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Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
7.8 KiB
7.8 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-24 | 8 | Entlassung Arbeiter - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, Drohung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Salcher | 2026-06 |
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Entlassung Arbeiter - Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, Drohung
Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-bnd-24).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit g GewO 1859): grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen den Gewerbsinhaber (AG), dessen Hausgenossen oder die übrigen Hilfsarbeiter. Paralleltatbestand ist § 27 Z 6 AngG; Ausführungen und Rsp sind wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-17).
- Geschützter Personenkreis: Hausgenossen — Gäste eines Kaffeehauses nicht, uU aber Gäste eines Hotelbetriebs mit längerem Aufenthalt und Wohnen dort. „Übrige Hilfsarbeiter" = alle beim selben AG beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter wie Angestellte); Lieferanten/sonstige Geschäftspartner sind nicht erfasst.
- Allgemeine Erfordernisse: (1) Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis — außerdienstliches Verhalten nur bei mittelbarer/ unmittelbarer Auswirkung auf das DV; (2) vorsätzliches Handeln für alle Tatbestände dieses § 82 lit g.
- Grobe Ehrenbeleidigung = inhaltlich identisch mit der „erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG: Handlungen, die Ansehen/soziale Wertschätzung durch Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen — vor allem gegen die Ehre gerichtete Straftaten (§§ 111 ff StGB), aber auch nicht strafbare Handlungen können tatbestandsmäßig sein. Erforderlich: Verletzungsabsicht gegen den geschützten Personenkreis, objektive Eignung zu erheblicher Ehrverletzung und diese Wirkung im konkreten Fall.
- Nicht erfasst: bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne erkennbaren Bezug zum geschützten Personenkreis; ferner Äußerungen in Wahrung berechtigter Interessen, berechtigte Kritik (freie Meinungsäußerung) oder eine subjektiv nicht unbegründete, schonend erstattete Anzeige.
- Erheblichkeit/Unzumutbarkeit: erst wenn die Beleidigung so beschaffen ist, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Einzelfallkriterien der Rsp: Stellung im Betrieb, Bildungsgrad, Art des Betriebs, Umgangston, Anlass/Gelegenheit (insb provokantes, tatloses oder demütigendes AG-Benehmen), bisheriges Verhalten des AN, öffentlich vs privat.
- Sexuelle Belästigung (auch ohne ausdrückliche Nennung in der GewO) ist als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren, insb bei sexuellen/ geschlechtsbezogenen Belästigungen iSd §§ 6 f GlBG; „Begrapschen", obszöne Anspielungen, unsittliche objektiv+subjektiv unerwünschte Anträge → Entlassung i d R gerechtfertigt. Geschlechtsverkehr während der Arbeitszeit (als beharrliche Pflichtverletzung) oder Übergabe pornografischer Bilder lassen sich uU unter § 82 lit f GewO subsumieren.
- Körperverletzung: jede vorsätzliche Verletzung am Körper oder körperliche Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung/gesundheitlicher Schädigung iSd §§ 83 ff StGB — Begriff enger als die „Tätlichkeit" des § 27 Z 6 AngG. Verletzungserfolg, Erheblichkeit und Motiv sind unerheblich; der Versuch genügt. Reicht die Handlung für eine (versuchte) KV nicht, ist sie i d R als tätliche grobe Ehrenbeleidigung zu werten.
- Gefährliche Drohung: Tatbestandselemente des § 107 StGB; die Drohung muss unter Würdigung der konkreten Umstände geeignet sein, begründete Besorgnis einzuflößen — tatsächliche Versetzung in Furcht/Unruhe ist nicht erforderlich; der Versuch genügt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährliche Drohung gegen Gewerbsinhaber, Hausgenossen oder übrige Hilfsarbeiter, § 82 lit g GewO 1859 ✅ |
| Geschützter Personenkreis | AG · Hausgenossen (Hotelgäste mit längerem Aufenthalt uU ja, Kaffeehausgäste nein) · alle beim selben AG Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte); Lieferanten/Geschäftspartner nicht erfasst |
| Arbeitsverhältnis-Bezug | für alle Begehungsarten erforderlich; außerdienstlich nur bei mittelbarer/unmittelbarer Auswirkung auf das DV |
| Vorsatz | für alle Tatbestände des § 82 lit g erforderlich |
| Grobe Ehrenbeleidigung | identisch mit „erheblicher Ehrverletzung" § 27 Z 6 AngG; Verletzungsabsicht + objektive Eignung + konkrete Wirkung erforderlich |
| Nicht erfasst | allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne Bezug; berechtigte Kritik/Interessenwahrung; schonend erstattete Anzeige |
| Erheblichkeit | Verletzung, die normales Ehrgefühl nur mit Beziehungsabbruch beantworten kann; Einzelfallkriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten, Öffentlichkeit) |
| Sexuelle Belästigung | als grobe Ehrenbeleidigung qualifizierbar, insb §§ 6 f GlBG; unerwünschte körperliche Kontakte/Anträge → Entlassung i d R gerechtfertigt |
| Körperverletzung | jede vorsätzliche Verletzung am Körper/Misshandlung mit fahrlässiger Verletzung/Gesundheitsschädigung (§§ 83 ff StGB); enger als „Tätlichkeit" § 27 Z 6 AngG; kein Verletzungserfolg/Erheblichkeit/Motiv nötig; Versuch genügt ✅ |
| Gefährliche Drohung | Tatbestandselemente § 107 StGB; Eignung zu begründeter Besorgnis genügt; tatsächliche Furcht nicht erforderlich; Versuch genügt ✅ |
| Paralleltatbestand | § 27 Z 6 AngG — Rsp wechselseitig nutzbar |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit g GewO 1859 (Ehrenbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung) — ausdrücklich zitiert (Wortlaut) ✅
- § 27 Z 6 AngG (Paralleltatbestand Angestellte) — zitiert ✅
- §§ 111 ff StGB (Ehrendelikte), §§ 83 ff StGB (Körperverletzung), § 107 StGB (gefährliche Drohung) und §§ 6 f GlBG (sexuelle/ geschlechtsbezogene Belästigung) — im Briefing als Begriffsreferenzen zitiert ✅
- § 82 lit f GewO 1859 (beharrliche Pflichtenvernachlässigung als Subsumtionsalternative) — zitiert ✅ (→ lb-bnd-23)
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; Entlassungswirkung in Work Entries und Abfertigung richtet sich nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- Sexuelle Belästigung als Entlassungsgrund: im Odoo-Kontext (Diskriminierungs-/GlBG-Themenfeld, → lb-bnd-17) nur Verfahrenshinweis, kein Abrechnungsspezifikum.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte – Tätlichkeit/ Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung, Paralleltatbestand) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter – Beharrliche Pflichtenvernachlässigung, § 82 lit f GewO) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime) - Hinweis: Die beiden Rechtsprechungsübersichten („grobe Ehrenbeleidigungen", „Körperverletzungen und gefährliche Drohungen", Arbeiter) sind im Export unvollständig — nicht rekonstruierbar.