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Third Lexis 360 intake (44 briefings, source Stands 2025-06 to 2026-08), extending the corpus to 151 curated entries in 19 clusters. All batch-3 topics sit in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter - this is the most payroll-core batch so far (SZ tariff mechanics, surcharges, commuter allowances, travel expenses, BMSVG). - 6 new clusters: reisekosten (9), pendlerforderung (9), vorsorgeleistungen (11), zuschlage (8), sonderzahlungen (4), geschenke (2); plus lb-ent-11 (Ausbildungskosten-Rueckerstattung) appended to the entgelt cluster - two URL-encoded export filenames (%c3%9f = sharp-s) normalized before intake - cross-batch reconciliation: lb-prm-04's dangling reference to 'Sonderzahlungen - Steuer' resolved against the new lb-son-04 (and lb-son-03 for the SV side); cross_refs updated - curated entries cross-checked against the verified legal inventory (RECHTSQUELLEN-Privat.md): 67-EStG staffel, 68-EStG free limits, BMSVG core values confirmed; deviations flagged, notably the 124b-Ueberstundenmassnahme 2026 citation in lb-zus-07 - the briefing cites 'Z 440 lit c'/'BGBl I 4/2026' while the verified text is Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026 (Aufrollung bis 30. 9. 2026), and lb-ent-01's blanket 120 EUR for 68 Abs 2 (verified: 170 EUR 2026) - further flagged points: lb-pen-09 table value 3,672 EUR (likely print error, arithmetic 2,448), PendlerVO-vs-BMF-FAQ divergence (lb-pen-01), 183-day rule Finanz vs UFS (rei), teleworker trips Finanz vs BFG/VwGH (lb-rei-07), SV status of staff participation foundations (lb-vor-01), customer gifts without SV value limit (lb-ges-02) - batch-4 candidates updated in the RUNBOOK (Abfertigung Alt, Corona-Kurzarbeit u. a.); README cluster table extended to batches 1-3 Validated: --registry 151 entries/19 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 151 curated docs, py_compile.
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| lb-son-01 | 3 | Aliquotierung von Sonderzahlungen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sonderzahlungen | Haider | 2025-06 |
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Aliquotierung von Sonderzahlungen
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-son-01).
Zusammenfassung
- Endet das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, gebühren Sonderzahlungen grundsätzlich in jenem Ausmaß, das der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr entspricht. Gesetzlich ist die Aliquotierung nach Monaten vorgesehen, in der Praxis wird häufig tagesgenau gerechnet — vor jeder Berechnung ist der anzuwendende Kollektivvertrag zu prüfen.
- Arbeiter: Viele Arbeiter-KVs sehen den gänzlichen Entfall von Sonderzahlungen bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) vor; solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch bei „Kündigung des Arbeiters" (Quellformulierung). Bereits Ausgezahltes ist dann zurückzuzahlen. Angestellte: Derartige kollektivvertragische Entfallsklauseln sind unzulässig und unwirksam — auch bei berechtigter Entlassung gebührt zumindest der aliquote Anteil (→ lb-son-02).
- Rückforderung überaliquot bezogener Sonderzahlungen: Ohne KV-Regel kann der anteilige Überbezug nach stRsp stets rückverrechnet werden; mit KV-Regel sind die geregelten Fälle maßgeblich (Auslegung nach §§ 6 f ABGB; Beispiel KV Wirtschaftstreuhänder: nach Fälligkeit und Auszahlung des Urlaubszuschusses ist dieser nicht mehr nachträglich zu aliquotieren, die Weihnachtsremuneration schon). Rückforderbar ist der Bruttobetrag; eine Aufrechnung auch mit dem der Exekution entzogenen Teil der Bezüge ist zulässig; der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs scheidet aus.
- Gesetzliche Kürzungstatbestände (ohne günstigere KV-/BV-/Einzelregel): Bildungs- und Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung und Betriebsrats-Karenzierung sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst mindern die Sonderzahlungen; MSchG-Schutzfristen, soweit sie anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt werden (nicht aber für SZ, die nicht wochengeld-ersetzt sind und die andere, nicht verhinderte Arbeitnehmer ebenfalls erhalten); vereinbarter Karenzurlaub nur bei entsprechender Vereinbarung.
- Krankenstand: Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung sind Kürzung oder Wegfall zulässig, sofern der Kollektivvertrag dem nicht widerspricht (Checkliste: KV schweigt → Kürzung zulässig; KV lässt Kürzung nur in bestimmten Fällen zu → nur dort; KV untersagt → keine Kürzung).
- Lehrlinge: Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss in Höhe der Lehrlingsentschädigung, in Rumpfjahren aliquot; beim Übergang des Lehrverhältnisses in ein Angestellten-/Arbeiterverhältnis im selben Kalenderjahr ist eine Mischsonderzahlung zu gewähren.
- Wechsel Vollzeit/Teilzeit: Nach der Rechtsprechung (8 ObS 12/16x) ist eine Mischberechnung nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß vorzunehmen — auch bei Eltern-Teilzeit (MSchG/Väter-Karenzgesetz) und selbst dann, wenn der KV scheinbar auf einen Stichtagsbezug abstellt (zB November). Für die Bildungsteilzeit normiert § 11a Abs 4 AVRAG ausdrücklich die aliquote Berechnung nach dem Ausmaß im Kalenderjahr.
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Aliquotierungsbasis | gesetzlich Monate; Praxis häufig tagesgenau; KV kann Art der Aliquotierung abweichend regeln |
| Arbeiter-KV-Entfallsklauseln | zulässig bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt); unzulässig beim gänzlichen Entfall bei „Kündigung des Arbeiters" |
| Angestellte | Entfallsklauseln unzulässig/unwirksam; aliquoter Anspruch unabhängig von der Beendigungsart |
| Rückforderung | Bruttobetrag; Aufrechnung auch gegen der Exekution entzogenen Bezügeteile zulässig; kein Einwand des gutgläubigen Verbrauchs |
| Kürzung bei Karenz/Dienst | Bildungs-/Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung, Betriebsrat, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst: keine SZ für die Unterbrechungsdauer |
| MSchG-Schutzfrist | Kürzung, soweit anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt; Ausnahme für nicht ersetzte SZ mit allgemeinem Empfängerkreis |
| Mischberechnung | Vollzeit↔Teilzeit, Lehrzeitende→Folgedienstverhältnis, Eltern-Teilzeit; Bildungsteilzeit: § 11a Abs 4 AVRAG (Ausmaß im Kalenderjahr) |
Rechtsgrundlagen
- §§ 6 f ABGB ausdrücklich zitiert für die Auslegung kollektivvertraglicher Rückverrechnungsregeln; § 11a Abs 4 AVRAG für die Aliquotierung in der Bildungsteilzeit; MSchG und Väter-Karenzgesetz für die Eltern-Teilzeit ohne §-Zitat.
- Die Kürzungstatbestände bei Karenz/Dienst beruhen dem Wortlaut nach auf gesetzlichen Aliquotierungsbestimmungen; das Briefing nennt die Detailnormen (AVRAG-Karenzregelungen u. a.) nicht — ⚠ vor Abbildung der Einzelfälle gegen RIS verifizieren.
- Judikatur im Quelltext: 8 ObS 12/16x (Mischberechnung), 9 ObA 104/02p (Rückverrechnung ohne KV-Regel), OLG Linz 12 Ra 26/19h (KV-Wirtschaftstreuhänder-Interpretation), 9 ObA 97/08t (kein gutgläubiger Verbrauch), 8 ObA 69/05p und 8 ObA 21/11p (Aufrechnung).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- SZ-Anwartschaft aliquot: 13./14.-Bezug typischerweise als ×/12-Anwartschaft mit unterjähriger Ein-/Austritts-/Unterbrechungsrechnung; ob monats- oder tagesgenau aliquotiert wird, ist KV-abhängig → Berechnungskonvention je Regelwerk konfigurierbar führen, nicht hard-coden (→ lb-ent-01 für die Divisoren-Konventionen).
- Unterbrechungszeiträume (Karenz, Präsenz-/Zivildienst, entgeltfreie Krankenstandszeiten) müssen die SZ-Anwartschaft mindern — im Work-Entry-/Kalendermodell als zeitraumbezogene SZ-relevante Kategorien abbilden.
- Mischberechnung statt Stichtagsprinzip: Bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes SZ-Beiträge je Ausmaßsabschnitt berechnen (Schnittstellen über die versionierte Vertragsdatenbasis, work_time_rate), nicht nach einem Bezugsmonat.
- Rückverrechnung bei unterjähriger Beendigung als Abzugsposition der Endabrechnung; bereits vergangene Kalenderjahre sind ausgeschlossen (→ lb-son-02) — Jahresbezug der Logik beachten.
- Lehrlingsübergang: Misch-SZ aus Lehrlingsentschädigung und Folgegehalt erfordert die Verknüpfung der Lehrvertrags- mit der Anstellungsperiode (→ lb-leh-12).
Verweise
- KB-intern: lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht: Anspruch, Fälligkeit, Rückverrechnung) · lb-son-03 (SV-Behandlung) · lb-son-04 (Lohnsteuer, Jahressechstel) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Aliquotierungs-Divisoren) · lb-leh-12 (Lehrlingsbezüge) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(13./14. Bezüge als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG). - Hinweis: Die Querverweise auf Rechenbeispiele („Mischsonderzahlung Lehrzeitende…", „Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung") sind im Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.