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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2890_de.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG

Teil: Rahmen (Version 20140101, gültig ab 2013-12-31)

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

I. Vertragsschließende

Der Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Freizeitbetriebe, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Glücksspiel/Tourismus/Freizeit, vereinbart.

II. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für das Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien.

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG mit folgenden Ausnahmen:

alle ArbeitnehmerInnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen,

alle ArbeitnehmerInnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz unterliegen,

leitende Angestellte, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

alle ArbeitnehmerInnen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden,

alle FerialpraktikantInnen und VolontärInnen

III. Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden.

IV. Durchrechnungszeitraum

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden nicht überschreiten.

V. Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)4a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)4b AZG festzulegen. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Verlängerung der Normalarbeitzeit bei Arbeiterschaft gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG und die Verlängerung der Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)§ 5a AZG zulassen.

VI. Überstunden

Gemäß § 7 Abs. 2 kann die Betriebsvereinbarung um bis zu fünf weitere Überstunden zulassen, wobei die Gesamtarbeitszeit 60 Wochenstunden nicht überschreiten darf.

VII. Ruhezeit

Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu verkürzen, wenn ein entsprechender Ausgleich und Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der ArbeitnehmerInnen getroffen werden.

VIII. Reisekosten

Für die mit Dienstreisen verbundenen Mehraufwendungen können mittels Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG, für jeden Kalendertag Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart werden, wobei diese Tag- und Nachtgeld zu enthalten haben.

IX. Schlussbestimmungen

Dieser Kollektivvertrag tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten der zwischen Geschäftsführung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG und dem Angestelltenbetriebsrat sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier vereinbarten und unterschriebenen Betriebsvereinbarung am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Für die Kündigung des Kollektivvertrages gelten die Regeln des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12096985/Arbeitsverfassungsgesetz/§-17-Geltungsdauer-des-Kollektivvertrages)§ 17 Arbeitsverfassungsgesetz.

| WIRTSCHAFTSKAMMER WIENFACHVERBAND DER FREIZEITBETRIEBE1010 Wien, Judenplatz 34 | |

|---|---|

| Obmann/frau | Geschäftsführer: |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | |

| Wolfgang KatzianVorsitzender | Karl ProyerGeschäftsbereichsleiter (BGF-Stv.) |

| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT | |

| Manfred SchönbauerWirtschaftsbereichsvorsitzender | Bernd KultererWirtschaftsbereichssekretär |

Wien, 1.1.2014

Thema: Arbeits- und Ruhezeiten

III.

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden.

IV.

Durchrechnungszeitraum

Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 6 Ziffer 2 Arbeitszeitgesetz wird die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen festzulegen. Innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes darf die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden nicht überschreiten.

V.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Die Betriebsvereinbarung wird weiters dazu ermächtigt, die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090333/Arbeitszeitgesetz/§-4a-Normalarbeitszeit-bei-Schichtarbeit)4a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)4b AZG festzulegen. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Verlängerung der Normalarbeitzeit bei Arbeiterschaft gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 AZG und die Verlängerung der Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)§ 5a AZG zulassen.

VI.

Überstunden

Gemäß § 7 Abs. 2 kann die Betriebsvereinbarung um bis zu fünf weitere Überstunden zulassen, wobei die Gesamtarbeitszeit 60 Wochenstunden nicht überschreiten darf.

VII.

Ruhezeit

Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu verkürzen, wenn ein entsprechender Ausgleich und Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der ArbeitnehmerInnen getroffen werden.

Thema: Geltungsbereich und Ausnahmen vom Kollektivvertrag

II.

Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für das Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien.

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien AG mit folgenden Ausnahmen:

alle ArbeitnehmerInnen, die dem Berufsausbildungsgesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unterliegen,

alle ArbeitnehmerInnen, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz unterliegen,

leitende Angestellte, die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40243238/Arbeitszeitgesetz/§-1)§ 1 Abs. 2 Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

alle ArbeitnehmerInnen, die sich in einem Probearbeitsverhältnis befinden,

alle FerialpraktikantInnen und VolontärInnen

Thema: Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

VIII.

Reisekosten

Für die mit Dienstreisen verbundenen Mehraufwendungen können mittels Betriebsvereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40257634/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG, für jeden Kalendertag Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart werden, wobei diese Tag- und Nachtgeld zu enthalten haben.