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38 KiB
Markdown
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# Gewürzindustrie
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- **Variante:** `SI-2211_de` (Gruppe `gewuerzindustrie`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
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- **Gewerkschaft:** PRO-GE
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=gewuerzindustrie&variant-id=SI-2211_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Anhang (Version 20190501, gültig ab 2007-12-31)
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## Anhang
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: GMTN
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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GEWÜRZINDUSTRIE
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### Zu § 6 Pausen
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Gilt ab: 01.05.2019
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(7) Umziehzeiten:
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Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
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||
1.
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||
Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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2.
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||
Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
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a)
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Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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b)
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||
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
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c)
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||
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
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||
Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
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|
||
Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
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||
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
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Beispielsrechnung:
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||
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden
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€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32
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||
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
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||
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
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[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66
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|
||
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
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||
|
||
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
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d)
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||
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
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3.
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||
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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### Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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B) Arbeitsunfall
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Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn einen Krankengeldzuschuss für die Dauer von 4 Krankheitswochen, das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche, nach 15 Arbeits-(Dienst-)Jahren für 2 Krankheitswochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche).
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||
Dieser Krankengeldzuschuss beträgt für die ersten 2 Krankheitswochen 49% des Nettolohnes, für die weiteren Krankheitswochen den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und 90% des Nettolohnes.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 20. Dezember 2007
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| ObmannGD KR DI Marihart | GeschäftsführerDr. Blass |
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||
| Verband der Gewürzindustrie | |
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||
| ObmannDir. Schoof | GeschäftsführerDr. Blass |
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| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft Metall – Textil – Nahrung | |
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| BundesvorsitzenderFoglar | BundessekretärHaas |
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| SekretärKinslechner | |
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## Teil: ZKV Freizeit / Zusatz (Version 20200201, gültig ab 2020-01-31)
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||
## Zusatzkollektivvertrag über die Abänderung des Anhanges der Gewürzindustire zu § 6 RKV
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||
Redaktionelle Anmerkungen
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||
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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||
|
||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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||
### I. Geltungsbereich
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a.
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Räumlich:
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||
Für das Gebiet der Republik Österreich.
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||
b.
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|
||
Fachlich:
|
||
|
||
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
|
||
|
||
c.
|
||
|
||
Persönlich:
|
||
|
||
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.
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||
### II. Geltungsbeginn
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||
Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft.
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||
### III. Freizeit statt Jubiläumsgeld
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||
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Jubiläumsgeld gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden.
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||
Dabei gilt folgendes:
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1.
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Der in Zeit umgewandelte Anspruch ist auf ein eigenes Zeitkonto zu buchen.
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2.
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||
Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 167 (z.B. bei 2,5 Monatsgrundlöhnen: 2,5 x 167 = 417,5 Stunden)
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||
3.
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||
|
||
Dieser zusätzliche Freizeitanspruch kann nicht verfallen.
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||
4.
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|
||
Die Konsumation des zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kommt kein Einvernehmen zustande gelten die Konsumationsregeln im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes. Eine einvernehmliche, verbindliche Widmung (z.B. Verbrauch unmittelbar vor Pensionsantritt) ist möglich.
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||
|
||
5.
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||
|
||
Während der Konsumation dieses zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt die Bezahlung auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes (im Sinne des § 16 RKV).
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||
6.
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|
||
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Guthaben auf dem Zeitkonto jederzeit auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes ganz oder teilweise ausbezahlt werden.
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7.
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|
||
Der Tod des/der Arbeitnehmer/in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Sinne des Punktes 6.
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Wien, am 10. Februar 2020
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||
| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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||
| Obmann | Geschäftsführerin |
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||
| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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|
||
| Verband der Gewürzindustrie | |
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||
|
||
| Obmann | Geschäftsführerin |
|
||
|
||
| Dr. Erwin KOTÀNYI | Mag. Katharina KOSSDORFF |
|
||
|
||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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||
|
||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
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||
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||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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||
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||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
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||
| Sekretär | |
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||
| Erwin A. KINSLECHNER | |
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## Teil: ZKV Umziehzeiten / Zusatz (Version 20190501, gültig ab 2019-04-30)
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||
## Zusatzkollektivvertrag über die Abänderung des Anhanges der Gewürzindustire zu § 6 RKV
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||
Redaktionelle Anmerkungen
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||
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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||
|
||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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||
|
||
### I. Geltungsbereich
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||
|
||
a.
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||
Räumlich:
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||
|
||
Für das Gebiet der Republik Österreich.
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||
|
||
b.
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||
|
||
Fachlich:
|
||
|
||
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
|
||
|
||
c.
|
||
|
||
Persönlich:
|
||
|
||
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.
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|
||
### II. Zeitlicher Geltungsbereich
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|
||
Dieser Zusatzkollektivvertrag/diese Abänderung des Anhanges tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.
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||
### III.
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||
Der Anhang der Gewürzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:
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||
Zu § 6 Pausen:
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||
|
||
(7) Umziehzeiten:
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||
|
||
Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
|
||
|
||
a)
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|
||
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
|
||
|
||
b)
|
||
|
||
Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
|
||
|
||
c)
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|
||
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
|
||
|
||
Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
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||
|
||
Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
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||
|
||
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
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Beispielsrechnung:
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||
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden
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||
€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32
|
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|
||
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
|
||
|
||
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
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|
||
Beispielsrechnung:
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||
|
||
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
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||
[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66
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|
||
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
|
||
|
||
Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
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||
|
||
d)
|
||
|
||
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
|
||
|
||
Wien, am 25. Februar 2019
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||
| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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||
|
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|---|---|
|
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|
||
| Obmann | Geschäftsführerin |
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||
| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
|
||
|
||
| Verband der Gewürzindustrie | |
|
||
|
||
| Obmann | Geschäftsführerin |
|
||
|
||
| Dr. Erwin KOTÀNYI | Mag. Katharina KOSSDORFF |
|
||
|
||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
|
||
|
||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
|
||
|
||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
|
||
|
||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
|
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|
||
| Sekretär | |
|
||
|
||
| Erwin A. KINSLECHNER | |
|
||
|
||
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||
## Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20190501, gültig ab 2019-04-30)
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||
## Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
|
||
|
||
Redaktionelle Anmerkungen
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||
|
||
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
|
||
|
||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
|
||
|
||
### I. Geltungsbereich
|
||
|
||
a.
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||
|
||
Räumlich:
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|
||
Für das Gebiet der Republik Österreich.
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||
|
||
b.
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||
|
||
Fachlich:
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||
|
||
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
|
||
|
||
c.
|
||
|
||
Persönlich:
|
||
|
||
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.
|
||
|
||
### II. Zeitlicher Geltungsbereich
|
||
|
||
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.
|
||
|
||
### III.
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||
|
||
1)
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||
|
||
Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
|
||
|
||
2)
|
||
|
||
Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
|
||
|
||
3)
|
||
|
||
Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
|
||
|
||
4)
|
||
|
||
An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.
|
||
|
||
Wien, am 25. Februar 2019
|
||
|
||
| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
|
||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| Obmann | Geschäftsführerin |
|
||
|
||
| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
|
||
|
||
| Verband der Gewürzindustrie | |
|
||
|
||
| Obmann | Geschäftsführerin |
|
||
|
||
| Dr. Erwin KOTÀNYI | Mag. Katharina KOSSDORFF |
|
||
|
||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
|
||
|
||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
|
||
|
||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
|
||
|
||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
|
||
|
||
| Sekretär | |
|
||
|
||
| Erwin A. KINSLECHNER | |
|
||
|
||
|
||
## Teil: ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz (Version 20110201, gültig ab 2011-01-31)
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## Zusatzkollektivvertrag
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: WKÖ
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|
||
über eine
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||
Qualitätsprämie für Lehrling
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|
||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
|
||
|
||
### Gültig ab 1. Februar 2011
|
||
|
||
Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.
|
||
|
||
Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.
|
||
|
||
Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
|
||
|
||
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
|
||
|
||
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 150 Euro brutto.
|
||
|
||
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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|
||
### Unterzeichnungsprotokoll
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||
Wien, am 02. Februar 2011
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||
|
||
| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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||
|
||
|---|---|
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|
||
| ObmannGD KR DI Johann MARIHART | GeschäftsführerDr. Michael BLASS |
|
||
|
||
| Verband der Gewürzindustrie | |
|
||
|
||
| ObmannMag. Marcus WINKLER | GeschäftsführerDr. Michael BLASS |
|
||
|
||
| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft PRO-GE | |
|
||
|
||
| BundesvorsitzenderRainer WIMMER | BundessekretärManfred ANDERLE |
|
||
|
||
| SekretärErwin A. KINSLECHNER | |
|
||
|
||
|
||
## Teil: KV 38,5-Std.-Woche / Zusatz (Version 19980201, gültig ab 1991-09-30)
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||
## Kollektivvertrag
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||
|
||
betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
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VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35.
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### I. Geltungsbereich
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a. Räumlich:
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Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreichs.
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b. Fachlich:
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Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
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c. Persönlich:
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Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenpflicht unterliegen.
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### II. Arbeitszeit
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Gilt ab: 01.02.1998
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Okt. 1991 38,5 Stunden.
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Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
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2.
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||
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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||
Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
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|
||
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. ÄnderungenLohntafel 10.02.98 / gilt ab 01.02.98 Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. Ende
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||
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
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||
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
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||
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichendenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
|
||
|
||
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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|
||
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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||
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
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||
|
||
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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### III. Monatslöhne
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1.
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Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.
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2.
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||
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.
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### IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Okt. 1991 in Kraft.
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2.
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||
Für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1991 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31.12.1990 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.
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3.
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Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.
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Wien, 31. Jänner 1991
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| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Komm.Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA |
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| VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE | |
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| Dir.Dkfm. PIRCHER | Dr. SMOLKA |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter | |
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| Vorsitzender | Zentralsekretär |
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| Dr. SIMPERL | GÖBL |
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## Teil: Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt (Version 19990201, gültig ab 1998-01-31)
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## Lohntafel
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||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
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||
VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE
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||
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||
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.
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### Änderung Freizeitausgleich
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Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 31. Jänner 1991 wird in II., 3., 3. Absatz, erster und zweiter Satz wie folgt geändert:
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||
"Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden."
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## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260201, gültig ab 2026-01-31)
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## Lohnvertrag
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Gewürzindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen sowie Dienstalterszulagen um + 2,80 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro.
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•
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||
Die euromäßige Überzahlung bleibt weiterhin aufrecht.
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•
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Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer:innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn 2.119,00 Euro.
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||
Geltungstermin: 01. Februar 2026
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||
Laufzeit: 12 Monate
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### I. Geltungsbereich
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||
a.
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||
Räumlich:
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|
||
Für das Gebiet der Republik Österreich.
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|
||
b.
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||
Fachlich:
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|
||
Für alle Betriebe, die dem Verband der Gewürzindustrie angehören.
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||
c.
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||
Persönlich:
|
||
|
||
Für alle in den Betrieben des Verbandes der Gewürzindustrie Beschäftigten, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.
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### II. Geltungsbeginn
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||
Dieser Lohnvertrag tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
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### III. Lohnsätze
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Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.
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| Kategorien | Monatslohn€ | |
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|---|---|---|
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| 1. | MüllerInnen, ProfessionistInnen, VorarbeiterInnen mit Warenmanipulation | 2.628,00 |
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|
||
| 2. | Sonstige VorarbeiterInnen, KraftfahrerInnen und geprüfte StaplerfahrerInnen | 2.459,00 |
|
||
|
||
| 3 a. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen mit Warenmanipulation oder mit selbständiger Maschinenbedienung | 2.262,00 |
|
||
|
||
| 3 b. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen andere MaschinenarbeiterInnen | 2.126,00 |
|
||
|
||
| 3 c. | Sonstige qualifizierte ArbeitnehmerInnen | 2.124,00 |
|
||
|
||
| 4 a. | ArbeitnehmerInnen mit erschwerter körperlicher Tätigkeit | 2.126,00 |
|
||
|
||
| 4 b. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.119,00 |
|
||
|
||
| 5. | Ferialpraktikanten | 1.898,00 |
|
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|
||
### IV. Lehrlingseinkommen
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||
| | € pro Monat |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 1.113,00 |
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|
||
| Im 2. Lehrjahr | 1.271,00 |
|
||
|
||
| Im 3. Lehrjahr | 1.758,00 |
|
||
|
||
| Im 4. Lehrjahr | 1.864,00 |
|
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||
### V. Dienstalterszulage
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||
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||
Den mehr als 5 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
|
||
|
||
Zur Ermittlung der Dienstalterszulage pro Stunde ist die monatliche Dienstalterszulage durch 167 zu teilen.
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| | Zulage zum kollektivvertraglichen Grundlohn |
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|---|---|
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| €/Monat | |
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| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 70,00 |
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|
||
| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 98,00 |
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|
||
| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 121,00 |
|
||
|
||
| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 151,00 |
|
||
|
||
| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 171,00 |
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|
||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
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### VI. Begünstigungsklausel
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||
Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.
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||
Die bisher gewährte euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn ist auch nach Inkrafttreten der neuen Lohnsätze beizubehalten.
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|
||
### VII. Freizeitausgleich
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||
Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 31. Jänner 1991 wird in II., 3., 3. Absatz, erster und zweiter Satz wie folgt geändert:
|
||
|
||
„Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.“
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Wien, am 09. Februar 2026
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGSUND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| GD mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| VERBAND DER GEWÜRZINDUSTRIE | |
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Dr. Erwin KOTÀNYI | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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|
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
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| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Paul HASENÖHRL | |
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## Thema: Einstufung und Löhne
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III.
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##
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Lohnsätze
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||
Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.
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| Kategorien | Monatslohn€ | |
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|---|---|---|
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| 1. | MüllerInnen, ProfessionistInnen, VorarbeiterInnen mit Warenmanipulation | 2.628,00 |
|
||
|
||
| 2. | Sonstige VorarbeiterInnen, KraftfahrerInnen und geprüfte StaplerfahrerInnen | 2.459,00 |
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||
| 3 a. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen mit Warenmanipulation oder mit selbständiger Maschinenbedienung | 2.262,00 |
|
||
|
||
| 3 b. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen andere MaschinenarbeiterInnen | 2.126,00 |
|
||
|
||
| 3 c. | Sonstige qualifizierte ArbeitnehmerInnen | 2.124,00 |
|
||
|
||
| 4 a. | ArbeitnehmerInnen mit erschwerter körperlicher Tätigkeit | 2.126,00 |
|
||
|
||
| 4 b. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.119,00 |
|
||
|
||
| 5. | Ferialpraktikanten | 1.898,00 |
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||
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||
•
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|
||
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen sowie Dienstalterszulagen um + 2,80 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro.
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-
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•
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|
||
Die euromäßige Überzahlung bleibt weiterhin aufrecht.
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-
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•
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Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer:innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn 2.119,00 Euro.
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-
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Geltungstermin: 01. Februar 2026
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Laufzeit: 12 Monate
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||
IV.
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##
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Lehrlingseinkommen
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| | € pro Monat |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 1.113,00 |
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| Im 2. Lehrjahr | 1.271,00 |
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| Im 3. Lehrjahr | 1.758,00 |
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| Im 4. Lehrjahr | 1.864,00 |
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V.
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##
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Dienstalterszulage
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Den mehr als 5 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
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||
Zur Ermittlung der Dienstalterszulage pro Stunde ist die monatliche Dienstalterszulage durch 167 zu teilen.
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| | Zulage zum kollektivvertraglichen Grundlohn |
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|---|---|
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| €/Monat | |
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| Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 70,00 |
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| Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 98,00 |
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| Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 121,00 |
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||
| Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 151,00 |
|
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| Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 171,00 |
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||
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
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III.
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##
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Monatslöhne
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1.
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Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.
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2.
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||
|
||
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.
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||
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
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##
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II. Arbeitszeit
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Gilt ab: 01.02.1998
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Okt. 1991 38,5 Stunden.
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||
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
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||
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. ÄnderungenLohntafel 10.02.98 / gilt ab 01.02.98 Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen; dieser kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. Ende
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||
|
||
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
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||
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
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||
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichendenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
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||
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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||
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
|
||
|
||
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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## Thema: Umziehzeiten und Hygienekleidung
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##
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Zu § 6 Pausen
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Gilt ab: 01.05.2019
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(7) Umziehzeiten:
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Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
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1.
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Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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2.
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Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
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a)
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Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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b)
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Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
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c)
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Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
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Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
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Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
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Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden
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€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32
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Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
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Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
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[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66
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Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
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Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
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d)
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Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
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3.
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Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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## Thema: Freizeit statt Jubiläumsgeld
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III.
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Freizeit statt Jubiläumsgeld
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Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Jubiläumsgeld gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden.
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Dabei gilt folgendes:
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1.
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Der in Zeit umgewandelte Anspruch ist auf ein eigenes Zeitkonto zu buchen.
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2.
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Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 167 (z.B. bei 2,5 Monatsgrundlöhnen: 2,5 x 167 = 417,5 Stunden)
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3.
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Dieser zusätzliche Freizeitanspruch kann nicht verfallen.
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4.
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Die Konsumation des zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kommt kein Einvernehmen zustande gelten die Konsumationsregeln im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes. Eine einvernehmliche, verbindliche Widmung (z.B. Verbrauch unmittelbar vor Pensionsantritt) ist möglich.
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5.
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Während der Konsumation dieses zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt die Bezahlung auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes (im Sinne des § 16 RKV).
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6.
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Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Guthaben auf dem Zeitkonto jederzeit auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes ganz oder teilweise ausbezahlt werden.
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7.
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Der Tod des/der Arbeitnehmer/in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Sinne des Punktes 6.
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## Thema: Prämien für Lehrlinge
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Gültig ab 1. Februar 2011
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Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.
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Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.
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Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
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Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 150 Euro brutto.
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Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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