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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# Rauchfangkehrer STM
- **Variante:** `SI-2498_de` (Gruppe `rauchfangkehrer`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Steiermark
- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=rauchfangkehrer&variant-id=SI-2498_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Steiermark einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
### § 1 - Geltungsbereich
a)
räumlich:
für das Bundesland Steiermark.
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark.
c)
persönlich:
für alle in den Rauchfangkehrerbetrieben der Steiermark beschäftigten Geschäftsführerinnen, Geselllnnen, Arbeitnehmerinnen ohne Lehrabschlussprüfung und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes.
### § 2 - Löhne und Lehrlingseinkommen Rauchfangkehrer Steiermark Lohnordnung
#### I. Mindeststundenlöhne
Die Mindestmonatslöhne werden um 2,85% gegenüber dem Geltungsjahr 2025 erhöht.
Daher ergeben sich ab 1. Jänner 2026 die Mindestmonatslöhne wie folgt:
| 1) | Qualifizierte Gesellinnen | € 2.631,42 | |
|---|---|---|---|
| 2) | a) | Gesellinnen mit besonderen Fertigkeiten | € 2.447,39 |
| b) | Gesellinnen mit Lehrabschlussprüfung | € 2.265,48 | |
| 3) | Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrerin | € 2.062,41 | |
| 4) | Geschäftsführerin | € 3.272,02 | |
Unter 1. genannte Personen sind:
a)
Gesellinnen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellinnen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der/die Gesellin für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
-
Unter 2. genannte Personen sind:
a)
Gesellinnen nach dem 2. Jahr nach Ablegung der LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren
-
b)
Gesellinnen mit LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin
-
Parallelverschiebung:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
#### II. Lehrlingseinkommen
| | monatlich |
|---|---|
| im ersten Lehrjahr | € 800,00 |
| im zweiten Lehrjahr | € 1.000,00 |
| im dritten Lehrjahr | € 1.300,00 |
#### III. Schmutzzulage
Die den Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Lehrlingen, gebührende Schmutzzulage beträgt € 158,05 monatlich ab 1.1.2026.
Die Schmutzzulage wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise wertbezogen.
Die Anpassung der Schmutzzulage erfolgt jährlich jeweils zum Wirkungsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung- der Vergleichsindex ist jeweils der Oktober des Vorjahres zur Indexzahl des Oktobers des Vorvorjahres.
Sie stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar.
#### IV. Zuschläge
1)
Bei Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
2)
Bei Arbeiten in der Nacht, in der Zeit von 20.00 5.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
3)
Die Bereitschaft bei bereits bestehenden Bereitschaftsmodellen ist je Stunde der vom Dienstgeber angeordneten Bereitschaftszeit mit 10 % des jeweiligen KV Stundensatzes abzugelten.
#### V. Tagesgelder (Aufwandsentschädigung)
1)
Zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes für Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes (Außendiensttätigkeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in ein Tagesgeld (Aufwandsentschädigung)
2)
Anstelle des ständigen Betriebes gilt bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die in weiteren Betriebsstätten aufgenommen bzw. dorthin versetzt werden, die weitere . Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).
3)
Das Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) fällt erst an, wenn die Abwesenheit vom ständigen Betriebssitz (weitere Betriebsstätte) ununterbrochen länger als 3 Stunden beträgt.
4)
Wird die Arbeit nicht vom ständigen Betrieb (weitere Betriebsstätte) angetreten bzw. dort beendet, so ist als Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruches auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) die Arbeitsaufnahme beim ersten bzw. das Arbeitsende beim letzten Kunden maßgeblich.
5)
Das Tagesgeld beträgt € 1,33 pro Arbeitsstunde. Für jede angebrochene Viertelstunde gebührt ein Viertel des Stundensatzes.
#### VI. Abfertigung
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
#### VII. Begünstigung
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Lohnordnung, bleiben aufrecht.
### § 3 - Erweiterte Bandbreite
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
(2)
Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.
(3)
Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
(4)
Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Steiermark mitzuteilen.
(5)
Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.
(6)
Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.
(7)
Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.
(8)
Für Jugendliche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.
(9)
Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.
(10)
Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
### § 4 - Sonstiges
Gemeinsame Willenserklärung
Die steirischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektivvertrages.
### § 5 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Graz, am 24.11.2025
| Für die | |
|---|---|
| LANDESINNUNG DER RAUCHFANGKEHRER STEIERMARK | |
| Mst. Christian Plesar, MSc | Mag. Johannes Weiß, MSc |
| Landesinnungsmeister | Landesinnungsgeschäftsführer |
| Für den | |
| ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ | |
| Abg. z. NR Josef Muchitsch | Mag. Herbert Aufner |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
## Thema: Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen 2026
I.
###
Mindeststundenlöhne
Die Mindestmonatslöhne werden um 2,85% gegenüber dem Geltungsjahr 2025 erhöht.
Daher ergeben sich ab 1. Jänner 2026 die Mindestmonatslöhne wie folgt:
| 1) | Qualifizierte Gesellinnen | € 2.631,42 | |
|---|---|---|---|
| 2) | a) | Gesellinnen mit besonderen Fertigkeiten | € 2.447,39 |
| b) | Gesellinnen mit Lehrabschlussprüfung | € 2.265,48 | |
| 3) | Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrerin | € 2.062,41 | |
| 4) | Geschäftsführerin | € 3.272,02 | |
Unter 1. genannte Personen sind:
a)
Gesellinnen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellinnen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der/die Gesellin für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
-
Unter 2. genannte Personen sind:
a)
Gesellinnen nach dem 2. Jahr nach Ablegung der LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren
-
b)
Gesellinnen mit LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin
-
Parallelverschiebung:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
§ 2
##
- Löhne und Lehrlingseinkommen
Rauchfangkehrer Steiermark
Lohnordnung
II.
###
Lehrlingseinkommen
| | monatlich |
|---|---|
| im ersten Lehrjahr | € 800,00 |
| im zweiten Lehrjahr | € 1.000,00 |
| im dritten Lehrjahr | € 1.300,00 |
III.
###
Schmutzzulage
Die den Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Lehrlingen, gebührende Schmutzzulage beträgt € 158,05 monatlich ab 1.1.2026.
Die Schmutzzulage wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise wertbezogen.
Die Anpassung der Schmutzzulage erfolgt jährlich jeweils zum Wirkungsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung- der Vergleichsindex ist jeweils der Oktober des Vorjahres zur Indexzahl des Oktobers des Vorvorjahres.
Sie stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar.
## Thema: Einstufung nach Qualifikation
I.
###
Mindeststundenlöhne
Die Mindestmonatslöhne werden um 2,85% gegenüber dem Geltungsjahr 2025 erhöht.
Daher ergeben sich ab 1. Jänner 2026 die Mindestmonatslöhne wie folgt:
| 1) | Qualifizierte Gesellinnen | € 2.631,42 | |
|---|---|---|---|
| 2) | a) | Gesellinnen mit besonderen Fertigkeiten | € 2.447,39 |
| b) | Gesellinnen mit Lehrabschlussprüfung | € 2.265,48 | |
| 3) | Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrerin | € 2.062,41 | |
| 4) | Geschäftsführerin | € 3.272,02 | |
Unter 1. genannte Personen sind:
a)
Gesellinnen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellinnen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der/die Gesellin für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
-
Unter 2. genannte Personen sind:
a)
Gesellinnen nach dem 2. Jahr nach Ablegung der LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren
-
b)
Gesellinnen mit LAP im Lehrberuf Rauchfangkehrerin
-
Parallelverschiebung:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
##
Anhang II*
Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe
* Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.
I.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
a)
Gesellen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
-
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
a)
ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
-
b)
Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
-
im 3. und 4. Gesellenjahr
-
ab dem 5. Gesellenjahr
-
-
II.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
a)
ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
-
b)
Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
-
im 3. und 4. Jahr
-
ab dem 5. Jahr
-
-
III.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
-
2. Lehrjahr
-
3. Lehrjahr
-
IV.
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
qualifizierte Überstundenzuschläge
-
Geschäftsführerzulage
-
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
-
Dampfkesselzulage
-
Schlieferzulage, Nachtzulage
-
Mehrleistungszulage
-
Fahrradpauschale
-
Bekleidungspauschale
-
V.
Nachtarbeitszeit von bis
§ 15
##
Geschäftsführer
Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen.
Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
§ 3
##
- Erweiterte Bandbreite
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
(2)
Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.
(3)
Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
(4)
Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Steiermark der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Steiermark mitzuteilen.
(5)
Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.
(6)
Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.
(7)
Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.
(8)
Für Jugendliche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.
(9)
Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.
(10)
Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
IV.
###
Zuschläge
1)
Bei Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
2)
Bei Arbeiten in der Nacht, in der Zeit von 20.00 5.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
3)
Die Bereitschaft bei bereits bestehenden Bereitschaftsmodellen ist je Stunde der vom Dienstgeber angeordneten Bereitschaftszeit mit 10 % des jeweiligen KV Stundensatzes abzugelten.
§ 3
##
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.
2.
Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
3.
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
4.
Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.
§ 8
##
Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen.
2.
Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen.
3.
Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
4.
An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz).
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln.
5.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen.
6.
Gesetzliche Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
7.
Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit.
8.
Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt.
9.
Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen.
§ 4
##
Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung
1.
Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
2.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen.
3.
Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten.
4.
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld.
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 19
##
Verfall von Ansprüchen
1.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden.
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 16
##
Probezeit und Kündigung
1.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
2.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I. 153/2017, handelt.
3.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
4.
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
§ 17
##
Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr. 107179).
Ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch schließt einen Abfertigungsanspruch gemäß Kollektivvertrag vom 31.8.1975 (Anhang I) aus.
## Thema: Schmutzzulage für Rauchfangkehrer
III.
###
Schmutzzulage
Die den Arbeitnehmerinnen, ausgenommen Lehrlingen, gebührende Schmutzzulage beträgt € 158,05 monatlich ab 1.1.2026.
Die Schmutzzulage wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise wertbezogen.
Die Anpassung der Schmutzzulage erfolgt jährlich jeweils zum Wirkungsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung- der Vergleichsindex ist jeweils der Oktober des Vorjahres zur Indexzahl des Oktobers des Vorvorjahres.
Sie stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar.
§ 10
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Urlaubszuschuss
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt.
Für die Bundesländer Wien, Oberösterreich, Vorarlberg gilt: Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
2.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses je nach Länge des Urlaubsteiles. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen.
3.
Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
4.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.
5.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO (1859) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
6.
Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss aliquot zurückzuzahlen, wenn sie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austreten.
7.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).
§ 11
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Weihnachtsremuneration
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
2.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).
3.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
4.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so mindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).
## Thema: Tagesgeld für Außendiensttätigkeit
V.
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Tagesgelder (Aufwandsentschädigung)
1)
Zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes für Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes (Außendiensttätigkeit) erhält der/die Arbeitnehmer/in ein Tagesgeld (Aufwandsentschädigung)
2)
Anstelle des ständigen Betriebes gilt bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die in weiteren Betriebsstätten aufgenommen bzw. dorthin versetzt werden, die weitere . Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung).
3)
Das Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) fällt erst an, wenn die Abwesenheit vom ständigen Betriebssitz (weitere Betriebsstätte) ununterbrochen länger als 3 Stunden beträgt.
4)
Wird die Arbeit nicht vom ständigen Betrieb (weitere Betriebsstätte) angetreten bzw. dort beendet, so ist als Zeitpunkt für die Berechnung des Anspruches auf Tagesgeld (Aufwandsentschädigung) die Arbeitsaufnahme beim ersten bzw. das Arbeitsende beim letzten Kunden maßgeblich.
5)
Das Tagesgeld beträgt € 1,33 pro Arbeitsstunde. Für jede angebrochene Viertelstunde gebührt ein Viertel des Stundensatzes.
## Thema: Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
§ 13c
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Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
§ 14
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Waschräume und Werkzeuge
1.
Hinsichtlich der sanitären Einrichtungen gelten die Bestimmungen des IX. Abschnittes (§§ 83 bis 88) der Allgemeinen Arbeitnehmer-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für die Beistellung der notwendigen Werkzeuge hat der Betriebsinhaber aufzukommen.