mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/odoo-at-payroll.git
synced 2026-09-17 08:52:45 +00:00
18bcc97133
Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
7.0 KiB
7.0 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-elt-01 | 7 | Elternteilzeit - Abgrenzung zu anderen Teilzeiten | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | elternteilzeit | Sabara | 2026-07 |
|
|
|
|
Elternteilzeit – Abgrenzung zu anderen Teilzeiten
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-01).
Zusammenfassung
- Nicht jede Teilzeit von Eltern kleiner Kinder ist Elternteilzeit. In Betracht kommen: (1) kündigungsgeschützte Elternteilzeit (MSchG/VKG), (2) „normale" Teilzeit nach § 19d AZG ohne besonderen Schutz, (3) Betreuungsteilzeit nach § 14 Abs 1 Z 2 AVRAG mit Motivkündigungsschutz, (4) die Beschäftigung neben der Karenz (Vollkarenz mit paralleler geringfügiger Beschäftigung, → lb-kar-02).
- Indizien für Elternteilzeit: schriftlicher Antrag mit Angaben zu Beginn, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie vor allem ein Ablaufdatum (Beendigung mit Wiederaufnahme des alten Arbeitszeitausmaßes). Entscheidend ist der „wahre Parteiwille", nicht die Bezeichnung: Ist dem Arbeitgeber der Betreuungszweck erkennbar, liegt ein zentrales Kriterium vor (8 ObA 15/12g).
- Rechtsprechung lockert die Formvoraussetzungen: Ein schriftlicher Antrag ist nicht zwingend, wenn der Arbeitgeber auf ein mündliches Begehren hin eine Elternteilzeit-Vereinbarung trifft (9 ObA 80/07s); eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit kann sogar ohne Kenntnis des Arbeitnehmers vom Bestehen seines Anspruchs vorliegen, solange nur der Betreuungszweck für den Arbeitgeber erkennbar ist (9 ObA 80/10w). Das Fehlen eines Enddatums hindert das Vorliegen einer Elternteilzeit nach derzeitiger Rsp nicht zwingend (strittig; das Gesetz verlangt eindeutig ein Ablaufdatum) ⚠. Keine Elternteilzeit, wenn weder schriftlich noch mündlich Eckpunkte bekannt gegeben werden und es zu keinen Verhandlungen oder einer Vereinbarung kommt (9 ObA 92/22b).
- Betreuungsteilzeit (§ 14 Abs 1 Z 2 AVRAG): einvernehmliche Herabsetzung der Normalarbeitszeit zur nicht nur vorübergehenden Betreuung naher Angehöriger — nach Rsp auch gesunde Kinder; ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich (9 ObA 38/06p). Flexibler als Elternteilzeit: kein Ablaufdatum, über das 4./7./8. Lebensjahr hinaus möglich (mindestens solange Volksschulalter; 9 ObA 102/18t; bis zum 14. Lebensjahr von der Rsp noch nicht geklärt ❓), Änderungen/Verlängerungen öfter vereinbar. Schutz nur Motivkündigungsschutz (Kündigung nicht wegen der Inanspruchnahme; AN muss Motiv glaubhaft machen; bei überwiegend wahrscheinlichem anderen Motiv Abweisung). Seit 1. 11. 2023: Ablehnung/Aufschiebung des Herabsetzungswunsches sachlich und schriftlich zu begründen (ohne Sanktion bei Unterlassen); bei Kündigung wegen Betreuungsteilzeit schriftliche Begründung binnen 5 Kalendertagen ab Verlangen (für die Wirksamkeit der Kündigung aber ohne Belang).
- Normale Teilzeit (Beispiele der Quelle): unveränderte Wiederaufnahme einer bisherigen Teilzeit nach der Geburt; Teilzeitwunsch mit Ausbildung/Nebenbeschäftigung begründet; Kind zwar unter 7/8 Jahren, aber ohne gemeinsamen Haushalt/Obsorge — dann ggf. Betreuungsteilzeit, nicht aber Elternteilzeit.
- Praxistipp des Quelltexts: Bei Teilzeitbegehren mit erkennbarem Betreuungsmotiv, aber ohne Dauerangabe, sich bestätigen lassen, dass die Teilzeit auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird — spricht für Betreuungsteilzeit; Restrisiko einer gerichtlichen Einordnung als Elternteilzeit bleibt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Kriterium | Detail |
|---|---|
| Elternteilzeit-Kernkriterien | Betreuungszweck erkennbar + Eckpunkte (Beginn, Ausmaß, Lage, Dauer/Ablaufdatum); „wahrer Parteiwille" maßgeblich |
| Schriftform | nach Rsp nicht zwingend (9 ObA 80/07s, 9 ObA 80/10w), Gesetz verlangt sie; Beweissicherung empfohlen |
| Ablaufdatum | vom Gesetz verlangt; Fehlen hindert ETZ nach 9 ObA 80/10w nicht zwingend ⚠ |
| Betreuungsteilzeit | § 14 Abs 1 Z 2 AVRAG; auch gesunde Kinder, ohne gemeinsamen Haushalt; nur Motivkündigungsschutz; kein Enddatum |
| Begründungspflichten (ab 1. 11. 2023) | Ablehnung sachlich/schriftlich; Kündigungs-Begründung binnen 5 Kalendertagen (für Wirksamkeit ohne Belang) |
| Volksschulalter | Obergrenze der Betreuungsteilzeit nach Rsp; darüber (bis 14. LJ) offen ❓ |
Rechtsgrundlagen
- § 19d AZG — allgemeines Teilzeitrecht („normale" Teilzeit) inkl. Diskriminierungsverbot (Abs 6) und Mehrarbeitsverbot (Abs 8).
- § 14 Abs 1 Z 2 AVRAG — Betreuungsteilzeit (Motivkündigungsschutz, seit 1. 11. 2023 Begründungspflichten).
- Elternteilzeitnormen selbst (MSchG §§ 15h ff., VKG §§ 8 ff.) ohne §-Zitat im Quelltext → lb-elt-02; Judikatur: 8 ObA 15/12g, 9 ObA 80/07s, 9 ObA 80/10w, 9 ObA 38/06p, 9 ObA 102/18t, 9 ObA 92/22b.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Klassifikationsattribut am Teilzeit-Dienstverhältnis:
elternteilzeit | betreuungsteilzeit | normale_teilzeit— es steuert Schutzfenster (Kündigungssperren), Rückkehr-Anspruch (Wieder-Aufleben des alten Ausmaßes) und Fristenlogik; die Abgrenzung ist ein Datenpflege-/HR-Thema, keine Abrechnungsregel. - Rückkehr-Anspruch nur bei Elternteilzeit: Ablaufdatum + altes Arbeitszeitausmaß als strukturierte Felder führen (auch wenn die Rsp das Fehlen des Enddatums toleriert — für die Zeitplanung bleibt es der maßgebliche Anknüpfungspunkt).
- Motivkündigungsschutz (Betreuungsteilzeit) ist gerichtlich durchsetzbar, im System aber nur als Dokumentationshinweis abbildbar; 5-Kalendertage-Begründungsfristen als optionale Aufgaben, nicht als harte Validierung.
- Abgrenzung zur Bildungsteilzeit (lb-tzb-01) und zum allgemeinen Wechsel Vollzeit/Teilzeit (lb-tzb-06) in den Stammdaten-Workflows trennen.
Verweise
- KB-intern: lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit als weitere geschützte Teilzeitform) · lb-tzb-02 (allgemeine Teilzeit-Grundsätze) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-kar-02 (Beschäftigung neben der Karenz als vierte Variante) · lb-elt-02 (Anspruch und Vereinbarung) · lb-elt-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz bei Elternteilzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Teilzeit für Gemeindebedienstete nach GemBG-Dienstrecht (§ 33 Normaldienstzeit), Abfertigung § 130 — die MSchG/AVRAG-Systematik gilt dort nur für bundesrechtliche Restfälle (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Quellenverweis auf Checkliste „Kriterien der Elternteilzeit" — Arbeitshilfe des Werks, im Export nicht enthalten.