Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Niederösterreich
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer: 1.7.2026 - 30.6.2027
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für NÖ, 3100 St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.** **
I. Geltungsbereich
**1. Räumlich: **Für das Bundesland Niederösterreich
2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischhauerbetriebe)
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
III. Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 2 Nachkommastellen ausgewiesen.
| Kategorien | Neue Monatslöhnein Euro |
|---|---|
| **1. ** Facharbeiter/in, (Wurster/in,Salzer/in, Ausschneider/in,Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche;Partieführer/in | 3.352,85 |
| **2. ** Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 3.081,83 |
| **3. ** Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.895,98 |
| 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.727,77 |
| 5. Facharbeiter/in im 1.Berufsjahr | 2.450,10 |
| 6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.370,72 |
| 7. Arbeitnehmer/in | 2.277,18 |
| **8. **Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.064,61 |
| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.277,18 |
| **10. ** Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.062,15 |
| 11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |
IV. Lehrlingseinkommen: Fleischer/innen/Fleischverarbeitung
| Lehrjahr | ** monatlich in Euro** |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 974,96 |
| 2. Lehrjahr | 1.243,22 |
| 3. Lehrjahr | 1.656,67 |
| 4. Lehrjahr | 1.758,58 |
Die Lehrlingseinkommen, wie sie im Lohnvertrag für Arbeiter:innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
V. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5%, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10% ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
VI. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage wird auf Monatsbasis dargestellt und in EUR angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn wird der Vermerk DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40 hinzugefügt.
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten
| Dienstjahre | monatlich in Euro | |
|---|---|---|
| 10. Dienstjahr | € 38,21 | Zulage zum Monatslohn |
| 15. Dienstjahr | € 57,76 | Zulage zum Monatslohn |
| 20. Dienstjahr | € 76,13 | Zulage zum Monatslohn |
| 25. Dienstjahr | € 100,49 | Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltscharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
VII. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66.
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05.
VIII. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.
IX. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
St. Pölten, am 5.6.2026
**Landesinnung der Lebensmittelgewerbe
Berufszweig der Fleischer
für Niederösterreich**
Innungsmeister der Fleischer:
Jakob Ellinger
Innungsgeschäftsführer:
Mag. Heinrich Schmid
Landesinnungsmeister:
Mag. Thomas Hagmann, MSc
Bundesvorsitzender:
Reinhold Binder
Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner