Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
4.3 KiB
Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer: unbefristet
Lohnordnung
für gewerbliche Lehrlinge
im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
gültig ab 1. Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
(#kollektivvertragsparteien)§ 1 Kollektivvertragsparteien
(#geltungsbereich)§ 2 Geltungsbereich
(#lohnordnung)§ 3 Lohnordnung
(#beguenstigungsklausel)§ 4 Begünstigungsklausel
(#geltungsbeginn)§ 5 Geltungsbeginn
§ 1 Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
a) Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des räumlichen Geltungsbereichs, die der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure angehören, mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Lehrling genannt.
§ 3 Lohnordnung
Das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen wird wie folgt vereinbart und beträgt:
**Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.7.2026
**1. Lehrjahr € 800,00
-
Lehrjahr € 900,00
-
Lehrjahr € 1.200,00
-
Lehrjahr € 1.400,00
**Monatliches Lehrlingseinkommen ab 1.9.2026
**1. Lehrjahr € 816,00
-
Lehrjahr € 930,00
-
Lehrjahr € 1.240,00
-
Lehrjahr € 1.445,00
Sollte nach einer bereits positiven Lehrabschlussprüfung eine weitere Lehre im selben Betrieb begonnen werden und es hierbei zu einer Anrechnung von Lehrzeiten kommen, gebührt für das Lehrlingseinkommen in jedem Lehrjahr des weiteren Lehrverhältnisses das nächsthöhere Lehrlingseinkommen so, als würde es sich von Anfang an um eine Doppellehre handeln. (Beispiel: Kosmetik positiv abgeschlossen, neuer Lehrberuf Fußpflege; Anrechnung von einem Lehrjahr, beginnt somit im 2. Lehrjahr, erhält aber für dieses Lehrjahr bereits das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.)
§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Lehrlingen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 5 Geltungsbeginn
1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die Bestimmungen der bisherigen Lohnordnung ("Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe für alle Bundesländer der Republik Österreich, ausgenommen die Bundesländer Steiermark und Tirol, gültig ab 1. November 2024 vom 29.10.2024") im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages nicht außer Kraft. Ebenso wenig treten die Bestimmungen der bisherigen Lohnordung für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe für das Bundesland Tirol gültig ab 1.11.2024 vom 28.5.2025 außer Kraft.
2. Diese neue Lohnordnung gilt dementsprechend ausschließlich für die Regelung der Lehrlingseinkommen für alle Bundesländer der Republik Österreich ab 1.7.2026. Die Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger- Kosmetiker und Masseurgewerbe für das Bundesland Steiermark, wie im Bundesgesetzblatt Teil II am 26. Juni 2025 ausgegeben (S6/2025/XX/94/2) bleibt auch ab 1.7.2026 weiterhin in Kraft, mit Ausnahme der in dieser kollektivvertraglichen Lohnordnung festgelegten Lehrlingseinkommen ab 1.7.2026.
Im Jahr 2027 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung sämtlicher Entgelte ab 1.7.2027 aufzunehmen.
Wien, am 18.5.2026
**Für die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63**
KommR Mag. Mst.in Dagmar Zeibig
Bundesinnungsmeisterin
Mag.a Iris Dittenbach
Bundesinnungsgeschäftsführerin
**Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 **
Roman Hebenstreit
Der Vorsitzende
Mag.a Anna Daimler, BA
Die Generalsekretärin
Christine Heitzinger
Fachbereichsvorsitzende
Kathrin Schranz, MSc
Fachbereichssekretärin