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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
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  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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# Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft
- **Variante:** `SI-2221_de` (Gruppe `graz-koeflacher-eisenbahn-bergbau-gesellschaft`)
- **Anstellungsart:** Angestellte
- **Bundesländer:** Steiermark
- **Gewerkschaft:** vida
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=graz-koeflacher-eisenbahn-bergbau-gesellschaft&variant-id=SI-2221_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 19980101, gültig ab 1968-12-31)
## KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Privatbahnen, Wien I, Bauernmarkt 13, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien V, Margaretenstrasse 166, anderseits, betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft (GKB).
### I. Dienstrecht und Besoldung:
Gilt ab: 01.01.1998
Die jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolgern geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen einschliesslich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper sind auf die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, so anzuwenden, als wenn der Bedienstete der GKB Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolger wäre (Gleichstellung). Nebengebühren jeder Art, Aufwandsentschädigungen, Prämien und Akkorde sind als ein Bestandteil der Besoldung aufzufassen.ÄnderungenKV vom 14.02.1996/ gilt ab 01.01.1996
1995-12-31
Ist der GKB-Beamte jedoch durch einen der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz angeführten Gründe an seiner Dienstleistung verhindert, so entfällt sein Anspruch auf Entgelt, insoweit er gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG) berechtigt ist, Krankengeld zu beziehen. Diesfalls hat die GKB einen Zuschuß zum Krankengeld zu leisten, sodaß Krankengeld zuzüglich des Krankengeldzuschusses jenen Betrag erreichen, der einem vergleichbaren ÖBB-Beamten nach Abzug der von ihm zu leistenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gebührt, und sich somit für den (dienstverhinderten) GKB-Beamten die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie für den vergleichbaren ÖBB-Beamten ergibt. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben hiedurch unberührt.
Erhält der GKB-Beamte infolge einer (sonstigen) Dienstverhinderung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch auf Entgelt gegenüber der GKB.
Die Kollektivvertragsparteien bekunden ihre Absicht, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der GKB so bald wie möglich, tunlichst noch 1996, ähnlich den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB)" gänzlich neu zu regeln.EndeÄnderungenKV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
1995-12-31
Abweichend von § 20 der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB bzw. abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40145409/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-24-Ansprueche-bei-Dienstverhinderung)§ 24 des Vertragsbedienstetengesetzes gebührt Lohnbediensteten bzw. Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung infolge Krankheit Anspruch auf Entgelt gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Bestimmungen über die Gewährung eines Verwaltungszuschusses zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung bleiben hiedurch unberührt.Ende
### II. Sozialversicherungsbeiträge:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 18.03.98/ gilt ab 01.01.1998
1993-12-31
Die Beamten der GKB leisten als Arbeitnehmeranteil in Summe den gleichen Betrag, den ein Bundesbahn-Beamter an die für ihn zuständigen Sozialversicherungs- und Pensionseinrichtungen ab 01.01.1998 zu leisten hat.
Die übrigen Bediensteten leisten zu den für sie zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionseinrichtungen den durch Gesetz oder Satzung geregelten Arbeitnehmerbeitrag.Ende
### III. Abfertigung von Beamten:
Der nach §§ 31 und 32 der Besoldungsordnung 1963 zu bezahlende Abfertigungsbetrag vermindert sich um den Betrag der Beitragsrückerstattung, die der Abzufertigende vom Pensionsinstitut der Österreichischen Privatbahnen für seine Beamtendienstzeit zu beanspruchen berechtigt ist.
### IV. Fahrbegünstigungen:
Die GKB gewährt ihren Bediensteten auf den eigenen Linien Fahrbegünstigungen im gleichen Ausmaß, wie sie die Österreichischen Bundesbahnen auf ihren Linien gewähren. Im übrigen richtet sich der Anspruch auf Fahrbegünstigungen nach dem Inhalt der von der GKB mit anderen Verkehrsunternehmungen abgeschlossenen Fahrbegünstigungsvereinbarungen.
### V. Sozialversicherungseinrichtungen:
Für die Bediensteten der GKB und für die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gelten die jeweiligen gesetzlichen oder satzungsmässigen Bestimmungen der für sie zuständigen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger.
### VI. Pensionsrecht:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 31.05.1995/ gilt ab 01.03.1995
1995-02-28
Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
Die aktiven Beamten der GKB sowie die Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige sind verpflichtet, Ende alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen oder Abfertigungen usw. ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgeschriebenen Fristen im Wege über die Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB einzubringen;
die hiezu erforderlichen, von der GKB zu bezeichnenden Urkunden zu beschaffen und derselben vorzulegen;
die erhaltenen Bescheide, Ladungen und sonstigen Verständigungen der angerufenen Stellen sogleich der Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB vorzulegen;
über Auftrag dieser auch die Überprüfung bzw. Anfechtung der ergangenen Bescheide usw. im gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäss durchzuführen;
sich hiezu der von der GKB kostenlos beizustellenden Vertretung zu bedienen,
dieser Vertretung die nötigen Vollmachten zu erteilen;
und nach Zuerkennung der Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen, Abfertigungen usw. deren zuerkannte Höhe und alle Veränderungen der Versicherungsleistungen unverzüglich der GKB anzuzeigen.
Alle aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Anspruchswerber etwa entstehenden Nachteile gehen zu dessen Lasten.
Nach Einlangen und Rechtskraft der Bescheide der sämtlichen Sozialversicherungsträger, gegen die der gewesene GKB-Beamte Ansprüche, gleichgültig welcher Art, geltend machen kann, sowie des Bescheides des Pensionsinstitutes der Österreichischen Privatbahnen über die nach dessen Satzungen gebührende Leistung sind die sämtlichen bescheidmässig zuerkannten Pensionen, Pensionszuschüsse, ausgenommen Hilflosenzuschüsse, einschliesslich aller Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen und Abfertigungen usw. zusammenzuzählen. Wenn diese jeweilige Endsumme der Versicherungsleistungen die Höhe der Leistungen nicht erreicht, die sich nach der Pensionsordnung der Österreichischen Bundesbahnen mit Ausnahme der Hilflosenzulage für einen Bundesbahnbeamten oder dessen Hinterbliebenen errechnet, so ist der Differenzbetrag von der GKB als Zuschuss zu leisten.
ÄnderungenKV vom 01.10.1996/ gilt ab 01.09.1996
1995-02-28
Der letzte und vorletzte Absatz werden wie folgt geändert und ergänzt:
Für die Ermittlung der Höhe des allenfalls von der GKB zu leistenden Pensionszuschusses werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 vergleichbaren Bundesbahnpension jeweils nach Abzug der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 zu leistenden entsprechenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gegenübergestellt, sodaß sich die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie bei einem vergleichbaren ÖBB-Pensionisten ergibt. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger aufgrund von Zeiten der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder aufgrund von Pauschalzeiten gewährt werden und ob diese Zeiten vor, während oder nach den Zeiten des Eisenbahndienstes liegen.
Verwendungsänderungen bzw. Versetzungen im Falle einer Ablehnung des Pensionsantrages durch den gesetzlichen Penionsversicherungsträger dürfen nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung erfolgen.
Abweichend von den Bestimmungen der ÖBB-Pensionsordnung 1996 beträgt das Höchstausmaß des Todesfallbeitrages (ebenso wie das Höchstausmaß des Bestattungskostenbeitrages bzw. mehrerer Bestattungskostenbeiträge) ab 01.01.1997 150 % der Gehaltsgruppe IXa Stufe 15 und ab 01.01.1998 150 % der Gehaltsgruppe VIIb Stufe 15 der jeweils gültigen Gehaltstabelle. EndeÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.03.1997
1995-02-28
Abweichend von den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und der Dienstordnung
a)
enden Ansprüche auf wiederkehrende Geldleistungen nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 spätestens mit dem Ablauf des Sterbetages des Anspruchsberechtigten;
-
b)
beginnen Ansprüche auf Leistungen für Hinterbliebene von am 31.12.1996 im Stand befindlichen Ruhegenußempfängern - ausgenommen solchen, die eine volle Pensionsleistung nach der Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen bezogen haben - mit 01. des dem Sterbetag folgenden Monats, ansonsten entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit dem dem Sterbetag folgenden Kalendertag;
-
c)
werden die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 monatlich in nachhinein am Ersten des Folgemonats fällig;
-
d)
besteht ab 01.12.1997 für den Zeitraum, für den nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses Anspruch auf Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung oder Kündigungsentschädigung gebührt, kein Anspruch auf eine Pensions- bzw. Hinterbliebenenversorgungsleistung gegenüber der GKB.EndeÄnderungenKV vom 25.11.1997/ gilt ab 01.01.1998
1995-02-28
Abweichend von der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211,NOR12095252/Bundesbahn-Pensionsordnung-1966/§-37-Auswirkung-kuenftiger-Aenderungen-pensionsrechtlicher-Bestimmungen-des-Gehaltes-und-der-ruhegenussfaehigen-Zulagen)§ 37 Abs. 2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 vorgesehenden Valorisierung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sind die von der GKB zu leistenden Pensionszahlungen alljährlich entsprechend den §§ 108 bis 108k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu valorisieren.Ende
-
### VII. Pensionsvorschuss:
Gilt ab: 01.01.1997
ÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
1996-12-31
Bis zur Aufnahme der laufenden Pensionszahlung der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger wird die zu erwartende Gesamtpension samt einem allfälligen Zuschuß der GKB auf Antrag gegen Abtretung der von den Pensionseinrichtungen zu erwartenden Leistungen monatlich im vorhinein bevorschußt. Die Vorschußzahlungen sind nach Einlangen der Pensionsnachzahlungen gegen diese und den allfälligen Pensionszuschuß zu verrechnen. Laufende GKB-Zuschußleistungen werden monatlich als Vorschuß im vorhinein ausbezahlt.
Vorschußleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu unrecht angewiesen worden sind, werden bei Ende des Leistungsanspruches gegen sonstige allenfalls bestehende Ansprüche nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (z.B. Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag) aufgerechnet.Ende
### VIII. Arbeitszeit:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1969-08-31
1.)
Es gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Dienstdauervorschrift für das Personal der Österreichischen Bundesbahnen, eingeführt mit Erlass Zl. P/800/3/66. in der am 31.12.1994 für die GKB gültigen Fassung.
Ende
ÄnderungenKV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
1969-08-31
2.)
Die gemäß Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgesehene Pflichtleistung kann im Zugförderungsdienst innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 3 Monaten und im Bahnhofsdienst des Graz Köflacherbahnhofes (Verschub, Stellwerk, Transit, Wagenreinigung) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Monaten so verteilt werden, daß im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgeschriebene Pflichtleistung nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum beginnt am 01. Jänner und wiederholt sich jeweils nach 3 bzw. 2 Monaten. Übersteigt die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes tatsächlich erbrachte Arbeitszeit die für diesen Zeitraum gemäß der gültigen Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgesehene Pflichtleistung, so ist die Mehrleistung als Überstundenarbeit abzugelten.
Diese kollektivvertragliche Verlängerung der Durchrechnungszeiträume gilt bis 31.12.1998.
Für das im Triebfahrzeugdienst verwendete Personal sind pro Kalendermonat 30 Minuten für Korrekturen der Dienstvorschrift und Fahrplanbehelfe als Arbeitszeit anzurechnen.Ende
ÄnderungenKV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1969-08-31
3.)
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
4.)
Lenkzeit im Kraftfahrlinienverkehr: Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
5.)
Lenkpausen im Kraftfahrlinienverkehr: Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Diese Lenkpause von mindestens 45 Minuten kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist.
Weiters kann die Lenkpause durch mehrere Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten ersetzt werden, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens 1/6 der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt.
6.)
Ruhezeiten im Kraftfahrlinienverkehr: Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die tägliche Ruhezeit kann dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
An Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
7.)
Einsatzzeit im Kraftfahrlinienverkehr: Die Einsatzzeit umfaßt die zwischen 2 Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
Die Einsatzzeit kann jedoch über 12 Stunden hinaus so weit verlängert werden, daß die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Bei Teilung der Tagesruhezeit darf die Einsatzzeit durch Ruhezeit unterbrochen werden.
8.)
Im Kraftfahrlinienverkehr sind auf die Arbeitszeit die Wendezeit in der Heimatdienststelle bis zur Dauer von einer Stunde mit ihrer täglichen Dauer, in auswärtigen Stellen bis zur Dauer von einer Stunde voll, bei längerer Dauer für die erste Stunde voll und für die weitere Dauer bis zum Ablauf der 4. Stunde zur Hälfte anzurechnen.
9.)
Die wirkliche Arbeitszeit für die Durchführung von Kraftwagensonderfahrten ist mit Zustimmung der Personalvertretung nach der zu bewältigenden Fahrtstrecke pauschaliert zu vereinbaren und mit einem im Einzelfall zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu entlohnen. Kommt eine Pauschalierung nicht zustande, ist als wirkliche Arbeitszeit zu bewerten.
a)
die Vorbereitungs- und Abschlusszeit in der Dauer von je 15 Minuten,
-
b)
die reine Fahrzeit auf Grund des Fahrtenschreibers,
-
c)
die Steh- und Wendezeiten täglich nach Abzug einer zweistündigen Pause bis zur Dauer der ersten Stunde voll und bei längerer Dauer bis zur 12. Stunde zur Hälfte. Die Berechnung beginnt mit der Abfahrt und endet mit der Rückkehr zum Standort.
-
10.)
Auf das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal findet die Dienstdauervorschrift der Österreichischen Bundesbahnen keine Anwendung. Die Entschädigung für Mehrleistungen kann nur mit Zustimmung der Personalvertretung pauschaliert (Stunden-, Tages- oder Monatspauschale) festgesetzt werden und ist in den Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, aufzunehmen.
Ende
ÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
1969-08-31
10a.)
Für im Güterverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer darf im Sinne der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG in der geltenden Fassung die zulässige Wochenarbeitszeit (Normalarbeitszeit zuzüglich Überstunden) auf 60 Wochenstunden und die zulässige Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden.
10b.)
Für das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal kann die wöchentliche Normalarbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit innerhalb eines zweimonatigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt werden, daß im wöchentlichen Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum beginnt am 01. Jänner und wiederholt sich zweimonatlich. Übersteigt die innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes tatsächlich erbrachte Arbeitszeit die für diesen Zeitraum vorgesehene Normalarbeitszeit, so ist diese Mehrleistung als Überstundenarbeit abzugelten. Diese Regelung gilt bis 31.12.1997.
Ende
ÄnderungenKV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1969-08-31
10c.)
Lenkzeiten im Kraftwagengüterdienst: Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
10d.)
Lenkpausen im Kraftwagengüterdienst: Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist. Die gesetzlichen Lenkzeitunterbrechungen sind als Arbeitszeit zu bewerten, sofern nicht zugliche eine Arbeitspause vorliegt.
10e.)
Tägliche Ruhezeit im Kraftwagengüterdienst: Innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden ist eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
Die tägliche Ruhezeit kann dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Das Ausmaß der Verkürzung ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche als zusätzliche Ruhezeit zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren.
An Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
Befinden sich im Fahrzeug mindestens 2 Lenker, ist innerhalb eines jeden Zeitraumes von 30 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden einzuhalten.
10f.)
Einsatzzeit im Kraftwagengüterverkehr: Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen 2 Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
10g.)
Wöchentliche Ruhezeit im Kraftwagengüterverkehr: Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden 3. Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann auch der 2. Woche zugerechnet werden.
Zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens 6 Tage liegen.Ende
### IX. Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen für das Kraftfahrpersonal:
1.)
Die Ausbleibezeit wird durch jeden Aufenthalt von mehr als einer Stunde Dauer im Dienstort oder Wohnort des Bediensteten unterbrochen und beginnt nach jeder Unterbrechung für den Anspruch neu zu laufen.
2.)
Im ausserplanmässigen Kraftwagenpersonenverkehr gebührt anstelle der Auswärtsgebühren für das Kraftfahrpersonal Reisekostenvergütung nach Tarif II der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen (RGVE).
3.)
Der Nächtigungszuschuss gebührt nicht bei auswärtiger Ruhe im Wohnort des Bediensteten.
4.)
Auf das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal finden die Vorschriften der Österreichischen Bundesbahnen über Nebengebühren, Auswärtsgebühren und Aufwandsentschädigungen keine Anwendung. Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen sind im Einvernehmen mit der Personalvertretung festzusetzen und in den Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, aufzunehmen.
### X. Dienstprüfung für Kraftwagenlenker:
Die Dienstprüfung für Kraftwagenlenker I ist für die Anstellung als provisorischer Beamter, für die Definitivstellung, für die Beförderung zum oder Einstufung als Kraftwagenlenker I und für die Überstellung in die Lohngruppe 7 nicht Erfordernis.
### XI. Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen:
Die vertragschliessenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften stellen übereinstimmend fest, daß dieser Kollektivvertrag ein Gleichstellungsvertrag im Sinne des § 1 (3) der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen ist und für die Dauer seiner Geltung die Anwendung der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen zur Gänze ausschliesst.
### XII. Geltungsbeginn und Ausserkrafttreten früherer Kollektivverträge:
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Beginn des 1. Jänner 1969 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die Kollektivverträge vom 22.1.1948, 23.6.1952, nochmals 23.6.1952 und 3.11.1953 ausser Kraft.
### Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 12. Dez. 1968
| Bundeskammer der gewerblichen WirtschaftFachverband der Privatbahnen | |
|---|---|
| Der Vorsteher: | Der Fachverbandsekretär: |
| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Eisenbahner | |
| Der Vorsitzende: | Der Zentralsekretär: |
### ANHANG
zum Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Privatbahnen, Wien I, Bauernmarkt 13, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien V, Margaretenstrasse 166, anderseits, betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft (GKB).
Pauschalierte Mehrleistungsentschädigungen gemäss Abschnitt VIII Punkt 5 und Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen gemäss Abschnitt IX Punkt 4 für das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal.
| Tagbau: | | |
|---|---|---|
| Die Bediener von Arbeitsmaschinen im Kohlentagbau des Revieres Köflach erhalten die "Betriebszulage" im Betrage von monatlich | S 160.-- | |
| Kfz-Mechaniker erhalten je Schicht eine Leistungszulage von | S 10.77 | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Fohnsdorf: | | |
| Die Bediener von Arbeitsmaschinen im Haldenbetrieb Fohnsdorf erhalten für die ausserhalb der normalen Arbeitszeit zu besorgende Wartung der Fahrzeuge und Ausführung von Reparaturen je Schicht eine pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von | S 26.40 | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Ortsverkehr: | | |
| Als Ortsverkehr gelten Fahrten bis zu einer Entfernung von 10 Strassenkilometer vom Standort. | | |
| Das Fahrpersonal erhält die Betriebszulage nach den für die Betriebszulage geltenden Bestimmungen im Betrage von monatlich | S 160.-- | |
| und je Arbeitsstunde im Fahrdienst eine Aufwandsentschädigung von | S 1.50 | |
| Die Aufwandsentschädigung gebührt nicht für Arbeitszeiten in der Werkstätte oder im sonstigen ortsgebundenen Dienst. | | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Nahverkehr: | | |
| Als Nahverkehr gelten Fahrten über eine Entfernung von mehr als 10 Kilometer und mit täglicher Rückkehr in den Standort. | | |
| Das Fahrpersonal erhält eine Leistungszulage je Arbeitsstunde von | S 1.50 | |
| Weiters gebührt Reisekostenentschädigung nach Tarif II der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift (RGVE). | | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Rechbergverkehr: | | |
| Das Fahrpersonal erhält | | |
| für eine Fahrt Graz - Rechberg/Kärnten und zurück eine pauschalierte | Mehrleistungsentschädigung von | S 75.-- |
| und eine Aufwandsentschädigung von | S 34.-- | |
| für eine Fahrt Bärnbach - Rechberg/Kärnten und zurück eine | pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von | S 35.-- |
| und eine Aufwandsentschädigung von | S 24.-- | |
| für eine zusätzliche Zufuhr von Feinkohle von der Kohlenumladeanlage Graz-Köflacherbahnhof zum Fernheizwerk Graz und zurück eine Leistungszulage von | S 10.-- | |
| Fernfahrten Ausland: | | |
| Das Fahrpersonal erhält für Fernfahrten von Graz zu einem Beladeort und von dort nach Triest oder Rijeka, von dort zu einem Ausladeort im Inland und zurück nach Graz | | |
| an Aufwandsentschädigung | je Fahrt hin und zurück | S 120.-- |
| je Stehtag im Ausland | S 90.-- | |
| an pauschalierter Mehrleistungsentschädigung innerhalb einer Woche | für die 1. und 2. Fahrt | S 159.-- |
| für jede weitere Fahrt | S 220.-- | |
| bei Übernahme einer Rückfracht gebührt eine Prämie für die Rückfracht einschliesslich Abladen von | S 150.-- | |
## Teil: Beilage (Version 20080101, gültig ab 2007-12-31)
## KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und der vida, Sektion Verkehr, Margaretenstraße 166, 1050 Wien, andererseits, womit der Kollektivvertrag betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH vom 12.12.1968 in der Fassung vom 01.01.2007 abgeändert wird.
### A) Entgeltregelungen
Die Gehalts- bzw. Lohnansätze der bisherigen Gehaltstabelle A und Lohntabelle B werden ab dem gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz erhöht, ab dem und um den die jeweiligen Gehaltsansätze der Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) erhöht werden. Falls in den einzelnen Gehaltsgruppen bzw. stufen der Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 der DBO unterschiedliche prozentuelle Erhöhung erfolgen sollten, hat das Ausmaß der Erhöhungen in den Lohngruppen 1 bis 7 der betreffenden Lohntabelle den jeweiligen Erhöhungen in den Gehaltsgruppen I bis IVb der DBO - Gehaltstabellen zu entsprechen. Das Ausmaß der Erhöhungen in den letzten beiden Gehaltsstufen der Beilage A hat dem Ausmaß der Erhöhung der 1. und 2 DAZ der DBO - Gehaltstabelle zu entsprechen.
Die Anpassungsautomatik gilt auch für den Fall, dass in der DBO kollektivvertraglich neben oder statt prozentuellen Erhöhungen der Gehaltsansätze der Anlage 3 Einmalzahlungen gewährt werden.
PVW tritt mit Ablauf des 28.02.2007 in Kraft.
### B) Pensionsregelungen
1.
Valorisierung
§ 22 Absatz 11 wird um folgenden Satz ergänzt:
Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Pensionsstichtag zweit folgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
2.
Witwen-/Witwerpension und Waisenpension
§ 22 Absatz 6, 6a und 6b werden aufgehoben und werden durch folgenden Abs. 6 neu geregelt:
Das Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension von Beamten des Ruhestandes, die eine APK Zuschusspension beziehen, beträgt ab 01.01.2008 60% der APK-Leistung, auf die der Beamte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
Das Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension von Beamten bzw. von Administrativpensionisten beträgt ab 01.01.2008 60% der Zuschusspension, auf die der Beamte bzw. Administrativpensionist zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
§ 22 Absatz 7 wird aufgehoben und wie folgt neu geregelt:
Das Ausmaß der Halbwaisenpension (Vollwaisenpension) von Beamten des Ruhestandes, die eine APK Zuschusspension beziehen, beträgt ab 01.01.2008 20% (Vollwaisen 30%) der APK-Leistung, auf die der Beamte des Ruhestandes zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
Das Ausmaß der Halbwaisenpension (Vollwaisenpension) von Beamten bzw. Administrativpensionisten beträgt ab 01.01.2008 20% (Vollwaisen 30%) der Zuschusspension, auf die der Beamte bzw. Administrativpensionist zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
### C) Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt sofern in den einzelnen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist mit 01.01.2008 in Kraft.
### Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 05. März 2008
| WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICHFACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN | |
|---|---|
| Der Obmann | Der Geschäftsführer |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT VIDA | |
| Der Vorsitzende | Der Bundessektionsvorsitzende |
| Der Bundesgeschäftsführer | Der Vorsitzende des Berufsgruppenausschuss der Privatbahnen |
## Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20000101, gültig ab 1999-12-31)
## KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien 5, Margaretenstrasse 166, anderseits, womit der Kollektivvertrag betreffend das Dienst-, Besoldungs-, und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m.b.H. vom 12.12.1968 in der Fassung vom 26.07.1998 abgeändert wird.
### A)
Ab 01.01.2000 gelten anstelle der bisherigen Gehalts- bzw. Entgelttabellen die in den Beilagen A, B und C dieses Kollektivvertrages enthaltenen Gehaltstabellen für GKE-Beamte und Sondervertragsbedienstete bzw. Entgelttabellen für Lohnbedienstete und Teilbeschäftigte der Beschäftigungsgruppe I, II und III.
Die valorisierbaren Besoldungszulagen und Nebenbezüge werden ab 01.01.2000 um 1,5 % gegenüber den 1999 gültigen Sätzen erhöht.
### B)
Der Reduktionsfaktor gemäß S 5 des Kollektivvertrages vom 30.06.1998 beträgt in Entsprechung des jeweils von den aktiven Bediensteten der ÖBB zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrages ab 01.01.2000 jenen Prozentsatz, der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211,NOR12103797/Bundesbahn-Pensionsordnung-1966/§-3-Pensionsbeitraege)§ 3 Abs. 3 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 idF der 27. Novelle als Pensionssicherungsbeitrag für jene aktiven Bediensteten der ÖBB festgesetzt worden ist, auf die diese Pensionsordnung anzuwenden ist.
### C)
Soweit der Pensionssicherungsbeitrag für die Beamten des Ruhestandes der ÖBB gemäß dem Kollektivvertrag für die Bediensteten der Graz- Köflacher Eisenbahn GmbH vom 12.12.1968 in der Fassung vom 26.07.1998 für die Beamten des Ruhestandes der GKE maßgeblich ist, nämlich für die Ermittlung der Höhe der Vergleichspension, wird dieser ab 01. Jänner 2000 mit 3,25 % festgesetzt.
### D)
Im Sinne der Präambel zum Kollektivvertrag vom 30.06.1998 wird die Einbeziehung der unkündbaren ÖBB-Bediensteten in die Arbeitslosenversicherungspflicht bei den durch Kollektivvertrag unkündbar gestellten GKE-Bediensteten in der Weise durchgeführt, dass diese GKE-Bediensteten ab 01. Jänner 2000 die von den betreffenden ÖBB-Bediensteten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008903,NOR40257466/Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz/§-2-Arbeitslosenversicherungsbeitrag)§ 2 Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes idF BGBl. Nr. 16/1998 zu entrichtenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Für das Kalenderjahr 2000 wird den von dieser Regelung betroffenen GKE-Bediensteten ein einmaliger Betrag in der Höhe von öS 2.000,-- gewährt, welcher mit den Bezügen für den Monat April 2000 ausbezahlt wird.
### E)
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2000 in Kraft.
### Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. März 2000
| Wirtschaftskammer ÖsterreichFachverband der Schienenbahnen | |
|---|---|
| Der Vorsteher: | Der Gechäftsführer: |
| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft der Eisenbahner | |
| Der Vorsitzende: | Der Zentralsekretär: |
| Der Obmann der Fachvertretung: | Der Fachvertretungssekretär: |
### Beilage A Gehaltstabelle gültig ab 01.01.2000
| Stufe | I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | IVa |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 15448 | 15685 | 16036 | 16499 | 17018 | 17609 |
| 2 | 15580 | 15826 | 16190 | 16669 | 17207 | 17846 |
| 3 | 15710 | 15964 | 16344 | 16835 | 17397 | 18080 |
| 4 | 15844 | 16107 | 16500 | 17005 | 17584 | 18314 |
| 5 | 15961 | 16233 | 16641 | 17158 | 17756 | 18529 |
| 6 | 16061 | 16341 | 16766 | 17293 | 17908 | 18728 |
| 7 | 16160 | 16450 | 16891 | 17426 | 18062 | 18926 |
| 8 | 16262 | 16561 | 17013 | 17562 | 18215 | 19124 |
| 9 | 16378 | 16685 | 17152 | 17712 | 18385 | 19339 |
| 10 | 16492 | 16807 | 17291 | 17861 | 18556 | 19549 |
| 11 | 16609 | 16931 | 17429 | 18013 | 18724 | 19764 |
| 12 | 16744 | 17079 | 17589 | 18205 | 18938 | 20052 |
| 13 | | | | | | |
| 14 | | | | | | |
| 15 | | | | | | |
| 16 | | | | | | |
| 1. DAZ | 16947 | 17305 | 17839 | 18519 | 19296 | 20548 |
| 2. DAZ | 17246 | 17631 | 18190 | 18937 | 19758 | 21159 |
| Stufe | IVb | Va | Vb | VIa | VIb | VIIa |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 18250 | 18863 | | | | |
| 2 | 18530 | 19212 | 19458 | 20135 | | |
| 3 | 18810 | 19558 | 19927 | 20297 | 20961 | 21461 |
| 4 | 19089 | 19909 | 20397 | 20903 | 21727 | 22492 |
| 5 | 19352 | 20239 | 20860 | 21519 | 22511 | 23497 |
| 6 | 19594 | 20551 | 21325 | 22143 | 23270 | 24490 |
| 7 | 19838 | 20881 | 21809 | 22769 | 24028 | 25472 |
| 8 | 20078 | 21215 | 22298 | 23391 | 24779 | 26484 |
| 9 | 20336 | 21583 | 22804 | 24034 | 25564 | 27503 |
| 10 | 20603 | 21954 | 23314 | 24668 | 26349 | 28527 |
| 11 | 20881 | 22326 | 23819 | 25322 | 27144 | 29550 |
| 12 | 21245 | 22803 | 24365 | 25970 | 27925 | 30573 |
| 13 | | | | | | |
| 14 | | | | | | |
| 15 | | | | | | |
| 16 | | | | | | |
| 1.DAZ | 21886 | 23663 | 25354 | 27159 | 29375 | 32484 |
| 2.DAZ | 22650 | 24653 | 26484 | 28499 | 30984 | 34573 |
| Stufe | VIIb | VIII | IXa | IXb | X |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | | | | | |
| 2 | | | | | |
| 3 | 24544 | | | | |
| 4 | 24971 | 24971 | | | |
| 5 | 25380 | 25550 | | | |
| 6 | 25768 | 27187 | | | |
| 7 | 27028 | 28821 | 31884 | 34535 | |
| 8 | 28286 | 30441 | 34469 | 37140 | |
| 9 | 29567 | 32095 | 37083 | 39765 | 45993 |
| 10 | 30838 | 33739 | 39691 | 42392 | 49846 |
| 11 | 32117 | 35381 | 42297 | 44967 | 53692 |
| 12 | 33390 | 37021 | 44849 | 47520 | 57527 |
| 13 | 34494 | 38470 | 47150 | 49819 | 61061 |
| 14 | | 40129 | 49707 | 53658 | 65875 |
| 15 | | 53546 | 57494 | 70687 | |
| 16 | | 61334 | 75494 | | |
| 1.DAZ | 37090 | 43445 | 61224 | 69017 | 85105 |
| 2.DAZ | 39686 | 46761 | 68901 | 76699 | 94718 |
### Beilage B Gehaltstabelle für übergeleitete Lohnbedienstete gültig ab 01.01.2000
| Geh-stufe | Gehaltsgruppe | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | IVa | IVb | |
| 1 | 16014 | 16274 | 16641 | 17135 | 17707 | 18315 | 19027 |
| 2 | 16155 | 16423 | 16809 | 17318 | 17911 | 18573 | 19328 |
| 3 | 16297 | 16576 | 16974 | 17499 | 18116 | 18833 | 19633 |
| 4 | 16439 | 16726 | 17144 | 17679 | 18320 | 19091 | 19939 |
| 5 | 16564 | 16861 | 17293 | 17842 | 18509 | 19333 | 20224 |
| 6 | 16672 | 16979 | 17425 | 17989 | 18679 | 19551 | 20488 |
| 7 | 16782 | 17096 | 17561 | 18135 | 18847 | 19772 | 20766 |
| 8 | 16891 | 17211 | 17692 | 18280 | 19014 | 19992 | 21058 |
| 9 | 17014 | 17343 | 17842 | 18443 | 19201 | 20231 | 21367 |
| 10 | 17139 | 17476 | 17989 | 18604 | 19385 | 20471 | 21688 |
| 11 | 17260 | 17607 | 18139 | 18764 | 19570 | 20725 | 22006 |
| 12 | 17406 | 17762 | 18314 | 18976 | 19823 | 21060 | 22424 |
## Thema: Löhne und Gehälter
Beilage A
##
Gehaltstabelle gültig ab 01.01.2000
| Stufe | I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | IVa |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 15448 | 15685 | 16036 | 16499 | 17018 | 17609 |
| 2 | 15580 | 15826 | 16190 | 16669 | 17207 | 17846 |
| 3 | 15710 | 15964 | 16344 | 16835 | 17397 | 18080 |
| 4 | 15844 | 16107 | 16500 | 17005 | 17584 | 18314 |
| 5 | 15961 | 16233 | 16641 | 17158 | 17756 | 18529 |
| 6 | 16061 | 16341 | 16766 | 17293 | 17908 | 18728 |
| 7 | 16160 | 16450 | 16891 | 17426 | 18062 | 18926 |
| 8 | 16262 | 16561 | 17013 | 17562 | 18215 | 19124 |
| 9 | 16378 | 16685 | 17152 | 17712 | 18385 | 19339 |
| 10 | 16492 | 16807 | 17291 | 17861 | 18556 | 19549 |
| 11 | 16609 | 16931 | 17429 | 18013 | 18724 | 19764 |
| 12 | 16744 | 17079 | 17589 | 18205 | 18938 | 20052 |
| 13 | | | | | | |
| 14 | | | | | | |
| 15 | | | | | | |
| 16 | | | | | | |
| 1. DAZ | 16947 | 17305 | 17839 | 18519 | 19296 | 20548 |
| 2. DAZ | 17246 | 17631 | 18190 | 18937 | 19758 | 21159 |
| Stufe | IVb | Va | Vb | VIa | VIb | VIIa |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 18250 | 18863 | | | | |
| 2 | 18530 | 19212 | 19458 | 20135 | | |
| 3 | 18810 | 19558 | 19927 | 20297 | 20961 | 21461 |
| 4 | 19089 | 19909 | 20397 | 20903 | 21727 | 22492 |
| 5 | 19352 | 20239 | 20860 | 21519 | 22511 | 23497 |
| 6 | 19594 | 20551 | 21325 | 22143 | 23270 | 24490 |
| 7 | 19838 | 20881 | 21809 | 22769 | 24028 | 25472 |
| 8 | 20078 | 21215 | 22298 | 23391 | 24779 | 26484 |
| 9 | 20336 | 21583 | 22804 | 24034 | 25564 | 27503 |
| 10 | 20603 | 21954 | 23314 | 24668 | 26349 | 28527 |
| 11 | 20881 | 22326 | 23819 | 25322 | 27144 | 29550 |
| 12 | 21245 | 22803 | 24365 | 25970 | 27925 | 30573 |
| 13 | | | | | | |
| 14 | | | | | | |
| 15 | | | | | | |
| 16 | | | | | | |
| 1.DAZ | 21886 | 23663 | 25354 | 27159 | 29375 | 32484 |
| 2.DAZ | 22650 | 24653 | 26484 | 28499 | 30984 | 34573 |
| Stufe | VIIb | VIII | IXa | IXb | X |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | | | | | |
| 2 | | | | | |
| 3 | 24544 | | | | |
| 4 | 24971 | 24971 | | | |
| 5 | 25380 | 25550 | | | |
| 6 | 25768 | 27187 | | | |
| 7 | 27028 | 28821 | 31884 | 34535 | |
| 8 | 28286 | 30441 | 34469 | 37140 | |
| 9 | 29567 | 32095 | 37083 | 39765 | 45993 |
| 10 | 30838 | 33739 | 39691 | 42392 | 49846 |
| 11 | 32117 | 35381 | 42297 | 44967 | 53692 |
| 12 | 33390 | 37021 | 44849 | 47520 | 57527 |
| 13 | 34494 | 38470 | 47150 | 49819 | 61061 |
| 14 | | 40129 | 49707 | 53658 | 65875 |
| 15 | | 53546 | 57494 | 70687 | |
| 16 | | 61334 | 75494 | | |
| 1.DAZ | 37090 | 43445 | 61224 | 69017 | 85105 |
| 2.DAZ | 39686 | 46761 | 68901 | 76699 | 94718 |
Beilage B
##
Gehaltstabelle für übergeleitete Lohnbedienstete gültig ab 01.01.2000
| Geh-stufe | Gehaltsgruppe | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | IVa | IVb | |
| 1 | 16014 | 16274 | 16641 | 17135 | 17707 | 18315 | 19027 |
| 2 | 16155 | 16423 | 16809 | 17318 | 17911 | 18573 | 19328 |
| 3 | 16297 | 16576 | 16974 | 17499 | 18116 | 18833 | 19633 |
| 4 | 16439 | 16726 | 17144 | 17679 | 18320 | 19091 | 19939 |
| 5 | 16564 | 16861 | 17293 | 17842 | 18509 | 19333 | 20224 |
| 6 | 16672 | 16979 | 17425 | 17989 | 18679 | 19551 | 20488 |
| 7 | 16782 | 17096 | 17561 | 18135 | 18847 | 19772 | 20766 |
| 8 | 16891 | 17211 | 17692 | 18280 | 19014 | 19992 | 21058 |
| 9 | 17014 | 17343 | 17842 | 18443 | 19201 | 20231 | 21367 |
| 10 | 17139 | 17476 | 17989 | 18604 | 19385 | 20471 | 21688 |
| 11 | 17260 | 17607 | 18139 | 18764 | 19570 | 20725 | 22006 |
| 12 | 17406 | 17762 | 18314 | 18976 | 19823 | 21060 | 22424 |
A)
##
Entgeltregelungen
Die Gehalts- bzw. Lohnansätze der bisherigen Gehaltstabelle A und Lohntabelle B werden ab dem gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz erhöht, ab dem und um den die jeweiligen Gehaltsansätze der Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) erhöht werden. Falls in den einzelnen Gehaltsgruppen bzw. stufen der Gehaltstabelle gemäß Anlage 3 der DBO unterschiedliche prozentuelle Erhöhung erfolgen sollten, hat das Ausmaß der Erhöhungen in den Lohngruppen 1 bis 7 der betreffenden Lohntabelle den jeweiligen Erhöhungen in den Gehaltsgruppen I bis IVb der DBO - Gehaltstabellen zu entsprechen. Das Ausmaß der Erhöhungen in den letzten beiden Gehaltsstufen der Beilage A hat dem Ausmaß der Erhöhung der 1. und 2 DAZ der DBO - Gehaltstabelle zu entsprechen.
Die Anpassungsautomatik gilt auch für den Fall, dass in der DBO kollektivvertraglich neben oder statt prozentuellen Erhöhungen der Gehaltsansätze der Anlage 3 Einmalzahlungen gewährt werden.
PVW tritt mit Ablauf des 28.02.2007 in Kraft.
I.
##
Dienstrecht und Besoldung:
Gilt ab: 01.01.1998
Die jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolgern geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen einschliesslich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper sind auf die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, so anzuwenden, als wenn der Bedienstete der GKB Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolger wäre (Gleichstellung). Nebengebühren jeder Art, Aufwandsentschädigungen, Prämien und Akkorde sind als ein Bestandteil der Besoldung aufzufassen.ÄnderungenKV vom 14.02.1996/ gilt ab 01.01.1996
1995-12-31
Ist der GKB-Beamte jedoch durch einen der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz angeführten Gründe an seiner Dienstleistung verhindert, so entfällt sein Anspruch auf Entgelt, insoweit er gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG) berechtigt ist, Krankengeld zu beziehen. Diesfalls hat die GKB einen Zuschuß zum Krankengeld zu leisten, sodaß Krankengeld zuzüglich des Krankengeldzuschusses jenen Betrag erreichen, der einem vergleichbaren ÖBB-Beamten nach Abzug der von ihm zu leistenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gebührt, und sich somit für den (dienstverhinderten) GKB-Beamten die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie für den vergleichbaren ÖBB-Beamten ergibt. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben hiedurch unberührt.
Erhält der GKB-Beamte infolge einer (sonstigen) Dienstverhinderung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch auf Entgelt gegenüber der GKB.
Die Kollektivvertragsparteien bekunden ihre Absicht, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der GKB so bald wie möglich, tunlichst noch 1996, ähnlich den 'Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB)' gänzlich neu zu regeln.EndeÄnderungenKV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
1995-12-31
Abweichend von § 20 der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB bzw. abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40145409/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-24-Ansprueche-bei-Dienstverhinderung)§ 24 des Vertragsbedienstetengesetzes gebührt Lohnbediensteten bzw. Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung infolge Krankheit Anspruch auf Entgelt gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Bestimmungen über die Gewährung eines Verwaltungszuschusses zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung bleiben hiedurch unberührt.Ende
II.
##
Sozialversicherungsbeiträge:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 18.03.98/ gilt ab 01.01.1998
1993-12-31
Die Beamten der GKB leisten als Arbeitnehmeranteil in Summe den gleichen Betrag, den ein Bundesbahn-Beamter an die für ihn zuständigen Sozialversicherungs- und Pensionseinrichtungen ab 01.01.1998 zu leisten hat.
Die übrigen Bediensteten leisten zu den für sie zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionseinrichtungen den durch Gesetz oder Satzung geregelten Arbeitnehmerbeitrag.Ende
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§ 5 - Entgelt für Beamte
Absatz (2) ist um folgenden Satz zu ergänzen:
”Für Entgeltbestandteile gemäß § 8 Abs. (1) lit. b) ist der Reduktionsfaktor um 0,5 % zu reduzieren.
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§ 8 - Beiträge des Dienstgebers für Beamte
Absatz (1) lautet wie folgt:
”(1)
Der vom Dienstgeber zu entrichtende Pensionskassenbeitrag beträgt
a)
für Entgeltbestandteile, deren Rechtsgrundlage der Einzeldienstvertrag in der am 30.06.1998 geltenden Fassung bildet,
-
bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 7,5 %,
-
-
über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 15,0 %;
-
b)
für über lit. a) hinausgehende Entgeltbestandteile, deren Rechtsgrundlage eine nach dem 30.06.1998 eingetretene Änderung des Einzeldienstvertrages ist,
-
bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 7,0 %,
-
-
über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 14,25 %.”
-
## Thema: Einstufung in Gehaltsgruppen
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§ 21 - Leistungsrecht (allgemein) (ausschließlich finanziert durch Dienstgeberbeiträge)
Absatz (2) lautet wie folgt:
”(2)
Jeder Beamte wird aufgrund der am 30.06.1998 bestehenden Einzeldienstverträge gemäß seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 in die kollektivvertragliche Gehaltstabelle eingestuft. Diese Einstufung sowie die sich aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 hinkünftig ergebenden Einstufungen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.”
Es werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 ergänzt:
”(3)
a)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist der Pensionskassenzusage der Beamten, ehemaligen Beamten und deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen diese besoldungsrechtliche Stellung zum 30.06.1998 gemäß Abs. 2 zugrunde zu legen. Hierauf ist die BB-Pensionsordnung in der Fassung der 27. Novelle, angenommen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6 sowie §§ 11, 12, 21, 27, 30, 37, 38 bis 41, 45 und 49 der BB-Pensionsordnung, anzuwenden.
b)
§ 130 Z 1 der Dienstordnung der ÖBB kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass als zusätzliche Voraussetzung für die dauernde Ruhestandsversetzung der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mindestens 450 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG erworben haben muss. Für die Anwendung des § 130 Z. 2 der Dienstordnung der ÖBB entfällt diese zusätzliche Voraussetzung.
Dabei ist die GKE verpflichtet, für alle jene Beamte, die zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung noch keine 450 Versicherungsmonate erworben haben, jedoch über Studien- und Ausbildungszeiten verfügen, welche nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nachgekauft werden können, Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG im erforderlichen Maße nachzukaufen. Diese Verpflichtung besteht nicht für jene Dienstnehmer, auf die lit. c) zur Anwendung kommt.
Scheidet ein Beamter auf eigenen Wunsch noch vor Entstehen eines Pensionsanspruches nach den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)BB-PO aus dem Unternehmen der GKE aus, so ist er verpflichtet, der GKE den für den Nachkauf von Versicherungszeiten dieses Beamten aufgewendeten Betrag zurück zu bezahlen.
Die GKE ist von der Verpflichtung zum Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG befreit, wenn der Beamte auf einen Nachkauf durch GKE schriftlich verzichtet.
c)
Von den Erfordernissen des Vorliegens von 450 Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist bei folgenden Beamten abzusehen:
1.
Beamte, die am 01.01.2000 das 50. Lebensjahr überschritten haben.
-
2.
Beamte, die den vollen Ruhegenuss nach den Bestimmungen der BB-Pensionsordnung vor 01.01.2008 erreichen.
-
3.
Beamte, deren Pensionsbemessungsgrundlage am 31.12.1999 unter Berücksichtigung der aufgrund der am 30.06.1998 bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung bis zur Ruhestandsversetzung noch stattfindenden Vorrückungen, Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen den Betrag von öS 26.000,- nicht übersteigen.
-
(4)
Führt eine Änderung der Einzeldienstverträge nach dem 30.06.1998 zu einer höheren Einstufung in die Gehaltstabelle, als sie sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 ergibt, so ist auf diese geänderten Ansprüche Abs. 3 nicht anzuwenden.
Beilage A
##
Gehaltstabelle gültig ab 01.01.2000
| Stufe | I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | IVa |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 15448 | 15685 | 16036 | 16499 | 17018 | 17609 |
| 2 | 15580 | 15826 | 16190 | 16669 | 17207 | 17846 |
| 3 | 15710 | 15964 | 16344 | 16835 | 17397 | 18080 |
| 4 | 15844 | 16107 | 16500 | 17005 | 17584 | 18314 |
| 5 | 15961 | 16233 | 16641 | 17158 | 17756 | 18529 |
| 6 | 16061 | 16341 | 16766 | 17293 | 17908 | 18728 |
| 7 | 16160 | 16450 | 16891 | 17426 | 18062 | 18926 |
| 8 | 16262 | 16561 | 17013 | 17562 | 18215 | 19124 |
| 9 | 16378 | 16685 | 17152 | 17712 | 18385 | 19339 |
| 10 | 16492 | 16807 | 17291 | 17861 | 18556 | 19549 |
| 11 | 16609 | 16931 | 17429 | 18013 | 18724 | 19764 |
| 12 | 16744 | 17079 | 17589 | 18205 | 18938 | 20052 |
| 13 | | | | | | |
| 14 | | | | | | |
| 15 | | | | | | |
| 16 | | | | | | |
| 1. DAZ | 16947 | 17305 | 17839 | 18519 | 19296 | 20548 |
| 2. DAZ | 17246 | 17631 | 18190 | 18937 | 19758 | 21159 |
| Stufe | IVb | Va | Vb | VIa | VIb | VIIa |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 18250 | 18863 | | | | |
| 2 | 18530 | 19212 | 19458 | 20135 | | |
| 3 | 18810 | 19558 | 19927 | 20297 | 20961 | 21461 |
| 4 | 19089 | 19909 | 20397 | 20903 | 21727 | 22492 |
| 5 | 19352 | 20239 | 20860 | 21519 | 22511 | 23497 |
| 6 | 19594 | 20551 | 21325 | 22143 | 23270 | 24490 |
| 7 | 19838 | 20881 | 21809 | 22769 | 24028 | 25472 |
| 8 | 20078 | 21215 | 22298 | 23391 | 24779 | 26484 |
| 9 | 20336 | 21583 | 22804 | 24034 | 25564 | 27503 |
| 10 | 20603 | 21954 | 23314 | 24668 | 26349 | 28527 |
| 11 | 20881 | 22326 | 23819 | 25322 | 27144 | 29550 |
| 12 | 21245 | 22803 | 24365 | 25970 | 27925 | 30573 |
| 13 | | | | | | |
| 14 | | | | | | |
| 15 | | | | | | |
| 16 | | | | | | |
| 1.DAZ | 21886 | 23663 | 25354 | 27159 | 29375 | 32484 |
| 2.DAZ | 22650 | 24653 | 26484 | 28499 | 30984 | 34573 |
| Stufe | VIIb | VIII | IXa | IXb | X |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | | | | | |
| 2 | | | | | |
| 3 | 24544 | | | | |
| 4 | 24971 | 24971 | | | |
| 5 | 25380 | 25550 | | | |
| 6 | 25768 | 27187 | | | |
| 7 | 27028 | 28821 | 31884 | 34535 | |
| 8 | 28286 | 30441 | 34469 | 37140 | |
| 9 | 29567 | 32095 | 37083 | 39765 | 45993 |
| 10 | 30838 | 33739 | 39691 | 42392 | 49846 |
| 11 | 32117 | 35381 | 42297 | 44967 | 53692 |
| 12 | 33390 | 37021 | 44849 | 47520 | 57527 |
| 13 | 34494 | 38470 | 47150 | 49819 | 61061 |
| 14 | | 40129 | 49707 | 53658 | 65875 |
| 15 | | 53546 | 57494 | 70687 | |
| 16 | | 61334 | 75494 | | |
| 1.DAZ | 37090 | 43445 | 61224 | 69017 | 85105 |
| 2.DAZ | 39686 | 46761 | 68901 | 76699 | 94718 |
Beilage B
##
Gehaltstabelle für übergeleitete Lohnbedienstete gültig ab 01.01.2000
| Geh-stufe | Gehaltsgruppe | | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| I | IIa | IIb | IIIa | IIIb | IVa | IVb | |
| 1 | 16014 | 16274 | 16641 | 17135 | 17707 | 18315 | 19027 |
| 2 | 16155 | 16423 | 16809 | 17318 | 17911 | 18573 | 19328 |
| 3 | 16297 | 16576 | 16974 | 17499 | 18116 | 18833 | 19633 |
| 4 | 16439 | 16726 | 17144 | 17679 | 18320 | 19091 | 19939 |
| 5 | 16564 | 16861 | 17293 | 17842 | 18509 | 19333 | 20224 |
| 6 | 16672 | 16979 | 17425 | 17989 | 18679 | 19551 | 20488 |
| 7 | 16782 | 17096 | 17561 | 18135 | 18847 | 19772 | 20766 |
| 8 | 16891 | 17211 | 17692 | 18280 | 19014 | 19992 | 21058 |
| 9 | 17014 | 17343 | 17842 | 18443 | 19201 | 20231 | 21367 |
| 10 | 17139 | 17476 | 17989 | 18604 | 19385 | 20471 | 21688 |
| 11 | 17260 | 17607 | 18139 | 18764 | 19570 | 20725 | 22006 |
| 12 | 17406 | 17762 | 18314 | 18976 | 19823 | 21060 | 22424 |
X.
##
Dienstprüfung für Kraftwagenlenker:
Die Dienstprüfung für Kraftwagenlenker I ist für die Anstellung als provisorischer Beamter, für die Definitivstellung, für die Beförderung zum oder Einstufung als Kraftwagenlenker I und für die Überstellung in die Lohngruppe 7 nicht Erfordernis.
## Thema: Arbeitszeit und Ruhezeiten
VIII.
##
Arbeitszeit:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1969-08-31
1.)
Es gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Dienstdauervorschrift für das Personal der Österreichischen Bundesbahnen, eingeführt mit Erlass Zl. P/800/3/66. in der am 31.12.1994 für die GKB gültigen Fassung.
Ende
ÄnderungenKV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
1969-08-31
2.)
Die gemäß Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgesehene Pflichtleistung kann im Zugförderungsdienst innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 3 Monaten und im Bahnhofsdienst des Graz Köflacherbahnhofes (Verschub, Stellwerk, Transit, Wagenreinigung) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Monaten so verteilt werden, daß im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgeschriebene Pflichtleistung nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum beginnt am 01. Jänner und wiederholt sich jeweils nach 3 bzw. 2 Monaten. Übersteigt die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes tatsächlich erbrachte Arbeitszeit die für diesen Zeitraum gemäß der gültigen Dienstdauervorschrift der ÖBB vorgesehene Pflichtleistung, so ist die Mehrleistung als Überstundenarbeit abzugelten.
Diese kollektivvertragliche Verlängerung der Durchrechnungszeiträume gilt bis 31.12.1998.
Für das im Triebfahrzeugdienst verwendete Personal sind pro Kalendermonat 30 Minuten für Korrekturen der Dienstvorschrift und Fahrplanbehelfe als Arbeitszeit anzurechnen.Ende
ÄnderungenKV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1969-08-31
3.)
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
4.)
Lenkzeit im Kraftfahrlinienverkehr: Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
5.)
Lenkpausen im Kraftfahrlinienverkehr: Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Lenker nicht eine Ruhezeit oder eine Ruhepause nimmt. Diese Lenkpause von mindestens 45 Minuten kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist.
Weiters kann die Lenkpause durch mehrere Lenkpausen von mindestens je 10 Minuten ersetzt werden, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens 1/6 der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt.
6.)
Ruhezeiten im Kraftfahrlinienverkehr: Innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die tägliche Ruhezeit kann dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
An Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von insgesamt mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die tägliche Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
7.)
Einsatzzeit im Kraftfahrlinienverkehr: Die Einsatzzeit umfaßt die zwischen 2 Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
Die Einsatzzeit kann jedoch über 12 Stunden hinaus so weit verlängert werden, daß die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Bei Teilung der Tagesruhezeit darf die Einsatzzeit durch Ruhezeit unterbrochen werden.
8.)
Im Kraftfahrlinienverkehr sind auf die Arbeitszeit die Wendezeit in der Heimatdienststelle bis zur Dauer von einer Stunde mit ihrer täglichen Dauer, in auswärtigen Stellen bis zur Dauer von einer Stunde voll, bei längerer Dauer für die erste Stunde voll und für die weitere Dauer bis zum Ablauf der 4. Stunde zur Hälfte anzurechnen.
9.)
Die wirkliche Arbeitszeit für die Durchführung von Kraftwagensonderfahrten ist mit Zustimmung der Personalvertretung nach der zu bewältigenden Fahrtstrecke pauschaliert zu vereinbaren und mit einem im Einzelfall zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu entlohnen. Kommt eine Pauschalierung nicht zustande, ist als wirkliche Arbeitszeit zu bewerten.
a)
die Vorbereitungs- und Abschlusszeit in der Dauer von je 15 Minuten,
-
b)
die reine Fahrzeit auf Grund des Fahrtenschreibers,
-
c)
die Steh- und Wendezeiten täglich nach Abzug einer zweistündigen Pause bis zur Dauer der ersten Stunde voll und bei längerer Dauer bis zur 12. Stunde zur Hälfte. Die Berechnung beginnt mit der Abfahrt und endet mit der Rückkehr zum Standort.
-
10.)
Auf das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal findet die Dienstdauervorschrift der Österreichischen Bundesbahnen keine Anwendung. Die Entschädigung für Mehrleistungen kann nur mit Zustimmung der Personalvertretung pauschaliert (Stunden-, Tages- oder Monatspauschale) festgesetzt werden und ist in den Anhang, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, aufzunehmen.
Ende
ÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
1969-08-31
10a.)
Für im Güterverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer darf im Sinne der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG in der geltenden Fassung die zulässige Wochenarbeitszeit (Normalarbeitszeit zuzüglich Überstunden) auf 60 Wochenstunden und die zulässige Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden ohne behördliche Genehmigung verlängert werden.
10b.)
Für das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal kann die wöchentliche Normalarbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit innerhalb eines zweimonatigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt werden, daß im wöchentlichen Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum beginnt am 01. Jänner und wiederholt sich zweimonatlich. Übersteigt die innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes tatsächlich erbrachte Arbeitszeit die für diesen Zeitraum vorgesehene Normalarbeitszeit, so ist diese Mehrleistung als Überstundenarbeit abzugelten. Diese Regelung gilt bis 31.12.1997.
Ende
ÄnderungenKV vom 31.5.1995 / gilt ab 01.01.1995
1969-08-31
10c.)
Lenkzeiten im Kraftwagengüterdienst: Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
10d.)
Lenkpausen im Kraftwagengüterdienst: Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Lenkpause kann durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden noch nicht überschritten ist. Die gesetzlichen Lenkzeitunterbrechungen sind als Arbeitszeit zu bewerten, sofern nicht zugliche eine Arbeitspause vorliegt.
10e.)
Tägliche Ruhezeit im Kraftwagengüterdienst: Innerhalb eines jeden Zeitraumes von 24 Stunden ist eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
Die tägliche Ruhezeit kann dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Das Ausmaß der Verkürzung ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche als zusätzliche Ruhezeit zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren.
An Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, kann die Ruhezeit in 2 oder 3 Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.
Befinden sich im Fahrzeug mindestens 2 Lenker, ist innerhalb eines jeden Zeitraumes von 30 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden einzuhalten.
10f.)
Einsatzzeit im Kraftwagengüterverkehr: Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen 2 Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechnungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
10g.)
Wöchentliche Ruhezeit im Kraftwagengüterverkehr: Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Außerhalb des Standortes des Fahrzeuges oder des Heimatortes des Lenkers kann die wöchentliche Ruhezeit auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden 3. Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens 8stündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Lenkers.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann auch der 2. Woche zugerechnet werden.
Zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten dürfen höchstens 6 Tage liegen.Ende
## Thema: Abfertigung und Pensionsansprüche
III.
##
Abfertigung von Beamten:
Der nach §§ 31 und 32 der Besoldungsordnung 1963 zu bezahlende Abfertigungsbetrag vermindert sich um den Betrag der Beitragsrückerstattung, die der Abzufertigende vom Pensionsinstitut der Österreichischen Privatbahnen für seine Beamtendienstzeit zu beanspruchen berechtigt ist.
VI.
##
Pensionsrecht:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 31.05.1995/ gilt ab 01.03.1995
1995-02-28
Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
Die aktiven Beamten der GKB sowie die Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige sind verpflichtet, Ende alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen oder Abfertigungen usw. ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgeschriebenen Fristen im Wege über die Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB einzubringen;
die hiezu erforderlichen, von der GKB zu bezeichnenden Urkunden zu beschaffen und derselben vorzulegen;
die erhaltenen Bescheide, Ladungen und sonstigen Verständigungen der angerufenen Stellen sogleich der Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB vorzulegen;
über Auftrag dieser auch die Überprüfung bzw. Anfechtung der ergangenen Bescheide usw. im gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäss durchzuführen;
sich hiezu der von der GKB kostenlos beizustellenden Vertretung zu bedienen,
dieser Vertretung die nötigen Vollmachten zu erteilen;
und nach Zuerkennung der Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen, Abfertigungen usw. deren zuerkannte Höhe und alle Veränderungen der Versicherungsleistungen unverzüglich der GKB anzuzeigen.
Alle aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Anspruchswerber etwa entstehenden Nachteile gehen zu dessen Lasten.
Nach Einlangen und Rechtskraft der Bescheide der sämtlichen Sozialversicherungsträger, gegen die der gewesene GKB-Beamte Ansprüche, gleichgültig welcher Art, geltend machen kann, sowie des Bescheides des Pensionsinstitutes der Österreichischen Privatbahnen über die nach dessen Satzungen gebührende Leistung sind die sämtlichen bescheidmässig zuerkannten Pensionen, Pensionszuschüsse, ausgenommen Hilflosenzuschüsse, einschliesslich aller Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen und Abfertigungen usw. zusammenzuzählen. Wenn diese jeweilige Endsumme der Versicherungsleistungen die Höhe der Leistungen nicht erreicht, die sich nach der Pensionsordnung der Österreichischen Bundesbahnen mit Ausnahme der Hilflosenzulage für einen Bundesbahnbeamten oder dessen Hinterbliebenen errechnet, so ist der Differenzbetrag von der GKB als Zuschuss zu leisten.
ÄnderungenKV vom 01.10.1996/ gilt ab 01.09.1996
1995-02-28
Der letzte und vorletzte Absatz werden wie folgt geändert und ergänzt:
Für die Ermittlung der Höhe des allenfalls von der GKB zu leistenden Pensionszuschusses werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 vergleichbaren Bundesbahnpension jeweils nach Abzug der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 zu leistenden entsprechenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gegenübergestellt, sodaß sich die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie bei einem vergleichbaren ÖBB-Pensionisten ergibt. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger aufgrund von Zeiten der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder aufgrund von Pauschalzeiten gewährt werden und ob diese Zeiten vor, während oder nach den Zeiten des Eisenbahndienstes liegen.
Verwendungsänderungen bzw. Versetzungen im Falle einer Ablehnung des Pensionsantrages durch den gesetzlichen Penionsversicherungsträger dürfen nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung erfolgen.
Abweichend von den Bestimmungen der ÖBB-Pensionsordnung 1996 beträgt das Höchstausmaß des Todesfallbeitrages (ebenso wie das Höchstausmaß des Bestattungskostenbeitrages bzw. mehrerer Bestattungskostenbeiträge) ab 01.01.1997 150 % der Gehaltsgruppe IXa Stufe 15 und ab 01.01.1998 150 % der Gehaltsgruppe VIIb Stufe 15 der jeweils gültigen Gehaltstabelle. EndeÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.03.1997
1995-02-28
Abweichend von den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und der Dienstordnung
a)
enden Ansprüche auf wiederkehrende Geldleistungen nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 spätestens mit dem Ablauf des Sterbetages des Anspruchsberechtigten;
-
b)
beginnen Ansprüche auf Leistungen für Hinterbliebene von am 31.12.1996 im Stand befindlichen Ruhegenußempfängern - ausgenommen solchen, die eine volle Pensionsleistung nach der Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen bezogen haben - mit 01. des dem Sterbetag folgenden Monats, ansonsten entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit dem dem Sterbetag folgenden Kalendertag;
-
c)
werden die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 monatlich in nachhinein am Ersten des Folgemonats fällig;
-
d)
besteht ab 01.12.1997 für den Zeitraum, für den nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses Anspruch auf Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung oder Kündigungsentschädigung gebührt, kein Anspruch auf eine Pensions- bzw. Hinterbliebenenversorgungsleistung gegenüber der GKB.EndeÄnderungenKV vom 25.11.1997/ gilt ab 01.01.1998
1995-02-28
Abweichend von der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211,NOR12095252/Bundesbahn-Pensionsordnung-1966/§-37-Auswirkung-kuenftiger-Aenderungen-pensionsrechtlicher-Bestimmungen-des-Gehaltes-und-der-ruhegenussfaehigen-Zulagen)§ 37 Abs. 2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 vorgesehenden Valorisierung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sind die von der GKB zu leistenden Pensionszahlungen alljährlich entsprechend den §§ 108 bis 108k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu valorisieren.Ende
-
###
§ 22 - Leistungsrecht (Abweichung ......):
Die Überschrift ist zu ändern in:
VII.
##
Pensionsvorschuss:
Gilt ab: 01.01.1997
ÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
1996-12-31
Bis zur Aufnahme der laufenden Pensionszahlung der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger wird die zu erwartende Gesamtpension samt einem allfälligen Zuschuß der GKB auf Antrag gegen Abtretung der von den Pensionseinrichtungen zu erwartenden Leistungen monatlich im vorhinein bevorschußt. Die Vorschußzahlungen sind nach Einlangen der Pensionsnachzahlungen gegen diese und den allfälligen Pensionszuschuß zu verrechnen. Laufende GKB-Zuschußleistungen werden monatlich als Vorschuß im vorhinein ausbezahlt.
Vorschußleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu unrecht angewiesen worden sind, werden bei Ende des Leistungsanspruches gegen sonstige allenfalls bestehende Ansprüche nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (z.B. Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag) aufgerechnet.Ende
###
”§ 24 - Administrativpension
(1)
Besteht nach den Bestimmungen der §§ 21, 22 und 22a Anspruch auf eine Pensionsleistung, während jedoch kein Anspruch auf eine Leistung gegenüber einem in- oder ausländischen Sozial- oder Pensionsversicherungsträger besteht, wird der Anspruch auf eine Administrativpension begründet.
(2)
Der Anspruch auf Administrativpension erlischt, wenn eine Pensionsleistung aus einer gesetzlichen in- oder ausländischen Pensionsversicherung anfällt oder der Dienstnehmer Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung geltend macht.
(3)
Die gemäß § 22 gebührende Administrativpension ist jährlich gemäß § 22 Abs. 11 anzupassen.
(4)
Die gemäß § 22 gebührende Administrativpension ist jährlich gemäß § 11 Abs. 4 anzupassen.
(5)
Die Kosten einer allenfalls erforderlichen gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam getragen.”
## Thema: Pension und Pensionskasse
VI.
##
Pensionsrecht:
Gilt ab: 01.01.1998
ÄnderungenKV vom 31.05.1995/ gilt ab 01.03.1995
1995-02-28
Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
Die aktiven Beamten der GKB sowie die Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige sind verpflichtet, Ende alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen oder Abfertigungen usw. ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgeschriebenen Fristen im Wege über die Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB einzubringen;
die hiezu erforderlichen, von der GKB zu bezeichnenden Urkunden zu beschaffen und derselben vorzulegen;
die erhaltenen Bescheide, Ladungen und sonstigen Verständigungen der angerufenen Stellen sogleich der Direktion der Verkehrsbetriebe der GKB vorzulegen;
über Auftrag dieser auch die Überprüfung bzw. Anfechtung der ergangenen Bescheide usw. im gesetzlich, satzungsmässig oder sonstwie vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäss durchzuführen;
sich hiezu der von der GKB kostenlos beizustellenden Vertretung zu bedienen,
dieser Vertretung die nötigen Vollmachten zu erteilen;
und nach Zuerkennung der Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen, Abfertigungen usw. deren zuerkannte Höhe und alle Veränderungen der Versicherungsleistungen unverzüglich der GKB anzuzeigen.
Alle aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Anspruchswerber etwa entstehenden Nachteile gehen zu dessen Lasten.
Nach Einlangen und Rechtskraft der Bescheide der sämtlichen Sozialversicherungsträger, gegen die der gewesene GKB-Beamte Ansprüche, gleichgültig welcher Art, geltend machen kann, sowie des Bescheides des Pensionsinstitutes der Österreichischen Privatbahnen über die nach dessen Satzungen gebührende Leistung sind die sämtlichen bescheidmässig zuerkannten Pensionen, Pensionszuschüsse, ausgenommen Hilflosenzuschüsse, einschliesslich aller Zuschläge, Zulagen, Beihilfen, Sterbegelder, Abfindungen und Abfertigungen usw. zusammenzuzählen. Wenn diese jeweilige Endsumme der Versicherungsleistungen die Höhe der Leistungen nicht erreicht, die sich nach der Pensionsordnung der Österreichischen Bundesbahnen mit Ausnahme der Hilflosenzulage für einen Bundesbahnbeamten oder dessen Hinterbliebenen errechnet, so ist der Differenzbetrag von der GKB als Zuschuss zu leisten.
ÄnderungenKV vom 01.10.1996/ gilt ab 01.09.1996
1995-02-28
Der letzte und vorletzte Absatz werden wie folgt geändert und ergänzt:
Für die Ermittlung der Höhe des allenfalls von der GKB zu leistenden Pensionszuschusses werden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 vergleichbaren Bundesbahnpension jeweils nach Abzug der ab 01.09.1996 bzw. ab 01.01.1999 zu leistenden entsprechenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gegenübergestellt, sodaß sich die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie bei einem vergleichbaren ÖBB-Pensionisten ergibt. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträger aufgrund von Zeiten der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder aufgrund von Pauschalzeiten gewährt werden und ob diese Zeiten vor, während oder nach den Zeiten des Eisenbahndienstes liegen.
Verwendungsänderungen bzw. Versetzungen im Falle einer Ablehnung des Pensionsantrages durch den gesetzlichen Penionsversicherungsträger dürfen nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung erfolgen.
Abweichend von den Bestimmungen der ÖBB-Pensionsordnung 1996 beträgt das Höchstausmaß des Todesfallbeitrages (ebenso wie das Höchstausmaß des Bestattungskostenbeitrages bzw. mehrerer Bestattungskostenbeiträge) ab 01.01.1997 150 % der Gehaltsgruppe IXa Stufe 15 und ab 01.01.1998 150 % der Gehaltsgruppe VIIb Stufe 15 der jeweils gültigen Gehaltstabelle. EndeÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.03.1997
1995-02-28
Abweichend von den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und der Dienstordnung
a)
enden Ansprüche auf wiederkehrende Geldleistungen nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 spätestens mit dem Ablauf des Sterbetages des Anspruchsberechtigten;
-
b)
beginnen Ansprüche auf Leistungen für Hinterbliebene von am 31.12.1996 im Stand befindlichen Ruhegenußempfängern - ausgenommen solchen, die eine volle Pensionsleistung nach der Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen bezogen haben - mit 01. des dem Sterbetag folgenden Monats, ansonsten entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit dem dem Sterbetag folgenden Kalendertag;
-
c)
werden die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 monatlich in nachhinein am Ersten des Folgemonats fällig;
-
d)
besteht ab 01.12.1997 für den Zeitraum, für den nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses Anspruch auf Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung oder Kündigungsentschädigung gebührt, kein Anspruch auf eine Pensions- bzw. Hinterbliebenenversorgungsleistung gegenüber der GKB.EndeÄnderungenKV vom 25.11.1997/ gilt ab 01.01.1998
1995-02-28
Abweichend von der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211,NOR12095252/Bundesbahn-Pensionsordnung-1966/§-37-Auswirkung-kuenftiger-Aenderungen-pensionsrechtlicher-Bestimmungen-des-Gehaltes-und-der-ruhegenussfaehigen-Zulagen)§ 37 Abs. 2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 vorgesehenden Valorisierung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sind die von der GKB zu leistenden Pensionszahlungen alljährlich entsprechend den §§ 108 bis 108k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu valorisieren.Ende
-
###
§ 22 - Leistungsrecht (Abweichung ......):
Die Überschrift ist zu ändern in:
###
§ 22a - Leistungsrecht (Abweichung von der Bundesbahn-Pensionsordnung) (ausschließlich finanziert durch Dienstgeberbeiträge für Ansprüche gemäß § 21 Abs. 4)
(1)
Hinsichtlich des Anfallszeitpunktes gelten die Regelungen des § 21 Abs. 3.
(2)
Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Pensionskassse ist ein Rechnungszins in der Höhe von 4,5 % zu verwenden.
(3)
Die Höhe des Pensionsanspruches ergibt sich unter Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Anfalls der Pension vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
(4)
Hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Witwen/Witwerpension gelten die Regelungen des § 16.
(5)
Hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Waisenpension gelten die Regelungen des § 18.
(6)
Die jeweils nach § 22a zustehenden Pensionen sind nach der Bestimmung des § 11 Abs. 4 zu valorisieren.
§ 24 wird wie folgt geändert:
###
”§ 24 - Administrativpension
(1)
Besteht nach den Bestimmungen der §§ 21, 22 und 22a Anspruch auf eine Pensionsleistung, während jedoch kein Anspruch auf eine Leistung gegenüber einem in- oder ausländischen Sozial- oder Pensionsversicherungsträger besteht, wird der Anspruch auf eine Administrativpension begründet.
(2)
Der Anspruch auf Administrativpension erlischt, wenn eine Pensionsleistung aus einer gesetzlichen in- oder ausländischen Pensionsversicherung anfällt oder der Dienstnehmer Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung geltend macht.
(3)
Die gemäß § 22 gebührende Administrativpension ist jährlich gemäß § 22 Abs. 11 anzupassen.
(4)
Die gemäß § 22 gebührende Administrativpension ist jährlich gemäß § 11 Abs. 4 anzupassen.
(5)
Die Kosten einer allenfalls erforderlichen gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsam getragen.”
###
§ 21 - Leistungsrecht (allgemein) (ausschließlich finanziert durch Dienstgeberbeiträge)
Absatz (2) lautet wie folgt:
”(2)
Jeder Beamte wird aufgrund der am 30.06.1998 bestehenden Einzeldienstverträge gemäß seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 in die kollektivvertragliche Gehaltstabelle eingestuft. Diese Einstufung sowie die sich aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 hinkünftig ergebenden Einstufungen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.”
Es werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 ergänzt:
”(3)
a)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist der Pensionskassenzusage der Beamten, ehemaligen Beamten und deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen diese besoldungsrechtliche Stellung zum 30.06.1998 gemäß Abs. 2 zugrunde zu legen. Hierauf ist die BB-Pensionsordnung in der Fassung der 27. Novelle, angenommen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 6 sowie §§ 11, 12, 21, 27, 30, 37, 38 bis 41, 45 und 49 der BB-Pensionsordnung, anzuwenden.
b)
§ 130 Z 1 der Dienstordnung der ÖBB kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass als zusätzliche Voraussetzung für die dauernde Ruhestandsversetzung der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mindestens 450 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG erworben haben muss. Für die Anwendung des § 130 Z. 2 der Dienstordnung der ÖBB entfällt diese zusätzliche Voraussetzung.
Dabei ist die GKE verpflichtet, für alle jene Beamte, die zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung noch keine 450 Versicherungsmonate erworben haben, jedoch über Studien- und Ausbildungszeiten verfügen, welche nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nachgekauft werden können, Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG im erforderlichen Maße nachzukaufen. Diese Verpflichtung besteht nicht für jene Dienstnehmer, auf die lit. c) zur Anwendung kommt.
Scheidet ein Beamter auf eigenen Wunsch noch vor Entstehen eines Pensionsanspruches nach den Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)BB-PO aus dem Unternehmen der GKE aus, so ist er verpflichtet, der GKE den für den Nachkauf von Versicherungszeiten dieses Beamten aufgewendeten Betrag zurück zu bezahlen.
Die GKE ist von der Verpflichtung zum Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG befreit, wenn der Beamte auf einen Nachkauf durch GKE schriftlich verzichtet.
c)
Von den Erfordernissen des Vorliegens von 450 Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist bei folgenden Beamten abzusehen:
1.
Beamte, die am 01.01.2000 das 50. Lebensjahr überschritten haben.
-
2.
Beamte, die den vollen Ruhegenuss nach den Bestimmungen der BB-Pensionsordnung vor 01.01.2008 erreichen.
-
3.
Beamte, deren Pensionsbemessungsgrundlage am 31.12.1999 unter Berücksichtigung der aufgrund der am 30.06.1998 bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung bis zur Ruhestandsversetzung noch stattfindenden Vorrückungen, Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen den Betrag von öS 26.000,- nicht übersteigen.
-
(4)
Führt eine Änderung der Einzeldienstverträge nach dem 30.06.1998 zu einer höheren Einstufung in die Gehaltstabelle, als sie sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung am 30.06.1998 ergibt, so ist auf diese geänderten Ansprüche Abs. 3 nicht anzuwenden.
B)
##
Pensionsregelungen
1.
Valorisierung
§ 22 Absatz 11 wird um folgenden Satz ergänzt:
Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Pensionsstichtag zweit folgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
2.
Witwen-/Witwerpension und Waisenpension
§ 22 Absatz 6, 6a und 6b werden aufgehoben und werden durch folgenden Abs. 6 neu geregelt:
Das Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension von Beamten des Ruhestandes, die eine APK Zuschusspension beziehen, beträgt ab 01.01.2008 60% der APK-Leistung, auf die der Beamte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
Das Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension von Beamten bzw. von Administrativpensionisten beträgt ab 01.01.2008 60% der Zuschusspension, auf die der Beamte bzw. Administrativpensionist zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
§ 22 Absatz 7 wird aufgehoben und wie folgt neu geregelt:
Das Ausmaß der Halbwaisenpension (Vollwaisenpension) von Beamten des Ruhestandes, die eine APK Zuschusspension beziehen, beträgt ab 01.01.2008 20% (Vollwaisen 30%) der APK-Leistung, auf die der Beamte des Ruhestandes zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
Das Ausmaß der Halbwaisenpension (Vollwaisenpension) von Beamten bzw. Administrativpensionisten beträgt ab 01.01.2008 20% (Vollwaisen 30%) der Zuschusspension, auf die der Beamte bzw. Administrativpensionist zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
VII.
##
Pensionsvorschuss:
Gilt ab: 01.01.1997
ÄnderungenKV vom 26.02.1997/ gilt ab 01.01.1997
1996-12-31
Bis zur Aufnahme der laufenden Pensionszahlung der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger wird die zu erwartende Gesamtpension samt einem allfälligen Zuschuß der GKB auf Antrag gegen Abtretung der von den Pensionseinrichtungen zu erwartenden Leistungen monatlich im vorhinein bevorschußt. Die Vorschußzahlungen sind nach Einlangen der Pensionsnachzahlungen gegen diese und den allfälligen Pensionszuschuß zu verrechnen. Laufende GKB-Zuschußleistungen werden monatlich als Vorschuß im vorhinein ausbezahlt.
Vorschußleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu unrecht angewiesen worden sind, werden bei Ende des Leistungsanspruches gegen sonstige allenfalls bestehende Ansprüche nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (z.B. Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag) aufgerechnet.Ende
B)
##
Änderungen Abschnitt VII. Pensionsvorschuß
Der Abschnitt VII. (Pensionsvorschuß) wird wie folgt geändert:
Bis zur Aufnahme der laufenden Pensionszahlung der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger wird die zu erwartende Gesamtpension samt einem allfälligen Zuschuß der GKB auf Antrag gegen Abtretung der von den Pensionseinrichtungen zu erwartenden Leistungen monatlich im vorhinein bevorschußt. Die Vorschußzahlungen sind nach Einlangen der Pensionsnachzahlungen gegen diese und den allfälligen Pensionszuschuß zu verrechnen. Laufende GKB-Zuschußleistungen werden monatlich als Vorschuß im vorhinein ausbezahlt.
Vorschußleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu unrecht angewiesen worden sind, werden bei Ende des Leistungsanspruches gegen sonstige allenfalls bestehende Ansprüche nach der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211)Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (z.B. Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag) aufgerechnet.
###
§ 8 - Beiträge des Dienstgebers für Beamte
Absatz (1) lautet wie folgt:
”(1)
Der vom Dienstgeber zu entrichtende Pensionskassenbeitrag beträgt
a)
für Entgeltbestandteile, deren Rechtsgrundlage der Einzeldienstvertrag in der am 30.06.1998 geltenden Fassung bildet,
-
bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 7,5 %,
-
-
über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 15,0 %;
-
b)
für über lit. a) hinausgehende Entgeltbestandteile, deren Rechtsgrundlage eine nach dem 30.06.1998 eingetretene Änderung des Einzeldienstvertrages ist,
-
bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 7,0 %,
-
-
über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG 14,25 %.”
-
I.
##
Änderung Abschnitt VI Pensionsrecht
Abschnitt VI wird um folgenden Absatz ergänzt:
Abweichend von der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008211,NOR12095252/Bundesbahn-Pensionsordnung-1966/§-37-Auswirkung-kuenftiger-Aenderungen-pensionsrechtlicher-Bestimmungen-des-Gehaltes-und-der-ruhegenussfaehigen-Zulagen)§ 37 Abs. 2 der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 vorgesehenden Valorisierung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sind die von der GKB zu leistenden Pensionszahlungen alljährlich entsprechend den §§ 108 bis 108 k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu valorisieren.
## Thema: Entgeltfortzahlung bei Krankheit
I.
##
Dienstrecht und Besoldung:
Gilt ab: 01.01.1998
Die jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolgern geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen einschliesslich der Bestimmungen über die Personalvertretungskörper sind auf die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, so anzuwenden, als wenn der Bedienstete der GKB Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolger wäre (Gleichstellung). Nebengebühren jeder Art, Aufwandsentschädigungen, Prämien und Akkorde sind als ein Bestandteil der Besoldung aufzufassen.ÄnderungenKV vom 14.02.1996/ gilt ab 01.01.1996
1995-12-31
Ist der GKB-Beamte jedoch durch einen der in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz angeführten Gründe an seiner Dienstleistung verhindert, so entfällt sein Anspruch auf Entgelt, insoweit er gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG) berechtigt ist, Krankengeld zu beziehen. Diesfalls hat die GKB einen Zuschuß zum Krankengeld zu leisten, sodaß Krankengeld zuzüglich des Krankengeldzuschusses jenen Betrag erreichen, der einem vergleichbaren ÖBB-Beamten nach Abzug der von ihm zu leistenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge gebührt, und sich somit für den (dienstverhinderten) GKB-Beamten die gleiche Steuerbemessungsgrundlage wie für den vergleichbaren ÖBB-Beamten ergibt. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben hiedurch unberührt.
Erhält der GKB-Beamte infolge einer (sonstigen) Dienstverhinderung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch auf Entgelt gegenüber der GKB.
Die Kollektivvertragsparteien bekunden ihre Absicht, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht für die Bediensteten der Verkehrsbetriebe der GKB so bald wie möglich, tunlichst noch 1996, ähnlich den 'Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB)' gänzlich neu zu regeln.EndeÄnderungenKV vom 18.03.1998/ gilt ab 01.01.1998
1995-12-31
Abweichend von § 20 der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB bzw. abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40145409/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-24-Ansprueche-bei-Dienstverhinderung)§ 24 des Vertragsbedienstetengesetzes gebührt Lohnbediensteten bzw. Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung infolge Krankheit Anspruch auf Entgelt gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Bestimmungen über die Gewährung eines Verwaltungszuschusses zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung bleiben hiedurch unberührt.Ende
A)
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Änderung Abschnitt I. Dienstrecht und Besoldung
Nach dem 3. Absatz des Abschnittes I. wird folgender Absatz eingefügt:
“Abweichend von § 20 der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB bzw. abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40145409/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-24-Ansprueche-bei-Dienstverhinderung)§ 24 des Vertragsbedienstetengesetzes gebührt Lohnbediensteten bzw. Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung infolge Krankheit Anspruch auf Entgelt gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Bestimmungen über die Gewährung eines Verwaltungszuschusses zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung bleiben hiedurch unberührt.”
## Thema: Fahrbegünstigungen und Zulagen
IV.
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Fahrbegünstigungen:
Die GKB gewährt ihren Bediensteten auf den eigenen Linien Fahrbegünstigungen im gleichen Ausmaß, wie sie die Österreichischen Bundesbahnen auf ihren Linien gewähren. Im übrigen richtet sich der Anspruch auf Fahrbegünstigungen nach dem Inhalt der von der GKB mit anderen Verkehrsunternehmungen abgeschlossenen Fahrbegünstigungsvereinbarungen.
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ANHANG
zum Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Privatbahnen, Wien I, Bauernmarkt 13, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, Wien V, Margaretenstrasse 166, anderseits, betreffend das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht in den Verkehrsbetrieben der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft (GKB).
Pauschalierte Mehrleistungsentschädigungen gemäss Abschnitt VIII Punkt 5 und Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen gemäss Abschnitt IX Punkt 4 für das im Kraftwagengüterdienst verwendete Personal.
| Tagbau: | | |
|---|---|---|
| Die Bediener von Arbeitsmaschinen im Kohlentagbau des Revieres Köflach erhalten die 'Betriebszulage' im Betrage von monatlich | S 160.-- | |
| Kfz-Mechaniker erhalten je Schicht eine Leistungszulage von | S 10.77 | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Fohnsdorf: | | |
| Die Bediener von Arbeitsmaschinen im Haldenbetrieb Fohnsdorf erhalten für die ausserhalb der normalen Arbeitszeit zu besorgende Wartung der Fahrzeuge und Ausführung von Reparaturen je Schicht eine pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von | S 26.40 | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Ortsverkehr: | | |
| Als Ortsverkehr gelten Fahrten bis zu einer Entfernung von 10 Strassenkilometer vom Standort. | | |
| Das Fahrpersonal erhält die Betriebszulage nach den für die Betriebszulage geltenden Bestimmungen im Betrage von monatlich | S 160.-- | |
| und je Arbeitsstunde im Fahrdienst eine Aufwandsentschädigung von | S 1.50 | |
| Die Aufwandsentschädigung gebührt nicht für Arbeitszeiten in der Werkstätte oder im sonstigen ortsgebundenen Dienst. | | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Nahverkehr: | | |
| Als Nahverkehr gelten Fahrten über eine Entfernung von mehr als 10 Kilometer und mit täglicher Rückkehr in den Standort. | | |
| Das Fahrpersonal erhält eine Leistungszulage je Arbeitsstunde von | S 1.50 | |
| Weiters gebührt Reisekostenentschädigung nach Tarif II der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift (RGVE). | | |
| Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gebührt je Arbeitsstunde die Nachtdienstzulage im Betrage von | S 4.-- | |
| Rechbergverkehr: | | |
| Das Fahrpersonal erhält | | |
| für eine Fahrt Graz - Rechberg/Kärnten und zurück eine pauschalierte | Mehrleistungsentschädigung von | S 75.-- |
| und eine Aufwandsentschädigung von | S 34.-- | |
| für eine Fahrt Bärnbach - Rechberg/Kärnten und zurück eine | pauschalierte Mehrleistungsentschädigung von | S 35.-- |
| und eine Aufwandsentschädigung von | S 24.-- | |
| für eine zusätzliche Zufuhr von Feinkohle von der Kohlenumladeanlage Graz-Köflacherbahnhof zum Fernheizwerk Graz und zurück eine Leistungszulage von | S 10.-- | |
| Fernfahrten Ausland: | | |
| Das Fahrpersonal erhält für Fernfahrten von Graz zu einem Beladeort und von dort nach Triest oder Rijeka, von dort zu einem Ausladeort im Inland und zurück nach Graz | | |
| an Aufwandsentschädigung | je Fahrt hin und zurück | S 120.-- |
| je Stehtag im Ausland | S 90.-- | |
| an pauschalierter Mehrleistungsentschädigung innerhalb einer Woche | für die 1. und 2. Fahrt | S 159.-- |
| für jede weitere Fahrt | S 220.-- | |
| bei Übernahme einer Rückfracht gebührt eine Prämie für die Rückfracht einschliesslich Abladen von | S 150.-- | |