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# Kelly Kartoffelverwertung
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- **Variante:** `SI-2306_de` (Gruppe `kelly-kartoffelverwertung`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Steiermark, Wien, Niederösterreich
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- **Gewerkschaft:** PRO-GE
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=kelly-kartoffelverwertung&variant-id=SI-2306_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Anhang (Version 20190301, gültig ab 2019-02-28)
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## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für alle Betriebe der Firma Kelly GesmbH und für die Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG.
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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### Zu § 6 Pausen
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Der § 6 RKV wird um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:
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(7) Umziehzeiten:
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Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
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1.
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Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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2.
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Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
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a)
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Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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b)
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Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
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c)
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Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
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Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
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Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
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Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden
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€ 1.670,00 / 154 x 30 Stunden = € 325,32
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Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
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Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
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[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66
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Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
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Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
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d)
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Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
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3.
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Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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### Geltungsbeginn
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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
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Wien, am 9. Jänner 2019
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| Firma Kelly GesmbH | |
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| Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG | |
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| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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| Gewerkschaft PRO-GE | |
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||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Erwin A. KINSLECHNER | |
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## Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20190301, gültig ab 2019-02-28)
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||
## Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
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|
||
KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Straße 1
|
||
|
||
SNACK & BACK GmbH Nfg & Co KG, 8330 Feldbach, Europastraße 26,
|
||
|
||
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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### I. Geltungsbereich
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Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
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a.
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Für alle Betriebe der Firma Kelly GesmbH und für die Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG.
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|
||
b.
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Für alle ArbeitnehmerInnen in den unter a. genannten Betrieben, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
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### II. Zeitlicher Geltungsbereich
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||
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
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### III.
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1)
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Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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2)
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||
|
||
Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
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||
3)
|
||
|
||
Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
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||
|
||
4)
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||
|
||
An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.
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Wien, am 9. Jänner 2019
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|
||
| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|
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|---|---|
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||
| Obmann | Geschäftsführerin |
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|
||
| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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||
|
||
| Firma Kelly GesmbH | |
|
||
|
||
| Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG | |
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||
|
||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
|
||
|
||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
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||
|
||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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||
|
||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
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|
||
| Sekretär | |
|
||
|
||
| Erwin A. KINSLECHNER | |
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## Teil: ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz (Version 20110101, gültig ab 2010-12-31)
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## Zusatzkollektivvertrag über eine Qualitätsprämie für Lehrlinge
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: WKÖ
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
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||
|
||
KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Str. 1
|
||
|
||
FRISCH & FROST, NahrungsmittelgesmbH, 2020 Hollabrunn, Mühlenring 20,
|
||
|
||
SNACK & BACK GmbH Nfg & Co KG, 8330 Feldbach, Europastr. 26,
|
||
|
||
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
|
||
|
||
### Gültig ab 1. Jänner 2011
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||
|
||
Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.
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||
|
||
Bei positiver Bewertung, hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.
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||
|
||
Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
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||
|
||
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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||
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 350 Euro brutto.
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|
||
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 31. Jänner 2011
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| GD KR DI Johann Marihart | Dr. Michael Blass |
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| Firma Kelly GesmbH | |
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| Firma Frisch & Frost NahrungsmittelgesmbH | |
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||
| Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG | |
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||
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||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| Rainer Wimmer | Manfred Anderle |
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| Sekretär | |
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| Erwin A. Kinslechner | |
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## Teil: ZKV Teilung Weiterbildungskosten / Zusatz (Version 20110101, gültig ab 2010-12-31)
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## Zusatzkollektivvertrag über die Teilung der Kosten der Weiterbildung gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz (BGBI l 2006/153)
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Redaktionelle Anmerkungen
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||
Quelle: WKÖ
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|
||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
|
||
|
||
KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Str. 1
|
||
|
||
FRISCH & FROST, NahrungsmittelgesmbH, 2020 Hollabrunn, Mühlenring 20,
|
||
|
||
SNACK & BACK GmbH Nfg & Co KG, 8330 Feldbach, Europastr. 26,
|
||
|
||
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
|
||
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### Gültig ab 1. Jänner 2011
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||
Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen
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1)
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Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.
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||
|
||
2)
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||
Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GütbefG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.
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3)
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Die in Pkt. 1 geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40177161/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2d-Ausbildungskostenrueckersatz)§ 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40177161/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2d-Ausbildungskostenrueckersatz)§ 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.
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### Unterzeichnungsprotokoll
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Wien, am 31. Jänner 2011
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||
| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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||
|
||
|---|---|
|
||
|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
|
||
|
||
| GD KR DI Johann Marihart | Dr. Michael Blass |
|
||
|
||
| Firma Kelly GesmbH | |
|
||
|
||
| Firma Frisch & Frost NahrungsmittelgesmbH | |
|
||
|
||
| Firma Snack & Back GmbH Nfg & Co KG | |
|
||
|
||
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
|
||
|
||
| Gewerkschaft PRO-GE | |
|
||
|
||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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||
| Rainer Wimmer | Manfred Anderle |
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|
||
| Sekretär | |
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||
|
||
| Erwin A. Kinslechner | |
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## Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 19910101, gültig ab 1990-12-31)
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## Kollektivvertrag
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betreffend die
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Einführung der 38,5-Stunden-Woche
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
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||
KELLY GES.M.B.H.,
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||
1217 Wien, Lhotskygasse 12,
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||
VERBAND LÄNDLICHER GENOSSENSCHAFTEN in Niederösterreich, Kartoffelverwertung Hollabrunn,
|
||
|
||
1010 Wien, Seilergasse 6
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||
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35.
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### I. Geltungsbereich
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a.
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Für die Firmen Kelly GmbH., Werk Wien, 1217 Wien, Lhotskygasse 12 und Werk Hollabrunn, Mühlenring; sowie für den Verband ländlicher Genossenschaften in Niederösterreich, Kartoffelverwertung Hollabrunn, 1010 Wien, Seilergasse 6.
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||
|
||
b.
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||
|
||
Für alle Arbeitnehmer in den unter a. genannten Betrieben, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
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### II. Arbeitszeit
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 1. 1991 38,5 Stunden.
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||
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||
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
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||
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||
2.
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||
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||
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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||
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||
Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
|
||
|
||
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
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||
|
||
Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
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||
|
||
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
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||
|
||
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
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||
|
||
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
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||
|
||
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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||
|
||
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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||
4.
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|
||
Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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||
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
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||
|
||
Sollte durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlasssung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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||
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### III. Monatslöhne
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||
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||
1.
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||
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||
Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.
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||
|
||
2.
|
||
|
||
Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.
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||
### IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
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||
1.
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||
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 1991 in Kraft.
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||
2.
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||
|
||
Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.
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||
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||
### Unterzeichnungsprotokoll
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||
Wien, 22. Okt. 1990
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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||
|---|---|
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|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
|
||
|
||
| Komm. Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA |
|
||
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||
| FIRMA KELLY Ges.m.b.H. | |
|
||
|
||
| VERBAND LÄNDLICHER GENOSSENSHAFTEN IN NÖ | |
|
||
|
||
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER LEBENS- und GENUSSMITTELARBEITER | |
|
||
|
||
| Vorsitzender | Zentralsekretär |
|
||
|
||
| Dr. SIMPERL | GÖBL |
|
||
|
||
|
||
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
|
||
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||
## Lohnvertrag
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, für die Firmen
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KELLY GesmbH, 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Straße 1,
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Snack & Back CP GmbH, 8330 Feldbach, Europastraße 26
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und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um +2,90 % plus Aufrundung auf den vollen Euro. maximal jedoch um 75 Euro = ergibt Ø 2,81 %.
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Die Lehrlingseinkommen werden um + 100 Euro pro Lehrjahr erhöht.
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Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung.
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### I. Geltungsbereich
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Der Lohnvertrag gilt:
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a.
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Für alle Betriebe der Firma Kelly GesmbH und für die Firma Snack & Back CP GmbH.
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b.
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Für alle ArbeitnehmerInnen in den unter a. genannten Betrieben, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
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### II. Geltungsbeginn
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Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft
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### III. Lohnsätze
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Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
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| | Lohngruppe: | Monatslohn in € |
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| 1. | PRODUKTION | |
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| 1.1. | SpezialfacharbeiterInnen | 2.734,00 |
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| FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 1.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Cräcker; Backofen mit Vorlinie; Teigmischer. | | |
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| 1.2. | FacharbeiterInnen | 2.451,00 |
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| FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Soletti-Backofen; Teigmischer. | | |
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| 1.3. | ProfessionistInnen A | 2.334,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, mit mehrjähriger Facherfahrung und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind. | | |
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| 1.4. | ProfessionistInnen B | 2.255,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können. | | |
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| 1.5. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A | 2.121,00 |
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| Arbeitnehmerinnen, mit besonderen Fachkenntnissen und längerer Praxiserfahrung, die in einem der Einsatzgebiete tätig sind. Zum Beispiel: Produktionsbegleitende Qualitätssicherung; Labor; Mitarbeiterinnen mit Kartoffelbonitur-Kenntnissen. | | |
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| 1.6. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B | 2.012,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren (auf Pkt. 1.7. aufbauenden) internen/externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Brandschutz; (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009007)Sicherheitsvertrauenspersonen; HACCP-Schulung. | | |
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| 1.7. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 1.967,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Lauge; Abfallwirtschaft; Bruchaufbereitung; Reinigung. | | |
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| 2. | VERPACKUNG | |
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| 2.1. | SpezialfacharbeiterInnen | 3.286,00 |
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| FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 2.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen. | | |
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| 2.2. | FacharbeiterInnen | 2.790,00 |
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| FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind. | | |
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| 2.3. | MaschineneinstellerInnen | 2.334,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die als MaschineneinstellerInnen beschäftigt sind und keinen entsprechenden FacharbeiterInnenabschluss vorweisen können. | | |
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| 2.4. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A | 2.012,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren internen/externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Bereichs-Vorarbeiter; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen. | | |
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| 2.5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 1.967,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Kartonaufrichter / Verdeckler; Übergabelift; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen; Verpackungsmaschinen; Kartonbeschlichtung; Palettierung; Reinigung. | | |
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| 3. | LOGISTIK | |
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| 3.1. | VorarbeiterInnen | 2.255,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die dauernd mit der Unterweisung und Fühung von MitarbeiterInnen betraut sind. | | |
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| 3.2. | ArbeitnehmerInnen | 2.121,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, mit besonderen Kenntnissen in der Logistik und die Tätigkeiten nach weiteren internen/ externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. | | |
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| 4. | WERKSTÄTTE | |
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| 4.1. | SpezialfacharbeiterInnen, Technik | 3.336,00 |
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| FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 4.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind. | | |
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| 4.2. | FacharbeiterInnen, Technik | 3.041,00 |
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| FacharbeiterInnen, die eine technische, relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Fachgebiet Instandhaltungen durchführen. Zum Beispiel: Schicht Elektriker; Schicht-Schlosser. | | |
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| 4.3. | ProfessionistInnen A, Technik | 2.816,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind. | | |
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| 4.4. | ProfessionistInnen B, Technik | 2.660,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können. | | |
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Stundenlohn = Monatslohn/167
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### IV. Lehrlingseinkommen
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| | pro MonatEuro |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 1.100,00 |
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| Im 2. Lehrjahr | 1.300,00 |
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| Im 3. Lehrjahr | 1.700,00 |
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| Im 4. Lehrjahr | 1.800,00 |
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### V. Dienstalterszulage
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Den mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
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| | DAZ pro MonatEuro |
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|---|---|
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| Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | 42,00 |
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| nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | 49,00 |
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| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 57,00 |
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| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 60,00 |
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| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 70,00 |
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| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 79,00 |
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| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 85,00 |
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### VI. Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
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Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.
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Wien, am 12. Jänner 2026
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| Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Mag. Stefan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| Firma KELLY GesmbH | |
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| Firma SNACK & BACK CP GmbH | |
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| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
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| Gewerkschaft PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
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| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Paul HASENÖHRL | |
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## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Pausen
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II.
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##
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Arbeitszeit
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1.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 1. 1991 38,5 Stunden.
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Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
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2.
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Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
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3.
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Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
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||
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
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Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
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Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
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Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
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Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
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Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
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Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
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4.
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Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
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5.
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Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
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Sollte durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlasssung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
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##
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Zu § 6 Pausen
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Der § 6 RKV wird um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:
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(7) Umziehzeiten:
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Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
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1.
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Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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2.
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Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
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a)
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Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
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b)
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Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
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c)
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Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
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Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
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Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
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Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden
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€ 1.670,00 / 154 x 30 Stunden = € 325,32
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Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
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Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
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Beispielsrechnung:
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Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden
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[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66
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Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
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Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
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d)
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Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen.
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3.
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Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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III.
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1)
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Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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2)
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Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
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3)
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||
Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
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4)
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||
An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.
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§ 7
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##
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Überstundenarbeit
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(1)
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Als Überstundenarbeit gilt die über die tägliche Normalarbeitszeit, die nach den Vorschriften des § 4 Kollektivvertrag festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
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(2)
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||
Erforderliche Überstundenarbeit ist nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Gebrauch gemacht werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig
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(3)
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||
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
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(4)
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||
Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne des Abs. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung erfolgt entweder durch Bezahlung einer Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Kollektivvertrag oder durch Gewährung von Freizeit. Diesbezügliche Vereinbarungen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen. Wird Zeitausgleich vereinbart, so sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis von 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den Freizeitausgleich nicht zustande oder endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
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(5)
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||
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung, wenn die Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen überschritten wird.
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||
§ 6
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##
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Pausen
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(1)
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Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten Arbeitspausen nicht als Arbeitszeit.
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(2)
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Die Arbeitspausen, ihre zeitliche Lage und Dauer, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat zu regeln.
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(3)
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Reinigungspausen für die ArbeitnehmerInnen während der Arbeitszeit sind je nach den Erfordernissen im Betrieb festzulegen.
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(4)
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Für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zB. Fließbandarbeiten) müssen ablaufbedingte Pausen vereinbart werden, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen solche erfordern. Derartige vereinbarte Pausen gelten als Arbeitszeit. Diese Vereinbarungen sind im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen.
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(5)
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||
Der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz bezüglich Betriebsvereinbarungen ist zu beachten.
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(6)
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||
Für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen gilt die Pausenregelung im Sinne des Kollektivvertrages betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bedingungen für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, soweit sie für den jeweiligen Verbandsbereich vereinbart wurden (siehe Anhang 3).
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§ 9
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##
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Nachtarbeit
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(1)
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Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.
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||
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(2)
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||
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||
Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.
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(3)
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||
Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.
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(4)
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||
Die Nachtarbeit teilt sich
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a)
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in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);
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b)
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in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);
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c)
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||
in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist.
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(5)
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ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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(6)
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Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40034221/Arbeitszeitgesetz/§-12c-Versetzung)§ 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR12108948/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-51-Sonstige-besondere-Untersuchungen)§ 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009034)Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40210308/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-57-Kosten-der-Untersuchungen)§ 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen.
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(7)
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ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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(8)
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Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
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Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
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(9)
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Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
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§ 5
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Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit
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(1)
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Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.
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(2)
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Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.
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(3)
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Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.
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(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.
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Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder
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die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt
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oder
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bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.
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(4)
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Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
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(5)
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Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.
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## Thema: Einstufung, Löhne und Lehrlingseinkommen 2026
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III.
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Lohnsätze
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Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
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| | Lohngruppe: | Monatslohn in € |
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|---|---|---|
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| 1. | PRODUKTION | |
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| 1.1. | SpezialfacharbeiterInnen | 2.734,00 |
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| FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 1.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Cräcker; Backofen mit Vorlinie; Teigmischer. | | |
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| 1.2. | FacharbeiterInnen | 2.451,00 |
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| FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind. Zum Beispiel: Friteusen; Extruder; Soletti-Backofen; Teigmischer. | | |
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| 1.3. | ProfessionistInnen A | 2.334,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, mit mehrjähriger Facherfahrung und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind. | | |
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| 1.4. | ProfessionistInnen B | 2.255,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können. | | |
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| 1.5. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A | 2.121,00 |
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| Arbeitnehmerinnen, mit besonderen Fachkenntnissen und längerer Praxiserfahrung, die in einem der Einsatzgebiete tätig sind. Zum Beispiel: Produktionsbegleitende Qualitätssicherung; Labor; Mitarbeiterinnen mit Kartoffelbonitur-Kenntnissen. | | |
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| 1.6. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B | 2.012,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren (auf Pkt. 1.7. aufbauenden) internen/externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Brandschutz; (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009007)Sicherheitsvertrauenspersonen; HACCP-Schulung. | | |
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| 1.7. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 1.967,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Lauge; Abfallwirtschaft; Bruchaufbereitung; Reinigung. | | |
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| 2. | VERPACKUNG | |
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| 2.1. | SpezialfacharbeiterInnen | 3.286,00 |
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| FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 2.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben, in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind und bereichsübergreifende Arbeitsprozesse beherrschen. | | |
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| 2.2. | FacharbeiterInnen | 2.790,00 |
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| FacharbeiterInnen, die eine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Werk in einem Einsatzgebiet einsetzbar sind. | | |
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| 2.3. | MaschineneinstellerInnen | 2.334,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die als MaschineneinstellerInnen beschäftigt sind und keinen entsprechenden FacharbeiterInnenabschluss vorweisen können. | | |
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| 2.4. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A | 2.012,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit und nach weiteren internen/externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. Zum Beispiel: Bereichs-Vorarbeiter; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen. | | |
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| 2.5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 1.967,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach einer längeren Anlernzeit selbständig erledigen. Zum Beispiel: Kartonaufrichter / Verdeckler; Übergabelift; wiederkehrende Vertretung an anderen Arbeitsplätzen; Verpackungsmaschinen; Kartonbeschlichtung; Palettierung; Reinigung. | | |
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| 3. | LOGISTIK | |
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| 3.1. | VorarbeiterInnen | 2.255,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, die dauernd mit der Unterweisung und Fühung von MitarbeiterInnen betraut sind. | | |
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| 3.2. | ArbeitnehmerInnen | 2.121,00 |
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| ArbeitnehmerInnen, mit besonderen Kenntnissen in der Logistik und die Tätigkeiten nach weiteren internen/ externen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder langjähriger Erfahrung selbstständig erledigen. | | |
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| 4. | WERKSTÄTTE | |
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| 4.1. | SpezialfacharbeiterInnen, Technik | 3.336,00 |
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| FacharbeiterInnen i.S.d. Pkt 4.2, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind. | | |
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| 4.2. | FacharbeiterInnen, Technik | 3.041,00 |
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| FacharbeiterInnen, die eine technische, relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können und im Fachgebiet Instandhaltungen durchführen. Zum Beispiel: Schicht Elektriker; Schicht-Schlosser. | | |
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| 4.3. | ProfessionistInnen A, Technik | 2.816,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können, die im Werk eine mehrjährige Facherfahrung erworben haben und in mehreren Einsatzgebieten universell einsetzbar sind. | | |
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| 4.4. | ProfessionistInnen B, Technik | 2.660,00 |
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| ArbeiternehmerInnen, die eine technische Facharbeitertätigkeiten ausüben, aber keine für den Arbeitsplatz relevante Lehrabschlussprüfung vorweisen können. | | |
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Stundenlohn = Monatslohn/167
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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um +2,90 % plus Aufrundung auf den vollen Euro. maximal jedoch um 75 Euro = ergibt Ø 2,81 %.
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•
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Die Lehrlingseinkommen werden um + 100 Euro pro Lehrjahr erhöht.
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•
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Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung.
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IV.
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Lehrlingseinkommen
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| | pro MonatEuro |
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|---|---|
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| Im 1. Lehrjahr | 1.100,00 |
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| Im 2. Lehrjahr | 1.300,00 |
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| Im 3. Lehrjahr | 1.700,00 |
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| Im 4. Lehrjahr | 1.800,00 |
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V.
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Dienstalterszulage
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Den mehr als zwei Jahren ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
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| | DAZ pro MonatEuro |
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|---|---|
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| Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | 42,00 |
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| nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | 49,00 |
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| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 57,00 |
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| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 60,00 |
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| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 70,00 |
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| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 79,00 |
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| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 85,00 |
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VI.
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Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
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Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung in ihrem absoluten Ausmaß aufrecht zu erhalten.
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I.
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Geltungsbereich
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Der Lohnvertrag gilt:
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a.
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Für alle Betriebe der Firma Kelly GesmbH und für die Firma Snack & Back CP GmbH.
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b.
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Für alle ArbeitnehmerInnen in den unter a. genannten Betrieben, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
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## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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§ 20
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Lösung des Arbeitsverhältnisses
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(1)
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Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:
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Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.
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Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:
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für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 4 Wochen. |
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|---|---|
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für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 6 Wochen, |
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|---|---|
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| über 2 Jahren | 8 Wochen, |
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| über 5 Jahren | 13 Wochen, |
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| über 15 Jahren | 17 Wochen, |
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| über 25 Jahren | 21 Wochen. |
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(2)
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Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
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(3)
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Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
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(4)
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn
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a)
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das gebührende Entgelt zu bezahlen,
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b)
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über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und
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c)
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die Arbeitspapiere auszufolgen.
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Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.
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(5)
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Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.
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§ 22
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Verfall von Ansprüchen
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(1)
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
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(2)
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Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(3)
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Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
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(4)
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Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.
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Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
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(5)
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Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz gehemmt.
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## Thema: Prämien für Lehrlinge
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Gültig ab 1. Jänner 2011
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Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.
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Bei positiver Bewertung, hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.
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Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
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Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 350 Euro brutto.
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Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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