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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Raw Blame History

Fleischergewerbe STM

Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260701, gültig ab 2026-06-30)

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Fleischer, 8010 Graz, Körblergasse 111-113 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

I. Geltungsbereich

Dieser Lohnvertrag gilt:

a)

räumlich:

für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark.

b)

fachlich:

für alle Betriebe, der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, die dem Berufszweig Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler, Klassifizierung von Schlachtkörpern Steiermark angehören.

c)

persönlich:

für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge

II. Geltungstermin

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1.7.2026 in Kraft und gilt bis 30.6.2027.

III. Lohnsätze

| Lohnkategorie | Brutto Monatslohn€ | |

|---|---|---|

| 1. | Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.358,18 |

| 2. | Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in | 3.091,25 |

| 3. | Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.900,33 |

| 4. | Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.751,17 |

| 5. | Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.453,24 |

| 6. | Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.373,86 |

| 7. | Arbeitnehmer/in | 2.281,85 |

| 8. | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.068,10 |

| 9. | Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.281,85 |

| 10. | Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.065,15 |

| 11. | Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen ausgewiesen.

IV. Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung

| Lehrlingseinkommen | pro Monat brutto |

|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 974,96 |

| 2. Lehrjahr | € 1.243,22 |

| 3. Lehrjahr | € 1.656,67 |

| 4. Lehrjahr (Doppelehre) | € 1.758,58 |

Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter/innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen“ angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernte Arbeitnehmer/innen

Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a)

Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b)

Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c)

Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d)

Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

| a) | Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden | täglich € 13,38 |

|---|---|---|

| b) | bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden | täglich € 23,66 |

ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von Euro 9,05 nicht zusätzlich zu a) und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

VII. Dienstalterszulage

| | Zulage zum Monatslohn |

|---|---|

| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 38,21 |

| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 57,76 |

| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 76,13 |

| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 100,49 |

Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VIII. Sätze für Kost und Quartier

Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.

IX. Parallelverschiebung

Die Mitgliedsbetriebe werden angehalten, die vereinbarten Eurobeträge auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufzustocken (Empfehlung).

X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008655)Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

Graz, 5. Juni 2026

| WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK | |

|---|---|

| Sparte Gewerbe und Handwerk | |

| LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE | |

| Berufszweig Fleischer | |

| Ing. Josef MOSSHAMMER | Mag. Manuel HÖFFERER |

| Innungsmeister des Berufszweiges Fleischer | Geschäftsführer |

| | |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |

| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |

| Reinhold BINDER | Erwin A. KINSLECHNER |

| Bundesvorsitzender | Sekretär |

| Peter SCHLEINBACH | |

| Bundesgeschäftsführer | |

Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Umkleidezeiten

§ 3

Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.

Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können innerbetrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung).

Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.

Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gem. § 4 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

a)

Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 13 Uhr. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenschlußzeiten. Den Erfordernissen entsprechend können für diese Arbeitnehmer und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.

b)

Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 6 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 13 Uhr am 24. Dezember bzw. um 15 Uhr am 31. Dezember, ohne Lohnausfall für diese Tage.

Für die nach 6 Stunden bzw. nach 13 Uhr oder 15 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Normalstundenlohn + Überstundenzuschlag).

Vor- und Abschlußarbeiten, wie z. B. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.

Allen Arbeitnehmern, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens zwei Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

§ 5

Überstundenarbeit

Als Überstundenarbeit gilt die über die regelmäßige tägliche Arbeiszeit, die gem. § 3 festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.

Erforderliche Überstundenarbeit kann in dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (BGBl. 461/1969) festgelegten Rahmen verlangt werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig.

Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, reichtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden Arbeitnehmer in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.

Die Arbeitnehmer haben für die im Sinne der Ziff. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf Vergütung, die aus dem ihnen gebührenden Stundenlohn (Grundlohn) und dem Überstundenzuschlag nach Art und Umfang gem. § 8 zu berechnen ist.

Wird ein Zeitausgleich anstelle von Überstundenzahlungen vereinbart, gilt folgenden:

Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent bzw. 150 Prozent im Verhältnis 1 : 2 bzw. 1 : 2,5 abzugelten.

Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß von 1 : 1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.

§ 4

Pausen

Gilt ab: 01.10.2021

Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten Arbeitspausen nicht als Arbeitszeit.

Die Arbeitspausen, ihre zeitliche Lage und Dauer, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat zu regeln. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

Für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (z. B. Fließbandarbeit) können ablaufbedingte Pausen vereinbart werden, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer solche erfordern. Derartige vereinbarte Pausen gelten als Arbeitszeit. Diese Vereinbarungen sind im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen.

Reinigungspausen für die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sind je nach den Erfordernissen im Betrieb festzulegen.

ÄnderungenZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021

Umkleidezeiten

Diese Regelung gilt nur für jene Arbeiternehmer/innen, die aus hygienischen und organisatorischen Gründen verpflichtet sind, die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

Pro Arbeitstag bzw. Schicht sind bezahlte ,,Umkleidezeiten' im Gesamtausmaß von acht Minuten zu gewähren.

Können Umkleidezeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a.

Als Ersatz/Abgeltung für die Umkleidezeiten sind pro Arbeitstag/Schicht bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b.

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c.

Können Umkleidezeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto als Normalarbeitsstunden gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer /in, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit einem Teiler (160) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.

Der erste Durchrechnungszeitraum ab lnkraftreten dieses Zusatzkollektivvertrages beginnt mit 1. Oktober 2021 und endet mit 31. Dezember 2021.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn /Teiler (160) x auszuzahlende Stunden

€ 1.800 / 160 x 20 Stunden = € 225,007

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (160) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Teiler (160) + 25% x zu übertragende Stunden

[(€ 1.800 / 160) + 25 %)] x 20 Stunden = € 281,25

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch einen weiteren Teiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen Mitarbeiter geregelt werden.

Ende

§ 6

Sonntags- und Feiertagsarbeit

Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit.

Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Als Feiertage gelten die aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. 144/1983) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Tage. Diese sind derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.

Für die in Ziff. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gebührt jenes Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz).

Alle in Ziff. 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche Arbeitstage (Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der Betriebsleitung für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein Arbeitsruhe angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.

Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der Arbeitszeit auf arbeitsfreie Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung.

Für die Arbeiten an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist dem Arbeitnehmer das der Arbeitsleistung entsprechende Arbeitsentgelt zuzüglich eines vom Normalstundenlohn gerechneten Zuschlages zu bezahlen, der in § 8 Ziff. 2 b) und Ziff. 3 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist.

§ 7

Nachtarbeit

Die Verlegung der Normalarbeitszeit in die Nachtzeit soll tunlichst vermieden werden; wird jedoch Nachtarbeit geleistet, dann ist diese in der Zeit zwischen 20 und 5 Uhr mit einem 100%igen Zuschlag zu entlohnen und in die normale wöchentliche Arbeitszeit einzurechnen.

§ 8

Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

Für die

a)

An Werktagen,

b)

an Sonntagen und

c)

in der Nachtarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen sind dem Arbeitnehmer zu dem für die Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:

Zu a) an Werktagen

| für Überstunden | 50 % |

|---|---|

| für Nachtstunden | 100 % |

| für Nachtüberstunden | 150 % |

Zu b) an Sonntagen

| für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit | 100 % |

|---|---|

| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |

Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete Arbeit gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz bereits enthalten ist:

Für Normalstunden:

Das regelmäßige Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz + 150 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtstunden:

Das regelmäßige Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz + 200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Überstunden:

Normalstundenlohn + 100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtüberstunden:

Normalstunden + 200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag gewesen wäre.

Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.

Thema: Löhne und Lehrlingseinkommen

III.

Lohnsätze

| Lohnkategorie | Brutto Monatslohn€ | |

|---|---|---|

| 1. | Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.358,18 |

| 2. | Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in | 3.091,25 |

| 3. | Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.900,33 |

| 4. | Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.751,17 |

| 5. | Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.453,24 |

| 6. | Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.373,86 |

| 7. | Arbeitnehmer/in | 2.281,85 |

| 8. | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.068,10 |

| 9. | Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.281,85 |

| 10. | Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.065,15 |

| 11. | Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen ausgewiesen.

IV.

Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung

| Lehrlingseinkommen | pro Monat brutto |

|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 974,96 |

| 2. Lehrjahr | € 1.243,22 |

| 3. Lehrjahr | € 1.656,67 |

| 4. Lehrjahr (Doppelehre) | € 1.758,58 |

Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter/innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen“ angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

VII.

Dienstalterszulage

| | Zulage zum Monatslohn |

|---|---|

| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 38,21 |

| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 57,76 |

| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 76,13 |

| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 100,49 |

Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40.

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VI.

Zehrgelder

Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

| a) | Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden | täglich € 13,38 |

|---|---|---|

| b) | bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden | täglich € 23,66 |

ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von Euro 9,05 nicht zusätzlich zu a) und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

§ 11

Zulagen

Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeiten überwiegend unter Umständen verrichten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, soll eine Zulage (gem. § 68 Einkommmensteuergesetz) gewährt werden.

Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung bzw. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder zwischen Bundesinnung bzw. Landesinnungen und Gewerkschaft im Lohnvertrag festzulegen.

Thema: Einstufung und Tätigkeiten

III.

Lohnsätze

| Lohnkategorie | Brutto Monatslohn€ | |

|---|---|---|

| 1. | Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.358,18 |

| 2. | Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in | 3.091,25 |

| 3. | Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.900,33 |

| 4. | Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.751,17 |

| 5. | Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.453,24 |

| 6. | Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.373,86 |

| 7. | Arbeitnehmer/in | 2.281,85 |

| 8. | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.068,10 |

| 9. | Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.281,85 |

| 10. | Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.065,15 |

| 11. | Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen ausgewiesen.

V.

Angelernte Arbeitnehmer/innen

Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a)

Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b)

Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c)

Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d)

Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet.

§ 2

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden

a)

auf Probe bis höchstens ein Monat.

b)

auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare Zeit (befristetes Arbeitsverhältnis),

c)

auf unbestimmte Zeit.

Wird keine Vereinbarung gem. lit. a) oder b) getroffen, so liegt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.

Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Probezeit, über die bestimmte oder über die bestimmbare Zeit (befristetes Arbeitsverhältnis) hinaus fortgesetzt, gilt es als ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.

Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Probezeit ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm übertragenen Arbeit in die entsprechende Lohngruppe des Lohnvertrages einzustufen.

Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses (Einstellung) sind die einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) BGBl. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen

§ 18

Lösung des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.10.2021

ÄnderungenZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 BAG).

Nach der Probezeit sind bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den Arbeitgeber anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (Arbeitsvertrag) kann der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Bezüglich des Schutzes für ältere Arbeitnehmer/innen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Tagen das gebührende Entgelt zu bezahlen, über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und die Arbeitspapiere auszufolgen

Der Arbeitnehmer ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen und Arbeitskleidung zurückzustellen.

Ende

§ 20

Verfall von Ansprüchen

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

Ein Verzicht auf die Ansprüche des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichtes auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auslösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.

Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und das Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz und dem Elternkarenzurlaubsgesetz gehemmt.

§ 19

Abfertigung

Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetzes BGBl. 107/1979.

Thema: Messer, Arbeitskleidung und Stiefel

§ 17

Schutz- und Arbeitskleidung

!:

Schutzausrüstung und Schutzkleidung:

a)

Die durch gesetzliche Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom Arbeitgeber (Betrieb) beigestellt. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.

b)

Die Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.

Werkzeug: (ausgenommen Bundesland Tirol).1)

Alle Arbeitnehmer erhalten - entsprechend ihrer Verwendung - die notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) vom Betrieb begestellt. Die Beistellung bzw. Erneuerung der Werkzeuge erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (länderweise Regelung der Abgeltung siehe Anhänge 4-6.2)

Arbeitskleidung: (ausgenommen Bundesland Tirol)1)

a)

Alle Arbeitnehmer erhalten die notwendige Arbeitskleidung (Überschürzen2), Arbeitsstiefel2), Mäntel bzw. Arbeitsanzüge) vom Betrieb beigestellt.

b)

Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.

Anhang 5 Zusatzbestimmungen für das Bundesland Steiermark

Abgeltung der Werkzeuge, Überschürzen und Arbeitsstiefel

gemäß § 17 Bundeskollektivvertrag

Regionale Zuordnung: Steiermark

Die im Bundeskollektivvertrag der Fleischer festgelegte Beistellung der notwendigen Werkzeuge (Messer und Streicher) und der Arbeitskleidung (Überschürzen und Arbeitsstiefel) kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat abgegolten werden.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist das Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herzustellen.

Für die Selbstbeschafffung dieser Arbeitsutensilien werden an jedem 1. März und 1. September eines Beschäftigungsjahres folgende Vergütungen gewährt:

Alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Lehrlinge im 1. Lehrjahr, je einen halben Wochenlohn auf der Basis der Lohnkategorie 'Gehilfe(in) im 1. Berufsjahr', Lehrlinge im 1. Lehrjahr je eine halbe Lehrlingsentschädigung, Anfänger(innen) je einen halben Wochenlohn ihres jeweils gültigen Lohnes. Lehrlinge und Anfänger(innen) erhalten nach Vollendung des 1. Lehrjahres die gleichen Sätze wie Arbeitnehmer (siehe oben).

Alle Arbeitnehmer, die weniger als ein halbes Jahr an den Stichtagen beschäftigt sind, erhalten für jede Beschäftigungswoche 1/26 der ihnen zustehenden Vergütung.

Thema: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

§ 13

Urlaubszuschuß

Neben dem im § 12 geregelten Urlaubsentgelt gebührt den Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuß.

Der Urlaubszuschuß wird bei Urlaubsantritt ausgezahlt. Wird der Urlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40137145/Urlaubsgesetz/§-4-Verbrauch-des-Urlaubes)§ 4 Abs. 3 des Urlaubsgesetzes in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuß anteilsmäßig entrichtet werden.

Der Urlaubszuschuß beträgt 4 1/3 Wochenlöhne, bei eingeführtem Monatslohn jeweils einen Monatslohn in jedem Dienstjahr. Die Berechnungsbasis für den Urlaubszuschuß ist der Durchschnitt der letzten 13 vollen Wochen- bzw. der letzten 3 vollen Monatsentgelte. Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt wie die des Urlaubsentgeltes.

Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt, das ist 1/52 des Urlaubszuschusses für jede Beschäftigungswoche des Dienstjahres.

Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne der Ziff. 4 haben Arbeitnehmer,

a)

deren Arbeitsverhältnis vor Urlaubsantritt vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt wird,

b)

die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h) der Gewerbeordnung 18592 entlassen werden,

c)

die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18592 austreten.

d)

deren Lehrverhältnis entweder einvernehmlich vorzeitig oder gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Ziff. 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vom Lehrling aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen aufgelöst wird.

Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18591 vorzeiig austreten oder Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung 18591 vorzeitig austreten oder Arbeitnehmer, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung 18591 (ausgenommen lit. h) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuß.

Der Anspruch auf Urlaubszuschuß entfällt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Ziff. 3 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vorzeitig aufgelöst wird oder die ohne Vorliegen der Gründe gem. § 15 Ziff. 4 leg. cit. das Lehrverhältnis selbst auflösten.

Ein Anspruch auf Urlaubszuschuß besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und in den Fällen der Ziff. 6 zu einem Zeitpunkt, in dem der Urlaubszuschuß bereits ausbezahlt wurde, hat der Arbeitnehmer den zuviel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen.

Der Tod des Arbeitnehmers beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der dem Verstorbenen gebührt hätte.

§ 14

Weihnachtsremuneration

Den Arbeitnehmern, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.

Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.

Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochenlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatslohn in jedem Kalenderjahr. Die Berechnungsbasis für die Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt der letzten 13 vollen Wochen- bzw. der letzten 3 vollen Monatsengelte. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt wie die des Urlaubsentgeltes.

Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt, das ist 1/52 der Weihnachtsremuneration für jede Beschäftigungswoche des Kalenderjahres.

Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne der Ziff. 4 haben Arbeitnehmer,

a)

deren Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt wird,

b)

die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h der Gewerbeordnung 18592 entlassen werden, oder

c)

die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18592 austreten,

d)

deren Lehrverhältnis entweder einvernehmlich vorzeitig oder gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vom Lehrling aus den in dieser Bestimmung angeführten Gründen aufgelöst wird.

Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82 a der Gewerbeordnung 18592) vorzeitig austreten oder die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung 18592 (ausgenommen lit. h) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entfällt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Ziff. 3 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. 142/1969) vorzeitig aufgelöst wird oder die ohne Vorliegen der Gründe gem. § 15 Ziff. 4 leg. cit. das Lehrverhältnis selbst auflösen.

Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und in den Fällen der Ziffer 6 zu einem Zeitpunkt, in dem die Weihnachtsremuneration bereits ausbezahlt wurde, hat der Arbeitnehmer den zuviel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend dem Rest des Kalenderjahres zurückzuzahlen.

Der Tod des Arbeitnehmers beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem Verstorbenen gebührt hätte.