollektivvertrag oder durch Gewährung von Freizeit. Diesbezügliche Vereinbarungen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen. Wird Zeitausgleich vereinbart, so sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis von 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den Freizeitausgleich nicht zustande oder endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
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(5)
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Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung, wenn die Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen überschritten wird.
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§ 5
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Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit
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(1)
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Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.
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(2)
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Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.
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(3)
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Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.
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(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.
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Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder
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die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt
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oder
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bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.
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(4)
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Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
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(5)
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Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.
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## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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§ 22
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Verfall von Ansprüchen
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(1)
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
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(2)
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Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(3)
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Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
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(4)
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Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.
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||
Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
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(5)
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Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz gehemmt.
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§ 20
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Lösung des Arbeitsverhältnisses
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(1)
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Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:
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Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.
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Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:
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für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 4 Wochen. |
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|---|---|
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für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 6 Wochen, |
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|---|---|
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| über 2 Jahren | 8 Wochen, |
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| über 5 Jahren | 13 Wochen, |
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| über 15 Jahren | 17 Wochen, |
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| über 25 Jahren | 21 Wochen. |
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(2)
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Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
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(3)
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Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
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(4)
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn
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a)
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das gebührende Entgelt zu bezahlen,
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b)
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über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und
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c)
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die Arbeitspapiere auszufolgen.
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Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.
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(5)
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Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.
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§ 14
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##
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Urlaub
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(1)
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Hinsichtlich des Urlaubs gilt das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz vom 7. Juli 1976 (BGBl. 1976/390) idgF.
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(2)
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Der Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt vom 22. Februar 1978 gilt mit folgenden Ergänzungen hinsichtlich der Berechnungsart:
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Soweit das Entgelt oder Bestandteile des Entgelts (etwa Zulagen) für die Urlaubsdauer nicht aufgrund der Arbeitszeiteinteilung feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltsbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchentlicher Abrechnung mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate, zu berechnen.
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## Thema: Arbeitszeit und Pausen für Backwarenerzeuger
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Zu § 4 Arbeitszeit:
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Redaktionelle Anmerkungen
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Siehe auch Kollektivvertrag vom 22.11.2001, gültig ab 1.1.2002, betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche für bestimmte Mitgliedsbetriebe
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Abs.1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für die mit der Erzeugung von Backwaren (lt. Bäckereiarbeitergesetz) beschäftigten ArbeitnehmerInnen 40 Stunden und besteht aus sechs gleichlangen Arbeitsschichten.
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Innerhalb dieser Arbeitszeit ist eine halbstündige Pause gem. § 6 Abs. 1des Bäckereiarbeitergesetzes zu gewähren, wovon 1/4 Stunde in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist.
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Durch Betriebsvereinbarung kann eine andersartige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Werktage der Arbeitswoche vereinbart werden.
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§ 4 wird weiters durch folgende Regelung ergänzt:
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a)
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Die Arbeitszeit der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen beträgt 40 Stunden und 8 Überstunden im Höchstausmaß innerhalb einer Woche.
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b)
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Die Fahrzeit wird durch Kontrollorgane für jede Tour erhoben. Dabei haben die Kontrollorgane vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende festzustellen, welche Zeit eine Tour bei Einhaltung der vorgeschriebenen Route der Tour als auch der Verladung und Ablieferung des vorgeschriebenen Brot- und Gebäckquantums beansprucht. Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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c)
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Wird gegen die bemessene Fahrzeit seitens der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen eine Einwendung erhoben, so ist die betreffende Tour neuerlich, unter Hinzuziehung des Betriebsrates, zu überprüfen.
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Zu § 6 Pausen:
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Abs. 1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
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Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind, haben innerhalb der im Anhang zu § 4 Abs. 1 festgelegten täglichen Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 Bäckereiarbeitergesetz eine Ruhepause von 1/2 Stunde, wovon 1/4 Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Alle anderen ArbeitnehmerInnen haben die Pausen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
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Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
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Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
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Für ArbeitnehmerInnen, die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen, gilt für die Nachtarbeit die Zuschlagsregelung gem. § 5 des Bäckereiarbeitergesetzes
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| (für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr | 75%, |
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|---|---|
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| für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr | 50%). |
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## Thema: Erschwerniszulage für Tiefkühlanlagen
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Zu § 12 Zulagen:
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In Ergänzung des Abs. 2 bleibt es bei den nachstehend angeführten Pauschalien und Zulagen:
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a)
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Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen erhalten ein monatlich unterschiedliches Störungspauschale.
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b)
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Für eine Ausfahrt außerhalb der Stadtgrenze, die länger als sechs Stunden dauert, ein weiteres Pauschale.
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c)
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ZustellerInnen mit Geldverrechnung erhalten ein Mankogeld.
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d)
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Die Höhe dieser Pauschalien und Zulagen sowie des Mankogeldes ist im Lohnvertrag (lt. § 11 Abs. 2) festgelegt.
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e)
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Alle in fixen Beträgen ausgedrückten Zulagen der TransportarbeiterInnen werden automatisch mit jeder Lohnerhöhung um den gleichen Prozentsatz erhöht.
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f)
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Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage für eine Beschäftigung bis bzw. über 2 1/2 Stunden je Schicht.
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Die Höhe dieser Zulage wird im Lohnvertrag festgelegt. Unter Tiefkühlanlagen werden Einrichtungen verstanden, die für das Tiefkühlen und Einfrieren von Backwaren bestimmt sind.
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IV.
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Zulagen
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a.
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Zulagen, die aufgrund des § 12 Rahmenkollektivvertrag gewährt werden, werden um 2,7 % erhöht.
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b.
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Die Erschwerniszulage für die Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen gem. Anhang für die Brotindustrie § 12 Rahmenkollektivvertrag lautet wie folgt:
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| Für die Beschäftigungsdauer | |
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|---|---|
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| bis zu 2 ½ Stunden pro Schicht | € 10,43 |
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| über 2 ½ Stunden pro Schicht | € 20,83 |
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c.
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Die Anspruchsvoraussetzungen, Zulagen und Erhöhungen gemäß lit. a) und b) können über Betriebsvereinbarung abgeändert oder anders gestaltet werden.
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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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A) Krankheit
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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ArbeitnehmerInnen erhalten (im Krankheitsfall) einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| mehr als 10 Jahren für die | 13. bis 16. Krankheitswoche, |
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|---|---|
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| mehr als 15 Jahren für die | 15. bis 20. Krankheitswoche, |
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| mehr als 20 Jahren für die | 15. bis 24. Krankheitswoche, |
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| mehr als 25 Jahren für die | 17. bis 24. Krankheitswoche. |
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B) Arbeitsunfall
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgF hinaus tritt bei Arbeitsunfällen sowie bei Erkrankungen der mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlage unmittelbar beschäftigten ArbeitnehmerInnen folgender Krankengeldzuschuss in Kraft:
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Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
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| bis zu 15 Jahren | für die 9. bis 24. Woche, |
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|---|---|
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| von über 15 Jahren | für die 11. bis 24. Woche. |
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C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
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a)
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Als Berechnungsbasis für Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss gilt der tatsächliche Bruttoverdienst des letzten vollen Monats (bzw. 4 1/3 Wochen) vor der Erkrankung bzw. des Unfalles.
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b)
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Der Krankengeldzuschuss pro Kalendertag beträgt 49% von 1/30 des gem. lit. a) festgelegten Verdienstes.
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## Thema: Zehrgelder und Zulagen für Transportarbeiter
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Zu § 4 Arbeitszeit:
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Redaktionelle Anmerkungen
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Siehe auch Kollektivvertrag vom 22.11.2001, gültig ab 1.1.2002, betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche für bestimmte Mitgliedsbetriebe
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Abs.1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für die mit der Erzeugung von Backwaren (lt. Bäckereiarbeitergesetz) beschäftigten ArbeitnehmerInnen 40 Stunden und besteht aus sechs gleichlangen Arbeitsschichten.
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Innerhalb dieser Arbeitszeit ist eine halbstündige Pause gem. § 6 Abs. 1des Bäckereiarbeitergesetzes zu gewähren, wovon 1/4 Stunde in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist.
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Durch Betriebsvereinbarung kann eine andersartige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Werktage der Arbeitswoche vereinbart werden.
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§ 4 wird weiters durch folgende Regelung ergänzt:
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a)
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Die Arbeitszeit der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen beträgt 40 Stunden und 8 Überstunden im Höchstausmaß innerhalb einer Woche.
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b)
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Die Fahrzeit wird durch Kontrollorgane für jede Tour erhoben. Dabei haben die Kontrollorgane vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende festzustellen, welche Zeit eine Tour bei Einhaltung der vorgeschriebenen Route der Tour als auch der Verladung und Ablieferung des vorgeschriebenen Brot- und Gebäckquantums beansprucht. Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
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c)
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Wird gegen die bemessene Fahrzeit seitens der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen eine Einwendung erhoben, so ist die betreffende Tour neuerlich, unter Hinzuziehung des Betriebsrates, zu überprüfen.
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Zu § 12 Zulagen:
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In Ergänzung des Abs. 2 bleibt es bei den nachstehend angeführten Pauschalien und Zulagen:
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a)
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Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen erhalten ein monatlich unterschiedliches Störungspauschale.
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b)
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Für eine Ausfahrt außerhalb der Stadtgrenze, die länger als sechs Stunden dauert, ein weiteres Pauschale.
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c)
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ZustellerInnen mit Geldverrechnung erhalten ein Mankogeld.
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d)
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Die Höhe dieser Pauschalien und Zulagen sowie des Mankogeldes ist im Lohnvertrag (lt. § 11 Abs. 2) festgelegt.
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e)
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Alle in fixen Beträgen ausgedrückten Zulagen der TransportarbeiterInnen werden automatisch mit jeder Lohnerhöhung um den gleichen Prozentsatz erhöht.
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f)
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Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage für eine Beschäftigung bis bzw. über 2 1/2 Stunden je Schicht.
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Die Höhe dieser Zulage wird im Lohnvertrag festgelegt. Unter Tiefkühlanlagen werden Einrichtungen verstanden, die für das Tiefkühlen und Einfrieren von Backwaren bestimmt sind.
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VII.
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Zehrgelder
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Chauffeure, die auf Anordnung der ArbeitgeberInnen mindestens 5 Stunden ununterbrochen vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld von € 16,56.
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