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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2885_de.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# Private Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen Österreich
- **Variante:** `SI-2885_de` (Gruppe `private-kuranstalten-rehabilitationseinrichtungen-oesterreich`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** vida, GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-08-06 / 2026-08-06
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=private-kuranstalten-rehabilitationseinrichtungen-oesterreich&variant-id=SI-2885_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Rahmen (Version 20250501, gültig ab 2025-04-30)
## Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen GÜLTIG AB 1. MAI 2025
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida // Gewerkschaft GPA
### I. Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen
dem Fachverband der Gesundheitsbetriebe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien,
und
-
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Fachbereich Gesundheit, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien und der Gewerkschaft GPA, Alfred Dallingerplatz 1,1030 Wien.
-
### II. Sprachliche Gleichbehandlung
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
### III. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich für das Bundesgebiet,
-
fachlich für folgende, dem Fachverband der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehörenden Betriebe:
Sonderkrankenanstalten für stationäre Rehabilitation gem. § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG
-
Kuranstalten gem. § 42a KAKuG
-
Kurbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gem. § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG
-
selbstständige Ambulatorien gem. § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, die Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringen und in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt stehen; nicht erfasst sind Ambulatorien für Physikalische Medizin, deren Leistungen überwiegend im Bereich der physikalischen Therapien und nicht im Bereich der ambulanten Rehabilitation im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Pensionsversicherungsanstalt erbracht werden, sowie Ambulatorien, die über einen Vertrag mit der Pensionsversicherungsanstalt über stationäre psychiatrische Rehabilitation verfügen.
-
-
persönlich für alle Angestellten und Arbeiter, die in einem der oben genannten Betriebe beschäftigt sind.
-
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind:
leitende Dienstnehmer im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097004/Arbeitsverfassungsgesetz/§-36-Arbeitnehmerbegriff)§ 36 ArbVG, jedenfalls der ärztliche Leiter, der Pflegedienstleiter und der Verwaltungsleiter,
-
Famulanten, Hospitanten und Volontäre sowie Personen, deren Ausbildung vom AMS, einer anderen öffentlichen Institution oder einer Arbeitsstiftung gefördert wird bzw. die Weiterbildungsgeld beziehen.
-
Für Arbeiter und Angestellte der gastronomischen Berufsgruppen, die nicht in den Lohn- oder Gehaltstabellen geregelt sind, gelten die Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe des jeweiligen Bundeslandes.
Diese gastronomischen Berufsgruppen umfassen jedenfalls das Personal an der Rezeption, das Servicepersonal, das Küchenpersonal, das Personal für Innen- und Außenreinigung sowie die Hilfskräfte.
### IV. Bestimmungen für Angestellte
Gilt für: Angestellte
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Angestellten ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Angestellte ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Angestellten im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in einem vergleichbaren Beruf sind dem Angestellten in diesem Ausmaß nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Gehälter sowie die Zulagen und Zuschläge der Angestellten.
Das Gehalt ist der Betrag laut Gehaltstabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Gehalt gebühren dem Angestellten folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsgehalts.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Angestellten bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Angestellte können das unbefristete Dienstverhältnis gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz kündigen.
### V. Bestimmungen für Arbeiter
Gilt für: Arbeiter
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)Gewerbeordnung 1859 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Arbeitern ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Arbeiter ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Arbeiter im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in diesem Ausmaß in einem vergleichbaren Beruf sind dem Arbeiter nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Löhne sowie die Zulagen und Zuschläge der Arbeiter.
Der Lohn ist der Betrag laut Lohntabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Lohn gebühren dem Arbeiter folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Arbeiter gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatslohnes.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Arbeiter bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Arbeiter können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. und Monatsletzten auflösen.
### VI. Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstnehmer
1.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.
Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Bei verlängerten Diensten nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051,NOR40234838/Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz/§-4-Verlaengerter-Dienst)§ 4 Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz beträgt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt bis zu 40 Stunden; sie kann in den einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden betragen. Bei verlängerten Diensten darf die tägliche Normalarbeitszeit 25 Stunden nicht überschreiten.
Übergabezeiten des Pflegepersonals gelten als Arbeitszeit.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12 sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
2.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden betragen.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden betragen. Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Arbeitsbereitschaft gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG 12 Stunden betragen.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
3.
Rufbereitschaft
Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten kann an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden, die finanziell abzugelten ist.
4.
Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Gehälter bzw. Löhne und fixen Zulagen gebühren teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nur im Verhältnis der vereinbarten Arbeitsstunden zur Normalarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer.
5.
Sabbatical
Dienstgeber und Dienstnehmer können ein Sabbatical vereinbaren. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der dem Dienstnehmer eine längere geblockte Freizeit ermöglicht, indem seine Leistungspflicht entfällt. Gleichzeitig wird in einem Gesamtzeitraum, an dessen Ende das Sabbatical liegen muss, die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers entsprechend reduziert.
Die Vereinbarung des Sabbaticals muss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Ab Wiederantritt des Dienstes nach dem Sabbatical gelten alle Bestimmungen des vor dem Beginn des Sabbaticals geltenden Arbeitsvertrages, also vor allem Arbeitszeit, Arbeitsort und Aufgabenbereich des Dienstnehmers. Abweichende Vereinbarungen in Schriftform sind zulässig. D Der Dienstgeber kann bis 4 Wochen nach Ende des Sabbaticals eine Kündigung des Dienstverhältnisses nicht rechtswirksam aussprechen.
Das Sabbatical kann in einem Gesamtzeitraum von maximal 24 Monaten maximal 12 Monate betragen. Die Entlohnung des Dienstnehmers für den Gesamtzeitraum reduziert sich, indem der Lohn oder das Gehalt inklusive der fixen Zulagen mit einem Faktor multipliziert wird. Dieser Faktor ermittelt sich, indem von der Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes die Monate des Sabbaticals abgezogen werden und die sich auf diese Weise ergebende Anzahl an Monaten durch die Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes dividiert wird. Das bedeutet beispielsweise bei einem Sabbatical von 3 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten einen Faktor von 0,75 (Berechnung: 12 3 = 9 : 12 = 0,75) oder bei einem Sabbatical von 6 Monaten in einem Zeitraum von 18 Monaten einen Faktor von 0,67 (Berechnung: 18 6 = 12 : 18 = 0,67).
6.
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden außerdem nur dann vor, wenn die für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer geltende Normalarbeitszeit überschritten wird.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Werktagen also von Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden werden samt den darauf entfallenden Zuschlägen am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf den Monat der Überstundenleistung folgt.
Überstunden, die sich daraus ergeben, dass das zulässige Ausmaß an Normalarbeitszeit am Ende eines Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten und werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf das Ende des Durchrechnungszeitraumes folgt.
7.
Arbeitsruhe
Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.
8.
Urlaub, Pflegefreistellung
Der Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Pflegefreistellung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes.
9.
Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf das Entgelt bei Dienstverhinderung bestimmt sich nach dem Angestellten- bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere gebührt dem Dienstnehmer die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes in folgenden Fällen:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage;
-
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister 1 Arbeitstag;
-
bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte, 2 Arbeitstage;
-
bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, 1 Arbeitstag;
-
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag;
-
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern 1 Arbeitstag;
-
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag;
-
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines Jahres;
-
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung.
-
Diese Dienstverhinderungen gelten sinngemäß bei eingetragenen Partnerschaften.
Zeitlich feststehende bzw. planbare Dienstverhinderungen sind dem Arbeitgeber umgehend ab Kenntnis bekannt zu geben. Zeitlich nicht feststehende bzw. nicht planbare Dienstverhinderungsgründe sind dem Arbeitgeber unverzüglich bei Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes bekannt zu geben.
Die Freistellung von der Dienstleistung gebührt nur unmittelbar im Anschluss an das den Dienstverhinderungsgrund auslösende Ereignis.
10.
Dienstkleidung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung anzuordnen und zu kontrollieren. In diesem Fall ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Dies gilt auch für Schutzbekleidung, die für bestimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung sind zulässig.
11.
Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der angefallenen Fahrtkosten, bei Flugreisen und Eisenbahnfahrten maximal der Ersatz der Flug- bzw. Fahrtkosten II. Klasse bzw. eines vergleichbaren Standards. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gem. Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandener Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.
12.
Fort- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat für die Fort- und Weiterbildung seiner Dienstnehmer Sorge zu tragen und diesbezüglich geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen geeignet sein, zu einer tatsächlichen Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation der Dienstnehmer zu führen. Keinesfalls ist damit das Erlernen eines anderen als des gegenwärtigen Berufes zu verstehen. Aus dieser Bestimmung entsteht kein persönlicher Rechtsanspruch auf Fort- und Weiterbildung.
Bei angeordneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Besuch der Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen über die Abgeltung der 8 Stunden überschreitenden Zeit herzustellen.
Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung und hinsichtlich einer etwaigen Abgeltung der Zeit der Bildungsmaßnahme herzustellen. Für einen derartigen Veranstaltungsbesuch werden jedenfalls keine Mehr- oder Überstunden vergütet.
13.
Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt bzw. 1 Bruttomonatslohn,
-
35 Jahren 1,5 Bruttomonatsgehälter bzw. 1,5 Bruttomonatslöhne
-
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Für Betriebe, deren Zugehörigkeit zum gegenständlichen Kollektivvertrag nach dem 30.6.2016 begründet wird, werden nur jene Dienstjahre für die Dienstjubiläen berücksichtigt, die nach dem Beitritt zum gegenständlichen Kollektivvertrag zurückgelegt werden. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
14.
Anrechnung von Karenzen
Den Dienstnehmern werden Karenzen, die ab dem 1.12.2013 begonnen haben, im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten auf sämtliche Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen, angerechnet, sofern bei Antritt der jeweiligen Karenz das Dienstverhältnis bereits 12 Monate durchgehend ohne Karenzen aufrecht war.
Karenzen für Geburten seit 1.8.2019 werden aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetzes vollständig auf sämtliche Ansprüche angerechnet, die von der Dienstzeit abhängen.
15.
Abfertigung (alt) und betriebliche Mitarbeitervorsorge
Angestellte, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Arbeiter, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetz in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1.1.2003 eingetreten oder in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes.
16.
Pflichtpraktikum
Personen, die nicht unter dauernder persönlicher Aufsicht stehen und aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt bzw. auf einen monatlichen Lohn in Höhe von 709,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
16a.
Ferialarbeitsverhältnisse
Ferialarbeitnehmer sind Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet zu sein, während der Schul-, bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt sind. Ferialarbeitnehmern gebührt für die Dauer der Anstellung ein Entgelt in der Höhe von € 1.101,00.
17.
Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstnehmers oder des Arbeitgebers aus dem Dienstverhältnis sind mit Ausnahme der Ansprüche gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092403/Angestelltengesetz/Art-1-§-34-Frist-zur-Geltendmachung-der-Ansprueche)§ 34 Angestelltengesetz bzw. gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR12018902/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1162d)§ 1162d Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch oder anderer zwingend gesetzlich geregelter Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
### VII. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmungen
Der Kollektivvertrag tritt in der gegenständlichen Fassung am 1. April 2025 in Kraft.
Der Kollektivvertrag inklusive der Lohn- und Gehaltstabellen kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer 8-wöchigen Kündigungsfrist zum 30. September gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die folgenden Übergangsbestimmungen gelten für Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages am 1.12.2013 begründet wurden. Sie gelten auch für Dienstverhältnisse in selbstständigen Ambulatorien gem. § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, die Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringen und in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt stehen (ausgenommen die im fachlichen Geltungsbereich in Abschnitt III. genannten Ambulatorien, die nicht vom Geltungsbereich erfasst sind), soweit die Dienstverhältnisse in diesen Betrieben vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages am 1.10.2020 begründet wurden.
Die Einstufung der betroffenen Dienstnehmer in der Lohn- und Gehaltstabelle erfolgt unter Berücksichtigung aller bisher im aufrechten Dienstverhältnis im Betrieb erworbenen Dienstjahre und Vordienstzeiten gemäß der Abschnitte IV (2) und V (2). Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages am 1.5.2025 nicht berührt.
Allgemeine Zulagen, wie Verwendungs- oder Erschwerniszulagen, können einmalig anlässlich der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis (Überleitung in den Kollektivvertrag) auf die nunmehr geltenden neuen kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter angerechnet werden. Spezielle Leistungszulagen, wie Massagezulagen oder Zulagen für Lymphdrainagen, werden zusätzlich zu den neuen kollektivvertraglichen Löhnen und Gehältern gewährt.
Wien, 25. Februar 2025
| Fachverband der Gesundheitsbetriebe | |
|---|---|
| Mag. Bernhard Gerstberger | Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger |
| Geschäftsführer | Obmann |
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
| Gewerkschaft vida | |
| Roman Hebenstreit | Mag.a Anna Daimler, BA |
| Vorsitzender | Generalsekretärin |
| Philipp Herndl | Farije Selimi |
| Ausschuss-Sprecher | Fachbereichssekretärin |
| Österreichischer Gewerkschaftsbund | |
| Gewerkschaft GPA | |
| Barbara Teiber, MA | Karl Dürtscher |
| Vorsitzende | Bundesgeschäftsführer |
| Gewerkschaft GPA | |
| Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” | |
| Beatrix Eiletz | Stefan Hurt |
| Wirtschaftsbereichsvorsitzende | Wirtschaftsbereichssekretär |
## LOHN- UND GEHALTSTABELLEN Kollektivvertragsabschluss 1. 5. 2024 bis 30. 4. 2026 zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestelltein privaten Kur-, Rehabilitations- und Mischbetrieben
### I. Grundlage für die Verhandlungen über die Erhöhung der Löhne und Gehälter
Einvernehmlich wird zwischen den Kollektivvertragsparteien festgehalten, dass als Grundlage für die Verhandlungen über die Erhöhungen der Löhne und Gehälter der VPI von 1. Jänner bis 31. Dezember des Vorjahres herangezogen wird.
### II. Bestimmungen zur Erhöhung der Löhne und Gehälter ab 1.5.2024
1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter werden ab 1.5.2024 um 8,3% erhöht und auf ganze Euro aufgerundet, die Zulagen werden mit 1.5.2024 um 8,3% erhöht und auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.
2.
In der Verwaltung Verwendungsgruppe 1 werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1. 5. 2024 auf Basis von EUR 1.912, brutto um 8,3% angehoben.
3.
Das monatliche Mindestentgelt für Personen in einem Pflichtpraktikum sowie für FerialarbeitnehmerInnen wird ab 1. 5. 2024 um 8,3% erhöht und auf ganze Euro aufgerundet.
4.
Die Allgemeinmedizinerzulage sowie die Facharztzulage werden ab 1. 5. 2024 um 8,3% erhöht und auf ganze Euro aufgerundet.
5.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter und Zulagen gelten bis 30. 4. 2025.
6.
Die am 30. 4. 2024 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und -gehälter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe gegenüber den am 1. 5. 2024 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen und -gehältern aufrecht zu erhalten.
7.
Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht berührt
### III. BESTIMMUNGEN ZUR ERHÖHUNG DER LÖHNE UND GEHÄLTER AB 1. 5. 2025
1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter werden ab 1.5.2025 um den VPI für den Zeitraum 1.1.2024 31.12.2024 + 0,3% (= 3,2%) erhöht und auf ganze Euro aufgerundet. Die Zulagen werden um den auf obige Weise berechneten Prozentsatz mit 1.5.2025 erhöht und auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.
2.
Das monatliche Mindestentgelt für Personen in einem Pflichtpraktikum sowie für FerialarbeitnehmerInnen wird ab 1. 5. 2025 um den Prozentsatz gemäß Punkt III. 1. erhöht und auf ganze Euro aufgerundet.
3.
Die Allgemeinmedizinerzulage sowie die Facharztzulage werden ab 1. 5. 2025 um den Prozentsatz gemäß Punkt III. 1. erhöht und auf ganze Euro aufgerundet.
4.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter und Zulagen gelten bis 30. 4. 2026.
5.
Die am 30. 4. 2025 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und -gehälter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe gegenüber den am 1. 5. 2025 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen und -gehältern aufrecht zu erhalten.
6.
Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht berührt.
### IV. Änderung im Rahmentext ab 1.5.2024
Der 24.12. und der 31.12 sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle DienstnehmerInnen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23.12. bzw. am 30.12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24.12. und 31.12 um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
### Lohn- und Gehaltstabellen, gültig von 1.5.2025 bis 30.4.2026 Verwendungsgruppen Verwaltung
Verwendungsgruppe 1:
Sekretariats- und Verwaltungsangestellte; überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die als solche eingesetzt werden, z.B. Elektriker
Verwendungsgruppe 3:
Sachbearbeiter in der Verwaltung mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. IT, Buchhaltung, Personalwesen, Lohnverrechnung); überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte nach zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 4:
Abteilungsleiter in der Verwaltung (z.B. Leiter der IT, Leiter der Buchhaltung, Personalleiter)
| ab 1.5.2025Dienstjahre | Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 4 | | | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1, 2 | 2.138,00 | 2.281,00 | 2.513,00 | 2.925,00 |
| 3, 4 | 2.239,00 | 2.333,00 | 2.618,00 | 3.056,00 |
| 5, 6 | 2.281,00 | 2.382,00 | 2.669,00 | 3.125,00 |
| 7, 8 | 2.329,00 | 2.434,00 | 2.723,00 | 3.197,00 |
| 9, 10 | 2.374,00 | 2.481,00 | 2.778,00 | 3.263,00 |
| 11, 12 | 2.423,00 | 2.532,00 | 2.832,00 | 3.331,00 |
| 13, 14 | 2.469,00 | 2.584,00 | 2.885,00 | 3.399,00 |
| 15, 16 | 2.519,00 | 2.632,00 | 2.940,00 | 3.470,00 |
| 17, 18 | 2.564,00 | 2.684,00 | 2.993,00 | 3.536,00 |
| 19, 20 | 2.612,00 | 2.731,00 | 3.046,00 | 3.605,00 |
| 21, 22 | 2.659,00 | 2.783,00 | 3.103,00 | 3.671,00 |
| 23, 24 | 2.706,00 | 2.832,00 | 3.155,00 | 3.743,00 |
| 25, 26 | 2.757,00 | 2.882,00 | 3.210,00 | 3.813,00 |
| 27, 28 | 2.802,00 | 2.933,00 | 3.265,00 | 3.884,00 |
| 29, 30 | 2.848,00 | 2.981,00 | 3.320,00 | 3.954,00 |
| 31, 32 | 2.895,00 | 3.033,00 | 3.378,00 | 4.024,00 |
| 33, 34 | 2.946,00 | 3.083,00 | 3.432,00 | 4.093,00 |
| ab 35 | 2.992,00 | 3.135,00 | 3.488,00 | 4.163,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Verwaltung:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: 48,56
-
-
### Verwendungsgruppen- Medizin
Verwendungsgruppe 1:
Medizinische Masseure, Heilmasseure, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die ausschließlich mit Aufgaben des medizinischen Masseurs betraut sind; Ordinationsassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 2:
Pflegeassistenz (vormals Pflegehelfer), Laborassistenz, Röntgenassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 3:
Pflegefachassistenz, medizinische Fachassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 4:
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
Verwendungsgruppe 5:
Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Sportwissenschaftler, Sozialarbeiter, Musiktherapeuten
Verwendungsgruppe 6:
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
Verwendungsgruppe 7:
Allgemeinmediziner
Verwendungsgruppe 8:
Fachärzte
ab 1.5.2025
| Dienstjahre | Verwendungsgruppe 1 |
|---|---|
| 1,2 | 2.236,00 |
| 3,4 | 2.281,00 |
| 5,6 | 2.333,00 |
| 7,8 | 2.382,00 |
| 9, 10 | 2.434,00 |
| 11 - 15 | 2.544,00 |
| 16 - 20 | 2.654,00 |
| 21 - 25 | 2.765,00 |
| 26 - 30 | 2.877,00 |
| 31 - 35 | 2.987,00 |
| ab 36 | 3.099,00 |
ab 1.5.2025
| Verwendungsgruppen 2, 3, 4, 5 | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 2 | 3 | Dienstjahre | 4 | 5 |
| 1, 2 | 2.395,00 | 2.559,00 | 1,2,3 | 3.015,00 | 3.034,00 |
| 3, 4 | 2.443,00 | 2.609,00 | 4,5 | 3.077,00 | 3.098,00 |
| 5, 6 | 2.494,00 | 2.658,00 | 6,7 | 3.141,00 | 3.159,00 |
| 7, 8 | 2.544,00 | 2.705,00 | 8,9 | 3.204,00 | 3.222,00 |
| 9, 10 | 2.595,00 | 2.757,00 | 10,11 | 3.267,00 | 3.286,00 |
| 11, 12 | 2.646,00 | 2.804,00 | 12,13 | 3.329,00 | 3.349,00 |
| 13, 14 | 2.696,00 | 2.855,00 | 14,15 | 3.393,00 | 3.410,00 |
| 15, 16 | 2.748,00 | 2.904,00 | 16,17 | 3.457,00 | 3.474,00 |
| 17, 18 | 2.796,00 | 2.952,00 | 18,19 | 3.519,00 | 3.538,00 |
| 19, 20 | 2.846,00 | 3.003,00 | 20,21 | 3.581,00 | 3.601,00 |
| 21, 22 | 2.897,00 | 3.052,00 | 22,23 | 3.644,00 | 3.663,00 |
| 23, 24 | 2.948,00 | 3.102,00 | 24,25 | 3.707,00 | 3.726,00 |
| 25, 26 | 2.998,00 | 3.149,00 | 26,27 | 3.769,00 | 3.789,00 |
| 27, 28 | 3.047,00 | 3.198,00 | 28,29 | 3.834,00 | 3.852,00 |
| 29, 30 | 3.099,00 | 3.248,00 | 30,31 | 3.897,00 | 3.915,00 |
| 31, 32 | 3.149,00 | 3.297,00 | 32,33 | 3.962,00 | 3.979,00 |
| 33, 34 | 3.200,00 | 3.347,00 | 34,35 | 4.025,00 | 4.043,00 |
| ab 35 | 3.250,00 | 3.396,00 | ab 36 | 4.090,00 | 4.107,00 |
ab 1.5.2025
| Dienstjahre | Verwendungsgruppe 6 |
|---|---|
| 1,2 | 3.480,00 |
| 3,4 | 3.543,00 |
| 5,6 | 3.607,00 |
| 7,8 | 3.668,00 |
| 9, 10 | 3.750,00 |
| 11 - 15 | 3.832,00 |
| 16 - 20 | 3.915,00 |
| 21 - 25 | 3.997,00 |
| 26 - 30 | 4.079,00 |
| 31 - 35 | 4.162,00 |
| ab 36 | 4.285,00 |
ab 1.5.2025
ab 1.5.2025
| Verwendungsgruppen 7, 8 | | |
|---|---|---|
| Dienstjahre | 7 | 8 |
| 1,2 | 4.442,00 | 5.949,00 |
| 3,4 | 4.526,00 | 6.095,00 |
| 5,6 | 4.609,00 | 6.239,00 |
| 7,8 | 4.753,00 | 6.432,00 |
| 9, 10 | 4.897,00 | 6.624,00 |
| 11 - 15 | 5.049,00 | 6.846,00 |
| 16 - 20 | 5.200,00 | 7.071,00 |
| 21 - 25 | 5.352,00 | 7.295,00 |
| 26 - 30 | 5.504,00 | 7.518,00 |
| 31 - 35 | 5.656,00 | 7.743,00 |
| 36 - 40 | 5.883,00 | 8.075,00 |
| ab 41 | 6.109,00 | 8.408,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Medizin:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: 48,56
-
-
Allgemeinmedizinerzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt: 571,00 monatlich
590,00 monatlich
-
Facharztzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
655,00 monatlich
-
## Teil: Vorabinfo (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)
## Vorabinformation
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
80€ Fixbetrag für alle Beschäftigten (ausgenommen Ferialpraktikant:innen, dort Erhöhung um 2,5 %). Im Schnitt sind dies +2,48 % (Range: + 3,74 % bis +0,95 %).
-
Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduktion um max. 50 % bei der Inanspruchnahme einer Teilpension für ältere Arbeitnehmer*innen und gewichtetem Mittelwert bei Berechnung eines potenziellen Jubiläumsgeldes.
-
Neue Verwendungsgruppe: Mindestgehalt von 2400€ für Psycholog*innen/Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision als Ergänzung zur Verwendungsgruppe 6
-
Geltungsbeginn: 1.5.2026 (Laufzeit: 12 Monate)
## LOHN- UND GEHALTSTABELLEN Kollektivvertragsabschluss 1.5.2026 bis 30.4.2027 zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen und Angestellte in privaten Kur-, Rehabilitations- und Mischbetrieben
### I. Bestimmungen zur Erhöhung der Löhne und Gehälter ab 1.5.2026
1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter werden mit 1.5.2026 um den Betrag von 80 Euro erhöht.
2.
Das monatliche Mindestentgelt für Personen in einem Pflichtpraktikum wird mit 1.5.2026 auf den Betrag von 727 Euro erhöht. Das monatliche Mindestentgelt für Ferialarbeitnehmer wird mit 1.5.2026 auf den Betrag von 1.129 Euro erhöht.
3.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter gelten bis 30.4.2027.
4.
Die am 30.04.2026 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und -gehälter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe gegenüber den am 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen und -gehältern aufrecht zu erhalten.
5.
Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht berührt.
### II. Bestimmungen zu Änderungen im KV-Rahmen ab 1.5.2026
4a. Teilpension
Bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 10 Jahren bei Antritt der gesetzlichen Teilpension besteht für deren Inanspruchnahme Anspruch auf eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von höchstens 50%. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs zu vereinbaren. Kommt es bis zu 3 Monate vor Antritt der Teilpension zu keiner Einigung, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer 3 Vorschläge schriftlich zu unterbreiten, von denen der Dienstnehmer einen annehmen muss. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung spätestens zwei Monate vor Antritt der Teilpension nicht nach, kann der Dienstnehmer einen verbindlichen Vorschlag unterbreiten.
Der Anspruch muss bei sonstigem Verfall mindestens sechs Monate vor Antritt der gesetzlichen Teilpension beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das Teilzeit-Dienstverhältnis, das während der gesetzlichen Teilpension besteht, endet spätestens mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres automatisch, es sei denn, es wurde ein späterer Endzeitpunkt ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Bei Änderungen der am 1.1.2026 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Teilpension tritt diese Regelung außer Kraft. Dies gilt nicht für Teilzeit- Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Außerkrafttreten dieser Regelung in Anspruch genommen worden sind. Teilzeit-Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von § 4a (Teilpension) vereinbart worden sind, bleiben unberührt.
Besteht während des Teilzeit-Dienstverhältnisses für Teilpensionen Anspruch auf Jubiläumsgeld gemäß Abschnitt VI. Z 13, ist dieses ausgehend von einem Mittelwert zwischen der bisherigen Arbeitszeit und der Arbeitszeit während der Teilpension zu berechnen.
Zum Beispiel: 25 Dienstjahre
Vor Beginn: 24 Jahre Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
Nach Beginn: 1 Jahr Arbeitszeit während der Teilpension im Ausmaß von 26 Wochenstunden.
Berechnungsbasis: (24*40+1*26)/25 Jahre=39,44 Wochenstunden als Grundlage für die Höhe des Jubiläumsgeldes.
16b. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision
Personen, die postgraduell als Klinische Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ausgebildet werden sowie Psychotherapeuten, die unter Supervision ausgebildet werden, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.400,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
Verwendungsgruppen Medizin Verwendungsgruppe 6*
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b
### Lohn- und Gehaltstabellen, gültig von 1.5.2026 bis 30.4.2027 Verwendungsgruppen Verwaltung
Verwendungsgruppe 1:
Sekretariats- und Verwaltungsangestellte; überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die als solche eingesetzt werden, z.B. Elektriker
Verwendungsgruppe 3:
Sachbearbeiter in der Verwaltung mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. IT, Buchhaltung, Personalwesen, Lohnverrechnung); überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte nach zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 4:
Abteilungsleiter in der Verwaltung (z.B. Leiter der IT, Leiter der Buchhaltung, Personalleiter)
| ab 1.5.2025Dienstjahre | Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 4 | | | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1, 2 | 2.218,00 | 2.361,00 | 2.593,00 | 3.005,00 |
| 3, 4 | 2.319,00 | 2.413,00 | 2.698,00 | 3.136,00 |
| 5, 6 | 2.361,00 | 2.462,00 | 2.749,00 | 3.205,00 |
| 7, 8 | 2.409,00 | 2.514,00 | 2.803,00 | 3.277,00 |
| 9, 10 | 2.454,00 | 2.561,00 | 2.858,00 | 3.343,00 |
| 11, 12 | 2.503,00 | 2.612,00 | 2.912,00 | 3.411,00 |
| 13, 14 | 2.549,00 | 2.664,00 | 2.965,00 | 3.479,00 |
| 15, 16 | 2.599,00 | 2.712,00 | 3.020,00 | 3.550,00 |
| 17, 18 | 2.644,00 | 2.764,00 | 3.073,00 | 3.616,00 |
| 19, 20 | 2.692,00 | 2.811,00 | 3.126,00 | 3.685,00 |
| 21, 22 | 2.739,00 | 2.863,00 | 3.183,00 | 3.751,00 |
| 23, 24 | 2.786,00 | 2.912,00 | 3.235,00 | 3.823,00 |
| 25, 26 | 2.837,00 | 2.962,00 | 3.290,00 | 3.893,00 |
| 27, 28 | 2.882,00 | 3.013,00 | 3.345,00 | 3.964,00 |
| 29, 30 | 2.928,00 | 3.061,00 | 3.400,00 | 4.034,00 |
| 31, 32 | 2.975,00 | 3.113,00 | 3.458,00 | 4.104,00 |
| 33, 34 | 3.026,00 | 3.163,00 | 3.512,00 | 4.173,00 |
| ab 35 | 3.072,00 | 3.215,00 | 3.568,00 | 4.243,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Verwaltung:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
### Verwendungsgruppen- Medizin
Verwendungsgruppe 1:
Medizinische Masseure, Heilmasseure, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die ausschließlich mit Aufgaben des medizinischen Masseurs betraut sind; Ordinationsassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 2:
Pflegeassistenz (vormals Pflegehelfer), Laborassistenz, Röntgenassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 3:
Pflegefachassistenz, medizinische Fachassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 4:
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
Verwendungsgruppe 5:
Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Sportwissenschaftler, Sozialarbeiter, Musiktherapeuten
Verwendungsgruppe 6*:
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b
Verwendungsgruppe 7:
Allgemeinmediziner
Verwendungsgruppe 8:
Fachärzte
ab 1.5.2026
| Dienstjahre | Verwendungsgruppe 1 |
|---|---|
| 1,2 | 2.316,00 |
| 3,4 | 2.361,00 |
| 5,6 | 2.413,00 |
| 7,8 | 2.462,00 |
| 9, 10 | 2.514,00 |
| 11 - 15 | 2.624,00 |
| 16 - 20 | 2.734,00 |
| 21 - 25 | 2.845,00 |
| 26 - 30 | 2.957,00 |
| 31 - 35 | 3.067,00 |
| ab 36 | 3.179,00 |
ab 1.5.2026
| Verwendungsgruppen 2, 3, 4, 5 | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 2 | 3 | Dienstjahre | 4 | 5 |
| 1, 2 | 2.475,00 | 2.639,00 | 1,2,3 | 3.095,00 | 3.114,00 |
| 3, 4 | 2.523,00 | 2.689,00 | 4,5 | 3.157,00 | 3.178,00 |
| 5, 6 | 2.574,00 | 2.738,00 | 6,7 | 3.221,00 | 3.239,00 |
| 7, 8 | 2.624,00 | 2.785,00 | 8,9 | 3.284,00 | 3.302,00 |
| 9, 10 | 2.675,00 | 2.837,00 | 10,11 | 3.347,00 | 3.366,00 |
| 11, 12 | 2.726,00 | 2.884,00 | 12,13 | 3.409,00 | 3.429,00 |
| 13, 14 | 2.776,00 | 2.935,00 | 14,15 | 3.473,00 | 3.490,00 |
| 15, 16 | 2.828,00 | 2.984,00 | 16,17 | 3.537,00 | 3.554,00 |
| 17, 18 | 2.876,00 | 3.032,00 | 18,19 | 3.599,00 | 3.618,00 |
| 19, 20 | 2.926,00 | 3.083,00 | 20,21 | 3.661,00 | 3.681,00 |
| 21, 22 | 2.977,00 | 3.132,00 | 22,23 | 3.724,00 | 3.743,00 |
| 23, 24 | 3.028,00 | 3.182,00 | 24,25 | 3.787,00 | 3.806,00 |
| 25, 26 | 3.078,00 | 3.229,00 | 26,27 | 3.849,00 | 3.869,00 |
| 27, 28 | 3.127,00 | 3.278,00 | 28,29 | 3.914,00 | 3.932,00 |
| 29, 30 | 3.179,00 | 3.328,00 | 30,31 | 3.977,00 | 3.995,00 |
| 31, 32 | 3.229,00 | 3.377,00 | 32,33 | 4.042,00 | 4.059,00 |
| 33, 34 | 3.280,00 | 3.427,00 | 34,35 | 4.105,00 | 4.123,00 |
| ab 35 | 3.330,00 | 3.476,00 | ab 36 | 4.170,00 | 4.187,00 |
Ab 1.5.2026
| Verwendungsgruppen 6, 7, 8 | | | |
|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 6 | 7 | 8 |
| 1,2 | 3.560,00 | 4.522,00 | 6.029,00 |
| 3,4 | 3.623,00 | 4.606,00 | 6.175,00 |
| 5,6 | 3.687,00 | 4.689,00 | 6.319,00 |
| 7,8 | 3.748,00 | 4.833,00 | 6.512,00 |
| 9, 10 | 3.830,00 | 4.977,00 | 6.704,00 |
| 11 - 15 | 3.912,00 | 5.129,00 | 6.926,00 |
| 16 - 20 | 3.995,00 | 5.280,00 | 7.151,00 |
| 21 - 25 | 4.077,00 | 5.432,00 | 7.375,00 |
| 26 - 30 | 4.159,00 | 5.584,00 | 7.598,00 |
| 31 - 35 | 4.242,00 | 5.736,00 | 7.823,00 |
| ab 36 | 4.365,00 | 5.963,00 | 8.155,00 |
| | — | 6.189,00 | 8.488,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Medizin:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Allgemeinmedizinerzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
€ 590,00 monatlich
-
Facharztzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
€ 655,00 monatlich
-
## Teil: News (Version 20260501, gültig ab 2026-04-30)
## Abschluss Private Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida // Gewerkschaft GPA
80€ Fixbetrag für alle Beschäftigten (ausgenommen Ferialpraktikant:innen, dort Erhöhung um 2,5 %). Im Schnitt sind dies +2,48 % (Range: + 3,74 % bis +0,95 %).
-
Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduktion um max. 50 % bei der Inanspruchnahme einer Teilpension für ältere Arbeitnehmer*innen und gewichtetem Mittelwert bei Berechnung eines potenziellen Jubiläumsgeldes.
-
Neue Verwendungsgruppe: Mindestgehalt von 2400€ für Psycholog*innen/Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision als Ergänzung zur Verwendungsgruppe 6
-
Geltungsbeginn: 1.5.2026 (Laufzeit: 12 Monate)
## Thema: Löhne, Sonderzahlungen, Dienstverhinderung und Weiterbildung
##
Lohn- und Gehaltstabellen, gültig von 1.5.2026 bis 30.4.2027
Verwendungsgruppen Verwaltung
Verwendungsgruppe 1:
Sekretariats- und Verwaltungsangestellte; überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die als solche eingesetzt werden, z.B. Elektriker
Verwendungsgruppe 3:
Sachbearbeiter in der Verwaltung mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. IT, Buchhaltung, Personalwesen, Lohnverrechnung); überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte nach zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 4:
Abteilungsleiter in der Verwaltung (z.B. Leiter der IT, Leiter der Buchhaltung, Personalleiter)
| ab 1.5.2025Dienstjahre | Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 4 | | | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1, 2 | 2.218,00 | 2.361,00 | 2.593,00 | 3.005,00 |
| 3, 4 | 2.319,00 | 2.413,00 | 2.698,00 | 3.136,00 |
| 5, 6 | 2.361,00 | 2.462,00 | 2.749,00 | 3.205,00 |
| 7, 8 | 2.409,00 | 2.514,00 | 2.803,00 | 3.277,00 |
| 9, 10 | 2.454,00 | 2.561,00 | 2.858,00 | 3.343,00 |
| 11, 12 | 2.503,00 | 2.612,00 | 2.912,00 | 3.411,00 |
| 13, 14 | 2.549,00 | 2.664,00 | 2.965,00 | 3.479,00 |
| 15, 16 | 2.599,00 | 2.712,00 | 3.020,00 | 3.550,00 |
| 17, 18 | 2.644,00 | 2.764,00 | 3.073,00 | 3.616,00 |
| 19, 20 | 2.692,00 | 2.811,00 | 3.126,00 | 3.685,00 |
| 21, 22 | 2.739,00 | 2.863,00 | 3.183,00 | 3.751,00 |
| 23, 24 | 2.786,00 | 2.912,00 | 3.235,00 | 3.823,00 |
| 25, 26 | 2.837,00 | 2.962,00 | 3.290,00 | 3.893,00 |
| 27, 28 | 2.882,00 | 3.013,00 | 3.345,00 | 3.964,00 |
| 29, 30 | 2.928,00 | 3.061,00 | 3.400,00 | 4.034,00 |
| 31, 32 | 2.975,00 | 3.113,00 | 3.458,00 | 4.104,00 |
| 33, 34 | 3.026,00 | 3.163,00 | 3.512,00 | 4.173,00 |
| ab 35 | 3.072,00 | 3.215,00 | 3.568,00 | 4.243,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Verwaltung:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
##
Verwendungsgruppen- Medizin
Verwendungsgruppe 1:
Medizinische Masseure, Heilmasseure, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die ausschließlich mit Aufgaben des medizinischen Masseurs betraut sind; Ordinationsassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 2:
Pflegeassistenz (vormals Pflegehelfer), Laborassistenz, Röntgenassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 3:
Pflegefachassistenz, medizinische Fachassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 4:
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
Verwendungsgruppe 5:
Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Sportwissenschaftler, Sozialarbeiter, Musiktherapeuten
Verwendungsgruppe 6*:
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b
Verwendungsgruppe 7:
Allgemeinmediziner
Verwendungsgruppe 8:
Fachärzte
ab 1.5.2026
| Dienstjahre | Verwendungsgruppe 1 |
|---|---|
| 1,2 | 2.316,00 |
| 3,4 | 2.361,00 |
| 5,6 | 2.413,00 |
| 7,8 | 2.462,00 |
| 9, 10 | 2.514,00 |
| 11 - 15 | 2.624,00 |
| 16 - 20 | 2.734,00 |
| 21 - 25 | 2.845,00 |
| 26 - 30 | 2.957,00 |
| 31 - 35 | 3.067,00 |
| ab 36 | 3.179,00 |
ab 1.5.2026
| Verwendungsgruppen 2, 3, 4, 5 | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 2 | 3 | Dienstjahre | 4 | 5 |
| 1, 2 | 2.475,00 | 2.639,00 | 1,2,3 | 3.095,00 | 3.114,00 |
| 3, 4 | 2.523,00 | 2.689,00 | 4,5 | 3.157,00 | 3.178,00 |
| 5, 6 | 2.574,00 | 2.738,00 | 6,7 | 3.221,00 | 3.239,00 |
| 7, 8 | 2.624,00 | 2.785,00 | 8,9 | 3.284,00 | 3.302,00 |
| 9, 10 | 2.675,00 | 2.837,00 | 10,11 | 3.347,00 | 3.366,00 |
| 11, 12 | 2.726,00 | 2.884,00 | 12,13 | 3.409,00 | 3.429,00 |
| 13, 14 | 2.776,00 | 2.935,00 | 14,15 | 3.473,00 | 3.490,00 |
| 15, 16 | 2.828,00 | 2.984,00 | 16,17 | 3.537,00 | 3.554,00 |
| 17, 18 | 2.876,00 | 3.032,00 | 18,19 | 3.599,00 | 3.618,00 |
| 19, 20 | 2.926,00 | 3.083,00 | 20,21 | 3.661,00 | 3.681,00 |
| 21, 22 | 2.977,00 | 3.132,00 | 22,23 | 3.724,00 | 3.743,00 |
| 23, 24 | 3.028,00 | 3.182,00 | 24,25 | 3.787,00 | 3.806,00 |
| 25, 26 | 3.078,00 | 3.229,00 | 26,27 | 3.849,00 | 3.869,00 |
| 27, 28 | 3.127,00 | 3.278,00 | 28,29 | 3.914,00 | 3.932,00 |
| 29, 30 | 3.179,00 | 3.328,00 | 30,31 | 3.977,00 | 3.995,00 |
| 31, 32 | 3.229,00 | 3.377,00 | 32,33 | 4.042,00 | 4.059,00 |
| 33, 34 | 3.280,00 | 3.427,00 | 34,35 | 4.105,00 | 4.123,00 |
| ab 35 | 3.330,00 | 3.476,00 | ab 36 | 4.170,00 | 4.187,00 |
Ab 1.5.2026
| Verwendungsgruppen 6, 7, 8 | | | |
|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 6 | 7 | 8 |
| 1,2 | 3.560,00 | 4.522,00 | 6.029,00 |
| 3,4 | 3.623,00 | 4.606,00 | 6.175,00 |
| 5,6 | 3.687,00 | 4.689,00 | 6.319,00 |
| 7,8 | 3.748,00 | 4.833,00 | 6.512,00 |
| 9, 10 | 3.830,00 | 4.977,00 | 6.704,00 |
| 11 - 15 | 3.912,00 | 5.129,00 | 6.926,00 |
| 16 - 20 | 3.995,00 | 5.280,00 | 7.151,00 |
| 21 - 25 | 4.077,00 | 5.432,00 | 7.375,00 |
| 26 - 30 | 4.159,00 | 5.584,00 | 7.598,00 |
| 31 - 35 | 4.242,00 | 5.736,00 | 7.823,00 |
| ab 36 | 4.365,00 | 5.963,00 | 8.155,00 |
| | — | 6.189,00 | 8.488,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Medizin:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Allgemeinmedizinerzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
€ 590,00 monatlich
-
Facharztzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
€ 655,00 monatlich
-
I.
##
Bestimmungen zur Erhöhung der Löhne und Gehälter ab 1.5.2026
1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter werden mit 1.5.2026 um den Betrag von 80 Euro erhöht.
2.
Das monatliche Mindestentgelt für Personen in einem Pflichtpraktikum wird mit 1.5.2026 auf den Betrag von 727 Euro erhöht. Das monatliche Mindestentgelt für Ferialarbeitnehmer wird mit 1.5.2026 auf den Betrag von 1.129 Euro erhöht.
3.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter gelten bis 30.4.2027.
4.
Die am 30.04.2026 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und -gehälter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe gegenüber den am 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen und -gehältern aufrecht zu erhalten.
5.
Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten des Kollektivvertrags nicht berührt.
II.
##
Bestimmungen zu Änderungen im KV-Rahmen ab 1.5.2026
4a. Teilpension
Bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 10 Jahren bei Antritt der gesetzlichen Teilpension besteht für deren Inanspruchnahme Anspruch auf eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von höchstens 50%. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs zu vereinbaren. Kommt es bis zu 3 Monate vor Antritt der Teilpension zu keiner Einigung, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer 3 Vorschläge schriftlich zu unterbreiten, von denen der Dienstnehmer einen annehmen muss. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung spätestens zwei Monate vor Antritt der Teilpension nicht nach, kann der Dienstnehmer einen verbindlichen Vorschlag unterbreiten.
Der Anspruch muss bei sonstigem Verfall mindestens sechs Monate vor Antritt der gesetzlichen Teilpension beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das Teilzeit-Dienstverhältnis, das während der gesetzlichen Teilpension besteht, endet spätestens mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres automatisch, es sei denn, es wurde ein späterer Endzeitpunkt ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Bei Änderungen der am 1.1.2026 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Teilpension tritt diese Regelung außer Kraft. Dies gilt nicht für Teilzeit- Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Außerkrafttreten dieser Regelung in Anspruch genommen worden sind. Teilzeit-Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von § 4a (Teilpension) vereinbart worden sind, bleiben unberührt.
Besteht während des Teilzeit-Dienstverhältnisses für Teilpensionen Anspruch auf Jubiläumsgeld gemäß Abschnitt VI. Z 13, ist dieses ausgehend von einem Mittelwert zwischen der bisherigen Arbeitszeit und der Arbeitszeit während der Teilpension zu berechnen.
Zum Beispiel: 25 Dienstjahre
Vor Beginn: 24 Jahre Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
Nach Beginn: 1 Jahr Arbeitszeit während der Teilpension im Ausmaß von 26 Wochenstunden.
Berechnungsbasis: (24*40+1*26)/25 Jahre=39,44 Wochenstunden als Grundlage für die Höhe des Jubiläumsgeldes.
16b. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision
Personen, die postgraduell als Klinische Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ausgebildet werden sowie Psychotherapeuten, die unter Supervision ausgebildet werden, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.400,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
Verwendungsgruppen Medizin Verwendungsgruppe 6*
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b
IV.
##
Bestimmungen für Angestellte
Gilt für: Angestellte
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Angestellten ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Angestellte ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Angestellten im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in einem vergleichbaren Beruf sind dem Angestellten in diesem Ausmaß nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Gehälter sowie die Zulagen und Zuschläge der Angestellten.
Das Gehalt ist der Betrag laut Gehaltstabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Gehalt gebühren dem Angestellten folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsgehalts.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Angestellten bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Angestellte können das unbefristete Dienstverhältnis gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz kündigen.
V.
##
Bestimmungen für Arbeiter
Gilt für: Arbeiter
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)Gewerbeordnung 1859 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Arbeitern ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Arbeiter ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Arbeiter im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in diesem Ausmaß in einem vergleichbaren Beruf sind dem Arbeiter nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Löhne sowie die Zulagen und Zuschläge der Arbeiter.
Der Lohn ist der Betrag laut Lohntabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Lohn gebühren dem Arbeiter folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Arbeiter gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatslohnes.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Arbeiter bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Arbeiter können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. und Monatsletzten auflösen.
VI.
##
Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstnehmer
1.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.
Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Bei verlängerten Diensten nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051,NOR40234838/Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz/§-4-Verlaengerter-Dienst)§ 4 Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz beträgt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt bis zu 40 Stunden; sie kann in den einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden betragen. Bei verlängerten Diensten darf die tägliche Normalarbeitszeit 25 Stunden nicht überschreiten.
Übergabezeiten des Pflegepersonals gelten als Arbeitszeit.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12 sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
2.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden betragen.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden betragen. Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Arbeitsbereitschaft gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG 12 Stunden betragen.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
3.
Rufbereitschaft
Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten kann an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden, die finanziell abzugelten ist.
4.
Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Gehälter bzw. Löhne und fixen Zulagen gebühren teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nur im Verhältnis der vereinbarten Arbeitsstunden zur Normalarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer.
5.
Sabbatical
Dienstgeber und Dienstnehmer können ein Sabbatical vereinbaren. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der dem Dienstnehmer eine längere geblockte Freizeit ermöglicht, indem seine Leistungspflicht entfällt. Gleichzeitig wird in einem Gesamtzeitraum, an dessen Ende das Sabbatical liegen muss, die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers entsprechend reduziert.
Die Vereinbarung des Sabbaticals muss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Ab Wiederantritt des Dienstes nach dem Sabbatical gelten alle Bestimmungen des vor dem Beginn des Sabbaticals geltenden Arbeitsvertrages, also vor allem Arbeitszeit, Arbeitsort und Aufgabenbereich des Dienstnehmers. Abweichende Vereinbarungen in Schriftform sind zulässig. D Der Dienstgeber kann bis 4 Wochen nach Ende des Sabbaticals eine Kündigung des Dienstverhältnisses nicht rechtswirksam aussprechen.
Das Sabbatical kann in einem Gesamtzeitraum von maximal 24 Monaten maximal 12 Monate betragen. Die Entlohnung des Dienstnehmers für den Gesamtzeitraum reduziert sich, indem der Lohn oder das Gehalt inklusive der fixen Zulagen mit einem Faktor multipliziert wird. Dieser Faktor ermittelt sich, indem von der Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes die Monate des Sabbaticals abgezogen werden und die sich auf diese Weise ergebende Anzahl an Monaten durch die Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes dividiert wird. Das bedeutet beispielsweise bei einem Sabbatical von 3 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten einen Faktor von 0,75 (Berechnung: 12 3 = 9 : 12 = 0,75) oder bei einem Sabbatical von 6 Monaten in einem Zeitraum von 18 Monaten einen Faktor von 0,67 (Berechnung: 18 6 = 12 : 18 = 0,67).
6.
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden außerdem nur dann vor, wenn die für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer geltende Normalarbeitszeit überschritten wird.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Werktagen also von Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden werden samt den darauf entfallenden Zuschlägen am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf den Monat der Überstundenleistung folgt.
Überstunden, die sich daraus ergeben, dass das zulässige Ausmaß an Normalarbeitszeit am Ende eines Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten und werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf das Ende des Durchrechnungszeitraumes folgt.
7.
Arbeitsruhe
Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.
8.
Urlaub, Pflegefreistellung
Der Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Pflegefreistellung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes.
9.
Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf das Entgelt bei Dienstverhinderung bestimmt sich nach dem Angestellten- bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere gebührt dem Dienstnehmer die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes in folgenden Fällen:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage;
-
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister 1 Arbeitstag;
-
bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte, 2 Arbeitstage;
-
bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, 1 Arbeitstag;
-
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag;
-
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern 1 Arbeitstag;
-
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag;
-
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines Jahres;
-
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung.
-
Diese Dienstverhinderungen gelten sinngemäß bei eingetragenen Partnerschaften.
Zeitlich feststehende bzw. planbare Dienstverhinderungen sind dem Arbeitgeber umgehend ab Kenntnis bekannt zu geben. Zeitlich nicht feststehende bzw. nicht planbare Dienstverhinderungsgründe sind dem Arbeitgeber unverzüglich bei Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes bekannt zu geben.
Die Freistellung von der Dienstleistung gebührt nur unmittelbar im Anschluss an das den Dienstverhinderungsgrund auslösende Ereignis.
10.
Dienstkleidung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung anzuordnen und zu kontrollieren. In diesem Fall ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Dies gilt auch für Schutzbekleidung, die für bestimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung sind zulässig.
11.
Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der angefallenen Fahrtkosten, bei Flugreisen und Eisenbahnfahrten maximal der Ersatz der Flug- bzw. Fahrtkosten II. Klasse bzw. eines vergleichbaren Standards. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gem. Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandener Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.
12.
Fort- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat für die Fort- und Weiterbildung seiner Dienstnehmer Sorge zu tragen und diesbezüglich geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen geeignet sein, zu einer tatsächlichen Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation der Dienstnehmer zu führen. Keinesfalls ist damit das Erlernen eines anderen als des gegenwärtigen Berufes zu verstehen. Aus dieser Bestimmung entsteht kein persönlicher Rechtsanspruch auf Fort- und Weiterbildung.
Bei angeordneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Besuch der Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen über die Abgeltung der 8 Stunden überschreitenden Zeit herzustellen.
Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung und hinsichtlich einer etwaigen Abgeltung der Zeit der Bildungsmaßnahme herzustellen. Für einen derartigen Veranstaltungsbesuch werden jedenfalls keine Mehr- oder Überstunden vergütet.
13.
Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt bzw. 1 Bruttomonatslohn,
-
35 Jahren 1,5 Bruttomonatsgehälter bzw. 1,5 Bruttomonatslöhne
-
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Für Betriebe, deren Zugehörigkeit zum gegenständlichen Kollektivvertrag nach dem 30.6.2016 begründet wird, werden nur jene Dienstjahre für die Dienstjubiläen berücksichtigt, die nach dem Beitritt zum gegenständlichen Kollektivvertrag zurückgelegt werden. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
14.
Anrechnung von Karenzen
Den Dienstnehmern werden Karenzen, die ab dem 1.12.2013 begonnen haben, im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten auf sämtliche Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen, angerechnet, sofern bei Antritt der jeweiligen Karenz das Dienstverhältnis bereits 12 Monate durchgehend ohne Karenzen aufrecht war.
Karenzen für Geburten seit 1.8.2019 werden aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetzes vollständig auf sämtliche Ansprüche angerechnet, die von der Dienstzeit abhängen.
15.
Abfertigung (alt) und betriebliche Mitarbeitervorsorge
Angestellte, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Arbeiter, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetz in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1.1.2003 eingetreten oder in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes.
16.
Pflichtpraktikum
Personen, die nicht unter dauernder persönlicher Aufsicht stehen und aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt bzw. auf einen monatlichen Lohn in Höhe von 709,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
16a.
Ferialarbeitsverhältnisse
Ferialarbeitnehmer sind Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet zu sein, während der Schul-, bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt sind. Ferialarbeitnehmern gebührt für die Dauer der Anstellung ein Entgelt in der Höhe von € 1.101,00.
17.
Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstnehmers oder des Arbeitgebers aus dem Dienstverhältnis sind mit Ausnahme der Ansprüche gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092403/Angestelltengesetz/Art-1-§-34-Frist-zur-Geltendmachung-der-Ansprueche)§ 34 Angestelltengesetz bzw. gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR12018902/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1162d)§ 1162d Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch oder anderer zwingend gesetzlich geregelter Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
## Thema: Einstufung nach Verwendungsgruppen
##
Lohn- und Gehaltstabellen, gültig von 1.5.2026 bis 30.4.2027
Verwendungsgruppen Verwaltung
Verwendungsgruppe 1:
Sekretariats- und Verwaltungsangestellte; überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die als solche eingesetzt werden, z.B. Elektriker
Verwendungsgruppe 3:
Sachbearbeiter in der Verwaltung mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. IT, Buchhaltung, Personalwesen, Lohnverrechnung); überwiegend in der konkreten Therapieeinteilung Beschäftigte nach zwei Jahren der Beschäftigung im Betrieb
Verwendungsgruppe 4:
Abteilungsleiter in der Verwaltung (z.B. Leiter der IT, Leiter der Buchhaltung, Personalleiter)
| ab 1.5.2025Dienstjahre | Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 4 | | | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1, 2 | 2.218,00 | 2.361,00 | 2.593,00 | 3.005,00 |
| 3, 4 | 2.319,00 | 2.413,00 | 2.698,00 | 3.136,00 |
| 5, 6 | 2.361,00 | 2.462,00 | 2.749,00 | 3.205,00 |
| 7, 8 | 2.409,00 | 2.514,00 | 2.803,00 | 3.277,00 |
| 9, 10 | 2.454,00 | 2.561,00 | 2.858,00 | 3.343,00 |
| 11, 12 | 2.503,00 | 2.612,00 | 2.912,00 | 3.411,00 |
| 13, 14 | 2.549,00 | 2.664,00 | 2.965,00 | 3.479,00 |
| 15, 16 | 2.599,00 | 2.712,00 | 3.020,00 | 3.550,00 |
| 17, 18 | 2.644,00 | 2.764,00 | 3.073,00 | 3.616,00 |
| 19, 20 | 2.692,00 | 2.811,00 | 3.126,00 | 3.685,00 |
| 21, 22 | 2.739,00 | 2.863,00 | 3.183,00 | 3.751,00 |
| 23, 24 | 2.786,00 | 2.912,00 | 3.235,00 | 3.823,00 |
| 25, 26 | 2.837,00 | 2.962,00 | 3.290,00 | 3.893,00 |
| 27, 28 | 2.882,00 | 3.013,00 | 3.345,00 | 3.964,00 |
| 29, 30 | 2.928,00 | 3.061,00 | 3.400,00 | 4.034,00 |
| 31, 32 | 2.975,00 | 3.113,00 | 3.458,00 | 4.104,00 |
| 33, 34 | 3.026,00 | 3.163,00 | 3.512,00 | 4.173,00 |
| ab 35 | 3.072,00 | 3.215,00 | 3.568,00 | 4.243,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Verwaltung:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
##
Verwendungsgruppen- Medizin
Verwendungsgruppe 1:
Medizinische Masseure, Heilmasseure, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die ausschließlich mit Aufgaben des medizinischen Masseurs betraut sind; Ordinationsassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 2:
Pflegeassistenz (vormals Pflegehelfer), Laborassistenz, Röntgenassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 3:
Pflegefachassistenz, medizinische Fachassistenz gemäß MABG
Verwendungsgruppe 4:
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
Verwendungsgruppe 5:
Mitarbeiter im medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Sportwissenschaftler, Sozialarbeiter, Musiktherapeuten
Verwendungsgruppe 6*:
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b
Verwendungsgruppe 7:
Allgemeinmediziner
Verwendungsgruppe 8:
Fachärzte
ab 1.5.2026
| Dienstjahre | Verwendungsgruppe 1 |
|---|---|
| 1,2 | 2.316,00 |
| 3,4 | 2.361,00 |
| 5,6 | 2.413,00 |
| 7,8 | 2.462,00 |
| 9, 10 | 2.514,00 |
| 11 - 15 | 2.624,00 |
| 16 - 20 | 2.734,00 |
| 21 - 25 | 2.845,00 |
| 26 - 30 | 2.957,00 |
| 31 - 35 | 3.067,00 |
| ab 36 | 3.179,00 |
ab 1.5.2026
| Verwendungsgruppen 2, 3, 4, 5 | | | | | |
|---|---|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 2 | 3 | Dienstjahre | 4 | 5 |
| 1, 2 | 2.475,00 | 2.639,00 | 1,2,3 | 3.095,00 | 3.114,00 |
| 3, 4 | 2.523,00 | 2.689,00 | 4,5 | 3.157,00 | 3.178,00 |
| 5, 6 | 2.574,00 | 2.738,00 | 6,7 | 3.221,00 | 3.239,00 |
| 7, 8 | 2.624,00 | 2.785,00 | 8,9 | 3.284,00 | 3.302,00 |
| 9, 10 | 2.675,00 | 2.837,00 | 10,11 | 3.347,00 | 3.366,00 |
| 11, 12 | 2.726,00 | 2.884,00 | 12,13 | 3.409,00 | 3.429,00 |
| 13, 14 | 2.776,00 | 2.935,00 | 14,15 | 3.473,00 | 3.490,00 |
| 15, 16 | 2.828,00 | 2.984,00 | 16,17 | 3.537,00 | 3.554,00 |
| 17, 18 | 2.876,00 | 3.032,00 | 18,19 | 3.599,00 | 3.618,00 |
| 19, 20 | 2.926,00 | 3.083,00 | 20,21 | 3.661,00 | 3.681,00 |
| 21, 22 | 2.977,00 | 3.132,00 | 22,23 | 3.724,00 | 3.743,00 |
| 23, 24 | 3.028,00 | 3.182,00 | 24,25 | 3.787,00 | 3.806,00 |
| 25, 26 | 3.078,00 | 3.229,00 | 26,27 | 3.849,00 | 3.869,00 |
| 27, 28 | 3.127,00 | 3.278,00 | 28,29 | 3.914,00 | 3.932,00 |
| 29, 30 | 3.179,00 | 3.328,00 | 30,31 | 3.977,00 | 3.995,00 |
| 31, 32 | 3.229,00 | 3.377,00 | 32,33 | 4.042,00 | 4.059,00 |
| 33, 34 | 3.280,00 | 3.427,00 | 34,35 | 4.105,00 | 4.123,00 |
| ab 35 | 3.330,00 | 3.476,00 | ab 36 | 4.170,00 | 4.187,00 |
Ab 1.5.2026
| Verwendungsgruppen 6, 7, 8 | | | |
|---|---|---|---|
| Dienstjahre | 6 | 7 | 8 |
| 1,2 | 3.560,00 | 4.522,00 | 6.029,00 |
| 3,4 | 3.623,00 | 4.606,00 | 6.175,00 |
| 5,6 | 3.687,00 | 4.689,00 | 6.319,00 |
| 7,8 | 3.748,00 | 4.833,00 | 6.512,00 |
| 9, 10 | 3.830,00 | 4.977,00 | 6.704,00 |
| 11 - 15 | 3.912,00 | 5.129,00 | 6.926,00 |
| 16 - 20 | 3.995,00 | 5.280,00 | 7.151,00 |
| 21 - 25 | 4.077,00 | 5.432,00 | 7.375,00 |
| 26 - 30 | 4.159,00 | 5.584,00 | 7.598,00 |
| 31 - 35 | 4.242,00 | 5.736,00 | 7.823,00 |
| ab 36 | 4.365,00 | 5.963,00 | 8.155,00 |
| | — | 6.189,00 | 8.488,00 |
Zulagen zu den Verwendungsgruppen Medizin:
Nachtdienstzulage (20 Uhr bis 6 Uhr):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Sonntagszulage bzw. Feiertagszulage (ausschließlich für Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes):
bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde: € 7,29
-
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden: € 48,56
-
-
Allgemeinmedizinerzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
€ 590,00 monatlich
-
Facharztzulage, die ab 1.1.2019 den Differenzbetrag vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt 2019 auf das (aufgewertete) kollektivvertragliche Mindestgehalt 2018 ersetzt:
€ 655,00 monatlich
-
IV.
##
Bestimmungen für Angestellte
Gilt für: Angestellte
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Angestellten ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Angestellte ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Angestellten im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in einem vergleichbaren Beruf sind dem Angestellten in diesem Ausmaß nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Gehälter sowie die Zulagen und Zuschläge der Angestellten.
Das Gehalt ist der Betrag laut Gehaltstabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Gehalt gebühren dem Angestellten folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsgehalts.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Angestellten bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Angestellte können das unbefristete Dienstverhältnis gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz kündigen.
V.
##
Bestimmungen für Arbeiter
Gilt für: Arbeiter
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)Gewerbeordnung 1859 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Arbeitern ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Arbeiter ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Arbeiter im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in diesem Ausmaß in einem vergleichbaren Beruf sind dem Arbeiter nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Löhne sowie die Zulagen und Zuschläge der Arbeiter.
Der Lohn ist der Betrag laut Lohntabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Lohn gebühren dem Arbeiter folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Arbeiter gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatslohnes.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Arbeiter bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Arbeiter können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. und Monatsletzten auflösen.
III.
##
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich für das Bundesgebiet,
-
fachlich für folgende, dem Fachverband der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehörenden Betriebe:
Sonderkrankenanstalten für stationäre Rehabilitation gem. § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG
-
Kuranstalten gem. § 42a KAKuG
-
Kurbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gem. § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG
-
selbstständige Ambulatorien gem. § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, die Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringen und in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt stehen; nicht erfasst sind Ambulatorien für Physikalische Medizin, deren Leistungen überwiegend im Bereich der physikalischen Therapien und nicht im Bereich der ambulanten Rehabilitation im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Pensionsversicherungsanstalt erbracht werden, sowie Ambulatorien, die über einen Vertrag mit der Pensionsversicherungsanstalt über stationäre psychiatrische Rehabilitation verfügen.
-
-
persönlich für alle Angestellten und Arbeiter, die in einem der oben genannten Betriebe beschäftigt sind.
-
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind:
leitende Dienstnehmer im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097004/Arbeitsverfassungsgesetz/§-36-Arbeitnehmerbegriff)§ 36 ArbVG, jedenfalls der ärztliche Leiter, der Pflegedienstleiter und der Verwaltungsleiter,
-
Famulanten, Hospitanten und Volontäre sowie Personen, deren Ausbildung vom AMS, einer anderen öffentlichen Institution oder einer Arbeitsstiftung gefördert wird bzw. die Weiterbildungsgeld beziehen.
-
Für Arbeiter und Angestellte der gastronomischen Berufsgruppen, die nicht in den Lohn- oder Gehaltstabellen geregelt sind, gelten die Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe des jeweiligen Bundeslandes.
Diese gastronomischen Berufsgruppen umfassen jedenfalls das Personal an der Rezeption, das Servicepersonal, das Küchenpersonal, das Personal für Innen- und Außenreinigung sowie die Hilfskräfte.
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
VI.
##
Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstnehmer
1.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.
Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Bei verlängerten Diensten nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051,NOR40234838/Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz/§-4-Verlaengerter-Dienst)§ 4 Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz beträgt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt bis zu 40 Stunden; sie kann in den einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden betragen. Bei verlängerten Diensten darf die tägliche Normalarbeitszeit 25 Stunden nicht überschreiten.
Übergabezeiten des Pflegepersonals gelten als Arbeitszeit.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12 sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
2.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden betragen.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden betragen. Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Arbeitsbereitschaft gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG 12 Stunden betragen.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
3.
Rufbereitschaft
Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten kann an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden, die finanziell abzugelten ist.
4.
Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Gehälter bzw. Löhne und fixen Zulagen gebühren teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nur im Verhältnis der vereinbarten Arbeitsstunden zur Normalarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer.
5.
Sabbatical
Dienstgeber und Dienstnehmer können ein Sabbatical vereinbaren. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der dem Dienstnehmer eine längere geblockte Freizeit ermöglicht, indem seine Leistungspflicht entfällt. Gleichzeitig wird in einem Gesamtzeitraum, an dessen Ende das Sabbatical liegen muss, die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers entsprechend reduziert.
Die Vereinbarung des Sabbaticals muss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Ab Wiederantritt des Dienstes nach dem Sabbatical gelten alle Bestimmungen des vor dem Beginn des Sabbaticals geltenden Arbeitsvertrages, also vor allem Arbeitszeit, Arbeitsort und Aufgabenbereich des Dienstnehmers. Abweichende Vereinbarungen in Schriftform sind zulässig. D Der Dienstgeber kann bis 4 Wochen nach Ende des Sabbaticals eine Kündigung des Dienstverhältnisses nicht rechtswirksam aussprechen.
Das Sabbatical kann in einem Gesamtzeitraum von maximal 24 Monaten maximal 12 Monate betragen. Die Entlohnung des Dienstnehmers für den Gesamtzeitraum reduziert sich, indem der Lohn oder das Gehalt inklusive der fixen Zulagen mit einem Faktor multipliziert wird. Dieser Faktor ermittelt sich, indem von der Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes die Monate des Sabbaticals abgezogen werden und die sich auf diese Weise ergebende Anzahl an Monaten durch die Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes dividiert wird. Das bedeutet beispielsweise bei einem Sabbatical von 3 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten einen Faktor von 0,75 (Berechnung: 12 3 = 9 : 12 = 0,75) oder bei einem Sabbatical von 6 Monaten in einem Zeitraum von 18 Monaten einen Faktor von 0,67 (Berechnung: 18 6 = 12 : 18 = 0,67).
6.
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden außerdem nur dann vor, wenn die für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer geltende Normalarbeitszeit überschritten wird.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Werktagen also von Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden werden samt den darauf entfallenden Zuschlägen am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf den Monat der Überstundenleistung folgt.
Überstunden, die sich daraus ergeben, dass das zulässige Ausmaß an Normalarbeitszeit am Ende eines Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten und werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf das Ende des Durchrechnungszeitraumes folgt.
7.
Arbeitsruhe
Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.
8.
Urlaub, Pflegefreistellung
Der Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Pflegefreistellung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes.
9.
Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf das Entgelt bei Dienstverhinderung bestimmt sich nach dem Angestellten- bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere gebührt dem Dienstnehmer die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes in folgenden Fällen:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage;
-
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister 1 Arbeitstag;
-
bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte, 2 Arbeitstage;
-
bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, 1 Arbeitstag;
-
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag;
-
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern 1 Arbeitstag;
-
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag;
-
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines Jahres;
-
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung.
-
Diese Dienstverhinderungen gelten sinngemäß bei eingetragenen Partnerschaften.
Zeitlich feststehende bzw. planbare Dienstverhinderungen sind dem Arbeitgeber umgehend ab Kenntnis bekannt zu geben. Zeitlich nicht feststehende bzw. nicht planbare Dienstverhinderungsgründe sind dem Arbeitgeber unverzüglich bei Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes bekannt zu geben.
Die Freistellung von der Dienstleistung gebührt nur unmittelbar im Anschluss an das den Dienstverhinderungsgrund auslösende Ereignis.
10.
Dienstkleidung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung anzuordnen und zu kontrollieren. In diesem Fall ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Dies gilt auch für Schutzbekleidung, die für bestimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung sind zulässig.
11.
Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der angefallenen Fahrtkosten, bei Flugreisen und Eisenbahnfahrten maximal der Ersatz der Flug- bzw. Fahrtkosten II. Klasse bzw. eines vergleichbaren Standards. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gem. Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandener Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.
12.
Fort- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat für die Fort- und Weiterbildung seiner Dienstnehmer Sorge zu tragen und diesbezüglich geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen geeignet sein, zu einer tatsächlichen Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation der Dienstnehmer zu führen. Keinesfalls ist damit das Erlernen eines anderen als des gegenwärtigen Berufes zu verstehen. Aus dieser Bestimmung entsteht kein persönlicher Rechtsanspruch auf Fort- und Weiterbildung.
Bei angeordneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Besuch der Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen über die Abgeltung der 8 Stunden überschreitenden Zeit herzustellen.
Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung und hinsichtlich einer etwaigen Abgeltung der Zeit der Bildungsmaßnahme herzustellen. Für einen derartigen Veranstaltungsbesuch werden jedenfalls keine Mehr- oder Überstunden vergütet.
13.
Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt bzw. 1 Bruttomonatslohn,
-
35 Jahren 1,5 Bruttomonatsgehälter bzw. 1,5 Bruttomonatslöhne
-
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Für Betriebe, deren Zugehörigkeit zum gegenständlichen Kollektivvertrag nach dem 30.6.2016 begründet wird, werden nur jene Dienstjahre für die Dienstjubiläen berücksichtigt, die nach dem Beitritt zum gegenständlichen Kollektivvertrag zurückgelegt werden. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
14.
Anrechnung von Karenzen
Den Dienstnehmern werden Karenzen, die ab dem 1.12.2013 begonnen haben, im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten auf sämtliche Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen, angerechnet, sofern bei Antritt der jeweiligen Karenz das Dienstverhältnis bereits 12 Monate durchgehend ohne Karenzen aufrecht war.
Karenzen für Geburten seit 1.8.2019 werden aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetzes vollständig auf sämtliche Ansprüche angerechnet, die von der Dienstzeit abhängen.
15.
Abfertigung (alt) und betriebliche Mitarbeitervorsorge
Angestellte, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Arbeiter, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetz in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1.1.2003 eingetreten oder in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes.
16.
Pflichtpraktikum
Personen, die nicht unter dauernder persönlicher Aufsicht stehen und aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt bzw. auf einen monatlichen Lohn in Höhe von 709,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
16a.
Ferialarbeitsverhältnisse
Ferialarbeitnehmer sind Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet zu sein, während der Schul-, bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt sind. Ferialarbeitnehmern gebührt für die Dauer der Anstellung ein Entgelt in der Höhe von € 1.101,00.
17.
Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstnehmers oder des Arbeitgebers aus dem Dienstverhältnis sind mit Ausnahme der Ansprüche gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092403/Angestelltengesetz/Art-1-§-34-Frist-zur-Geltendmachung-der-Ansprueche)§ 34 Angestelltengesetz bzw. gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR12018902/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1162d)§ 1162d Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch oder anderer zwingend gesetzlich geregelter Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
II.
##
Bestimmungen zu Änderungen im KV-Rahmen ab 1.5.2026
4a. Teilpension
Bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 10 Jahren bei Antritt der gesetzlichen Teilpension besteht für deren Inanspruchnahme Anspruch auf eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von höchstens 50%. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Lage der Normalarbeitszeit an den einzelnen Wochentagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs zu vereinbaren. Kommt es bis zu 3 Monate vor Antritt der Teilpension zu keiner Einigung, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer 3 Vorschläge schriftlich zu unterbreiten, von denen der Dienstnehmer einen annehmen muss. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung spätestens zwei Monate vor Antritt der Teilpension nicht nach, kann der Dienstnehmer einen verbindlichen Vorschlag unterbreiten.
Der Anspruch muss bei sonstigem Verfall mindestens sechs Monate vor Antritt der gesetzlichen Teilpension beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das Teilzeit-Dienstverhältnis, das während der gesetzlichen Teilpension besteht, endet spätestens mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres automatisch, es sei denn, es wurde ein späterer Endzeitpunkt ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Bei Änderungen der am 1.1.2026 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Teilpension tritt diese Regelung außer Kraft. Dies gilt nicht für Teilzeit- Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Außerkrafttreten dieser Regelung in Anspruch genommen worden sind. Teilzeit-Dienstverhältnisse für Teilpensionen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von § 4a (Teilpension) vereinbart worden sind, bleiben unberührt.
Besteht während des Teilzeit-Dienstverhältnisses für Teilpensionen Anspruch auf Jubiläumsgeld gemäß Abschnitt VI. Z 13, ist dieses ausgehend von einem Mittelwert zwischen der bisherigen Arbeitszeit und der Arbeitszeit während der Teilpension zu berechnen.
Zum Beispiel: 25 Dienstjahre
Vor Beginn: 24 Jahre Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
Nach Beginn: 1 Jahr Arbeitszeit während der Teilpension im Ausmaß von 26 Wochenstunden.
Berechnungsbasis: (24*40+1*26)/25 Jahre=39,44 Wochenstunden als Grundlage für die Höhe des Jubiläumsgeldes.
16b. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision
Personen, die postgraduell als Klinische Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ausgebildet werden sowie Psychotherapeuten, die unter Supervision ausgebildet werden, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.400,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
Verwendungsgruppen Medizin Verwendungsgruppe 6*
Psychotherapeuten und klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen
*) Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen in postgradueller Ausbildung sowie Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision siehe Pkt. 16b
IV.
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Änderung im Rahmentext ab 1.5.2024
Der 24.12. und der 31.12 sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle DienstnehmerInnen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23.12. bzw. am 30.12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24.12. und 31.12 um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
## Thema: Fristen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
VI.
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Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstnehmer
1.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.
Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Bei verlängerten Diensten nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051,NOR40234838/Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz/§-4-Verlaengerter-Dienst)§ 4 Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz beträgt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt bis zu 40 Stunden; sie kann in den einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden betragen. Bei verlängerten Diensten darf die tägliche Normalarbeitszeit 25 Stunden nicht überschreiten.
Übergabezeiten des Pflegepersonals gelten als Arbeitszeit.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12 sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
2.
Arbeitszeit für Dienstnehmer, die nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009051)Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden und kann in den einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden betragen.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden betragen. Es besteht auf Wunsch des voll- oder teilzeitbeschäftigen Dienstnehmers die Möglichkeit, zweimalig Guthaben (bzw Schulden) an Normalarbeitszeit im Ausmaß einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von einem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. Davon abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Arbeitsbereitschaft gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG 12 Stunden betragen.
Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
Ruhepausen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes sind keine Arbeitszeit.
Der Dienstplan muss zwei Wochen im Voraus für ein Monat erstellt werden.
Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Dienstnehmer*innen, die an einem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw am 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. und 31. 12. um keine gesetzlichen Feiertage handelt, gebührt kein Feiertagszuschlag. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag.
3.
Rufbereitschaft
Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten kann an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden, die finanziell abzugelten ist.
4.
Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Gehälter bzw. Löhne und fixen Zulagen gebühren teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern nur im Verhältnis der vereinbarten Arbeitsstunden zur Normalarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer.
5.
Sabbatical
Dienstgeber und Dienstnehmer können ein Sabbatical vereinbaren. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der dem Dienstnehmer eine längere geblockte Freizeit ermöglicht, indem seine Leistungspflicht entfällt. Gleichzeitig wird in einem Gesamtzeitraum, an dessen Ende das Sabbatical liegen muss, die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers entsprechend reduziert.
Die Vereinbarung des Sabbaticals muss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen. Ab Wiederantritt des Dienstes nach dem Sabbatical gelten alle Bestimmungen des vor dem Beginn des Sabbaticals geltenden Arbeitsvertrages, also vor allem Arbeitszeit, Arbeitsort und Aufgabenbereich des Dienstnehmers. Abweichende Vereinbarungen in Schriftform sind zulässig. D Der Dienstgeber kann bis 4 Wochen nach Ende des Sabbaticals eine Kündigung des Dienstverhältnisses nicht rechtswirksam aussprechen.
Das Sabbatical kann in einem Gesamtzeitraum von maximal 24 Monaten maximal 12 Monate betragen. Die Entlohnung des Dienstnehmers für den Gesamtzeitraum reduziert sich, indem der Lohn oder das Gehalt inklusive der fixen Zulagen mit einem Faktor multipliziert wird. Dieser Faktor ermittelt sich, indem von der Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes die Monate des Sabbaticals abgezogen werden und die sich auf diese Weise ergebende Anzahl an Monaten durch die Anzahl der Monate des Gesamtzeitraumes dividiert wird. Das bedeutet beispielsweise bei einem Sabbatical von 3 Monaten in einem Zeitraum von 12 Monaten einen Faktor von 0,75 (Berechnung: 12 3 = 9 : 12 = 0,75) oder bei einem Sabbatical von 6 Monaten in einem Zeitraum von 18 Monaten einen Faktor von 0,67 (Berechnung: 18 6 = 12 : 18 = 0,67).
6.
Überstunden
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden außerdem nur dann vor, wenn die für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer geltende Normalarbeitszeit überschritten wird.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Werktagen also von Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden, die an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr erbracht werden, sind mit einem Zuschlag von 100 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten.
Tages- oder Wochenüberstunden werden samt den darauf entfallenden Zuschlägen am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf den Monat der Überstundenleistung folgt.
Überstunden, die sich daraus ergeben, dass das zulässige Ausmaß an Normalarbeitszeit am Ende eines Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind mit einem Zuschlag von 50 % auf
das auf die Normalstunde entfallende Gehalt bzw.
-
den auf die Normalstunde entfallenden Lohn
-
zuzüglich der fixen Zulagen pro Stunde zu vergüten und werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, der auf das Ende des Durchrechnungszeitraumes folgt.
7.
Arbeitsruhe
Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.
8.
Urlaub, Pflegefreistellung
Der Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Pflegefreistellung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes.
9.
Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf das Entgelt bei Dienstverhinderung bestimmt sich nach dem Angestellten- bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere gebührt dem Dienstnehmer die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes in folgenden Fällen:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage;
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bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und Geschwister 1 Arbeitstag;
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bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte, 2 Arbeitstage;
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bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, 1 Arbeitstag;
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bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag;
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bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern 1 Arbeitstag;
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bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin 1 Arbeitstag;
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bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines Jahres;
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für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung.
-
Diese Dienstverhinderungen gelten sinngemäß bei eingetragenen Partnerschaften.
Zeitlich feststehende bzw. planbare Dienstverhinderungen sind dem Arbeitgeber umgehend ab Kenntnis bekannt zu geben. Zeitlich nicht feststehende bzw. nicht planbare Dienstverhinderungsgründe sind dem Arbeitgeber unverzüglich bei Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes bekannt zu geben.
Die Freistellung von der Dienstleistung gebührt nur unmittelbar im Anschluss an das den Dienstverhinderungsgrund auslösende Ereignis.
10.
Dienstkleidung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung anzuordnen und zu kontrollieren. In diesem Fall ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Dies gilt auch für Schutzbekleidung, die für bestimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung sind zulässig.
11.
Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der angefallenen Fahrtkosten, bei Flugreisen und Eisenbahnfahrten maximal der Ersatz der Flug- bzw. Fahrtkosten II. Klasse bzw. eines vergleichbaren Standards. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gem. Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandener Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.
12.
Fort- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat für die Fort- und Weiterbildung seiner Dienstnehmer Sorge zu tragen und diesbezüglich geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen geeignet sein, zu einer tatsächlichen Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation der Dienstnehmer zu führen. Keinesfalls ist damit das Erlernen eines anderen als des gegenwärtigen Berufes zu verstehen. Aus dieser Bestimmung entsteht kein persönlicher Rechtsanspruch auf Fort- und Weiterbildung.
Bei angeordneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Besuch der Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen über die Abgeltung der 8 Stunden überschreitenden Zeit herzustellen.
Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung und hinsichtlich einer etwaigen Abgeltung der Zeit der Bildungsmaßnahme herzustellen. Für einen derartigen Veranstaltungsbesuch werden jedenfalls keine Mehr- oder Überstunden vergütet.
13.
Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt bzw. 1 Bruttomonatslohn,
-
35 Jahren 1,5 Bruttomonatsgehälter bzw. 1,5 Bruttomonatslöhne
-
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Für Betriebe, deren Zugehörigkeit zum gegenständlichen Kollektivvertrag nach dem 30.6.2016 begründet wird, werden nur jene Dienstjahre für die Dienstjubiläen berücksichtigt, die nach dem Beitritt zum gegenständlichen Kollektivvertrag zurückgelegt werden. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
14.
Anrechnung von Karenzen
Den Dienstnehmern werden Karenzen, die ab dem 1.12.2013 begonnen haben, im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten auf sämtliche Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen, angerechnet, sofern bei Antritt der jeweiligen Karenz das Dienstverhältnis bereits 12 Monate durchgehend ohne Karenzen aufrecht war.
Karenzen für Geburten seit 1.8.2019 werden aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes bzw. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetzes vollständig auf sämtliche Ansprüche angerechnet, die von der Dienstzeit abhängen.
15.
Abfertigung (alt) und betriebliche Mitarbeitervorsorge
Angestellte, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Arbeiter, die bis zum 31.12.2002 eingetreten und nicht in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, haben Anspruch auf eine Abfertigung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiterabfertigungsgesetz in Verbindung mit (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§§ 23 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a)23a Angestelltengesetz.
Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1.1.2003 eingetreten oder in die betriebliche Mitarbeitervorsorge übergetreten sind, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes.
16.
Pflichtpraktikum
Personen, die nicht unter dauernder persönlicher Aufsicht stehen und aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, haben Anspruch auf ein monatliches Gehalt bzw. auf einen monatlichen Lohn in Höhe von 709,00 Euro. Einen Anspruch auf Zulagen haben sie nicht.
16a.
Ferialarbeitsverhältnisse
Ferialarbeitnehmer sind Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund schul- oder (fach-)hochschulrechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet zu sein, während der Schul-, bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt sind. Ferialarbeitnehmern gebührt für die Dauer der Anstellung ein Entgelt in der Höhe von € 1.101,00.
17.
Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstnehmers oder des Arbeitgebers aus dem Dienstverhältnis sind mit Ausnahme der Ansprüche gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092403/Angestelltengesetz/Art-1-§-34-Frist-zur-Geltendmachung-der-Ansprueche)§ 34 Angestelltengesetz bzw. gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR12018902/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1162d)§ 1162d Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch oder anderer zwingend gesetzlich geregelter Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
IV.
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Bestimmungen für Angestellte
Gilt für: Angestellte
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Angestellten ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Angestellte ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Angestellten im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in einem vergleichbaren Beruf sind dem Angestellten in diesem Ausmaß nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Gehälter sowie die Zulagen und Zuschläge der Angestellten.
Das Gehalt ist der Betrag laut Gehaltstabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Gehalt gebühren dem Angestellten folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsgehalts.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Angestellten bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Angestellte können das unbefristete Dienstverhältnis gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung)§ 20 Angestelltengesetz kündigen.
V.
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Bestimmungen für Arbeiter
Gilt für: Arbeiter
1.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517)Gewerbeordnung 1859 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Den Arbeitern ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bei Abschluss des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
2.
Einstufung
Der Arbeiter ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die jeweilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehaltstabelle einzureihen.
Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstufung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit.
Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindestens 3-monatiger ununterbrochener selbständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten.
Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Arbeiter im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vordienstzeiten in diesem Ausmaß in einem vergleichbaren Beruf sind dem Arbeiter nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
3.
Entgelt
Die Entlohnung richtet sich nach der im Anhang des Kollektivvertrages enthaltenen Lohn- und Gehaltstabelle. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages und umfasst die Löhne sowie die Zulagen und Zuschläge der Arbeiter.
Der Lohn ist der Betrag laut Lohntabelle ohne Zulagen und Zuschläge. Neben dem Lohn gebühren dem Arbeiter folgende Zulagen:
Sonn- und Feiertagszulage
-
Nachtzulage
-
4.
Sonderzahlungen
Dem Arbeiter gebührt jährlich ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatslohnes.
Bei der Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration sind sämtliche fixen Zulagen zu berücksichtigen.
Der Urlaubszuschuss ist spätestens am 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren dem Arbeiter bei Eintritt bzw. Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur im aliquoten Ausmaß.
Gesetzliche und vertragliche Karenzen reduzieren den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, ebenso entgeltfreie Zeiten aufgrund von Krankenständen.
5.
Auflösung des Dienstverhältnisses
Der Arbeitgeber und der Arbeiter können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. und Monatsletzten auflösen.
VII.
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Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmungen
Der Kollektivvertrag tritt in der gegenständlichen Fassung am 1. April 2025 in Kraft.
Der Kollektivvertrag inklusive der Lohn- und Gehaltstabellen kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer 8-wöchigen Kündigungsfrist zum 30. September gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.