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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/kuendigungsfristen-personenbefoerderung-2021.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
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KV PKW (vida) Längere Kündigungsfristen und neue Kündigungstermine (= letzter Tag des Dienstverhältnisses) für Arbeiter treten am 1.10.2021 in Kraft
Vor dem Hintergrund des Nationalrats-Beschluss vom Juni 2021, der eine Angleichung der Kündigungsfristen und -termine per 1.10.2021 vorsieht, wurden in den letzten Wochen Gespräche mit der Vida zur Neufassung des Kollektivvertrages geführt.
Erreicht werden konnte im Falle von Arbeitgeberkündigungen und Arbeitnehmerkündigungen neue Kündigungstermine zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Kollektivvertrag zu verankern. Ab dem 1.10.2021 kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Die dafür notwendige Änderung des Kollektivvertrages tritt am 1.10.2021 in Kraft.
Keine Einigkeit konnte zwischen den Sozialpartnern hingegen darüber erzielt werden, das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW als "Saisonbranche" zu definieren. Nur so wäre es möglich gewesen, die bisher gültigen kürzeren Kündigungsfristen unverändert aufrecht zu erhalten. Die Position der Vida zur Umsetzung dieser Forderung war für uns nicht akzeptabel.
**Zur Rechtslage ab 1.10.2021**
Die neue Rechtslage bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem 1.10.2021 nicht nur längere Kündigungsfristen einhalten, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen müssen.
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1) Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
**Zur gesetzlichen Kündigungsfrist:**
- Die Angleichung der Kündigungsfristen tritt am 1.10.2021 in Kraft.
- Diese findet somit auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
- Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen:
| **Beschäftigungsdauer** | **Kündigungsfrist** |
|---|---|
| im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
| ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
| ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
| ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
| ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
**Zu den Kündigungsterminen (Gesetz in Kombination mit KV):**
- Arbeitgeberkündigungen sind derart auszusprechen, dass das Dienstverhältnis unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats endet.
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2) Kündigung durch den Arbeiter/die Arbeiterin
Die Angleichung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins tritt am 1.10.2021 in Kraft.
-
Die neue Rechtslage findet somit auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
-
- Ab diesem Zeitpunkt gilt: Der Arbeiter/die Arbeiterin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats auflösen. Diese Kündigungsfrist kann durch eine Vereinbarung auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.
**Vorsicht:**
In diesem Fall darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers keinesfalls kürzer sein als die des Arbeitnehmers.**Achtung:**
Die Nichtbeachtung der neuen Kündigungsregelungen kann schwerwiegende Folgen haben. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Deren Höhe berechnet sich nach den längeren Kündigungsfristen.
**Hinweis:**
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Überblick zur KV-Änderung erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.