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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Holzverarbeitende Heim-AT / Bürsten Pinsel

Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 19960601, gültig ab 1996-05-31)

Heimarbeitstarif BÜRSTEN UND PINSEL für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art durch Heimarbeiter

T III/3/1-1996. Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt.

§ 1 Geltungsbereich

a)

Räumlich:

Für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

Für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.

§ 2 Arbeitszeiten

Für das Einziehen von 1000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

| 1. | Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten | 161 |

|---|---|---|

| 2. | Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurzgeschnittener Waren | 152 |

| 3. | Faß- und Wandelbürsten mit ähnlicher Fasson mit doppeltem Bart aus beliebigem Material | 246 |

| 4. | Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden | 197 |

| 5. | Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden | 213 |

| 6. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling | 187 |

| 7. | Zimerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten | 206 |

| 8. | Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material | 197 |

| 9. | Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden | 222 |

| 10. | Piassavabesen aus Bassin | 296 |

| 11. | Besen aus Roßhaar, Fibris, oder Kokosfasern | 187 |

| 12. | Bartwische aus Roßhaaaar, Fibris oder Kokosfasern | 197 |

| 13. | Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden | 317 |

| 14. | Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar | 274 |

| 15. | Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlaßbesen auf den Knüfen eingezogen | 280 |

| 16. | Henkelbürsten | 213 |

| 17. | Gläserbürsten | 181 |

| 18. | Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung | 145 |

| 19. | Kopfbürsten, auch hochbombierte | 157 |

| 20. | Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar | 180 |

| 21. | Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris | 169 |

§ 3 Entgelte

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!

a)

Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 69,30 S zu berechnen.

b)

Für Betriebe die dem Fachverband der holzverarbeitenden Industrie angehören ist der Kollektivvertrag für die holzverarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 85,20 S zu berechnen.

§ 4 Lohnänderung

Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 3 entsprechend anzugleichen.

Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).

§ 5 Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

§ 6 Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe mit 1. Juni 1996 bzw. für die Industrie mit 1. Mai 1996 festgesetzt.

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten die Heimarbeitstarife T V/7/7-1976 vom 20. Mai 1976, T V/7/84-1995 vom 8. Juni 1995 und T V/7/85-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft.

Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.

Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: BGBl. II Nr. 249/2026

| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |

|---|---|---|

| 249. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |

  1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 5/2026/VIII/38/3

§ 1. Geltungsbereich

a)

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 2. Arbeitszeiten

Für das Einziehen von 1000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

| 1. | Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten | 161 Minuten |

|---|---|---|

| 2. | Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren | 152 Minuten |

| 3. | Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material | 246 Minuten |

| 4. | Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden | 197 Minuten |

| 5. | Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden | 213 Minuten |

| 6. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling | 187 Minuten |

| 7. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten | 206 Minuten |

| 8. | Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material | 197 Minuten |

| 9. | Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden | 222 Minuten |

| 10. | Piassavabesen aus Bassin | 296 Minuten |

| 11. | Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 187 Minuten |

| 12. | Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 197 Minuten |

| 13. | Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden | 317 Minuten |

| 14. | Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar | 274 Minuten |

| 15. | Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen | 280 Minuten |

| 16. | Henkelbürsten | 213 Minuten |

| 17. | Gläserbürsten | 181 Minuten |

| 18. | Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung | 145 Minuten |

| 19. | Kopfbürsten, auch hochbombierte | 157 Minuten |

| 20. | Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar | 180 Minuten |

| 21. | Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris | 169 Minuten |

§ 3. Entgelte

(1)

Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen

(2)

Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,73 € zu berechnen.

§ 4. Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20 %.

§ 5. Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Lukowitsch

Thema: Löhne und Arbeitszeiten für Heimarbeit

§ 3.

Entgelte

(1)

Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen

(2)

Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,73 € zu berechnen.

§ 4.

Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20 %.

§ 2.

Arbeitszeiten

Für das Einziehen von 1000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

| 1. | Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten | 161 Minuten |

|---|---|---|

| 2. | Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren | 152 Minuten |

| 3. | Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material | 246 Minuten |

| 4. | Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden | 197 Minuten |

| 5. | Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden | 213 Minuten |

| 6. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling | 187 Minuten |

| 7. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten | 206 Minuten |

| 8. | Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material | 197 Minuten |

| 9. | Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden | 222 Minuten |

| 10. | Piassavabesen aus Bassin | 296 Minuten |

| 11. | Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 187 Minuten |

| 12. | Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 197 Minuten |

| 13. | Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden | 317 Minuten |

| 14. | Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar | 274 Minuten |

| 15. | Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen | 280 Minuten |

| 16. | Henkelbürsten | 213 Minuten |

| 17. | Gläserbürsten | 181 Minuten |

| 18. | Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung | 145 Minuten |

| 19. | Kopfbürsten, auch hochbombierte | 157 Minuten |

| 20. | Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar | 180 Minuten |

| 21. | Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris | 169 Minuten |

§ 5.

Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Lukowitsch

Thema: Einstufung nach Betriebsart und Produkttyp

§ 3.

Entgelte

(1)

Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen

(2)

Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,73 € zu berechnen.

§ 2.

Arbeitszeiten

Für das Einziehen von 1000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

| 1. | Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten | 161 Minuten |

|---|---|---|

| 2. | Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren | 152 Minuten |

| 3. | Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material | 246 Minuten |

| 4. | Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden | 197 Minuten |

| 5. | Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden | 213 Minuten |

| 6. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling | 187 Minuten |

| 7. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten | 206 Minuten |

| 8. | Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material | 197 Minuten |

| 9. | Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden | 222 Minuten |

| 10. | Piassavabesen aus Bassin | 296 Minuten |

| 11. | Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 187 Minuten |

| 12. | Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern | 197 Minuten |

| 13. | Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden | 317 Minuten |

| 14. | Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar | 274 Minuten |

| 15. | Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen | 280 Minuten |

| 16. | Henkelbürsten | 213 Minuten |

| 17. | Gläserbürsten | 181 Minuten |

| 18. | Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung | 145 Minuten |

| 19. | Kopfbürsten, auch hochbombierte | 157 Minuten |

| 20. | Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar | 180 Minuten |

| 21. | Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris | 169 Minuten |

§ 1.

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Thema: Zuschläge für Heimarbeit und eigenes Werkzeug

§ 4.

Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20 %.

§ 3.

Entgelte

(1)

Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen

(2)

Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,73 € zu berechnen.

§ 1.

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Thema: Geltungsbereich für Heimarbeit in der Bürsten- und Pinselherstellung

§ 1.

Geltungsbereich

a)

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich:

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich:

für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: BGBl. II Nr. 249/2026

| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |

|---|---|---|

| 249. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |

  1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

§ 5.

Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Lukowitsch