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# Wiener Hafen-, Lager- und Umschlagsbetriebe GesmbH
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- **Variante:** `SI-2600_de` (Gruppe `wiener-hafen-lager-umschlagsbetriebe-gesmbh`)
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- **Anstellungsart:** Angestellte
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- **Bundesländer:** Wien
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- **Gewerkschaft:** GPA-djp
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-07-20 / 2026-07-20
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=wiener-hafen-lager-umschlagsbetriebe-gesmbh&variant-id=SI-2600_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Rahmen (Version 20260401, gültig ab 2026-03-31)
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## Kollektivvertrag für Angestellte des Wiener HafensGÜLTIG AB 1. APRIL 2026
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft GPA
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Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, sowie die IST-Gehälter werden ab 1. Juli 2026 um 3,3 % erhöht.
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Die Lehrlingseinkommen des 1., 2. und 3. Lehrjahres werden ab 1. Juli 2026 um monatlich € 71,50 brutto (4,41 % bis 7,77 %) erhöht, jene des 4. Lehrjahres um monatlich € 78,11 brutto (3,3 %).
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Beschäftigte erhalten als Jubiläumsabgabe nach einer 10-Jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 1 Bruttomonatsbezug (Stichtag 1.1.2026).
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Bei Eintritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die erste Schulstufe wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt. – ersten Schultag der ersten Schulstufe
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Bei Übertritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes von der vierten in die fünfte Schulstufe wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt. – ersten Schultag der fünften Schulstufe
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Bei Eheschließung wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes auf Stief- und Pflegekinder erweitert. – 1 Arbeitstag
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Bei Tod wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes auf Stief- und Pflegekinder erweitert. – 2 Arbeitstage
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Bei Tod wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes auf Stiefgeschwister erweitert. – 1 Arbeitstag
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Alle Beschäftigten erhalten für 2026 einen Kaufkraftsicherungsbeitrag vom 500€ brutto.
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Die Sozialpartner sind darüber übereingekommen, dass 2026 Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die sich mit der Ausgestaltung der Gehaltstabellen und Seniorität umfassend beschäftigen werden, um mehr Zukunftssicherheit zu schaffen.
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Geltungsbeginn: 1.4.2026
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### Sprachliche Gleichbehandlung
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Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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### Vertragsschließende
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Der Kollektivvertrag ist abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1, andererseits.
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### § 1 Geltungsbereich
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Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche DienstnehmerInnen der Hafen Wien GmbH, 1020 Wien, Seitenhafenstraße 15, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, BGBl Nr 292 in seiner jeweils gültigen Fassung unterliegen.
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Dieser Kollektivvertrag ist gültig für das Gebiet der Stadt Wien.
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(idF ab 1. Februar 2022)
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### § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2026 in Kraft und wird für 12 Monate abgeschlossen.
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Mit 1. Juli 2026 werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingseinkommen des 4. Lehrjahres sowie die am 30. Juni 2026 bestehenden Ist-Gehälter um die durchgerechnete Inflationsrate vom Zeitraum 1.3.2025 bis 28.2.2026 (dies sind 3,3 %) erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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Mit 1. Juli 2026 werden die Lehrlingseinkommen des 1., 2. und 3. Lehrjahres um monatlich € 71,50 Brutto erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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(gilt ab 1. April 2026)
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Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende des Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
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### § 3 Anstellung
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1.
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Bei Neuaufnahme von DienstnehmerInnen ist der Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb vom Betriebsinhaber bzw dessen Vertreter zu informieren.
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2.
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Die Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen, wobei der erste Monat als Probemonat gilt.
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3.
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Dem/Der DienstnehmerIn ist bei Abschluss des Dienstvertrages vom Dienstgeber ein Dienstzettel lt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG (Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen. Die Einreihung des/der Angestellten in die Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe erfolgt nach Anhörung des Betriebsrates.
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4.
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Sämtliche DienstnehmerInnen werden als Angestellte aufgenommen.
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(gilt ab 1. Juni 2024)
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5.
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Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf, ausgenommen zur Abdeckung von Spitzen, nach Abstimmung mit dem Betriebsrat, die Anzahl der jeweiligen Spartenmitarbeiter nicht überschreiten.
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(gilt ab 1. April 2024)
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### § 4 Arbeitszeit
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1.
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Die Arbeitszeit für die DienstnehmerInnen und Jugendlichen unter 18 Jahren beträgt 40 Stunden pro Woche. Jugendliche unter 18 Jahre dürfen jedoch nur im Tagdienst beschäftigt werden. Die normale Arbeitszeit fällt, mit Ausnahme von Schichtbetriebszeiten, in die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
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Ausnahmen und Bedingungen von diesem Normalarbeitszeitraum können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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Soweit es die Betriebsverhältnisse nicht anders erfordern, gilt die 5-Tage-Woche.
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Der 24. 12. und der 31. 12. sind grundsätzlich dienstfrei. Sollte aus betrieblichen Gründen eine Dienstleistung doch notwendig sein, wird die aufgewendete Dienstzeit als Zeitausgleich in Form von 100 %igen Überstunden abgegolten. Eine finanzielle Abgeltung ist auf Wunsch möglich.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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2.
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Die Verteilung bzw Einteilung der Arbeitszeit erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrates unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Bedürfnisse durch den Dienstgeber bzw durch dessen ermächtigten Vertreter. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit innerhalb zweier Wochen verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Absatz 7 Ziffer 1 AZG in diesen Fällen 10 Stunden nicht überschreiten.
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3.
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Nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 (9) Arbeitszeitgesetz vom 11.12.1969, BGBl Nr 461, in seiner jeweils gültigen Fassung, kann durch Betriebsvereinbarung eine andere Arbeitszeiteinteilung festgelegt werden.
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4.
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Vor Beendigung jeder Arbeitszeit haben die ArbeitnehmerInnen bei Notwendigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit eine bezahlte 10-minütige Waschzeit.
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(gilt ab 1. April 2024)
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5.
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In dringenden Fällen kann auch Schichtarbeit angeordnet werden, wobei mindestens 12 Stunden vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt werden muss. Im Schichtbetrieb gilt der Sonntag als Werktag und der schichtplanmäßige Ruhetag als Sonntag, wobei diese Regelung auch für die Definition und Bezahlung der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt. Nähere Bestimmungen zur Schichtarbeit werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
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(gilt ab 1. April 2024)
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### § 5 Ruhetage
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Als Ruhetage gelten die gesetzlichen Feiertage sowie alle Sonntage oder die hiefür bestimmten Ersatzruhetage gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes vom 3.2.1983, BGBl Nr 144, in seiner jeweils gültigen Fassung.
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### § 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
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1.
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Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, die über die im § 4 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen.
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2.
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Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/155 des Bruttomonatsgehaltes inklusive der in diesem Monat anfallenden Zulagen.
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3.
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a)
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Der Überstundenzuschlag beträgt ab der 1. Überstunde an Werktagen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr 100 %.
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Wenn der Betrieb ununterbrochene Fortsetzung erfordert, ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. Für diese Arbeitsleistungen werden mindestens 5 Stunden verrechnet. Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
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(idF ab 1. April 2024)
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b)
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Überstunden können auf Wunsch der Angestellten in Freizeit abgegolten werden, wobei der Zuschlag gem lit a) zu berücksichtigen ist.
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Die Abgeltung von Überstunden in Freizeit ist durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.
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(idF ab 1. April 2024)
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4.
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Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und DienstnehmerInnen kann ein Überstundenpauschale vereinbart werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die DienstnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
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5.
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Bei angeordneter Überstundenleistung, wenn diese mehr als drei Stunden dauern soll, ist eine zusätzliche bezahlte Pause von dreißig Minuten nach dem Ende der Normalarbeitszeit und vor dem Beginn der Überstundenleistung zu gewähren.
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(gilt ab 1. April 2024)
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6.
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Überstundenentlohnung bzw deren Abgeltung in Freizeit müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Leistung dem Grunde nach geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(idF ab 1. April 2024)
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### § 7 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
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1.
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Bei Erkrankung behält der/die DienstnehmerIn den Anspruch auf das Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49 % des Entgelts gebührt.
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2.
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Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt sind, werden nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49 % des Entgelts gewährt.
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3.
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In nachstehend angeführten Fällen wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt:
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Zum Beispiel:
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| a) | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
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|---|---|---|
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| b) | bei Eheschließung von leiblichen Kindern, Geschwistern, Stief- und Pflegekinder sowie Eltern | 1 Arbeitstag |
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| c) | bei Tod des Ehegatten bzw Ehegattin, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, sofern zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand | 3 Arbeitstage |
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| d) | bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines leiblichen Kindes, Stief- und Pflegekindes | 2 Arbeitstage |
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| e) | bei Tod von Geschwistern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern, Stiefgeschwistern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten | 1 Arbeitstag |
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| f) | bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch innerhalb eines Jahres | 2 Arbeitstage |
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| g) | bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage |
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| h) | die notwendige Zeit zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann | |
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| i) | bei der notwendigen Pflege erkrankter naher Angehöriger gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs 3, des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes | |
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| j) | für die Teilnahme am Begräbnis, der unter c) bis e) genannten Personen, der Tag der Beerdigung | |
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| k) | bei Eintritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die erste Schulstufe, der erste Schultag | |
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| l) | bei Übertritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes von der vierten in die fünfte Schulstufe, der erste Schultag | |
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(idF ab 1. April 2026)
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### § 8 Urlaub
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1.
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Für den Urlaubsanspruch des/der DienstnehmerIn gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.6.1976, BGBl Nr 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung.
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2.
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Begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Behinderteneinstellungsgesetz erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
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3.
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Dienstverhinderungen nach § 7, Z 3 a) bis g), die während des Urlaubes eintreten, werden auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.
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### § 8a Familienzeitbonus „Papamonat“
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De(r)m ArbeitnehmerIn gebührt eine Familienzeit sofern ein Anspruch nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009586)FamZeitbG besteht und für Geburten ab dem 1.4.2018 nach folgenden Bestimmungen:
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Die Inanspruchnahme der Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplanten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20009586,NOR40269660/Familienzeitbonusgesetz/§-3-Hoehe-Anspruchsdauer-und-Antragstellung)§ 3 Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz die dreimonatige Bekanntgabefrist.
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Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für d(i)en ArbeitnehmerIn ein Kündigungsschutz, der bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Familienzeitbonus andauert.
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Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht – sowie auf die Vorrückung anzurechnen.
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(§ 8a gilt ab 1. April 2018)
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### § 8b Anrechnung des Karenzurlaubes
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Der Karenzurlaub wird auf alle Rechte, welche sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet.
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(idF ab 1. April 2019)
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### § 9 Kündigung
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1.
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Hinsichtlich der Kündigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis am Letzten eines Kalendermonats endigt.
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2.
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DienstnehmerInnen mit einer mindestes 2-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Hafen Wien können nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.
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3.
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Angestellte, die Karenzierungen gemäß bzw infolge diverser gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, dürfen erst einen Monat nach Beendigung ihrer Karenzierung gekündigt werden.
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4.
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Weiterverwendung:
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Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die gesetzliche Weiterverwendung eine betriebliche Weiterverwendung im Ausmaß von 3 Monaten anschließt.
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||
|
||
Wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs 3 Berufsausbildungsgesetz die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere vertragliche Weiterverwendungszeit an.
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||
Endet die Zeit der Weiterverwendung nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken. Will der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender 6-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.
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### § 10 Abfertigung
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1.
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Bezüglich der Abfertigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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2.
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Bei Kündigung durch die/den DienstnehmerIn im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension wird diesem/dieser gegen entsprechenden Nachweis ebenfalls die Abfertigung gem Z 1 gewährt.
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3.
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Nach dem Tod eines/er Dienstnehmer(s)in erhalten die gesetzlichen Erben im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs 6 Angestelltengesetz oder Personen, die den Haushalt des Verstorbenen führten und Pflege und Beerdigung besorgten, oder Verwandte, die nachweislich die Kosten der Krankenpflege und des Begräbnisses getragen haben, die volle Abfertigung.
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Es wird festgehalten, dass im Falle des Todes der/des Angestellten das volle Entgelt für den Sterbemonat gebührt.
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4.
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Angestellte mit einer mindestens 3-jährigen Firmenzugehörigkeit, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von 3 Monaten oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Gesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes ihren Austritt erklären, haben Anspruch auf die volle Abfertigung.
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5.
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Zeiten des Karenzurlaubes, bis zu maximal 24 Monate, innerhalb der Dienstzeit beim Hafen Wien werden für die Bemessung der Abfertigung voll angerechnet.
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6.
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Besteht ein Anspruch auf Abfertigung, wird diese bei Beendigung des Dienstverhältnisses in voller Höhe fällig.
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Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG – BGBl Nr 1000/2002 idgF.
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### § 11 Jubiläumsgeld
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1.
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Die Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsbezug) des Jubiläumsgeldes ist der laufende Bezug des Auszahlungsmonates. Dazu gehören, das Gehalt zuzüglich Überzahlung sowie regelmäßige Zulagen und Überstunden berechnet aus dem Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate. Sonstige einmalige Bezüge im Auszahlungsmonat, wie zB Prämien, Sonderzahlungen, Zuschüsse und Beihilfen werden nicht berücksichtigt.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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2.
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Die DienstnehmerInnen erhalten als Jubiläumsgabe nach einer
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| 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 1 Bruttomonatsbezug |
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|---|---|
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| 20-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 2 Bruttomonatsbezügeund 2 Arbeitstage unterFortzahlung des Entgeltesdienstfrei |
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| 30-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 3 Bruttomonatsbezügeund 3 Arbeitstage unterFortzahlung des Entgeltesdienstfrei |
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| 40-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 4 Bruttomonatsbezügeund 3 Arbeitstage unterFortzahlung des Entgeltesdienstfrei |
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(Abs 2 idF ab 1. April 2026; 10-jährige Jubiläumsabgabe ab 1 Jänner 2026)
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3.
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Bei Kündigung durch die/den Dienstnehmerin im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension, bei gerechtfertigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung oder bei Kündigung durch den Dienstgeber ohne Verschulden des/der Dienstnehmerln oder einvernehmlicher Auflösung, wenn dieser kein Entlassungstatbestand zugrunde liegt, erhält der/die Dienstnehmerln folgende Aliquotierung bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von:
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| länger als 25 Jahre und weniger als 30 Jahre | 2,5 Bruttomonatsbezüge |
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|---|---|
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| länger als 35 Jahre und weniger als 40 Jahre | 3,5 Bruttomonatsbezüge |
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4.
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Während des Bezuges von Altersteilzeitgeld ist die Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld der letzte Bruttomonatsbezug vor Herabsetzung der Arbeitszeit von Normal- auf Altersteilzeit zuzüglich der regelmäßigen Zulagen und Überstunden berechnet aus dem Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestgehälter sowie der damit in Verbindung stehenden sich erhöhenden kollektivvertraglichen Entgeltbestandteile.
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### § 12 Sonderzahlungen
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1.
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a)
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Urlaubszuschuss:
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Die DienstnehmerInnen erhalten bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. 6. eines jeden Jahres, einen Urlaubszuschuss in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Bruttomonatsgehaltes zuzüglich Zulagen.
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b)
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Weihnachtsremuneration:
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Die DienstnehmerInnen erhalten bis spätestens 1. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novemberbruttogehaltes zuzüglich Zulagen.
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2.
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Den während des Jahres ein- und austretenden DienstnehmerInnen gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden DienstnehmerInnen berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt zuzüglich Zulagen.
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Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (zB Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes) werden Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe nach der im Kalenderjahr durchschnittlich geleisteten Normalarbeitszeit berechnet.
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(Letzter Absatz gilt ab 1. April 2018)
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3.
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Diese Bestimmungen gelten bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auch für Zeiten, in denen die ArbeitnehmerInnen kein Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 AngG beziehen.
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4.
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Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
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### § 13 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
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(1)
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Wenn der/die DienstnehmerIn im Auftrag des Dienstgebers außerhalb des Hafenbetriebes und Wiens Dienstreisen zu unternehmen hat, ist ihm/ihr eine Fahrvergütung bzw Reisekosten und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen werden durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.
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(2)
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Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung de(r)s ArbeitnehmerIn zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen) sofern die Kosten der Teilnahme sowie Verpflegung und Nächtigung an dieser Veranstaltung vom Dienstgeber getragen werden.
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Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken und ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Diese werden mit dem Normalstundensatz vergütet.
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Aktive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn eine Arbeitsleistung im Rahmen des erteilten Auftrages erbringt. Entlohnung gem geltender AZ-Regelung.
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(Abs 2 gilt ab 1. April 2018)
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### § 14 Fehlgeld
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Der Kassier erhält ein Fehlgeld in der Höhe von € 15,– im Monat. Bei Erkrankung oder Urlaub erhält dieses Fehlgeld sein Stellvertreter.
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### § 15 Vordienstzeitanrechnung
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Vordienstzeiten im Hafen Wien sind voll anzurechnen. Andere Vordienstzeiten können bis zu 10 Jahren angerechnet werden.
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(gilt ab 1. April 2024)
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### § 16 Gehaltsregelung
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Die gehaltsrechtlichen Bestimmungen werden in den Anhängen I–VI geregelt.
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### § 17 Zulagen
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Über Zulagen können zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
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Wien, am 11. März 2026
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## Anhänge
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### Anhang I
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1)
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Allgemeine Bestimmungen
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Dem/Der DienstnehmerIn ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen gestaffelten Grundsätzen zu bezahlen.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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FerialpraktikantInnen, Ferialangestellte:
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FerialpraktikantInnen und Ferialangestellte haben Anspruch auf ein Einkommen in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das zweite Lehrjahr.
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Als FerialpraktikantInnen gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Betriebs/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
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Als Ferialangestellte gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die während ihrer Schulausbildung bzw ihres Studiums in der für sie geltenden gesetzlichen Ferienzeit ein befristetes Dienstverhältnis eingehen.
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Die Dauer des Ferialpraktikums kann maximal 3 Monate, die Zeit als Ferialangestellte(r) maximal 2 Monate – pro Kalenderjahr – betragen.
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2)
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Einstufung
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Für die Einstufung eines/einer Dienstnehmer(s)In in die Verwendungsgruppen ist die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend. Neueintretenden Dienstnehmer(n)Innen können Vordienstzeiten für die Einstufung in die jeweilige Gehaltsstufe angerechnet werden. Als Berufsjahre gelten die Jahre der praktischen Tätigkeit als Angestellte/r.
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3)
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Vorrückung
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Die zweijährige Vorrückung (Biennien) fallen zu folgenden Terminen an:
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1. Februar
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für Eintritte vom 16. 12. bis 15. 3. eines jeden Jahres
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-
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1. Mai
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für Eintritte vom 16. 3. bis 15. 6. eines jeden Jahres
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-
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1. August
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für Eintritte vom 16. 6. bis 15. 9. eines jeden Jahres
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-
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1. November
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für Eintritte vom 16. 9. bis 15. 12. eines jeden Jahres
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-
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4)
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Höher- und Umreihung
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Bei Höherreihung in derselben Verwendungsgruppe oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe bleibt der festgesetzte Vorrückungstermin (tatsächlicher oder fiktiver Eintrittstag) bestehen.
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Bei Umreihung erhält der/die DienstnehmerIn in der neuen Verwendungsgruppe jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig unmittelbar über seinem bisherigen Kollektivvertragsgehalt liegt.
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5)
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Dienstalterszulage
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Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis im Hafen Wien von 17 Jahren gebührt den DienstnehmerInnen eine 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage im Ausmaß von 3,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter. Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 20 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 5,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter, nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 25 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 6,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter.
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Umwandlung in Zeitguthaben
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Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hafen Wien von 17 Jahren, besteht erstmalig die Möglichkeit, die 14 mal jährlich auszuzahlende Zulage auf Wunsch des/der ArbeitnehmerIn im Ausmaß von 3,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertragsgehalts in Zeitguthaben umzuwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht erneut bei jedem Sprung in die jeweils nächste Stufe der Dienstalterszulage, unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerIn und Dienstgeber. Der Dienstgeber kann bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Umwandlung in Zeitguthaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, oder untersagen.
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Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren erhöht sich die Zulage von 3,5 % auf 5,5 % und ab 25 Dienstjahren auf 6,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertrages.
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Alle ArbeitnehmerInnen die bereits einen Anspruch auf eine 14 mal jährlich auszuzahlende Dienstalterszulage haben, haben ebenfalls die Möglichkeit diese Zulage in Zeitguthaben umzuwandeln. Bei Umwandlung wird jährlich für die Dienstalterszulage von 3,5 % ein Zeitguthaben im Ausmaß von 85 Stunden, für die Dienstalterszulage von 5,5 % im Ausmaß von 135 Stunden sowie für die Dienstalterszulage von 6,5 % im Ausmaß von 160 Stunden gewährt.
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Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
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Das Zeitguthaben kann entweder durch Verkürzung der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden.
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Das angesammelte Zeitguthaben muss bis Ende jedes Kalenderjahres verbraucht werden. Sollte der Zeitausgleich aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen sowie krankheitsbedingt nicht konsumiert werden können, dann wird für das offene Zeitguthaben Ende des Jahres aliquot der entsprechende prozentuelle Anteil der Dienstalterszulage ohne Zuschlag ausbezahlt.
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Bei Anfall einer Abfertigung nach § 10 des Kollektivvertrages wird eine freiwillige Abfertigung in der Höhe der DAZ zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in der Zahl der zustehenden Monatsentgelte berechnet und zeitgleich mit der gesetzlichen Abfertigung zur Auszahlung gebracht.
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Bei Anfall eines Jubiläumsgeldes wird die DAZ in die Berechnung mit einbezogen.
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Bei der Wahl der Freizeitvariante der DAZ wird die Dienstalterszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
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Die Wahl der Freizeitvariante kann für bestehende DAZ BezieherInnen erstmals mit 1. Juli 2018 erfolgen und es erfolgt eine anteilsmäßige Zubuchung des Freizeitguthabens für den Rest des Jahres 2018. Ab 2019 erfolgt dann eine Zubuchung in der jeweiligen Höhe jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Das gleiche Prinzip gilt für den Fall, dass eine Dienstalterszulage erst im Laufe eines Kalenderjahres entsteht.
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(Abs 5 idF ab 1. April 2024)
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6)
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Istgehaltsregelung
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Bei Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie bei Höher- oder Umreihungen innerhalb der Gehaltstafel bleiben bestehende Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
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7)
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Mitarbeiterprämie
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Alle Angestellten und Lehrlinge, die im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 sowie am Stichtag 31.3.2026 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehen – mit Ausnahme von Beschäftigten, die sich in Karenz, in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden oder vom Dienst freigestellt sind – erhalten spätestens bis Ende Oktober 2026 eine Prämie zur Kaufkraftsicherung in Höhe von 500 € brutto. Jene Angestellten und Lehrlinge, die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquot.
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(Abs 7 idF ab 1. April 2026)
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### Anhang II Verwendungsgruppen
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Verwendungsgruppe II*
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Ab 1.4.2017 wird die Verwendungsgruppe I ersatzlos gestrichen.
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Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.
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–
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Angestellte im operativen, technischen oder Verwaltungsbereich, sofern sie nicht in eine höhere Verwendungsgruppe einzureihen sind
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-
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–
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Bürokaufleute, die ihre Lehrzeit im Hafen Wien absolviert haben
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-
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–
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Aushilfskräfte, Reinigungspersonal, PortierInnen, Botendienste, HelferInnen
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-
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–
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Lager-, Auto-, Umschlags- bzw. HausarbeiterInnen (Qualifikation: Führerschein B und/oder Staplerschein), VorarbeiterInnen-Reinigung.
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-
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Verwendungsgruppe III
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Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
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–
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Angestellte im operativen, technischen oder Verwaltungsbereich, die selbstständig Dispositionen treffen, sofern sie nicht in eine höhere Verwendungsgruppe einzureihen sind
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–
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Buchhalter, Lohn-Gehaltsverrechner, Kassiere
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–
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Sekretärinnen
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Operator
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selbstständige Fakturisten
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–
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Magazineure
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–
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PartieführerInnen (Lager-, Auto,- Umschlag)
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–
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KranführerInnen, ProfessionistInnen mit Berufsabschluss, ArbeiterInnen mit besonderen zusätzlichen Fachkenntnissen (wie AnlagenbetreuerInnen).
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-
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Verwendungsgruppe IV
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Angestellte, die schwierige Arbeiten selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.
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–
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Grundstücks-Gebäudeverwalter
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-
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–
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BuchhalterInnen bis Rohbilanz und BilanzbuchhalterInnen
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-
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–
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EDV- und Datenbankadministratoren, Systementwickler, selbstständige Programmierer
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-
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–
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selbstständige Lohn-Gehaltsverrechner
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-
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–
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Leiter von Arbeitsgruppen im operativen Bereich (zB Magazinsmeister)
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-
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–
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Sekretärinnen, die auch Sachbearbeitertätigkeiten selbstständig ausführen (Direktionssekretärinnen)
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-
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–
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Hafenmeister
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-
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–
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Gefahrengutbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte nach erfolgreichem Abschluss der dafür gesetzlich notwendigen Ausbildung und Prüfung
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-
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–
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Verkäufer mit Abschlussbefugnis für Sondervereinbarungen
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-
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–
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Betriebsleiter Freilager
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-
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–
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Abteilungsleiterstellvertreter, sofern sie zur uneingeschränkten Vertretung des Abteilungsleiters ermächtigt wurden
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-
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Verwendungsgruppe V
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||
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
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–
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Leiter EDV
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-
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–
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Betriebsleiter (Lager, Auto)
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-
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–
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Abteilungsleiter Technik - Einkauf - Grundstücksverwaltung
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-
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–
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Abteilungsleiter Finanz-RW
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–
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Abteilungsleiter Hafenbetrieb/Umschlag
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-
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(Anhang II idF ab 1. April 2024)
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### Anhang III Überleitungsbestimmungen
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Die folgenden Bestimmungen gelten für alle DienstnehmerInnen, die am 31.3.2002 ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Hafen Wien hatten.
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||
Übertritt der bestehenden Dienstverhältnisse per 1.4.2002 in diesen Kollektivvertrag mit den bestehenden Bruttoentgelten und mit einer Gehaltstafel bis 20 Jahre.
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||
Die im März 2002 auf Basis des Kollektivvertrages der WHL zustehenden Bruttogehälter (inkl Überzahlungen, allenfalls Vorrückungszulage, Dienstalterszulage, exkl Wechseldienstzulage und Überstundenpauschalen) bilden die neuen Istgehälter. Diese gliedern sich ab 1.4.2002 in KV-Gehälter laut Anhang V dieses Kollektivvertrages, allenfalls Vorrückungszulage, Dienstalterszulage laut Anhang I dieses Kollektivvertrages sowie Überzahlungen. Die Wechseldienstzulage gemäß Punkt 9 der Betriebsvereinbarung und Überstundenpauschalen in €-mäßiger Höhe bleiben aufrecht.
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|
||
Alle bei der WHL verbrachten Dienstzeiten werden für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in voller Höhe angerechnet.
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||
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gebührt die Differenz zwischen KV-alt und KV-neu. Dieser Differenzbetrag ist in Form einer freiwilligen Abfertigung abzugelten.
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|
||
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses bis 31.10.2002 gebührt die Abfertigung in voller Höhe.
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||
Übernahme aller bestehenden Betriebsvereinbarungen.
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### Gehaltstabelle 2026
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Erhöhung der KV-Gehälter und Lehrlingseinkommen ab 1.7.2026 um 3,3 %
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#### Anhang IV
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Die Bestimmungen dieser Gehaltsordnung gelten für alle DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis ab dem 1.4.2002 begründet wurde.
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Gehaltstabelle 1.7.2026*
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||
Ab 1.4.2017 wird die Verwendungsgruppe I ersatzlos gestrichen.
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| | II | III | IV | V |
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|---|---|---|---|---|
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| 1/2 | 2.722,00 | 3.056,00 | 3.483,00 | 4.262,00 |
|
||
|
||
| 3/4 | 2.785,00 | 3.157,00 | 3.612,00 | 4.418,00 |
|
||
|
||
| 5/6 | 2.848,00 | 3.268,00 | 3.734,00 | 4.563,00 |
|
||
|
||
| 7/8 | 2.910,00 | 3.367,00 | 3.862,00 | 4.721,00 |
|
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|
||
| 9/10 | 2.978,00 | 3.483,00 | 3.995,00 | 4.871,00 |
|
||
|
||
| 11/12 | 3.042,00 | 3.583,00 | 4.125,00 | 5.029,00 |
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||
|
||
| 13/14 | 3.103,00 | 3.695,00 | 4.254,00 | 5.182,00 |
|
||
|
||
| 15/16 | 3.168,00 | 3.796,00 | 4.376,00 | 5.338,00 |
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||
|
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| 1. Lehrjahr | 992,00 |
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|---|---|
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| 2. Lehrjahr | 1.192,00 |
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| 3. Lehrjahr | 1.694,00 |
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| 4. Lehrjahr | 2.446,00 |
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||
#### Anhang V
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Die Bestimmungen dieser Gehaltsordnung gelten für alle DienstnehmerInnen, die bereits vor dem 1.4.2002 in einem Dienstverhältnis zur Hafen Wien GmbH standen.
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||
Gehaltstabelle 1.7.2026*
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||
Ab 1.4.2017 wird die Verwendungsgruppe I ersatzlos gestrichen.
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| | II | III | IV | V |
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|---|---|---|---|---|
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||
| 1/ 2 | 2.722,00 | 3.056,00 | 3.483,00 | 4.262,00 |
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||
|
||
| 3/ 4 | 2.785,00 | 3.157,00 | 3.612,00 | 4.418,00 |
|
||
|
||
| 5/ 6 | 2.848,00 | 3.268,00 | 3.734,00 | 4.563,00 |
|
||
|
||
| 7/ 8 | 2.910,00 | 3.367,00 | 3.862,00 | 4.721,00 |
|
||
|
||
| 9/10 | 2.978,00 | 3.483,00 | 3.995,00 | 4.871,00 |
|
||
|
||
| 11/12 | 3.042,00 | 3.583,00 | 4.125,00 | 5.029,00 |
|
||
|
||
| 13/14 | 3.103,00 | 3.695,00 | 4.254,00 | 5.182,00 |
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|
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| 15/16 | 3.168,00 | 3.796,00 | 4.376,00 | 5.338,00 |
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| 17/18 | 3.233,00 | 3.910,00 | 4.507,00 | 5.489,00 |
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|
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| 19/20 | 3.296,00 | 4.012,00 | 4.640,00 | 5.647,00 |
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| 1. Lehrjahr | 992,00 |
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|---|---|
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| 2. Lehrjahr | 1.192,00 |
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||
| 3. Lehrjahr | 1.694,00 |
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| 4. Lehrjahr | 2.446,00 |
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### Anhang VI
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Die folgenden Punkte werden mittels Sideletter geregelt:
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Zusätzlich müssen noch alle notwendigen Erklärungen für die tatsächlichen Umreihungen angeführt werden.
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Bei Veränderungen der Tätigkeiten ist eine richtige Einstufung in die Verwendungsgruppen nach Anhörung des Betriebsrates sicherzustellen.
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Zukünftige und bereits erfolgte Aufnahmen im Hafen Wien haben nur in diesem KV zu erfolgen.
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Nachbesetzungen müssen zuerst im Unternehmen ausgeschrieben werden.
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Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen.
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Investition in den Hafenausbau mit allen seinen Geschäftsfeldern.
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| WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICHFachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen,Berufsgruppe Schifffahrt | |
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|---|---|
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| KommR. Dipl. Ing. Wolfram Mosser | Mag. Paul Blachnik |
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft GPA | |
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| Barbara Teiber, MA | Mario Ferrari |
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| Vorsitzende | Bundesgeschäftsführer |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft GPAWirtschaftsbereich Verkehr | |
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| Thomas Schäffer | Alexander Pichler |
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| Vorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär |
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| Michaela Pfneiszl | |
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| Verhandlungsleiterin | |
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## Thema: Gehälter, Zulagen und Sonderzahlungen
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Anhang IV
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Die Bestimmungen dieser Gehaltsordnung gelten für alle DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis ab dem 1.4.2002 begründet wurde.
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Gehaltstabelle 1.7.2026*
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| | II | III | IV | V |
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|---|---|---|---|---|
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| 1/2 | 2.722,00 | 3.056,00 | 3.483,00 | 4.262,00 |
|
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|
||
| 3/4 | 2.785,00 | 3.157,00 | 3.612,00 | 4.418,00 |
|
||
|
||
| 5/6 | 2.848,00 | 3.268,00 | 3.734,00 | 4.563,00 |
|
||
|
||
| 7/8 | 2.910,00 | 3.367,00 | 3.862,00 | 4.721,00 |
|
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|
||
| 9/10 | 2.978,00 | 3.483,00 | 3.995,00 | 4.871,00 |
|
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|
||
| 11/12 | 3.042,00 | 3.583,00 | 4.125,00 | 5.029,00 |
|
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|
||
| 13/14 | 3.103,00 | 3.695,00 | 4.254,00 | 5.182,00 |
|
||
|
||
| 15/16 | 3.168,00 | 3.796,00 | 4.376,00 | 5.338,00 |
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| 1. Lehrjahr | 992,00 |
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|---|---|
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| 2. Lehrjahr | 1.192,00 |
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| 3. Lehrjahr | 1.694,00 |
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| 4. Lehrjahr | 2.446,00 |
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||
Anhang V
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||
Die Bestimmungen dieser Gehaltsordnung gelten für alle DienstnehmerInnen, die bereits vor dem 1.4.2002 in einem Dienstverhältnis zur Hafen Wien GmbH standen.
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Gehaltstabelle 1.7.2026*
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| | II | III | IV | V |
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|---|---|---|---|---|
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| 1/ 2 | 2.722,00 | 3.056,00 | 3.483,00 | 4.262,00 |
|
||
|
||
| 3/ 4 | 2.785,00 | 3.157,00 | 3.612,00 | 4.418,00 |
|
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|
||
| 5/ 6 | 2.848,00 | 3.268,00 | 3.734,00 | 4.563,00 |
|
||
|
||
| 7/ 8 | 2.910,00 | 3.367,00 | 3.862,00 | 4.721,00 |
|
||
|
||
| 9/10 | 2.978,00 | 3.483,00 | 3.995,00 | 4.871,00 |
|
||
|
||
| 11/12 | 3.042,00 | 3.583,00 | 4.125,00 | 5.029,00 |
|
||
|
||
| 13/14 | 3.103,00 | 3.695,00 | 4.254,00 | 5.182,00 |
|
||
|
||
| 15/16 | 3.168,00 | 3.796,00 | 4.376,00 | 5.338,00 |
|
||
|
||
| 17/18 | 3.233,00 | 3.910,00 | 4.507,00 | 5.489,00 |
|
||
|
||
| 19/20 | 3.296,00 | 4.012,00 | 4.640,00 | 5.647,00 |
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||
| 1. Lehrjahr | 992,00 |
|
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|
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|---|---|
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| 2. Lehrjahr | 1.192,00 |
|
||
|
||
| 3. Lehrjahr | 1.694,00 |
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||
| 4. Lehrjahr | 2.446,00 |
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•
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||
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, sowie die IST-Gehälter werden ab 1. Juli 2026 um 3,3 % erhöht.
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-
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•
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Die Lehrlingseinkommen des 1., 2. und 3. Lehrjahres werden ab 1. Juli 2026 um monatlich € 71,50 brutto (4,41 % bis 7,77 %) erhöht, jene des 4. Lehrjahres um monatlich € 78,11 brutto (3,3 %).
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-
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•
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Beschäftigte erhalten als Jubiläumsabgabe nach einer 10-Jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit 1 Bruttomonatsbezug (Stichtag 1.1.2026).
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-
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•
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||
Bei Eintritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die erste Schulstufe wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt. – ersten Schultag der ersten Schulstufe
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-
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•
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Bei Übertritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes von der vierten in die fünfte Schulstufe wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt. – ersten Schultag der fünften Schulstufe
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-
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•
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Bei Eheschließung wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes auf Stief- und Pflegekinder erweitert. – 1 Arbeitstag
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-
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•
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Bei Tod wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes auf Stief- und Pflegekinder erweitert. – 2 Arbeitstage
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-
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•
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||
Bei Tod wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes auf Stiefgeschwister erweitert. – 1 Arbeitstag
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-
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•
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||
Alle Beschäftigten erhalten für 2026 einen Kaufkraftsicherungsbeitrag vom 500€ brutto.
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-
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•
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||
Die Sozialpartner sind darüber übereingekommen, dass 2026 Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die sich mit der Ausgestaltung der Gehaltstabellen und Seniorität umfassend beschäftigen werden, um mehr Zukunftssicherheit zu schaffen.
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-
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Geltungsbeginn: 1.4.2026
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||
§ 2
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##
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Geltungsbeginn und Geltungsdauer
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2026 in Kraft und wird für 12 Monate abgeschlossen.
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Mit 1. Juli 2026 werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingseinkommen des 4. Lehrjahres sowie die am 30. Juni 2026 bestehenden Ist-Gehälter um die durchgerechnete Inflationsrate vom Zeitraum 1.3.2025 bis 28.2.2026 (dies sind 3,3 %) erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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||
Mit 1. Juli 2026 werden die Lehrlingseinkommen des 1., 2. und 3. Lehrjahres um monatlich € 71,50 Brutto erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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(gilt ab 1. April 2026)
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Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende des Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
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Anhang I
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1)
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Allgemeine Bestimmungen
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Dem/Der DienstnehmerIn ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen gestaffelten Grundsätzen zu bezahlen.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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FerialpraktikantInnen, Ferialangestellte:
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FerialpraktikantInnen und Ferialangestellte haben Anspruch auf ein Einkommen in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das zweite Lehrjahr.
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Als FerialpraktikantInnen gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Betriebs/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
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Als Ferialangestellte gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die während ihrer Schulausbildung bzw ihres Studiums in der für sie geltenden gesetzlichen Ferienzeit ein befristetes Dienstverhältnis eingehen.
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Die Dauer des Ferialpraktikums kann maximal 3 Monate, die Zeit als Ferialangestellte(r) maximal 2 Monate – pro Kalenderjahr – betragen.
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2)
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Einstufung
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Für die Einstufung eines/einer Dienstnehmer(s)In in die Verwendungsgruppen ist die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend. Neueintretenden Dienstnehmer(n)Innen können Vordienstzeiten für die Einstufung in die jeweilige Gehaltsstufe angerechnet werden. Als Berufsjahre gelten die Jahre der praktischen Tätigkeit als Angestellte/r.
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3)
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Vorrückung
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Die zweijährige Vorrückung (Biennien) fallen zu folgenden Terminen an:
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1. Februar
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für Eintritte vom 16. 12. bis 15. 3. eines jeden Jahres
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-
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1. Mai
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für Eintritte vom 16. 3. bis 15. 6. eines jeden Jahres
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-
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1. August
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für Eintritte vom 16. 6. bis 15. 9. eines jeden Jahres
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-
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1. November
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für Eintritte vom 16. 9. bis 15. 12. eines jeden Jahres
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-
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4)
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Höher- und Umreihung
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Bei Höherreihung in derselben Verwendungsgruppe oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe bleibt der festgesetzte Vorrückungstermin (tatsächlicher oder fiktiver Eintrittstag) bestehen.
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Bei Umreihung erhält der/die DienstnehmerIn in der neuen Verwendungsgruppe jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig unmittelbar über seinem bisherigen Kollektivvertragsgehalt liegt.
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5)
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Dienstalterszulage
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Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis im Hafen Wien von 17 Jahren gebührt den DienstnehmerInnen eine 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage im Ausmaß von 3,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter. Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 20 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 5,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter, nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 25 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 6,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter.
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Umwandlung in Zeitguthaben
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Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hafen Wien von 17 Jahren, besteht erstmalig die Möglichkeit, die 14 mal jährlich auszuzahlende Zulage auf Wunsch des/der ArbeitnehmerIn im Ausmaß von 3,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertragsgehalts in Zeitguthaben umzuwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht erneut bei jedem Sprung in die jeweils nächste Stufe der Dienstalterszulage, unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerIn und Dienstgeber. Der Dienstgeber kann bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Umwandlung in Zeitguthaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, oder untersagen.
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||
Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren erhöht sich die Zulage von 3,5 % auf 5,5 % und ab 25 Dienstjahren auf 6,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertrages.
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||
Alle ArbeitnehmerInnen die bereits einen Anspruch auf eine 14 mal jährlich auszuzahlende Dienstalterszulage haben, haben ebenfalls die Möglichkeit diese Zulage in Zeitguthaben umzuwandeln. Bei Umwandlung wird jährlich für die Dienstalterszulage von 3,5 % ein Zeitguthaben im Ausmaß von 85 Stunden, für die Dienstalterszulage von 5,5 % im Ausmaß von 135 Stunden sowie für die Dienstalterszulage von 6,5 % im Ausmaß von 160 Stunden gewährt.
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Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
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Das Zeitguthaben kann entweder durch Verkürzung der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden.
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Das angesammelte Zeitguthaben muss bis Ende jedes Kalenderjahres verbraucht werden. Sollte der Zeitausgleich aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen sowie krankheitsbedingt nicht konsumiert werden können, dann wird für das offene Zeitguthaben Ende des Jahres aliquot der entsprechende prozentuelle Anteil der Dienstalterszulage ohne Zuschlag ausbezahlt.
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Bei Anfall einer Abfertigung nach § 10 des Kollektivvertrages wird eine freiwillige Abfertigung in der Höhe der DAZ zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in der Zahl der zustehenden Monatsentgelte berechnet und zeitgleich mit der gesetzlichen Abfertigung zur Auszahlung gebracht.
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Bei Anfall eines Jubiläumsgeldes wird die DAZ in die Berechnung mit einbezogen.
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Bei der Wahl der Freizeitvariante der DAZ wird die Dienstalterszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
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Die Wahl der Freizeitvariante kann für bestehende DAZ BezieherInnen erstmals mit 1. Juli 2018 erfolgen und es erfolgt eine anteilsmäßige Zubuchung des Freizeitguthabens für den Rest des Jahres 2018. Ab 2019 erfolgt dann eine Zubuchung in der jeweiligen Höhe jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Das gleiche Prinzip gilt für den Fall, dass eine Dienstalterszulage erst im Laufe eines Kalenderjahres entsteht.
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(Abs 5 idF ab 1. April 2024)
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6)
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Istgehaltsregelung
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Bei Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie bei Höher- oder Umreihungen innerhalb der Gehaltstafel bleiben bestehende Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
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7)
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Mitarbeiterprämie
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Alle Angestellten und Lehrlinge, die im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 sowie am Stichtag 31.3.2026 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehen – mit Ausnahme von Beschäftigten, die sich in Karenz, in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden oder vom Dienst freigestellt sind – erhalten spätestens bis Ende Oktober 2026 eine Prämie zur Kaufkraftsicherung in Höhe von 500 € brutto. Jene Angestellten und Lehrlinge, die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquot.
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(Abs 7 idF ab 1. April 2026)
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||
§ 12
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||
##
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Sonderzahlungen
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1.
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a)
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Urlaubszuschuss:
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Die DienstnehmerInnen erhalten bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. 6. eines jeden Jahres, einen Urlaubszuschuss in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Bruttomonatsgehaltes zuzüglich Zulagen.
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b)
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Weihnachtsremuneration:
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Die DienstnehmerInnen erhalten bis spätestens 1. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novemberbruttogehaltes zuzüglich Zulagen.
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2.
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||
|
||
Den während des Jahres ein- und austretenden DienstnehmerInnen gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden DienstnehmerInnen berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt zuzüglich Zulagen.
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||
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalenderjahr (zB Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung des Teilzeitausmaßes) werden Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe nach der im Kalenderjahr durchschnittlich geleisteten Normalarbeitszeit berechnet.
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||
(Letzter Absatz gilt ab 1. April 2018)
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3.
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||
Diese Bestimmungen gelten bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auch für Zeiten, in denen die ArbeitnehmerInnen kein Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 AngG beziehen.
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||
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||
4.
|
||
|
||
Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
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||
§ 11
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||
##
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||
Jubiläumsgeld
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||
1.
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Die Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsbezug) des Jubiläumsgeldes ist der laufende Bezug des Auszahlungsmonates. Dazu gehören, das Gehalt zuzüglich Überzahlung sowie regelmäßige Zulagen und Überstunden berechnet aus dem Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate. Sonstige einmalige Bezüge im Auszahlungsmonat, wie zB Prämien, Sonderzahlungen, Zuschüsse und Beihilfen werden nicht berücksichtigt.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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2.
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||
Die DienstnehmerInnen erhalten als Jubiläumsgabe nach einer
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||
| 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 1 Bruttomonatsbezug |
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|---|---|
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||
| 20-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 2 Bruttomonatsbezügeund 2 Arbeitstage unterFortzahlung des Entgeltesdienstfrei |
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| 30-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 3 Bruttomonatsbezügeund 3 Arbeitstage unterFortzahlung des Entgeltesdienstfrei |
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||
| 40-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit | 4 Bruttomonatsbezügeund 3 Arbeitstage unterFortzahlung des Entgeltesdienstfrei |
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||
(Abs 2 idF ab 1. April 2026; 10-jährige Jubiläumsabgabe ab 1 Jänner 2026)
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||
3.
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||
|
||
Bei Kündigung durch die/den Dienstnehmerin im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension, bei gerechtfertigtem Austritt, ungerechtfertigter Entlassung oder bei Kündigung durch den Dienstgeber ohne Verschulden des/der Dienstnehmerln oder einvernehmlicher Auflösung, wenn dieser kein Entlassungstatbestand zugrunde liegt, erhält der/die Dienstnehmerln folgende Aliquotierung bei einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von:
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| länger als 25 Jahre und weniger als 30 Jahre | 2,5 Bruttomonatsbezüge |
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|---|---|
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| länger als 35 Jahre und weniger als 40 Jahre | 3,5 Bruttomonatsbezüge |
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4.
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||
|
||
Während des Bezuges von Altersteilzeitgeld ist die Berechnungsgrundlage für das Jubiläumsgeld der letzte Bruttomonatsbezug vor Herabsetzung der Arbeitszeit von Normal- auf Altersteilzeit zuzüglich der regelmäßigen Zulagen und Überstunden berechnet aus dem Durchschnitt der vorangegangenen 6 Monate unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestgehälter sowie der damit in Verbindung stehenden sich erhöhenden kollektivvertraglichen Entgeltbestandteile.
|
||
|
||
§ 13
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||
##
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||
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
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(1)
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||
Wenn der/die DienstnehmerIn im Auftrag des Dienstgebers außerhalb des Hafenbetriebes und Wiens Dienstreisen zu unternehmen hat, ist ihm/ihr eine Fahrvergütung bzw Reisekosten und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Die näheren Bestimmungen werden durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.
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||
|
||
(2)
|
||
|
||
Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung de(r)s ArbeitnehmerIn zu Veranstaltungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsveranstaltungen) sofern die Kosten der Teilnahme sowie Verpflegung und Nächtigung an dieser Veranstaltung vom Dienstgeber getragen werden.
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||
Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken und ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Diese werden mit dem Normalstundensatz vergütet.
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|
||
Aktive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der/die ArbeitnehmerIn eine Arbeitsleistung im Rahmen des erteilten Auftrages erbringt. Entlohnung gem geltender AZ-Regelung.
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||
(Abs 2 gilt ab 1. April 2018)
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||
§ 14
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||
##
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||
Fehlgeld
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||
Der Kassier erhält ein Fehlgeld in der Höhe von € 15,– im Monat. Bei Erkrankung oder Urlaub erhält dieses Fehlgeld sein Stellvertreter.
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||
## Thema: Einstufung in Verwendungsgruppen
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Anhang II
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||
##
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||
Verwendungsgruppen
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Verwendungsgruppe II*
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Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.
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–
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||
Angestellte im operativen, technischen oder Verwaltungsbereich, sofern sie nicht in eine höhere Verwendungsgruppe einzureihen sind
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-
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||
–
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||
Bürokaufleute, die ihre Lehrzeit im Hafen Wien absolviert haben
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-
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||
–
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||
Aushilfskräfte, Reinigungspersonal, PortierInnen, Botendienste, HelferInnen
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||
-
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||
–
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Lager-, Auto-, Umschlags- bzw. HausarbeiterInnen (Qualifikation: Führerschein B und/oder Staplerschein), VorarbeiterInnen-Reinigung.
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-
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Verwendungsgruppe III
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Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
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–
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Angestellte im operativen, technischen oder Verwaltungsbereich, die selbstständig Dispositionen treffen, sofern sie nicht in eine höhere Verwendungsgruppe einzureihen sind
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-
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–
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Buchhalter, Lohn-Gehaltsverrechner, Kassiere
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-
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–
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Sekretärinnen
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–
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Operator
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-
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–
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selbstständige Fakturisten
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-
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–
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Magazineure
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-
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–
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PartieführerInnen (Lager-, Auto,- Umschlag)
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-
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–
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KranführerInnen, ProfessionistInnen mit Berufsabschluss, ArbeiterInnen mit besonderen zusätzlichen Fachkenntnissen (wie AnlagenbetreuerInnen).
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-
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Verwendungsgruppe IV
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Angestellte, die schwierige Arbeiten selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.
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–
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Grundstücks-Gebäudeverwalter
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-
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–
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BuchhalterInnen bis Rohbilanz und BilanzbuchhalterInnen
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-
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–
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EDV- und Datenbankadministratoren, Systementwickler, selbstständige Programmierer
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-
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–
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selbstständige Lohn-Gehaltsverrechner
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-
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–
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Leiter von Arbeitsgruppen im operativen Bereich (zB Magazinsmeister)
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-
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–
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Sekretärinnen, die auch Sachbearbeitertätigkeiten selbstständig ausführen (Direktionssekretärinnen)
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-
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–
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Hafenmeister
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-
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–
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Gefahrengutbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte nach erfolgreichem Abschluss der dafür gesetzlich notwendigen Ausbildung und Prüfung
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-
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–
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Verkäufer mit Abschlussbefugnis für Sondervereinbarungen
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-
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–
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Betriebsleiter Freilager
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-
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–
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Abteilungsleiterstellvertreter, sofern sie zur uneingeschränkten Vertretung des Abteilungsleiters ermächtigt wurden
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-
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Verwendungsgruppe V
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Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
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–
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Leiter EDV
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-
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–
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Betriebsleiter (Lager, Auto)
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-
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–
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Abteilungsleiter Technik - Einkauf - Grundstücksverwaltung
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-
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–
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Abteilungsleiter Finanz-RW
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-
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–
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Abteilungsleiter Hafenbetrieb/Umschlag
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-
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(Anhang II idF ab 1. April 2024)
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Anhang I
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1)
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||
Allgemeine Bestimmungen
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Dem/Der DienstnehmerIn ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen gestaffelten Grundsätzen zu bezahlen.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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||
FerialpraktikantInnen, Ferialangestellte:
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||
FerialpraktikantInnen und Ferialangestellte haben Anspruch auf ein Einkommen in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das zweite Lehrjahr.
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||
Als FerialpraktikantInnen gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Betriebs/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
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||
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||
Als Ferialangestellte gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die während ihrer Schulausbildung bzw ihres Studiums in der für sie geltenden gesetzlichen Ferienzeit ein befristetes Dienstverhältnis eingehen.
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||
Die Dauer des Ferialpraktikums kann maximal 3 Monate, die Zeit als Ferialangestellte(r) maximal 2 Monate – pro Kalenderjahr – betragen.
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2)
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Einstufung
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||
Für die Einstufung eines/einer Dienstnehmer(s)In in die Verwendungsgruppen ist die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend. Neueintretenden Dienstnehmer(n)Innen können Vordienstzeiten für die Einstufung in die jeweilige Gehaltsstufe angerechnet werden. Als Berufsjahre gelten die Jahre der praktischen Tätigkeit als Angestellte/r.
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3)
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Vorrückung
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Die zweijährige Vorrückung (Biennien) fallen zu folgenden Terminen an:
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1. Februar
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für Eintritte vom 16. 12. bis 15. 3. eines jeden Jahres
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-
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1. Mai
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für Eintritte vom 16. 3. bis 15. 6. eines jeden Jahres
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-
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1. August
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für Eintritte vom 16. 6. bis 15. 9. eines jeden Jahres
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-
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1. November
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für Eintritte vom 16. 9. bis 15. 12. eines jeden Jahres
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-
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4)
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||
Höher- und Umreihung
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Bei Höherreihung in derselben Verwendungsgruppe oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe bleibt der festgesetzte Vorrückungstermin (tatsächlicher oder fiktiver Eintrittstag) bestehen.
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||
Bei Umreihung erhält der/die DienstnehmerIn in der neuen Verwendungsgruppe jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig unmittelbar über seinem bisherigen Kollektivvertragsgehalt liegt.
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5)
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||
Dienstalterszulage
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Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis im Hafen Wien von 17 Jahren gebührt den DienstnehmerInnen eine 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage im Ausmaß von 3,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter. Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 20 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 5,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter, nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 25 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 6,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter.
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||
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||
Umwandlung in Zeitguthaben
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||
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hafen Wien von 17 Jahren, besteht erstmalig die Möglichkeit, die 14 mal jährlich auszuzahlende Zulage auf Wunsch des/der ArbeitnehmerIn im Ausmaß von 3,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertragsgehalts in Zeitguthaben umzuwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht erneut bei jedem Sprung in die jeweils nächste Stufe der Dienstalterszulage, unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerIn und Dienstgeber. Der Dienstgeber kann bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Umwandlung in Zeitguthaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, oder untersagen.
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||
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||
Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren erhöht sich die Zulage von 3,5 % auf 5,5 % und ab 25 Dienstjahren auf 6,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertrages.
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||
Alle ArbeitnehmerInnen die bereits einen Anspruch auf eine 14 mal jährlich auszuzahlende Dienstalterszulage haben, haben ebenfalls die Möglichkeit diese Zulage in Zeitguthaben umzuwandeln. Bei Umwandlung wird jährlich für die Dienstalterszulage von 3,5 % ein Zeitguthaben im Ausmaß von 85 Stunden, für die Dienstalterszulage von 5,5 % im Ausmaß von 135 Stunden sowie für die Dienstalterszulage von 6,5 % im Ausmaß von 160 Stunden gewährt.
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||
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||
Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
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Das Zeitguthaben kann entweder durch Verkürzung der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden.
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Das angesammelte Zeitguthaben muss bis Ende jedes Kalenderjahres verbraucht werden. Sollte der Zeitausgleich aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen sowie krankheitsbedingt nicht konsumiert werden können, dann wird für das offene Zeitguthaben Ende des Jahres aliquot der entsprechende prozentuelle Anteil der Dienstalterszulage ohne Zuschlag ausbezahlt.
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||
Bei Anfall einer Abfertigung nach § 10 des Kollektivvertrages wird eine freiwillige Abfertigung in der Höhe der DAZ zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in der Zahl der zustehenden Monatsentgelte berechnet und zeitgleich mit der gesetzlichen Abfertigung zur Auszahlung gebracht.
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||
Bei Anfall eines Jubiläumsgeldes wird die DAZ in die Berechnung mit einbezogen.
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Bei der Wahl der Freizeitvariante der DAZ wird die Dienstalterszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
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Die Wahl der Freizeitvariante kann für bestehende DAZ BezieherInnen erstmals mit 1. Juli 2018 erfolgen und es erfolgt eine anteilsmäßige Zubuchung des Freizeitguthabens für den Rest des Jahres 2018. Ab 2019 erfolgt dann eine Zubuchung in der jeweiligen Höhe jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Das gleiche Prinzip gilt für den Fall, dass eine Dienstalterszulage erst im Laufe eines Kalenderjahres entsteht.
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(Abs 5 idF ab 1. April 2024)
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6)
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Istgehaltsregelung
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Bei Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie bei Höher- oder Umreihungen innerhalb der Gehaltstafel bleiben bestehende Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
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7)
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Mitarbeiterprämie
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Alle Angestellten und Lehrlinge, die im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 sowie am Stichtag 31.3.2026 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehen – mit Ausnahme von Beschäftigten, die sich in Karenz, in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden oder vom Dienst freigestellt sind – erhalten spätestens bis Ende Oktober 2026 eine Prämie zur Kaufkraftsicherung in Höhe von 500 € brutto. Jene Angestellten und Lehrlinge, die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquot.
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(Abs 7 idF ab 1. April 2026)
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§ 3
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##
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Anstellung
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1.
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Bei Neuaufnahme von DienstnehmerInnen ist der Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb vom Betriebsinhaber bzw dessen Vertreter zu informieren.
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2.
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Die Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen, wobei der erste Monat als Probemonat gilt.
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3.
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Dem/Der DienstnehmerIn ist bei Abschluss des Dienstvertrages vom Dienstgeber ein Dienstzettel lt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 AVRAG (Arbeitsvertragsrechtanpassungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen. Die Einreihung des/der Angestellten in die Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe erfolgt nach Anhörung des Betriebsrates.
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4.
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||
Sämtliche DienstnehmerInnen werden als Angestellte aufgenommen.
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(gilt ab 1. Juni 2024)
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5.
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Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf, ausgenommen zur Abdeckung von Spitzen, nach Abstimmung mit dem Betriebsrat, die Anzahl der jeweiligen Spartenmitarbeiter nicht überschreiten.
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(gilt ab 1. April 2024)
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§ 15
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##
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Vordienstzeitanrechnung
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Vordienstzeiten im Hafen Wien sind voll anzurechnen. Andere Vordienstzeiten können bis zu 10 Jahren angerechnet werden.
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(gilt ab 1. April 2024)
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## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Ruhetage
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§ 4
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##
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Arbeitszeit
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1.
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Die Arbeitszeit für die DienstnehmerInnen und Jugendlichen unter 18 Jahren beträgt 40 Stunden pro Woche. Jugendliche unter 18 Jahre dürfen jedoch nur im Tagdienst beschäftigt werden. Die normale Arbeitszeit fällt, mit Ausnahme von Schichtbetriebszeiten, in die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
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||
Ausnahmen und Bedingungen von diesem Normalarbeitszeitraum können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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Soweit es die Betriebsverhältnisse nicht anders erfordern, gilt die 5-Tage-Woche.
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Der 24. 12. und der 31. 12. sind grundsätzlich dienstfrei. Sollte aus betrieblichen Gründen eine Dienstleistung doch notwendig sein, wird die aufgewendete Dienstzeit als Zeitausgleich in Form von 100 %igen Überstunden abgegolten. Eine finanzielle Abgeltung ist auf Wunsch möglich.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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2.
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Die Verteilung bzw Einteilung der Arbeitszeit erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrates unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Bedürfnisse durch den Dienstgeber bzw durch dessen ermächtigten Vertreter. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit innerhalb zweier Wochen verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit unter Bedachtnahme auf (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Absatz 7 Ziffer 1 AZG in diesen Fällen 10 Stunden nicht überschreiten.
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3.
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||
Nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 (9) Arbeitszeitgesetz vom 11.12.1969, BGBl Nr 461, in seiner jeweils gültigen Fassung, kann durch Betriebsvereinbarung eine andere Arbeitszeiteinteilung festgelegt werden.
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4.
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Vor Beendigung jeder Arbeitszeit haben die ArbeitnehmerInnen bei Notwendigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit eine bezahlte 10-minütige Waschzeit.
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(gilt ab 1. April 2024)
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5.
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In dringenden Fällen kann auch Schichtarbeit angeordnet werden, wobei mindestens 12 Stunden vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt werden muss. Im Schichtbetrieb gilt der Sonntag als Werktag und der schichtplanmäßige Ruhetag als Sonntag, wobei diese Regelung auch für die Definition und Bezahlung der Sonn- und Feiertagsarbeit gilt. Nähere Bestimmungen zur Schichtarbeit werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
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(gilt ab 1. April 2024)
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§ 6
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##
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Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
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1.
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Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, die über die im § 4 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen.
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2.
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Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/155 des Bruttomonatsgehaltes inklusive der in diesem Monat anfallenden Zulagen.
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3.
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a)
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Der Überstundenzuschlag beträgt ab der 1. Überstunde an Werktagen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr 100 %.
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Wenn der Betrieb ununterbrochene Fortsetzung erfordert, ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. Für diese Arbeitsleistungen werden mindestens 5 Stunden verrechnet. Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
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(idF ab 1. April 2024)
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b)
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||
Überstunden können auf Wunsch der Angestellten in Freizeit abgegolten werden, wobei der Zuschlag gem lit a) zu berücksichtigen ist.
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Die Abgeltung von Überstunden in Freizeit ist durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.
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(idF ab 1. April 2024)
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4.
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||
Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und DienstnehmerInnen kann ein Überstundenpauschale vereinbart werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die DienstnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
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5.
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||
Bei angeordneter Überstundenleistung, wenn diese mehr als drei Stunden dauern soll, ist eine zusätzliche bezahlte Pause von dreißig Minuten nach dem Ende der Normalarbeitszeit und vor dem Beginn der Überstundenleistung zu gewähren.
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(gilt ab 1. April 2024)
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6.
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Überstundenentlohnung bzw deren Abgeltung in Freizeit müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Leistung dem Grunde nach geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(idF ab 1. April 2024)
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§ 5
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##
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||
Ruhetage
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||
Als Ruhetage gelten die gesetzlichen Feiertage sowie alle Sonntage oder die hiefür bestimmten Ersatzruhetage gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes vom 3.2.1983, BGBl Nr 144, in seiner jeweils gültigen Fassung.
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||
Anhang I
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||
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||
1)
|
||
|
||
Allgemeine Bestimmungen
|
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||
Dem/Der DienstnehmerIn ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstabelle nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen gestaffelten Grundsätzen zu bezahlen.
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(Abs 1 idF ab 1. April 2024)
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||
FerialpraktikantInnen, Ferialangestellte:
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||
FerialpraktikantInnen und Ferialangestellte haben Anspruch auf ein Einkommen in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das zweite Lehrjahr.
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||
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||
Als FerialpraktikantInnen gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Betriebs/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
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||
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||
Als Ferialangestellte gelten SchülerInnen sowie StudentInnen, die während ihrer Schulausbildung bzw ihres Studiums in der für sie geltenden gesetzlichen Ferienzeit ein befristetes Dienstverhältnis eingehen.
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||
Die Dauer des Ferialpraktikums kann maximal 3 Monate, die Zeit als Ferialangestellte(r) maximal 2 Monate – pro Kalenderjahr – betragen.
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2)
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Einstufung
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Für die Einstufung eines/einer Dienstnehmer(s)In in die Verwendungsgruppen ist die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend. Neueintretenden Dienstnehmer(n)Innen können Vordienstzeiten für die Einstufung in die jeweilige Gehaltsstufe angerechnet werden. Als Berufsjahre gelten die Jahre der praktischen Tätigkeit als Angestellte/r.
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3)
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Vorrückung
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Die zweijährige Vorrückung (Biennien) fallen zu folgenden Terminen an:
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1. Februar
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für Eintritte vom 16. 12. bis 15. 3. eines jeden Jahres
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-
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1. Mai
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für Eintritte vom 16. 3. bis 15. 6. eines jeden Jahres
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-
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1. August
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für Eintritte vom 16. 6. bis 15. 9. eines jeden Jahres
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-
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1. November
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||
für Eintritte vom 16. 9. bis 15. 12. eines jeden Jahres
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-
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||
4)
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||
Höher- und Umreihung
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Bei Höherreihung in derselben Verwendungsgruppe oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe bleibt der festgesetzte Vorrückungstermin (tatsächlicher oder fiktiver Eintrittstag) bestehen.
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||
Bei Umreihung erhält der/die DienstnehmerIn in der neuen Verwendungsgruppe jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig unmittelbar über seinem bisherigen Kollektivvertragsgehalt liegt.
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5)
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Dienstalterszulage
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Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis im Hafen Wien von 17 Jahren gebührt den DienstnehmerInnen eine 14-mal jährlich auszuzahlende Zulage im Ausmaß von 3,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter. Nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 20 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 5,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter, nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 25 Jahren erhöht sich diese Zulage auf 6,5 % der jeweils gültigen Kollektivvertragsgehälter.
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Umwandlung in Zeitguthaben
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||
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit im Hafen Wien von 17 Jahren, besteht erstmalig die Möglichkeit, die 14 mal jährlich auszuzahlende Zulage auf Wunsch des/der ArbeitnehmerIn im Ausmaß von 3,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertragsgehalts in Zeitguthaben umzuwandeln. Diese Wahlmöglichkeit besteht erneut bei jedem Sprung in die jeweils nächste Stufe der Dienstalterszulage, unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerIn und Dienstgeber. Der Dienstgeber kann bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Umwandlung in Zeitguthaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, oder untersagen.
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Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren erhöht sich die Zulage von 3,5 % auf 5,5 % und ab 25 Dienstjahren auf 6,5 % des jeweils gültigen Kollektivvertrages.
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Alle ArbeitnehmerInnen die bereits einen Anspruch auf eine 14 mal jährlich auszuzahlende Dienstalterszulage haben, haben ebenfalls die Möglichkeit diese Zulage in Zeitguthaben umzuwandeln. Bei Umwandlung wird jährlich für die Dienstalterszulage von 3,5 % ein Zeitguthaben im Ausmaß von 85 Stunden, für die Dienstalterszulage von 5,5 % im Ausmaß von 135 Stunden sowie für die Dienstalterszulage von 6,5 % im Ausmaß von 160 Stunden gewährt.
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Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
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Das Zeitguthaben kann entweder durch Verkürzung der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden.
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Das angesammelte Zeitguthaben muss bis Ende jedes Kalenderjahres verbraucht werden. Sollte der Zeitausgleich aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen sowie krankheitsbedingt nicht konsumiert werden können, dann wird für das offene Zeitguthaben Ende des Jahres aliquot der entsprechende prozentuelle Anteil der Dienstalterszulage ohne Zuschlag ausbezahlt.
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Bei Anfall einer Abfertigung nach § 10 des Kollektivvertrages wird eine freiwillige Abfertigung in der Höhe der DAZ zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in der Zahl der zustehenden Monatsentgelte berechnet und zeitgleich mit der gesetzlichen Abfertigung zur Auszahlung gebracht.
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Bei Anfall eines Jubiläumsgeldes wird die DAZ in die Berechnung mit einbezogen.
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Bei der Wahl der Freizeitvariante der DAZ wird die Dienstalterszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
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Die Wahl der Freizeitvariante kann für bestehende DAZ BezieherInnen erstmals mit 1. Juli 2018 erfolgen und es erfolgt eine anteilsmäßige Zubuchung des Freizeitguthabens für den Rest des Jahres 2018. Ab 2019 erfolgt dann eine Zubuchung in der jeweiligen Höhe jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Das gleiche Prinzip gilt für den Fall, dass eine Dienstalterszulage erst im Laufe eines Kalenderjahres entsteht.
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(Abs 5 idF ab 1. April 2024)
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6)
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Istgehaltsregelung
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Bei Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie bei Höher- oder Umreihungen innerhalb der Gehaltstafel bleiben bestehende Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
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7)
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Mitarbeiterprämie
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Alle Angestellten und Lehrlinge, die im Zeitraum vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 sowie am Stichtag 31.3.2026 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehen – mit Ausnahme von Beschäftigten, die sich in Karenz, in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden oder vom Dienst freigestellt sind – erhalten spätestens bis Ende Oktober 2026 eine Prämie zur Kaufkraftsicherung in Höhe von 500 € brutto. Jene Angestellten und Lehrlinge, die in diesem Zeitraum nur zeitweise beschäftigt waren, erhalten diese Einmalzahlung aliquot.
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(Abs 7 idF ab 1. April 2026)
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## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
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§ 9
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Kündigung
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1.
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Hinsichtlich der Kündigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)AngG in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis am Letzten eines Kalendermonats endigt.
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2.
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DienstnehmerInnen mit einer mindestes 2-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Hafen Wien können nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.
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3.
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Angestellte, die Karenzierungen gemäß bzw infolge diverser gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, dürfen erst einen Monat nach Beendigung ihrer Karenzierung gekündigt werden.
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4.
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Weiterverwendung:
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Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die gesetzliche Weiterverwendung eine betriebliche Weiterverwendung im Ausmaß von 3 Monaten anschließt.
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Wird gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs 3 Berufsausbildungsgesetz die Verpflichtung zur Weiterverwendung erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so schließt sich keine weitere vertragliche Weiterverwendungszeit an.
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Endet die Zeit der Weiterverwendung nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu erstrecken. Will der Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender 6-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.
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§ 6
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Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
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1.
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Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, die über die im § 4 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen.
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2.
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Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/155 des Bruttomonatsgehaltes inklusive der in diesem Monat anfallenden Zulagen.
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3.
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a)
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Der Überstundenzuschlag beträgt ab der 1. Überstunde an Werktagen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr 100 %.
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Wenn der Betrieb ununterbrochene Fortsetzung erfordert, ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. Für diese Arbeitsleistungen werden mindestens 5 Stunden verrechnet. Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
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(idF ab 1. April 2024)
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b)
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Überstunden können auf Wunsch der Angestellten in Freizeit abgegolten werden, wobei der Zuschlag gem lit a) zu berücksichtigen ist.
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Die Abgeltung von Überstunden in Freizeit ist durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.
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(idF ab 1. April 2024)
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4.
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Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und DienstnehmerInnen kann ein Überstundenpauschale vereinbart werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die DienstnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
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5.
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Bei angeordneter Überstundenleistung, wenn diese mehr als drei Stunden dauern soll, ist eine zusätzliche bezahlte Pause von dreißig Minuten nach dem Ende der Normalarbeitszeit und vor dem Beginn der Überstundenleistung zu gewähren.
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(gilt ab 1. April 2024)
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6.
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Überstundenentlohnung bzw deren Abgeltung in Freizeit müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Leistung dem Grunde nach geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(idF ab 1. April 2024)
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§ 2
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Geltungsbeginn und Geltungsdauer
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2026 in Kraft und wird für 12 Monate abgeschlossen.
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Mit 1. Juli 2026 werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingseinkommen des 4. Lehrjahres sowie die am 30. Juni 2026 bestehenden Ist-Gehälter um die durchgerechnete Inflationsrate vom Zeitraum 1.3.2025 bis 28.2.2026 (dies sind 3,3 %) erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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Mit 1. Juli 2026 werden die Lehrlingseinkommen des 1., 2. und 3. Lehrjahres um monatlich € 71,50 Brutto erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
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(gilt ab 1. April 2026)
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Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende des Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
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§ 8
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Urlaub
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1.
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Für den Urlaubsanspruch des/der DienstnehmerIn gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.6.1976, BGBl Nr 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung.
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2.
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Begünstigte Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Behinderteneinstellungsgesetz erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Tagen.
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3.
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Dienstverhinderungen nach § 7, Z 3 a) bis g), die während des Urlaubes eintreten, werden auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.
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§ 10
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Abfertigung
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1.
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Bezüglich der Abfertigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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2.
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Bei Kündigung durch die/den DienstnehmerIn im Falle des Antrittes einer gesetzlichen Pension wird diesem/dieser gegen entsprechenden Nachweis ebenfalls die Abfertigung gem Z 1 gewährt.
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3.
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Nach dem Tod eines/er Dienstnehmer(s)in erhalten die gesetzlichen Erben im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs 6 Angestelltengesetz oder Personen, die den Haushalt des Verstorbenen führten und Pflege und Beerdigung besorgten, oder Verwandte, die nachweislich die Kosten der Krankenpflege und des Begräbnisses getragen haben, die volle Abfertigung.
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Es wird festgehalten, dass im Falle des Todes der/des Angestellten das volle Entgelt für den Sterbemonat gebührt.
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4.
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Angestellte mit einer mindestens 3-jährigen Firmenzugehörigkeit, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von 3 Monaten oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Gesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes ihren Austritt erklären, haben Anspruch auf die volle Abfertigung.
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5.
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Zeiten des Karenzurlaubes, bis zu maximal 24 Monate, innerhalb der Dienstzeit beim Hafen Wien werden für die Bemessung der Abfertigung voll angerechnet.
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6.
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Besteht ein Anspruch auf Abfertigung, wird diese bei Beendigung des Dienstverhältnisses in voller Höhe fällig.
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Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 eingegangen wurden, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG – BGBl Nr 1000/2002 idgF.
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## Thema: Bezahlte Freistellung bei persönlichen Anlässen
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§ 7
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Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
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1.
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Bei Erkrankung behält der/die DienstnehmerIn den Anspruch auf das Entgelt gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§ 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49 % des Entgelts gebührt.
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2.
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Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt sind, werden nach Ausschöpfen des gesetzlichen Anspruches für weitere 4 Wochen 49 % des Entgelts gewährt.
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3.
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In nachstehend angeführten Fällen wird Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes gewährt:
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Zum Beispiel:
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| a) | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
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| b) | bei Eheschließung von leiblichen Kindern, Geschwistern, Stief- und Pflegekinder sowie Eltern | 1 Arbeitstag |
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| c) | bei Tod des Ehegatten bzw Ehegattin, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, sofern zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand | 3 Arbeitstage |
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| d) | bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines leiblichen Kindes, Stief- und Pflegekindes | 2 Arbeitstage |
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| e) | bei Tod von Geschwistern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern, Stiefgeschwistern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten | 1 Arbeitstag |
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| f) | bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch innerhalb eines Jahres | 2 Arbeitstage |
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| g) | bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage |
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| h) | die notwendige Zeit zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann | |
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| i) | bei der notwendigen Pflege erkrankter naher Angehöriger gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs 3, des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes | |
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| j) | für die Teilnahme am Begräbnis, der unter c) bis e) genannten Personen, der Tag der Beerdigung | |
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| k) | bei Eintritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes in die erste Schulstufe, der erste Schultag | |
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| l) | bei Übertritt eines leiblichen Kindes, Stief- oder Pflegekindes von der vierten in die fünfte Schulstufe, der erste Schultag | |
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(idF ab 1. April 2026)
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