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Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
7.5 KiB
7.5 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-19 | 8 | Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-19).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 3 AngG): Entlassung des Angestellten iSd § 1 AngG wegen konkurrenzierender Nebentätigkeit ohne Einwilligung des AG — der Tatbestand sichert inhaltlich das in § 7 AngG enthaltene Konkurrenzverbot ab. Drei ausdrücklich genannte Begehungshandlungen: (1) Betrieb eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens, (2) Abschluss von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des AG (eigene oder fremde Rechnung), (3) Verstoß gegen die Verbote des § 7 Abs 4 AngG (Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder).
- Andere konkurrenzierende Tätigkeiten erfüllen § 27 Z 3 nicht, können aber Untreue im Dienst bzw Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) begründen — OGH-Beispiel: Versand von 7.000 Kundenadressen an die private E-Mail während der Kündigungsfrist → berechtigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.
- Betreiben eines Unternehmens: der Gesetzestext beschränkt sich nicht auf den Geschäftszweig des AG — jede selbstständige kaufmännische Firma ohne Zustimmung ist verboten; ob der AN tatsächlich als Konkurrent auftritt, ist irrelevant (Schutz der vollen Arbeitskraft und der uneingeschränkten Vertretung der Betriebsinteressen). Vorbereitungshandlungen (Einholung von Auskünften, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung) genügen noch nicht; die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.
- Kapitalbeteiligungen — unabhängig von der Höhe des Kapitals — sind nach OGH kein „Betreiben eines Unternehmens"; entscheidend ist die Mitwirkung an der Geschäftsführung.
- Handelsgeschäfte sind gesetzlich nicht definiert; nach stRsp gelten jene Tätigkeiten, die in Art 271/272 des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs in der Fassung vor der Novelle 1928 aufgezählt sind (zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen). Entlassungsrelevant nur im Geschäftszweig des AG — dieser ist eng auszulegen: nur die tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit bzw tatsächlich geführte Warenart (Beispiel: Bauträger beschränkt auf „Baureifmachung" → baubegleitende Maßnahmen nicht erfasst).
- § 7 Abs 4 AngG (Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder): verboten ist die Übernahme von Aufträgen im Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des AG, wenn dadurch das geschäftliche Interesse beeinträchtigt wird, sowie die direkte Konkurrenzierung; ein konkreter Schaden ist nicht nötig.
- Einwilligung des AG: mündlich, schriftlich oder konkludent möglich; eine bloße Duldung bindet den AG nach Lehre nicht für die Zukunft.
- Geltendmachung: Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung ist dann rechtswirksam (DV endet), aber unbegründet, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung; bei unklarem Sach-/Rechtslage gebührt eine ausreichende Überlegungsfrist bzw Zeit für Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | drei Tatbestandsalternativen des § 27 Z 3 AngG, identisch mit den Konkurrenzverboten des § 7 AngG ✅ |
| Personeller Anwendungsbereich | nur Angestellte iSd § 1 AngG (Beschäftigung im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns); bei Vereinen/Rechtsanwälten etc. nur § 27 Z 1 (Untreue/Vertrauensunwürdigkeit) |
| Unternehmensbetreiben | jede selbstständige kaufmännische Tätigkeit ohne AG-Zustimmung verboten — unabhängig vom Geschäftszweig; Konkurrenzverhältnis irrelevant |
| Vorbereitungshandlungen | Auskünfte, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung erfüllen den Tatbestand noch nicht |
| Kapitalbeteiligung | unabhängig von der Höhe kein Unternehmensbetreiben; maßgeblich: Mitwirkung an der Geschäftsführung |
| Handelsgeschäfte | stRsp: Katalog des Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928), zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen |
| Geschäftszweig | eng auszulegen — nur tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit/Warenart des AG |
| § 7 Abs 4 AngG | Auftragsübernahme nur entlassungsrelevant bei Beeinträchtigung des geschäftlichen Interesses; konkreter Schaden nicht erforderlich |
| Einwilligung des AG | mündlich, schriftlich oder konkludent; bloße Duldung bindet nicht für die Zukunft |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 3 AngG (Entlassung wegen konkurrenzierender Tätigkeit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 7 AngG und § 7 Abs 4 AngG (Konkurrenzverbote, Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder) — zitiert ✅
- § 27 Z 1 AngG (Untreue im Dienst / Vertrauensunwürdigkeit als Auffangtatbestand für sonstige Nebentätigkeiten) — zitiert ✅
- § 1 AngG (Angestelltenbegriff) — zitiert ✅
- Der Rückgriff der stRsp auf Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928) zur Definition des Handelsgeschäfts ist historische Rechtsprechungsreferenz — für die Praxis keine Umsetzungsprüfung nötig.
- Hinweis: Die „Judikaturübersicht – Verstoß Konkurrenzverbot" wurde im Export als leere/unvollständige Stelle übernommen — die dortigen Fallgruppen sind nicht rekonstruierbar und werden nicht ergänzt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag der Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag; sonst sind die Werte reine Verfahrens-/Rechtsfragen.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Nebentätigkeit/Kapitalbeteiligung selbst hat keine direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-21 (Vorteilsannahme) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime) - Hinweis: Der Briefing-Verweis „Abgrenzung Arbeiter – Angestellte" hat im KB-Korpus keinen auflösbaren ID-Standort (nicht in xref_whitelist) — nicht rekonstruiert.