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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Geltungsdauer: 1.5.2026 - 30.4.2027

Anhang 1

Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger in der Bundesinnung der Kunsthandwerke

**3. Persönlich: **für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. September 2026 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger.

Lohngruppen:

**I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre **sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.

II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.

III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre

Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.

IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre

Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.

V. Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

1. Lehrlinge - Kleiderpauschale

Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.

2. Praktikanten/innen

a) Pflichtpraktikanten/innen

Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.

Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat. Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.

b) Ferialarbeitnehmer/innen

Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.

Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

c) Unechte Volontäre

Unechte Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen mit Arbeitsverpflichtung und mit Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein solches Volontariat ist, dass das Ausbildungsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt.

Es handelt sich sohin um Personen, die sich aufgrund ihrer schulischen Ausbildung in den Ferien in einem Betrieb betätigen oder nach der abgeschlossenen Ausbildung zwar theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch ein praktisches Arbeitstraining und somit eine Erweiterung ihres erworbenen Wissens durch eine einschlägige Betätigung in einem Betrieb anstreben.

Sofern diese Umstände bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden sind, gebühren folgende Vergütungen für eine Beschäftigung:

Wird parallel zur Schulausbildung für Schüler von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.

Wird nach Abschluss der Schule mit Absolventen von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr pro Monat.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

| Lohngruppen: | Stundenlöhne vom 1.9.2026 - 30.4.2027 | Monatslöhne vom 1.9.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|---|

| I. | € 14,23 | € 2.464,09 |

| II. | € 13,60 | € 2.354,97 |

| III. | € 12,43 | € 2.152,33 |

| IV. | € 12,29 | € 2.128,08 |

| V. | € 12,03 | € 2.083,05 |

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:

| Lehrjahr | Lehrlingseinkommen vom 1.9.2026 - 30.4.2027 |

|---|---|

| 1. Lehrjahr | € 754,24 |

| 2. Lehrjahr | € 940,21 |

| 3. Lehrjahr | € 1.146,85 |

| 4. Lehrjahr | € 1.281,17 |

C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung "Parallelverschiebung"

Die am 31.8.2026 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.9.2026 erhöhten kollektiv­ vertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

Sollte diese Erhöhung einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so hat bis 15.11.2026 eine Meldung an die Schiedskommission zu erfolgen, die durch Beilage von wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen ist. Die Schiedskommission entscheidet bis 31.12.2026 über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung.

Die Meldung hat nachweislich bis spätestens 15.11.2026; 23:59 Uhr an eine der folgenden Adressen zu erfolgen (mailto:schiedskommission@gbh.at)schiedskommission@gbh.at bzw. (mailto:diekunsthandwerke@wko.at)diekunsthandwerke@wko.at.

Artikel III Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. September 2026 für eine Laufzeit von 8 Monaten um 3,10 % erhöht.

Artikel IV Schiedskommission

Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Artikel II Abschnitt C wird eine Schiedskommission eingerichtet.

Diese besteht aus dem/der jeweiligen Bundesinnungsmeister/in, dem/der Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern/innen sowie je zwei Ersatzmitgliedern.

Artikel V Arbeitsgruppe

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer neuen Lohnordnung. Es werden in dieser Arbeitsgruppe Gespräche über die Weihnachtsremuneration mit dem Ziel der Anhebung auf 4,33 Wochenlöhne ab dem ersten Beschäftigungsjahr sowie auf Anspruch auf bezahlte Freizeit am 24. und 31.12. geführt.

Artikel VI Änderungen im Rahmenrecht

§ 14 Abs. 3 lautet ab 1.5.2025 neu:

**3. **Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,33 Wochenlöhne bzw. ein monatliches Lehrlingseinkommen.

§ 15 Abs. 2 lautet ab 1.5.2026 neu:

**2. **Diese beträgt:

bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren 3,5 Wochenlöhne (bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen);

nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren 4,33 Wochenlöhne bzw. ein monatliches Lehrlingseinkommen.

Artikel VII Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles vom 1.9.2026 bis 30.4.2027.

Wien, am 29.4.2026

Bundesinnung der Kunsthandwerke

KommR Mst. Wolfgang Hufnagel

Bundesinnungsmeister

Mag. Iris Dittenbach

Geschäftsführerin

**Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz**

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer