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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2244_de.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# HelferInnen in Privatkindergärten
- **Variante:** `SI-2244_de` (Gruppe `helferinnen-privatkindergaerten`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** vida
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=helferinnen-privatkindergaerten&variant-id=SI-2244_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Mindestlohntarif (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Mindestlohntarif Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
| Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 19. Dezember 2025 | Teil II |
|---|---|---|
| 312. Verordnung: | Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, krippen und horten (Privatkindertagesheimen) | |
312. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, krippen und horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40124819/Arbeitsverfassungsgesetz/§-22-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und horten (Privatkindertagesheimen)
M 22/2025/XXII/96/2
### § 1. Geltungsbereich
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1.
Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a)
weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
-
b)
nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
-
2.
Räumlich:
Republik Österreich.
3.
Persönlich:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), die über keine pädagogische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 5 oder 6 oder § 4 Abs. 1 des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (M 21/2025/XXII/96/1) verfügen, und als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
### § 2. Inhalt
(1)
Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn:
| | € |
|---|---|
| 1. und 2. Berufsjahr | 2.216,00 |
| 3. und 4. Berufsjahr | 2.259,00 |
| 5. und 6. Berufsjahr | 2.304,00 |
| 7. und 8. Berufsjahr | 2.348,00 |
| 9. und 10. Berufsjahr | 2.384,00 |
| 11. und 12. Berufsjahr | 2.404,00 |
| 13. und 14. Berufsjahr | 2.435,00 |
| 15. und 16. Berufsjahr | 2.463,00 |
| 17., 18. und 19. Berufsjahr | 2.498,00 |
| 20., 21. und 22. Berufsjahr | 2.531,00 |
| 23., 24., 25. und 26. Berufsjahr | 2.565,00 |
| 27., 28. 29. und 30. Berufsjahr | 2.596,00 |
| 31., 32. 33. und 34. Berufsjahr | 2.650,00 |
| 35., 36., 37. und 38. Berufsjahr | 2.710,00 |
| ab dem 39. Berufsjahr | 2.768,00 |
(2)
Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.
(3)
Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat.
(4)
Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 7,95 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.
(5)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 4,47 €.
### § 3. Allgemeine Bestimmungen
(1)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts.
(2)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts.
(3)
Der Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß Abs. 1 und 2 wird durch entgeltfreie Zeiträume aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall nicht vermindert. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
(4)
Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss sie bzw. er sich den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration auf ihre bzw. seine aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt/-lohn) in Anrechnung bringen lassen.
(5)
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Gehalts-/Lohnauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Gehalt/Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
(6)
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes/-lohnes. Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100 %.
(7)
Als Berufsjahre für die Gehalts-/Lohntafel gelten die Zeiten, in welchen die jeweilige Tätigkeit (Kinderbetreuung bzw. Tätigkeit als Hilfskraft im Sinne des Mindestlohntarifes) ausgeübt wurde, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden. Karenzen nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehalts-/Lohntafel anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.
(8)
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
### § 4. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 3. Dezember 2024, M 22/2024/XXII/96/2, BGBl. II Nr. 354/2024.
Neubauer
## Thema: Lohn und Arbeitskonditionen
§ 2.
##
Inhalt
(1)
Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn:
| | € |
|---|---|
| 1. und 2. Berufsjahr | 2.216,00 |
| 3. und 4. Berufsjahr | 2.259,00 |
| 5. und 6. Berufsjahr | 2.304,00 |
| 7. und 8. Berufsjahr | 2.348,00 |
| 9. und 10. Berufsjahr | 2.384,00 |
| 11. und 12. Berufsjahr | 2.404,00 |
| 13. und 14. Berufsjahr | 2.435,00 |
| 15. und 16. Berufsjahr | 2.463,00 |
| 17., 18. und 19. Berufsjahr | 2.498,00 |
| 20., 21. und 22. Berufsjahr | 2.531,00 |
| 23., 24., 25. und 26. Berufsjahr | 2.565,00 |
| 27., 28. 29. und 30. Berufsjahr | 2.596,00 |
| 31., 32. 33. und 34. Berufsjahr | 2.650,00 |
| 35., 36., 37. und 38. Berufsjahr | 2.710,00 |
| ab dem 39. Berufsjahr | 2.768,00 |
(2)
Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.
(3)
Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat.
(4)
Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 7,95 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.
(5)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 4,47 €.
§ 3.
##
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts.
(2)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts.
(3)
Der Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß Abs. 1 und 2 wird durch entgeltfreie Zeiträume aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall nicht vermindert. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
(4)
Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem bzw. seinem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss sie bzw. er sich den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration auf ihre bzw. seine aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt/-lohn) in Anrechnung bringen lassen.
(5)
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Gehalts-/Lohnauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Gehalt/Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
(6)
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090336/Arbeitszeitgesetz/§-6-Ueberstundenarbeit)§ 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes/-lohnes. Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100 %.
(7)
Als Berufsjahre für die Gehalts-/Lohntafel gelten die Zeiten, in welchen die jeweilige Tätigkeit (Kinderbetreuung bzw. Tätigkeit als Hilfskraft im Sinne des Mindestlohntarifes) ausgeübt wurde, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden. Karenzen nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz oder (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehalts-/Lohntafel anzurechnen, soweit nicht gesetzlich eine weitergehende Anrechnung vorgesehen ist.
(8)
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.