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# Rauchfangkehrer T
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- **Variante:** `SI-2499_de` (Gruppe `rauchfangkehrer`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Tirol
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- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=rauchfangkehrer&variant-id=SI-2499_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20250101, gültig ab 2024-12-31)
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## Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Mai 1988
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abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Tirols einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau- Holz, andererseits.
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
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### § 1 – Geltungsbereich
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a)
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räumlich:
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für das Bundesland Tirol
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b)
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fachlich:
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für die Mitglieder der Tiroler Rauchfangkehrerinnung
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c)
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persönlich:
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für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, ausgenommen der kaufmännischen Lehrlinge
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### § 2 – Lohnordnung
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Der Bruttolohn beträgt:
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| | ab 1.1.2025 | |
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|---|---|---|
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| 1. | Qualifizierte Gesellen(a) Gesellen mit Meisterprüfung(b) Gesellen (Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung), die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), sofern der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. | € 2.671,05 |
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| 2. | Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung). die nicht unter 1.a) fallen. | |
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| (a) Gliederung nach Gesellenjahren: | | |
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| ab dem 5. Jahr | € 2.586,36 | |
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| im 3. und 4. Jahr | € 2.516,50 | |
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| im 1. und 2. Jahr | € 2.439,20 | |
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| 3. | Gehilfen (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung) | |
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| (a) Gliederung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit: | | |
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| ab dem 5. Jahr | € 2.439,20 | |
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| bis zum 5. Jahr | € 2.251,38 | |
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| 4. | Lehrlinge |
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|---|---|
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| im 1. Lehrjahr | € 675,77 |
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| im 2. Lehrjahr | € 943,72 |
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| im 3. Lehrjahr | € 1.188,94 |
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### § 3 - Zulagen
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a)
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Schmutzzulage:
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Die den in § 2 definierten Arbeitnehmern gebührende Schmutzzulage beträgt 14 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
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b)
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Erschwerniszulage:
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Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.
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Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare Arbeiten größeren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.
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c)
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Außerhauszulage:
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Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 12,76 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).
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### § 4 - Begünstigungsklausel
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Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.
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### § 5 - Geltungsbereich
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Die neue Lohnordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2025 in Kraft.
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### § 6 - Schlussbestimmung
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Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Lohnordnung treten die diesbezüglichen bisher in Geltung stehenden Bestimmungen für das Tiroler Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.
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Innsbruck, im Jänner 2025
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| Wirtschaftskammer TirolInnung der Rauchfangkehrer | |
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|---|---|
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| MMst. Franz Jirka | Mag. Peter Huber |
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| Innungsmeister | Innungsgeschäftsführer |
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| Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft Bau-Holz | |
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| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
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| Josef Muchitsch | Mag. Herbert Aufner |
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## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Zuschüsse
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§ 3
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##
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Arbeitszeit
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1.
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Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.
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2.
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Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
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3.
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Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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4.
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Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit.
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Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.
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§ 8
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##
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Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
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1.
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Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen.
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2.
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Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen.
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3.
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Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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4.
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An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz).
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Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln.
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5.
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Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen.
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6.
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Gesetzliche Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
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Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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7.
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Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit.
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8.
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||
Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt.
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9.
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||
Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen.
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§ 4
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##
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Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung
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1.
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Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
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2.
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Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen.
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3.
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Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten.
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4.
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Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld.
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§ 6
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Landarbeit, Nächtigungsgeld, Trennungsgeld, Quartierbeistellung
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1.
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Bei Arbeitnehmern, die auf Landarbeit sind (das heißt, die tägliche Rückkehr zum Betrieb ist nicht zumutbar bzw der Arbeitgeber ordnet eine Nächtigung außer Haus an), beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten des ersten Kehrobjektes und endet beim letzten Kehrobjekt. In diesem Fall sind Geh-(Weg-)Zeiten vom letzten Kehrobjekt des Vortages bis zum ersten Kehrobjekt des darauf folgenden Tages, soweit sie wöchentlich 3 Stunden übersteigen, mit dem Normalstundenlohn zu bezahlen.
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2.
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Wenn die Beschäftigung einschließlich der Geh-(Weg-)Zeit eine Nächtigung außer Haus erfordert oder wenn eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes zumutbares Quartier zuzüglich eines Nächtigungsgeldes in der Höhe von S 50,00* täglich. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt,
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a)
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werden die Nächtigungskosten für ein angemessenes Quartier gegen Vorlage eines Beleges vergütet oder
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b)
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gebühren als Entschädigung für die Nächtigungskosten täglich S 100,00*, wenn kein Beleg vorgelegt wird.
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-
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3.
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Arbeitnehmer, die auf Landarbeit sind, erhalten ein Trennungsgeld als Abgeltung für die erhöhten Kosten der Verpflegung. Das Trennungsgeld beträgt einen Kollektivvertragsstundenlohn der entsprechenden Lohnkategorie des Arbeitnehmers gemäß der Lohnordnung des betreffenden Bundeslandes ohne Zulagen und Zuschläge pro Arbeitstag. Ein Trennungsgeld gebührt nicht, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber beigestellt wird.
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§ 3
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##
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Änderungen im Rahmenrecht
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§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:
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Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:
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Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.
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§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:
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Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der 'Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG', in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00.
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00.
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Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt
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§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:
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Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
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||
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
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Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:
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||
§ 16 Probezeit und Kündigung
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1.
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Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
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2.
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Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
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||
3.
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|
||
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
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||
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
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4.
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Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
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Änderung des Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
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Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:
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I.
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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
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A)
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Qualifizierte Gesellen
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a)
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Gesellen mit Meisterprüfung
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b)
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Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
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B)
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Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
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a)
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ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
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-
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b)
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Gliederung nach Gesellenjahren:
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im 1. und 2. Gesellenjahr
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-
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im 3. und 4. Gesellenjahr
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-
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ab dem 5. Gesellenjahr
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-
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-
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||
II.
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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
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a)
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||
ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
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-
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||
b)
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||
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||
Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
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|
||
im 1. und 2. Jahr
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||
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||
-
|
||
|
||
im 3. und 4. Jahr
|
||
|
||
-
|
||
|
||
ab dem 5. Jahr
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||
-
|
||
|
||
-
|
||
|
||
III.
|
||
|
||
Lehrlinge
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||
1. Lehrjahr
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|
||
-
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||
2. Lehrjahr
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||
-
|
||
|
||
3. Lehrjahr
|
||
|
||
-
|
||
|
||
IV.
|
||
|
||
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
|
||
|
||
•
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||
|
||
qualifizierte Überstundenzuschläge
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||
-
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||
|
||
•
|
||
|
||
Geschäftsführerzulage
|
||
|
||
-
|
||
|
||
•
|
||
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||
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
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-
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•
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Dampfkesselzulage
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-
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•
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Schlieferzulage, Nachtzulage
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-
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•
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Mehrleistungszulage
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-
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•
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Fahrradpauschale
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-
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•
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Bekleidungspauschale
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-
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V.
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Nachtarbeitszeit von – bis
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## Thema: Löhne, Einstufung und Zulagen
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§ 2
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##
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– Lohnordnung
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Der Bruttolohn beträgt:
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| | ab 1.1.2025 | |
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|---|---|---|
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| 1. | Qualifizierte Gesellen(a) Gesellen mit Meisterprüfung(b) Gesellen (Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung), die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), sofern der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. | € 2.671,05 |
|
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|
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| 2. | Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung). die nicht unter 1.a) fallen. | |
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| (a) Gliederung nach Gesellenjahren: | | |
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||
| ab dem 5. Jahr | € 2.586,36 | |
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| im 3. und 4. Jahr | € 2.516,50 | |
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|
||
| im 1. und 2. Jahr | € 2.439,20 | |
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||
| 3. | Gehilfen (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung) | |
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| (a) Gliederung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit: | | |
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||
| ab dem 5. Jahr | € 2.439,20 | |
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| bis zum 5. Jahr | € 2.251,38 | |
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| 4. | Lehrlinge |
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|---|---|
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| im 1. Lehrjahr | € 675,77 |
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| im 2. Lehrjahr | € 943,72 |
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| im 3. Lehrjahr | € 1.188,94 |
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||
§ 3
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##
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- Zulagen
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a)
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Schmutzzulage:
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Die den in § 2 definierten Arbeitnehmern gebührende Schmutzzulage beträgt 14 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
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b)
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Erschwerniszulage:
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Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.
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||
Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare Arbeiten größeren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.
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c)
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Außerhauszulage:
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||
Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 12,76 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).
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§ 7
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##
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Allgemeine Lohnbestimmungen
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1.
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Die Rahmenlohnordnung gilt bundeseinheitlich (Anhang II), wobei die Kategorisierung A – G nach den Erfordernissen der Bundesländer anzuwenden ist. Die Löhne, Zulagen und Zuschläge sind in den Lohnverträgen der Bundesländer geregelt. Alle in diesen Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Mindestlöhne.
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2.
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||
Die Verrechnungsperiode und der Lohnauszahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.*
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Eine bargeldlose Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
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3.
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||
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen
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a)
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die Verrechnungsperiode und den Lohnauszahlungstermin,
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-
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b)
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geleistete Normalstunden und deren Entlohnung,
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-
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c)
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Überstunden,
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-
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d)
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Zulagen beziehungsweise Zuschläge,
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-
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e)
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allfälliges Urlaubsentgelt, beziehungsweise Sonderzahlungen,
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-
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f)
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||
Abzüge und deren Bemessungsgrundlage.
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-
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4.
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||
Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so vorzunehmen, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des bar ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
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5.
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Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld usw. durch erhöhten Lohn ist unzulässig.
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§ 3
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##
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||
Änderungen im Rahmenrecht
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||
§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:
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||
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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||
§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:
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||
|
||
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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||
|
||
§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:
|
||
|
||
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.
|
||
|
||
§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:
|
||
|
||
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der 'Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG', in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
|
||
|
||
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00.
|
||
|
||
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00.
|
||
|
||
Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt
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||
|
||
§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:
|
||
|
||
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
|
||
|
||
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
|
||
|
||
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
|
||
|
||
Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:
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||
§ 16 Probezeit und Kündigung
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1.
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||
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
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2.
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||
|
||
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
|
||
|
||
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
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||
Änderung des Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
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Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:
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I.
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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
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A)
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Qualifizierte Gesellen
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a)
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Gesellen mit Meisterprüfung
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-
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b)
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||
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
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-
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||
B)
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||
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
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a)
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||
ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
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-
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||
b)
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Gliederung nach Gesellenjahren:
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||
im 1. und 2. Gesellenjahr
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-
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||
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||
im 3. und 4. Gesellenjahr
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-
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||
ab dem 5. Gesellenjahr
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-
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-
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||
II.
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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
|
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||
a)
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||
ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
|
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-
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||
b)
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||
Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
|
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|
||
im 1. und 2. Jahr
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||
|
||
-
|
||
|
||
im 3. und 4. Jahr
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||
-
|
||
|
||
ab dem 5. Jahr
|
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-
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||
-
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||
III.
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||
Lehrlinge
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1. Lehrjahr
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||
-
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||
2. Lehrjahr
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||
-
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||
|
||
3. Lehrjahr
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||
-
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|
||
IV.
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||
|
||
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
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•
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||
qualifizierte Überstundenzuschläge
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-
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•
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||
Geschäftsführerzulage
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-
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•
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||
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
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-
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•
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||
Dampfkesselzulage
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||
-
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|
||
•
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||
Schlieferzulage, Nachtzulage
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||
-
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|
||
•
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Mehrleistungszulage
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||
-
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|
||
•
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|
||
Fahrradpauschale
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||
-
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|
||
•
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|
||
Bekleidungspauschale
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||
-
|
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|
||
V.
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||
|
||
Nachtarbeitszeit von – bis
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||
§ 15
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||
##
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||
|
||
Geschäftsführer
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Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen.
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||
Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.
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||
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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||
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||
§ 16
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||
##
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||
Probezeit und Kündigung
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||
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||
1.
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||
|
||
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I. 153/2017, handelt.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
|
||
|
||
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
|
||
|
||
4.
|
||
|
||
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
|
||
|
||
§ 19
|
||
|
||
##
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||
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||
Verfall von Ansprüchen
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1.
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|
||
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden.
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||
|
||
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
|
||
|
||
§ 2
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||
##
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||
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||
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
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||
1.
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||
Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Jänner 1988* in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ist eine Ergänzung und Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 6. April 1949, hinterlegt beim Einigungsamt Wien unter der Zahl Ke 65/49.
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||
|
||
2.
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||
Jede einzelne der genannten vertragschließenden Organisationen kann den Rahmenkollektivvertrag mit 3monatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.
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||
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben die Lohnverträge (Lohnordnungen) der Landesinnung, die einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden. Sie können jederzeit für jedes einzelne Bundesland unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden.
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||
|
||
3.
|
||
|
||
Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen wegen Erneuerung des Lohnvertrages bzw des Rahmenvertrages aufzunehmen.
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||
§ 3
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||
##
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||
Änderungen im Rahmenrecht
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||
§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:
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||
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||
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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||
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||
§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:
|
||
|
||
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
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||
§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:
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||
|
||
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.
|
||
|
||
§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:
|
||
|
||
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der 'Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG', in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
|
||
|
||
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00.
|
||
|
||
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00.
|
||
|
||
Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt
|
||
|
||
§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:
|
||
|
||
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
|
||
|
||
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
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||
|
||
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
|
||
|
||
Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:
|
||
|
||
§ 16 Probezeit und Kündigung
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
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||
|
||
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
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4.
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||
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
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||
Änderung des Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
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Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:
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I.
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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
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A)
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Qualifizierte Gesellen
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a)
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Gesellen mit Meisterprüfung
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b)
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Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
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-
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B)
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Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
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a)
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ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
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b)
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Gliederung nach Gesellenjahren:
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im 1. und 2. Gesellenjahr
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im 3. und 4. Gesellenjahr
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ab dem 5. Gesellenjahr
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II.
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Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
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a)
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ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
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b)
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Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
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im 1. und 2. Jahr
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im 3. und 4. Jahr
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ab dem 5. Jahr
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III.
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Lehrlinge
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1. Lehrjahr
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2. Lehrjahr
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3. Lehrjahr
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IV.
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Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
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qualifizierte Überstundenzuschläge
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Geschäftsführerzulage
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Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
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Dampfkesselzulage
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Schlieferzulage, Nachtzulage
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Mehrleistungszulage
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Fahrradpauschale
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Bekleidungspauschale
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V.
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Nachtarbeitszeit von – bis
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## Thema: Urlaub und Sonderzahlungen
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§ 9
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Urlaub
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Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 10
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##
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Urlaubszuschuss
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1.
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Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt.
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Für die Bundesländer Wien, Oberösterreich, Vorarlberg gilt: Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
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2.
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Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses je nach Länge des Urlaubsteiles. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen.
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3.
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Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
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4.
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Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.
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5.
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Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO (1859) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
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6.
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Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss aliquot zurückzuzahlen, wenn sie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austreten.
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7.
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Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).
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§ 11
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##
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Weihnachtsremuneration
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1.
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Alle Arbeitnehmer erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen* zuzüglich der Schmutzzulage*. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
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2.
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Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).
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3.
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Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a GewO bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221636/Berufsausbildungsgesetz/§-15-Vorzeitige-Aufloesung-des-Lehrverhaeltnisses)§ 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
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4.
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Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, so mindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).
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## Thema: Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
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§ 13c
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Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung
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Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
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Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
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